Wirksamkeit von Rechtsgeschäften Flashcards

1
Q

Was ist die - neben der Einigung - zweite Voraussetzung für einen Anspruch auf die Erfüllung eines Vertrages?

A

Abwesenheit von Wirksamkeitshindernissen

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2
Q

Andere Bezeichnung für Wirksamkeitshindernisse?

A

rechtshindernde Einwendungen, da sie die Entstehung des Anspruchs verhindern

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3
Q

Von was müssen rechtshindernde Einwendungen abgegrenzt werden?

A

von rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwänden

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4
Q

Was sind rechtsvernichtende Einwendungen?

A

Werden auch als Erlöschensgründe bezeichnet, da sie das Erlöschen eines bereits entstandenen Anspruchs bewirken. (z. B. Anfechtung, Erfüllung, Aufrechnung)

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5
Q

Was sind rechtshemmende Einwendungen?

A

werden auch Einreden genannt; sie hemmen nur die Durchsetzbarkeit eines bereits entstandenen und nicht wieder erloschenen Anspruchs. (z. B. Verjährung)

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6
Q

Welches Schema eignet sich für die Prüfung eines Erfüllungsanspruches?

A

I. Anspruch entstanden, wenn
1. Einigung der Parteien
2. keine rechtshindernden Einwendungen
II. Anspruch nicht erloschen, wenn keine Erlöschensgründe
III. keine Einreden/rechtshemmenden Einwendungen

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7
Q

Was gilt vor Gericht hinsichtlich der rechtshemmenden Einwendungen?

A

Sie müssen durch den Anspruchsgegner (Beklagten) „einredeweise“ geltend gemacht werden, d.h. die beklagte Partei muss sich im Prozess auf die Einrede berufen.

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8
Q

Wozu dienen Wirksamkeitshindernisse?

A

dem Schutz der Allgemeinheit bzw. des Einzelnen (i.d.R. der „schwächeren“ Vertragspartei, also etwa Minderjährige, Verbraucher etc.).

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9
Q

Zu was führen Wirksamkeitshindernisse?

A

zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an und gegenüber jedermann (sog. absolute Unwirksamkeit).

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10
Q

In welche zwei Kategorien kann man Wirksamkeitshindernisse einteilen?

A

personenunabhängig, personenabhängig

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11
Q

Definition der Geschäftsfähigkeit?

A

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig und vollwirksam vorzunehmen.

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12
Q

Welche zwei Kriterien gibt es zur Bestimmung der Geschäftsfähigkeit?

A
  • die Altersstufe und

- den Zustand der geistigen Gesundheit

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13
Q

Was bestimmt das Kriterium “Altersstufe” hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit?

A

Jeder Volljährige, d.h. jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2), ist geschäftsfähig, soweit er nicht an einer solchen Störung der geistigen Gesundheit leidet, die eine freie Willensbildung ausschließt.

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14
Q

Wovon ist die Geschäftsfähigkeit abzugrenzen? (sechs Begriffe)

A

Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Ehefähigkeit, Erbfähigkeit, Testierfähigkeit

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15
Q

Wann erlangt man Rechtsfähigkeit?

A

Rechtsfähigkeit erlangt der neugeborene Mensch mit der Vollendung der Geburt, § 1 = wenn das Kind vollständig und lebend aus dem Mutterleib ausgetreten ist. Auf die Durchtrennung der Nabelschnur kommt es nicht an.

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16
Q

Was ist die Rechtsfähigkeit?

A

Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähig ist jede natürliche und jede juristische Person vgl. § 1.

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17
Q

Was ist Handlungsfähigkeit?

A

Sammelbegriff für Geschäfts- und Deliktsfähigkeit: Fähigkeit, durch eigenes verantwortliches Handeln Rechtswirkungen hervorzurufen

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18
Q

Was ist Deliktsfähigkeit?

A

Fähigkeit, eine zu Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung (= Delikt, §§ 823ff.) zu begehen.

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19
Q

Was ist Ehefähigkeit?

A

Fähigkeit, eine Ehe wirksam einzugehen

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20
Q

Was ist Erbfähigkeit?

A

Fähigkeit, Erbe zu sein. Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt, § 1923 Abs. 1.

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21
Q

Was ist Testierfähigkeit?

A

Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten.

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22
Q

Was folgt aus Geschäftsunfähigkeit?

