Wirksamwerden der WE, Auslegung, Vertragsschluss Flashcards

1
Q

Was muss nach dem Tatbestand der Willenserklärung geprüft werden?

A

Ob die Willenserklärung rechtlich wirksam geworden ist

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2
Q

Welche Kategorien ergeben sich aus einer Unterteilung hinsichtlich des Wirksamwerdens von Willenserklärungen?

A

empfangsbedürftige Willenserklärungen, nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen (seltener)

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3
Q

Was zeichnet empfangsbedürftige Willenserklärungen aus?

A

Sie bedürfen zu ihrem Wirksamwerden einer Abgabe (seitens des Erklärenden) und eines Zugangs (beim Adressaten oder Empfänger, dazu unten).

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4
Q

Beispiel für empfangsbedürftige Willenserklärungen?

A

Vertragsangebote; Kündigungen; Anfechtungserklärungen

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5
Q

Was zeichnet nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen aus?

A

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden bereits mit ihrer bloßen Abgabe wirksam. Ob eine andere Person von der Willenserklärung Kenntnis erhalten hat, spielt keine Rolle für das Wirksamwerden.

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6
Q

Beispiel für eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung?

A

Testamentserrichtung, Auslobung

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7
Q

Was ist die Wirksamkeitsvoraussetzung einer Willenserklärung?

A

die Abgabe

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8
Q

Wann ist die Abgabe nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen erfolgt?

A

Die Abgabe ist erfolgt, wenn der Erklärende alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit die Willenserklärung wirksam werden kann.

Die mündliche Willenserklärung muss vollständig ausgesprochen worden sein. Bei der schriftlichen Willenserklärung muss für die Abgabe die Urkunde komplett errichtet und unterschrieben worden sein.

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9
Q

Wann sind empfangsbedürftige Willenserklärungen abgegeben?

A

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn die Erklärung vom Erklärenden willentlich

  • so in Richtung auf den Empfänger in den Verkehr gebracht wurde,
  • dass unter normalen Umständen und ohne weiteres Zutun des Erklärenden
  • mit dem Zugang der Erklärung beim Empfänger gerechnet werden kann.
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10
Q

Welche Fallgruppen sind bei der Abgabe empfangsbedürftiger Willenserklärungen zu beachten?

A

Abgabe ggü. Anwesenden, Abgabe ggü. Abwesenden

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11
Q

Was gilt bei der mündlichen Abgabe gegenüber Anwesenden?

A

Die Willenserklärung ist abgegeben, wenn
sie so geäußert wird, dass der Empfänger
in der Lage ist, sie zu verstehen .

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12
Q

Wie wird eine Abgabe am Telefon beurteilt?

A

Wie eine mündliche Abgabe unter Anwesenden

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13
Q

Was gilt bei der schriftlichen Abgabe gegenüber Anwesenden?

A

Die Willenserklärung ist abgegeben, wenn sie dem Anwesenden zur Entgegennahme überreicht wird.

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14
Q

Was gilt bei der mündlichen Abgabe gegenüber Abwesenden?

A

Die mündliche Erklärung kann durch einen sog. Erklärungsboten erfolgen. Eine Abgabe der Willenserklärung liegt bereits dann vor, wenn der Erklärende seinem Boten die Erklärung mitteilt und ihn zur Übermittlung an den Empfänger losschickt

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15
Q

Was gilt bei der schriftlichen Abgabe gegenüber Abwesenden?

A

Die Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende das vollendete Schriftstück in Richtung auf den Empfänger losgeschickt hat, so dass unter normalen Umständen und ohne weiteres Zutun des
Erklärenden mit dem Zugang zu rechnen ist.

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16
Q

Wie ist die Wirksamkeit der Abgabe einer abhandengekommene Willenserklärung zu beurteilen?

A

h. M.: Positiv, sofern dem Erklärenden die Abgabe des Angebots zugerechnet werden kann, d.h. wenn er bei sorgfältigem Verhalten das In-Verkehr-Gelangen der Erklärung hätte erkennen und vermeiden können. (§ 276 II).
a. M.: Negativ, denn die Erklärung wird nicht willentlich in den Verkehr gebracht.

