Eigentumsgarantie Flashcards
1
Q
Eigentumsgarantie
(3 Garantien)
A
- Institutsgarantie: Der GEsetzgeber muss nach seinem Ermessen dafür sorgen, dass das Eigentum als Rechtsinstitut nicht ausgehöhlt oder abgeschafft wird. Er muss Eigentumspolitik betreiben und den individuellen Eigentumserwerb fördern.
→ Kerngehalt - Bestandesgarantie: Geschützt wird das rechtmässige Eigentum und die damit verbundenen rechtmässig ausgeübten Eigentumsbefugnisse sowie die faktischen Voraussetzungen für die Ausübung der Eigentumsbefugnisse unter der Voraussetzung, dass der Eingriff die bestimmungsgemässe Nutzung verunmöglicht. Der Schutz ist auch gegen andere Private zu gewährleisten.
- Wertgarantie: Ist der Eingriff in die Bestandesgarantie nach BV 36 rechtmässig, so muss der Wertverlust voll entschädigt werden, sofern die Eingriffe eine formelle oder materielle Enteignung darstellen.
→ justiziabler Leistungsanspruch
2
Q
Persönlicher Schutzbereich der Eigentumsgarantie
A
- nat und jur Personen ungeachtet der Nationalität bzw. des Sitzes
- Gemeinwesen, wenn sie als Private handeln (Eigentum im Rahmen des Finanzvermögens)
- evt. öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform
3
Q
Formelle Enteignung
- Definition
- Regelung
A
Hoheitlicher Entzug von Eigentumsrechten und deren Übergang an den Enteigner in einem formellen Enteignungsverfahren zur Erstellung eines staatlichen Werkes im öffentlichen Interesse.
Das Verfahren ist im EntG und den kantonalen Enteignungsgesetzen geregelt.
4
Q
Formelle Enteignung
-Gegenstand
A
- dingliche Rechte
- Nachbarrechte (unvermeidbare, unvorhersehbare, über das übliche Mass der Umgebung hinausgehende, übermässige Immissionen)
- obligatorische Rechte (falls bei Vertragsschluss Enteignung nicht absehbar)
- wohlerworbene Rechte
5
Q
Formelle Enteignung
-Zulässigkeit
A
Wenn der Eingriff vor BV 36 standhält und eine Entschädigung zu zahlen ist.
6
Q
Öffentlich-rechtliche Einschränkung
A