A

Wer geschäftsunfähig ist, kann kein wirksames Rechtsgeschäft vornehmen.

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23
Q

Wer ist geschäftsunfähig?

A

wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, § 104 Nr. 1;

wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befindet, sofern dieser Zustand nicht lediglich vorübergehender Natur ist, § 104 Nr. 2.

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24
Q

Was ist ein lucidum intervallum?

A

ein lichter Moment - auch bei einer dauerhaften Geisteskrankheit können Phasen geistiger Gesundheit vorkommen, während dieser kann eine wirksame Willenserklärung abgegeben werden

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25
Q

Was ist partielle Geschäftsunfähigkeit?

A

Wenn sich die Geschäftsunfähigkeit auf einen bestimmten gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten bezieht

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26
Q

Was gilt bei vorübergehenden Störungen der Geistestätigkeit?

A

Es kann zwar keine wirksame Willenserklärung abgeben werden, man ist aber dennoch voll geschäftsfähig, § 105 Abs. 2.

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27
Q

Um was handelt es sich beim Rechtsinstitut der Betreuung und was gilt in solchen Fällen?

A

§ 1896: Ein Volljähriger, der seine Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung ganz oder teilweise nicht wahrnehmen kann, erhält vom Vormundschaftsgericht für einen bestimmten Aufgabenkreis einen Betreuer zugewiesen. Dieser ist gemäß § 1902 gesetzlicher Vertreter des Betreuten.

Der Betreute kann grundsätzlich selber rechtsgeschäftlich handeln, da er geschäftsfähig bleibt. Ausnahme: Das Vormundschaftsgericht hat einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, § 1903 Abs. 1. Der Betreute ist dann mit einem beschränkt Geschäftsfähigen (dazu unten) vergleichbar.

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28
Q

Was gilt für volljährige Geschäftsunfähige in Bezug auf Geschäfte des täglichen Lebens?

A

Ein volljähriger Geschäftsunfähiger ist nach § 105 a in der Lage, ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, wirksam abzuschließen. Damit soll die soziale Integration geistig Behinderter gefördert werden. Das Geschäft wird erst dann wirksam, wenn Leistung und Gegenleistung bewirkt worden sind.

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29
Q

Welcher Grundsatz gilt hinsichtlich der Beweislast?

A

Der Anspruchsteller muss die Entstehungsvoraussetzungen (= Tatbestand) einer ihm günstigen Norm beweisen. Der Anspruchsgegner muss die rechtshindernden und die rechtsvernichtenden Einwendungen und die rechtshemmenden Einreden beweisen.

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30
Q

Wen treffen die Rechtsfolgen des rechtgeschäftlichen Handelns des gesetzlichen Vertreters im Namen des Geschäftsunfähigen?

A

den vertretenen Geschäftsunfähigen

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31
Q

Wer ist beschränkt geschäftsfähig?

A

Wer das siebente Lebensjahr, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 beschränkt geschäftsfähig, § 106, es sei denn, er leidet an einer dauerhaften Geistesstörung, § 104 Nr. 2.

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32
Q

Welcher Grundsatz gilt bei bedingter Geschäftsfähigkeit?

A

Beschränkt Geschäftsfähige bedürfen zur wirksamen Vornahme eines Rechtsgeschäfts der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

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33
Q

Welche Ausnahme gibt es bei bedingter Geschäftsfähigkeit?

A

Unter gewissen Voraussetzungen können davon Betroffene selbst wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen.

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34
Q

Welche Rechtsfolgen können bei bedingter Geschäftsfähigkeit auftreten?

A

Rechtsgeschäft ist von Anfang an wirksam oder Rechtsgeschäft wird nachträglich wirksam

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35
Q

Woraus ergibt sich Teilgeschäftsfähigkeit?

A

Der gesetzliche Vertreter kann den Minderjährigen

  • zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes (§ 112)
  • oder dazu ermächtigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten (§ 113)
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36
Q

Inwieweit ist der Minderjährige bei der Teilgeschäftsfähigkeit geschäftsfähig?

A

Der Minderjährige ist insoweit geschäftsfähig, als sich seine Willenserklärungen auf seinen Betrieb bzw. sein Arbeitsverhältnis beziehen

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37
Q

Wann ist eine Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam?

A

wenn sie ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, § 107

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38
Q

Warum ist für die Anwendung von § 107 BGB allein die rechtliche Bewertung ausschlaggebend?