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17
Q

Was ist die zweite Wirksamkeitsvoraussetzung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung?

A

Der Zugang

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18
Q

Wann ist eine Willenserklärung zugegangen?

A

Zugegangen ist eine Willenserklärung, dann, wenn sie 1. derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass
2. bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, der Empfänger könne von ihr Kenntnis erlangt haben

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19
Q

Was folgt aus dem Zugang einer Willenserklärung?

A
  • Ist die empfangsbedürftige Willenserklärung zugegangen, dann ist der Erklärende an seine Erklärung gebunden und kann sie grundsätzlich nicht mehr frei widerrufen.
  • Zudem geht mit dem Zugang das Risiko des Verlusts der Willenserklärung auf den Empfänger über. Außerdem entscheidet der Moment des Zugangs über die Rechtzeitigkeit der Erklärung, falls bestimmte Fristen zu wahren sind.
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20
Q

Was umfasst der Machtbereich des Empfängers?

A

seine Wohnung, seine Geschäftsräume und alle zur Entgegennahme bereitgestellten Einrichtungen (Postfach, Briefkasten, Anrufbeantworter, Faxgerät).

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21
Q

Welche Mittelspersonen sind im Rahmen des Zugangs bei einem Abwesenden denkbar?

A

Empfangsbote, Erklärungsbote

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22
Q

Welche Voraussetzungen bestehen für einen Empfangsboten?

A

Bote des Empfängers; Person muss als zur Entgegennahme der Erklärung geeignet und ermächtigt sein: Hausangestellte, Familienangehörige

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23
Q

Wann geht eine Willenserklärung dem Empfänger zu, wenn es sich bei der Mittelsperson um einen Empfangsboten handelt?

A

zu dem Zeitpunkt, zu dem regelmäßig die Weitergabe an ihn zu erwarten ist

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24
Q

Wer trägt ab wann das Risiko des Untergangs, der Verfälschung, des Verlustes der WE bei Einsatz eines Empfangsboten?

A

Ab Übergabe an den Empfangsboten der Erklärungsempfänger

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25
Q

Welche Voraussetzungen bestehen für einen Erklärungsboten?

A

Bote des Erklärenden; ist ein Bote kein Empfangsbote, so kann er lediglich Erklärungsbote sein: kleines Kind; Handwerker im Haus

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26
Q

Wann geht eine Willenserklärung dem Empfänger zu, wenn es sich bei der involvierten Mittelsperson um einen Erklärungsboten handelt?

A

zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung an den Empfänger selbst übermittelt worden ist

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27
Q

Wer trägt ab wann das Risiko des Untergangs, der Verfälschung, des Verlustes der WE bei Einsatz eines Erklärungsboten?

A

bis zum Zugang beim Empfänger der Erklärende

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28
Q

Was folgt aus dem zweiten Kriterium für den Zugang einer Willenserklärung für den Zugang bei einem Abwesenden?

A

Bei der Zugrundelegung normaler Verhältnisse muss mit der Kenntnisnahme zu rechnen sein. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht aus. Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.

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29
Q

Welche Theorien beschäftigen sich mit dem Zugang von mündlichen Willenserklärungen unter Anwesenden?

A

Vernehmungstheorie, abgeschwächte Vernehmungstheorie (h.M.)

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30
Q

Was besagt die Vernehmungstheorie?

A

Die mündliche Erklärung ist grundsätzlich wirksam, wenn der Empfänger sie tatsächlich vernimmt. Das Risiko von Taubheit und Sprachunkenntnis geht zu Lasten des Erklärenden.

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31
Q

Was besagt die abgeschwächte Vernehmungstheorie?

A

Schränkt das Risiko zulasten des Erklärenden, das sich aus der Vernehmungstheorie ergibt, im Interesse der Verkehrssicherheit ein. Danach wird eine nicht oder falsch verstandene Erklärung auch dann wirksam, wenn aus der Sicht eines sorgfältigen Erklärenden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger die Erklärung nicht richtig und vollständig vernommen hat.

