Koalitionsfreiheit & Streikfreiheit Flashcards
Regelung der Koalitionsfreiheit
BV 28 I
Persönlicher Schutzbereich der Koalitionsfreiheit
- AN, AG als natürliche Personen
- Koalition selber (Tarifautonomie u.ä.)
Sachlicher Schutzbereich der Koalition
- positive Koalitionsfreiheit
- negative Koalitionsfreheit
- kollektive Koalitionsfreiheit: ANV und AGV können ihre Aktivitäten frei ausüben, an Kollektivverhandlungen teilnehmen, Verträge über Lohntarife sowie über Arbeitsbedingungen abschliessen und sich mit anderen Vereinigungen zusammenschliessen. → Schutz vor Auflösung und Aussetzung
- Berufsverbände öffentlichen Dienstes: Anhörung bei Änderung von Gesetzen und Reglementen
Beachte: BV 110
Kerngehalt der Koalitionsfreiheit
Koalitionsfreiheit darf vom Staat nicht abgeschafft oder auseghöhlt werde.
Einschränkungen der Koalitionsfreiheit
Gilt nicht absolut. EInschränkungen müssen BV 36
Persönlicher Schutzbereich des Streiks und der Aussperrung
Streik:
- Kollektives Recht: Streik beschliessen
- Einzelne AN: Auf Streikbeschluss hin arbeiten, an einem Streik teilnehmen
Aussperrung:
- natürliche und jur Personen als AG oder AG-Org
Sachlicher Schutzbereich des Streiks und der Aussperrung
Streik: Kollektive Arbeitsverweigerung zur Durchsetzung von Forderungen nach bestimmten Arbeitsbedingungen gegenüber dem oder den AG.
- Keine Behinderung zulässigen Streiks durch Staat
- Durchführung, Teilnahme
- Friedliche Überzeugung
Aussperrung: Fernhalten von nicht Streikwilligen vom Arbeitsplatz.
- Abwehraussperrung zulässig, aktive Angriffsaussperrung nicht
Voraussetzungen eines zulässigen Streiks
- Abstimmung durch Mitglieder einer tariffähigen Organisation mit vorheriger Abstimmung
- Streik als ultima ratio (beachte BV 28II)
- Bezug zum Arbeitsverhältniss
- Keine Durchsetzung vertraglich geschuldeten Leistungen zum Ziel
- Gerichtet gegen den Gegner udn nicht gegen Dritte
Einschränkungen der Streikfreiheit
Ist ein Streik rechtmässig, so darf er grundsätzlich durchgeführt werden. Einigen Personenkreisen darf das Gesetz den Streik verbieten (zB. Polizei).
Einschränkungen sind nach BV 36 zu prüfen.