A

Weil die wirtschaftliche Bewertung sehr unsicher ist

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39
Q

Welche Art von Geschäften ist rechtlich immer nachteilig?

A

gegenseitige Verpflichtungsgeschäfte

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40
Q

Was gilt für rechtlich neutrale Geschäfte in Hinblick auf § 107 BGB?

A

Nicht zustimmungsbedürftig, weil sie dem Schutzgehalt des § 107 nicht entgegenstehen

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41
Q

Wann ist ein Rechtsgeschäft unter Beteiligung einer eingeschränkt geschäftsfähigen Person im allgemeinen Fall gültig?

A

Ist ein Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, so ist es dennoch von Anfang an wirksam, wenn es mit – ausdrücklicher oder konkludenter - Einwilligung (§ 183) des gesetzlichen Vertreters vorgenommen wird, § 107.

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42
Q

Um was handelt es sich bei der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters?

A

um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung

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43
Q

Was bezeichnet ein beschränkter Generalkonsens?

A

Die Einwilligung kann kann auf eine Mehrheit von nicht individualisierten Geschäften erstreckt werden

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44
Q

Was ist ein Individualkonsens?

A

Eine Einwilligung kann gegenständlich auf ein einzelnes Rechtsgeschäft beschränkt sein

45
Q

Was gilt bei besonders risikoreichen Rechtsgeschäften §§ 1821, 1822 hinsichtlich der Zustimmung bei Beteiligung eines Geschäftsunfähigen?

A

Sie bedürfen nicht nur der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, sondern auch des Vormundschaftsgerichts

46
Q

Wie verhält es sich mit Taschengeld und Einwilligung?

A

§ 110: Annahme eines beschränkten Generalkonsenses

47
Q

Was muss beim “Taschengeldparagraphen” § 110 bedacht werden?

A

wirksam werden nur Geschäfte, die vollständig mit dem überlassenen Geld erfüllt werden (keine Ratenzahlung o. ä.)

48
Q

Ein Minderjähriger fährt im öffentlichen Nahverkehr schwarz. Hat das Verkehrsunternehmen V in diesem Fall einen vertraglichen Erfüllungsanspruch (Zahlung des Fahrpreises) gegen den Minderjährigen M, wenn die Eltern E die Genehmigung verweigern?

A

Der Betrieb des öff. Nahverkehrs ist ein Angebot ad incertas personas. Mit Besteigen des Busses nimmt M konkludent das Angebot an (§ 151). Da der Beförderungsvertrag für M rechtlich nachteilhaft ist (M muss den Fahrpreis zahlen), bedarf er gem. § 107 der Einwilligung der E.

Ein Fall des § 110 liegt nicht vor, da die Fahrpreis-Zahlung von M nicht „bewirkt“ wurde. Es könnte allerdings ein beschränkter Generalkonsens vorliegen. Das hängt von der Auslegung der Einwilligung der E ab.

M.M.: Einwilligung umfasst auch Schwarzfahrten – sehr zweifelhaft, da sittenwidrig.
h.M.: Eine solche Auslegung widerspricht dem eindeutigen Willen der E (AG Hamburg, NJW 1987, 448; AG Wolfsburg NJW-RR 1990, 1142; AG Bergheim, NJW-RR 2000, 202; AG Jena, NJW-RR 2001, 1469). Der Vertrag war zunächst schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1) und wurde mit der Verweigerung der E endgültig unwirksam.

Bereicherungsanspruch gegenüber M aber möglich

49
Q

Welches Prüfungsschema muss abgearbeitet werden, um zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft eines beschränkt Geschäftsfähigen (Minderjährigen) wirksam ist?

A
  1. Teilgeschäftsfähigkeit nach §§ 112, 113? Wenn (-):
  2. Ist das Geschäft i.S.v. § 107, 1. Fall lediglich rechtlich vorteilhaft für den Minderjährigen? Wenn (-):
  3. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 107, 2. Fall? Wenn (-):
  4. Spezielle Einwilligung oder Erfüllung gemäß § 110? Wenn (-):
  5. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 108? Wenn (-):
  6. Das Rechtsgeschäft ist unwirksam
50
Q

Zu welcher Kategorien gehören bewusste Willensmängel?

A

zu den personenabhängigen Wirksamkeitshindernisse

51
Q

Welche drei Formen bewusster Willensmängel gibt es?