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32
Q

Wann wird eine schriftliche Willenserklärungen unter Anwesenden wirksam?

A

Die Willenserklärung wird folglich erst dann wirksam, wenn sie – durch Übergabe des Schriftstücks – in den Machtbereich des Empfängers gelangt

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33
Q

Welche häufigen Zugangshindernisse gibt es?

A

Annahmeverweigerung, Versäumung von Empfangsvorkehrungen

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34
Q

Wie ist eine berechtigte Annahmeverweigerung zu beurteilen?

A

kein Zugang, folglich keine Wirksamkeit, Erklärende muss neuen Übermittlungsversuch unternehmen

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35
Q

Was meint “Rechtzeitigkeitsfiktion”?

A

Wenn die Annahme einer Willenserklärung berechtigterweise verweigert wird, muss der Erklärende einen erneuten Übermittlungsversuch unternehmen. Kommt die Erklärung dann an, wird ihre Rechtzeitigkeit fingiert

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36
Q

Was gilt bei einer unberechtigten Annahmeverweigerung?

A

Bei einer unberechtigten Verweigerung der Annahme einer Willenserklärung ist nach der herrschenden Ansicht Zugang im Zeitpunkt des Übermittlungsangebots anzunehmen (= Zugangsfiktion), also dann, wenn die Kenntnisnahme möglich und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auch zu erwarten ist. Es ist kein erneuter Übermittlungsversuch des Erklärenden erforderlich und das Risiko der verspäteten Kenntnisnahme trägt der Empfänger.

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37
Q

Wieso muss sich der Empfänger einer Willenserklärung im Falle einer unberechtigten Annahmeverweigerung behandeln lassen, als wäre der Zugang erfolgt?

A

Im Falle der unberechtigten Verweigerung verstößt der Empfänger gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242)

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38
Q

Was gilt, wenn ein Empfänger ein Einschreiben absichtlich nicht von der Post abholt?

A

Grundsätzlich gilt, dass mit dem Hinterlegen der Benachrichtigung noch kein Zugang des Einschreibens erfolgt. Zugang ist erst dann anzunehmen, wenn der Empfänger das Schreiben innerhalb der Aufbewahrungsfrist bei der Post abholt.

Eine Ausnahme wird allerdings gemacht, wenn das Schreiben absichtlich nicht abgeholt wird. Dann wird der Zugang fingiert, gem. § 242.

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39
Q

Wann ist eine Versäumung von Empfangsvorkehrungen anzunehmen?

A

Wenn eine Erklärung gar nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangen kann, weil er seinen Wohn- oder Geschäftssitz verlegt hat oder weil er keinen Briefkasten hat.

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40
Q

Was gilt grundsätzlich, wenn beim Empfänger Empfangsvorkehrungen fehlen?

A

Grundsätzlich erfolgt kein Zugang. Grundsätzlich ist es so, dass der Erklärende einen erneuten Vermittlungsversuch unternehmen muss und das Verspätungsrisiko trägt.

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41
Q

Wann muss eine Ausnahme vom grundsätzlichen Nichterfolgen des Zugangs bei fehlenden Empfangsvorkehrungen gemacht werden?

A

Eine Ausnahme ist jedoch dann zu machen, wenn der Empfänger konkret mit dem Eingang einer rechtsgeschäftlichen Erklärung rechnen musste. Ein solcher Grund liegt zum Beispiel dann vor, wenn

  • der Empfänger etwas bestellt hat oder
  • er eine entsprechende Ankündigung erhalten hat oder
  • Vertragsverhandlungen laufen oder
  • er Kaufmann ist
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42
Q

Wann wird eine Willenserklärung trotz Zugang nicht wirksam?

A

Wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (§ 130 Abs. 1 S. 2). Denn in diesem Fall ist noch kein schutzwürdiges Interesse des Empfängers am Bestand der Erklärung entstanden.

43
Q

Versandhändler V empfängt vormittags um 11.00 Uhr eine E-Mail von Käufer K, mit dem K eine Bestellung einer Heizdecke widerruft. Sodann sieht V seine Post durch und findet die Bestellung, die der Briefträger wie üblich gegen 8.00 Uhr morgens bei V eingeworfen hatte. Widerruf wirksam?

