Koalitionsfreiheit & Streikfreiheit Flashcards

1
Q

Regelung der Koalitionsfreiheit

A

BV 28 I

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Q

Persönlicher Schutzbereich der Koalitionsfreiheit

A
  • AN, AG als natürliche Personen
  • Koalition selber (Tarifautonomie u.ä.)
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3
Q

Sachlicher Schutzbereich der Koalition

A
  • positive Koalitionsfreiheit
  • negative Koalitionsfreheit
  • kollektive Koalitionsfreiheit: ANV und AGV können ihre Aktivitäten frei ausüben, an Kollektivverhandlungen teilnehmen, Verträge über Lohntarife sowie über Arbeitsbedingungen abschliessen und sich mit anderen Vereinigungen zusammenschliessen. → Schutz vor Auflösung und Aussetzung
  • Berufsverbände öffentlichen Dienstes: Anhörung bei Änderung von Gesetzen und Reglementen

Beachte: BV 110

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4
Q

Kerngehalt der Koalitionsfreiheit

A

Koalitionsfreiheit darf vom Staat nicht abgeschafft oder auseghöhlt werde.

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5
Q

Einschränkungen der Koalitionsfreiheit

A

Gilt nicht absolut. EInschränkungen müssen BV 36

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6
Q

Persönlicher Schutzbereich des Streiks und der Aussperrung

A

Streik:

  • Kollektives Recht: Streik beschliessen
  • Einzelne AN: Auf Streikbeschluss hin arbeiten, an einem Streik teilnehmen

Aussperrung:

  • natürliche und jur Personen als AG oder AG-Org
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7
Q

Sachlicher Schutzbereich des Streiks und der Aussperrung

A

Streik: Kollektive Arbeitsverweigerung zur Durchsetzung von Forderungen nach bestimmten Arbeitsbedingungen gegenüber dem oder den AG.

  • Keine Behinderung zulässigen Streiks durch Staat
  • Durchführung, Teilnahme
  • Friedliche Überzeugung

Aussperrung: Fernhalten von nicht Streikwilligen vom Arbeitsplatz.

  • Abwehraussperrung zulässig, aktive Angriffsaussperrung nicht
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8
Q

Voraussetzungen eines zulässigen Streiks

A
  • Abstimmung durch Mitglieder einer tariffähigen Organisation mit vorheriger Abstimmung
  • Streik als ultima ratio (beachte BV 28II)
  • Bezug zum Arbeitsverhältniss
  • Keine Durchsetzung vertraglich geschuldeten Leistungen zum Ziel
  • Gerichtet gegen den Gegner udn nicht gegen Dritte
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9
Q

Einschränkungen der Streikfreiheit

A

Ist ein Streik rechtmässig, so darf er grundsätzlich durchgeführt werden. Einigen Personenkreisen darf das Gesetz den Streik verbieten (zB. Polizei).

Einschränkungen sind nach BV 36 zu prüfen.

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10
Q
A
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