A

Nein, denn die Bestellung war bereits vor der E-Mail zugegangen, weil normalerweise bei einem Geschäftsbetrieb mit der Kenntniserlangung der morgens in den Hausbriefkasten eingeworfenen Post am Morgen gerechnet werden kann.

44
Q

Was unterscheidet die Auslegung von Rechtsgeschäften von der Gesetzesauslegung?

A

Bei ersterem geht es um die Ermittlung des Bedeutungsgehalts privaten Handelns

45
Q

Welche beiden Normen sind im BGB zentral für die Rechtsgeschäftsauslegung?

A

§ 133 und § 157

46
Q

Wie ist das Verhältnis von § 133 und § 157 zueinander?

A

§§ 133, 157 bilden eine einheitliche Auslegungsregel für Willenserklärungen und Verträge und sind daher in aller Regel gemeinsam zu zitieren.

47
Q

Auf welchen beiden Ebenen kann die Auslegung eines Rechtsgeschäfts notwendig werden?

A

Zum einen, wenn fraglich ist, ob überhaupt eine Willenserklärung oder ein Rechtsgeschäft vorliegt; zum anderen, wenn unklar ist, welchen Inhalt eine Willenserklärung oder ein Rechtsgeschäft hat.

48
Q

Welches methodisches Grundproblem besteht hinsichtlich der Bindungswirkung einer Willenserklärung?

A

Erklärender will ausschließlich an seinen wirklichen inneren Geschäftswillen gebunden sein.

Erklärungsempfänger wird in der Regel darauf vertrauen, wie er die Erklärung des anderen verstanden hat.

49
Q

Welche drei Theorien bestehen, um das methodische Grundproblem zwischen Erklärendem und Erklärungsempfänger zu lösen?

A

Willenstheorie, Erklärungstheorie, Vertrauenstheorie

50
Q

Was besagt die Willenstheorie?

A

Verbindlicher Inhalt der Erklärung ist alleine das, was der Erklärende sagen wollte.

51
Q

Welche Folge ergibt sich aus der Willenstheorie?

A

Die Nachteile eines Irrtums des Erklärenden trägt allein der Erklärungsempfänger.

52
Q

Was besagt die Erklärungstheorie?

A

Verbindlicher Inhalt der Erklärung ist alleine das, was der Empfänger verstanden hat

53
Q

Welche Folge zeitigt die Erklärungstheorie?

A

Das Risiko für alle erdenklichen Missverständnisse des Empfängers trägt der Erklärende.

54
Q

Was besagt die Vertrauenstheorie? (objektiv-normative Auslegung, vgl. § 157)

A

Verbindlicher Erklärungsinhalt ist das, was der Empfänger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte.

55
Q

Welche Folge zeitigt die Vertrauenstheorie?

A

Die Interessen von Erklärendem und Erklärungsempfänger werden gleichermaßen berücksichtigt.

56
Q

Wann ist welche der Theorien zur Lösung des methodischen Grundproblems zwischen Erklärendem und Empfänger anzuwenden?

A

Welche Theorie anzuwenden ist, hängt davon ab, wie im Einzelfall das interessengerechteste Ergebnis erzielt werden kann.

Dabei ist von vornherein zwischen nicht empfangsbedürftigen und empfangsbedürftigen Willenserklärungen zu unterscheiden.

57
Q

Welche Theorie zur Lösung des methodischen Grundproblems zwischen Erklärendem und Empfänger sollte bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen angewendet werden?

A

Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen bedarf es keines Empfängerschutzes. Folglich ist hier ausschließlich die Ermittlung des wirklichen Willens des Erklärenden maßgebend (Willenstheorie).

58
Q

Was ist der Zweck der sogenannten Andeutungstheorie?

A

Gilt bei der Auslegung von formbedürftigen Willenserklärungen wie Testamenten: Demnach gilt der wirkliche Wille des Erklärenden nur insoweit, wie er in der Urkunde einen – wenn auch unvollkommenen - Anklang (Andeutung) gefunden hat.

Grund: Ansonsten würden die Formvorschriften unterlaufen.

59
Q

Was unterscheidet empfangsbedürftige Willenserklärungen von nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen hinsichtlich der Anwendung von Theorien zur Lösung des methodischen Grundproblems zwischen Erklärendem und Empfänger?

A

werden auch die Interessen des Empfängers berührt. Um eine gerechte Risikoverteilung zu gewährleisten, sind empfangsbedürftige Willenserklärungen aus der Sicht eines sorgfältigen Empfängers unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszulegen (objektiv-normative Auslegung, Vertrauenstheorie).

60
Q

Wie wird dem Schutz des Erklärenden durch Anwendung der Vertrauenstheorie zur Lösung des methodischen Grundproblems zwischen Erklärendem und Empfänger Rechnung getragen?

A

Dem Schutz des Erklärenden wird dadurch Rechnung getragen, dass der Erklärungsempfänger sich um das Verständnis des vom Erklärenden wirklich Gewollten bemühen muss, vgl. § 133. Der Erklärungsempfänger ist dadurch geschützt, dass er die Erklärung so gelten lassen darf, wie er sie nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte (objektiver Empfängerhorizont), vgl. § 157.

61
Q

Was meint der Grundsatz falsa demonstratio non nocet und wann kommt er zum Einsatz?

A

Die Falschbezeichnung schadet nicht; es gilt das übereinstimmend Gewollte

Wenn zwei Personen subjektiv dasselbe gemeint haben, aber es auf objektiver Ebene einen Dissens gibt

62
Q

Welche zwei Methoden stehen zur Auslegung eines Vertrags zur Verfügung?

A

erläuternde und ergänzende Auslegungsmethode

63
Q

Was ist bei der erläuternden Vertragsauslegung erheblich?

A

Auszugehen ist vom allgemeinen Sprachgebrauch. Letztlich entscheidend für die Auslegung ist aber der Vertragszweck. Die unklare Formulierung muss nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte ausgelegt werden, vgl. § 157.

64
Q

Was ist bei der ergänzenden Vertragsauslegung erheblich?

A

Bei der Durchführung des Vertrages kann sich mitunter eine Situation ergeben, die die Parteien bei Vertragsschluss nicht vorausgesehen und demzufolge nicht geregelt haben. Dann ist diese Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 zu schließen.

65
Q

Praxis-Tausch-Fall (BGHZ 16, 71)

A war in Freiburg, B war in Frankfurt als Internist tätig. Im Sommer 2015 vereinbarten sie einen Praxistausch, der auch umgehend vollzogen wurde. Dabei übernahmen sie jeweils die Praxis- und Wohnräume des Vorgängers. An eine mögliche Rückkehr eines Vertragspartners an seinen früheren Arbeitsort dachten die Parteien bei Vertragsschluss nicht nach. Als A nach einem Jahr mit dem Tausch unzufrieden war, teilte er dem B mit, er werde sich demnächst wieder als Internist im sonnigen Freiburg niederlassen.
B klagt auf Unterlassung.

Wird er mit seiner Klage Erfolg haben?

A

Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Parteien haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den Vereinbarungen über den Praxistausch die Möglichkeit der baldigen Rückkehr eines Tauschpartners in seinen bisherigen Praxisbereich nicht ins Auge gefasst und für diesen Fall auch keine besondere Regelung vorgesehen.

Der Sachverhalt erweist sich aber als regelungsbedürftig. Die Parteien haben die Absicht gehabt, Privatpraxen auch weiterhin zu betreiben. Mit der Schmälerung des Einkommens aus der Privatpraxis ist aber ohne weiteres zu rechnen, wenn die Patienten des Praxisbereiches die Gelegenheit wiedererlangen, sich zu dem früheren Praxisinhaber, zu dem sie unter Umständen in einem langjährigen Vertrauensverhältnis stehen, in Behandlung zu begeben. Daher kommt eine ergänzende Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, dass der Praxistauschvertrag ein in seinem Umfang noch näher zu bestimmendes Rückkehrverbot enthält.

66
Q

Welcher Voraussetzungen bedarf die ergänzende Vertragsauslegung?

A
  1. Der Vertrag muss überhaupt eine Lücke aufweisen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vereinbarung bewusst abschließend sein soll (Achtung der Privatautonomie!).
  2. Die Lücke kann nicht schon mit Hilfe des dispositiven (abdingbaren) Gesetzesrechts geschlossen werden.
67
Q

Wie wird eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen?

A

Bestimmung des hypothetischen Parteiwillens: Es ist danach zu fragen, welche Regelung die Parteien redlicherweise unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte getroffen hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Ausgangspunkt bildet dabei der Vertrag selbst.

68
Q

Wie kommt ein Vertrag zustande?

A

Durch Angebot (= Antrag = Offerte) und Annahme. Das folgt aus §§ 145 ff. und insbesondere aus § 151 S. 1.

Angebot und Annahme sind die beiden korrespondierenden – d.h. inhaltlich übereinstimmenden und mit Bezug aufeinander abgegebenen – Willenserklärungen der Vertragsparteien.

Die zeitlich frühere Erklärung stellt das Angebot, die spätere bzw. nachfolgende die Annahme dar. Von welcher Seite die erste Erklärung kommt, ist gleichgültig.

69
Q

Was ist ein Angebot?

A

Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 S. 1), durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis („Ja“) abhängt.

70
Q

Was ist die entscheidende Voraussetzung für ein Angebot?

A

Die vertragswesentlichen Punkte (sog. essentialia negotii = vertragswesentliche Bestandteile), die sich aus dem Inhalt des jeweiligen Vertrages ergeben, müssen im Angebot enthalten oder zumindest bestimmbar sein (siehe §§ 315 ff).

71
Q

Welche Sonderformen des Angebots gibt es?

A

Realofferte, Offerta ad incertas personas

72
Q

Was ist eine Realofferte?

A

Die sog. Realofferte ist ein Angebot, das gleichzeitig auf den Abschluss des (schuldrechtlichen) Kaufvertrages gemäß § 433 und seine Erfüllung, die (sachenrechtliche = dingliche) Übereignung gemäß § 929 gerichtet ist. Der Antragende möchte dabei, dass die Übereignung erst dann wirksam wird, wenn der Empfänger das Kaufangebot angenommen hat. Daher stellt er das Übereignungsangebot unter die aufschiebende Bedingung der Annahme des Kaufangebots (siehe § 158 Abs. 1).

73
Q

Wie verhält es sich mit der Bindungswirkung eines Angebots?

A

Der Erklärende ist an sein Angebot gebunden, soweit er die Bindung nicht ausgeschlossen hat, § 145.

Dies geschieht in der Regel durch die Freiklauseln wie etwa „freibleibend“, „ohne obligo“.

Daraus folgt: Im Normalfall hängt es vom Empfänger des Angebots ab, ob er es annimmt. Der Empfänger wird also begünstigt.

74
Q

Wann endet die Bindungswirkung (= das Angebot erlischt)?

A
  • der Antragende sein Angebot rechtzeitig widerrufen hat, § 145 a.E. (= am Ende),
  • der Empfänger das Angebot ablehnt, § 146, Fall 1,
  • der Empfänger das Angebot nicht rechtzeitig annimmt, § 146, Fall 2 i.V.m. §§ 147 – 149,
  • ein abweichender Wille des Antragenden bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit anzunehmen ist, § 153 a.E.
75
Q

Was folgt rechtlich aus dem Erlöschen eines Angebots?

A

Das (rechtlich nicht mehr existente) Angebot kann nicht mehr angenommen werden. Eine dennoch erklärte Annahmeerklärung gilt als neues Angebot, vgl. § 150 Abs. 1.

76
Q

Wo wird die Frage nach der Bindungswirkung in einer Prüfung relevant?

A

Regelmäßig erst im Rahmen der Annahme, weil die Annahme der entscheidende zweite Schritt zum Zustandekommen eines Vertrages ist.

Hier kommt es darauf an, ob (noch) ein Angebot existiert, das wirksam angenommen werden kann.

77
Q

Was ist eine Annahme?

A

Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Angebotsempfänger dem Anbietenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.

78
Q

Welche Ausnahme von der Zugangserfordernis der Annahme gibt es?

A

§ 151 S. 1 (äußerst prüfungsrelevant!):
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht,
- wenn der Zugang einer solchen Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist
- oder der Antragende auf den Zugang der Erklärung verzichtet hat.

79
Q

Genügt ein bloßer innerer Annahmewillen?

A

Nein, ein Annahmewille muss sich vielmehr in äußerlich erkennbarer Form in einer Willenserklärung manifestieren.

80
Q

Wie kann sich ein Annahmewillen manifestieren?

A

Erfüllungshandhabungen, Aneignungs- oder Gebrauchshandlungen

81
Q

Welche zwei Fallgruppen, bei denen der Zugang der Annahme nicht erforderlich ist, enthält § 151 S. 1?

A
  1. Ein Zugang ist nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten.

2. Der Anbietende hat auf den Zugang (auch konkludent) verzichtet.

82
Q

Was ist ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben?

A

Festlegung der wesentlichen Vertragspunkte im Nachgang mündlicher bzw. telefonischer Verhandlungen zu Dokumentations- und Beweiszwecken

83
Q

Welche Pflicht kommt dem Adressaten eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens zu?

A

Er muss gemäß §§ 157, 242 BGB unverzüglich widersprechen, wenn er mit dem Inhalt dieses Schreibens nicht einverstanden ist.

84
Q

Welcher Voraussetzungen bedarf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben?

A
  1. Die Parteien müssen Kaufleute sein oder zumindest wie Kaufleute in größerem Umfange am Wirtschaftsleben teilnehmen.
  2. Die Parteien (oder deren Vertreter) müssen Vertragsverhandlungen geführt haben und in der Überzeugung zu Ende geführt haben, dass sie sich auf einen bestimmten Vertragsinhalt geeinigt haben.
  3. Der Vertragsschluss muss bestätigt werden, d.h. nach dem Inhalt des Schreibens muss der Bestätigende vom bereits abgeschlossenen Vertrag ausgegangen sein. Wird absichtlich etwas Falsches bestätigt, so treten die Wirkungen des Bestätigungsschreibens nicht ein.
  4. Das Bestätigungsschreiben muss dem Empfänger alsbald, mithin im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Verhandlungen, zugegangen sein, und der Empfänger darf nicht widersprochen haben.
85
Q

Was braucht es, damit bei einer Annahme auch eine Rechtsfolge entsteht?

A

das Angebot/der Antrag muss annahmefähig sein

86
Q

Bei welchen vier Fallgruppen kann das Angebot erloschen sein?

A

Widerruf gem. § 145 a.E.; Ablehnung gem.§§ 146 1. Fall, 150 Abs. 2; Zeitablauf gem. § 146 2. Fall; Tod oder Geschäftsunfähigkeit gem. § 153 a.E.

87
Q

In welchem Fall kann ein Angebot nach Zugang noch widerrufen werden?

A

Wenn der Anbietende sich durch eine Freiklauseln eine Widerrufsmöglichkeit vorbehalten hat.

88
Q

Wie ist eine Annahme eines Antrags unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen zu verstehen?

A

Wirkt rechtlich als Ablehnung und stellt dann ein neues Angebot dar, das nunmehr der ursprünglich Antragende annehmen kann. § 150 Abs. 2

89
Q

Welche zwei Hauptfälle gibt es beim Zeitablauf?

A

Die Rechtzeitigkeit bemisst sich in erster Linie nach der vom Antragenden bestimmten Frist (§ 148). Erst subsidiär bestimmt sich die Rechtzeitigkeit nach § 147, wobei zwischen einem Angebot unter Anwesenden und einem solchen unter Abwesenden zu trennen ist.

90
Q

Was gilt, wenn ein Antragender vor Annahme verstirbt oder geschäftsunfähig wird?

A

§ 153 ist in Verbindung mit § 130 Abs. 2 zu lesen, der bestimmt, dass der Tod des Erklärenden für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ohne Bedeutung ist. Die Annahme ist in einem solchen Fall den Erben des Verstorbenen bzw. dem Vertreter des Geschäftsunfähigen gegenüber zu erklären.

91
Q

Welche Ausnahme nennt § 153 a.E. in Bezug auf die Annahme gegenüber Toten?

A

Keine Annahmefähigkeit, wenn ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist, insbesondere, wenn unzweifelhaft ist, dass nur er selbst den Vertrag schließen wollte (höchstpersönliche Leistung z.B. bei einem Künstler oder Maßschneider).

92
Q

Wann kommt ein Vertrag zustande?

A

Wenn Antrag und Annahme inhaltlich übereinstimmen und alle regelungsbedürftigen Punkte des Vertrages umfassen. Mit anderen Worten: Es muss ein Konsens gegeben sein.

93
Q

Wie muss das Vorliegen einer Übereinstimmung ermittelt werden?

A

Durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157) jeder einzelnen Willenserklärung

94
Q

Was genügt für die Feststellung eines Konsenses?

A

Übereinstimmung auf einer Tatbestandsebene (objektiv oder subjektiv)

95
Q

Was ist ein Totaldissens?

A

Wenn für Dritte erkennbar kein Konsens vorliegt

96
Q

Wann spricht man von einem Dissens?

A

Wenn sich die auf einen Vertragsschluss abzielenden Erklärungen in den wesentlichen Punkten – den essentalia negotii – nicht decken

97
Q

Welche Formen kann ein Dissens annehmen?

A

offener Dissens, versteckter Dissens

98
Q

Was ist ein offener Dissens?

A

Den Parteien ist bewusst, dass sie sich nicht oder nicht vollständig geeinigt haben.

99
Q

Was ist ein versteckter Dissens?

A

Mindestens einer Partei ist nicht bewusst, dass sie sich nicht oder nicht vollständig geeinigt haben.

100
Q

Was ist als Angebot bei Onlineauktionen zu betrachten?

A

Einstellen des Verkaufsangebots durch den Verkäufer ist ein verbindliches Angebot i.S.v. §145. Es richtet sich an eine nicht konkret bezeichnete Person (Offerta ad incertas personas)

101
Q

Wie sind bei einer Onlineauktion jene Gebote zu bewerten, die nicht den höchsten Preis bieten und daher nicht zum Zug kommen?

A

H.M.: Das vorläufige Höchstgebot = aufschiebend bedingte Annahmeerklärung (s. § 158 Abs. 1). Die Willenserklärung des Bieters entfaltet nur beim Eintritt der Bedingung – dass er bei Zeitablauf noch Höchstbietender ist – ihre Wirkung. Somit kommt erst im Zeitpunkt des Zeitablaufs mit dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande

M.M.: jedes Gebot = unbedingte, auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Annahmeerklärung. Hier soll jedoch der Verkäufer – entgegen der h.M. – sein Angebot nur auflösend bedingt abgegeben (s. § 158 Abs. 2) haben. Somit kommt bei jedem Gebot ein Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Bieter zustande, der jedoch auflösend bedingt ist. Die Abgabe eines höheren Gebots stellt dabei diese auflösende Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 2 dar.

Im Ergebnis steht jedoch fest, dass jedenfalls zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden im Zeitpunkt des Zeitablaufs ein wirksamer Kaufvertrag besteht.

102
Q

Wie ist die Rechtslage, wenn eine Onlineauktion zu einem extrem niedrigen Kaufpreis führt?

A

Dann liegt ein wirksamer Vertrag vor, denn obwohl ein grobes Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, handelt es sich in diesen Fällen nicht allein deshalb um ein wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs.1. Vielmehr bedarf es für die Annahme einer verwerflichen Gesinnung zusätzlicher Umstände (Zwangslage, Unerfahrenheit oder Willensschwäche beim Verkäufer), die i.d.R. fehlen.

103
Q

Wozu dient die sogenannte Button-Lösung aus § 312j Abs. 3?

A

Schutz des Verbrauchers vor Kostenfallen im Internet