A

Mentalreservation, Scheinerklärung, Scherzerklärung

52
Q

Welche zwei Unterkategorien gehören zur Kategorie der personenunabhängigen Wirksamkeitshindernissen?

A

Gegen den Inhalt des Rechtsgeschäfts gerichtet, wegen der Form des Rechtsgeschäfts

53
Q

Welche Fälle gehören zur Unterkategorie personenunabhängiger Wirksamkeitshindernisse, die sich gegen den Inhalt eines Rechtsgeschäfts richten?

A

Verstöße gegen Verbotsgesetze oder die guten Sitten

54
Q

Welche Rechtsfolge tritt i.d.R. ein, wenn ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt?

A

Nichtigkeit

55
Q

Welche zwei Voraussetzungen braucht es, damit Nichtigkeit aufgrund eines gesetzlichen Verbots (§ 134) eintritt?

A
  1. Vorliegen eines Verbotsgesetzes

2. Verstoß gegen das Verbot muss zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen

56
Q

Können Grundrechte Verbotsgesetze sein?

A

Grundrechte wirken zwar mittelbar über die Generalklauseln (insbes. §§ 134, 138, 242, 315) in das Privatrecht hinein – man spricht von der sog. Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht – sie sind aber grundsätzlich keine Verbotsgesetze. Allerdings gelten sie für Hoheitsträger, d.h. Körperschaften (Gebietskörperschaften, z.B. Bund, Land, Gemeinden) und Anstalten des öff. Rechts unmittelbar.

57
Q

Was sind Verbotsgesetze?

A

Verbotsgesetze sind Vorschriften, die eine nach unserer Rechtsordnung grundsätzlich mögliche rechtsgeschäftliche Regelung

  • wegen ihres Inhalts,
  • wegen der (inneren) Umstände ihres Zustandekommens oder
  • wegen des bezweckten Rechtserfolgs

untersagen.

58
Q

Gegen was muss sich ein Gesetz richten, um als Verbotsgesetz gewertet werden zu können?

A

Gegen die Vornahme des Rechtsgeschäfts als solches, um auf diese Weise seinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg zu verhindern.

Richtet sich das Verbot dagegen nur gegen die äußeren Umstände, beispielsweise gegen den Ort, die Zeit oder die Art und Weise der Vornahme des Rechtsgeschäfts (Bsp.: Ordnungsvorschrift), so liegt kein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 vor.

59
Q

Wogegen richtet sich eine Ordnungsvorschrift?

A

nur gegen Ort, Zeit oder Art und Weise der Vornahme. eines Rechtsgeschäfts

60
Q

Müssen die Parteien eines Rechtsgeschäfts schuldhaft gegen ein Verbotsgesetz verstoßen, damit es nichtig ist?

A

Nein, objektiver Verstoß genügt

61
Q

Wie kann ermittelt werden, welche Rechtsfolge aus einem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz resultiert?

A

Durch Auslegung, folgende Frage muss geklärt werden:

Ist es mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes vereinbar, dass das Rechtsgeschäft – ganz oder teilweise - wirksam ist oder nicht?

62
Q

Welche Fallgruppen müssen im Zusammenhang mit der Nichtigkeit als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz betrachtet werden?

A
  1. Verbot richtet sich gegen beide Parteien –> i.d.R. Nichtigkeit
  2. Verbot richtet sich nur gegen eine der beiden Parteien –> regelmäßig Wirksamkeit, sofern das nicht der ratio des Verbotsgesetzes widerspricht
63
Q

Auf welchen Vertrag bezieht sich die Nichtigkeit als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz?

A

Grundsätzlich führt der Verstoß gegen das Verbotsgesetz nur zur Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (Trennungs- und Abstraktionsprinzip). Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht

In Ausnahmefällen führt die Auslegung des Verbotsgesetzes allerdings dazu, dass auch das Erfüllungsgeschäft nichtig sein soll. Insb. dann, wenn das Verbotsgesetz nicht nur den Inhalt des Verpflichtungsgeschäfts, sondern darüber hinaus auch eine Verschiebung der Güter missbilligt.

64
Q

Was ist der Grundgedanke der Untersagung sittenwidriger Rechtsgeschäfte § 138 BGB?

A

die Lücken zu schließen, die § 134 hinterlässt, weil der Gesetzgeber nicht alle denkbaren Fälle sozialschädlichen Verhaltens mit Verbotsgesetz belegen kann. Dieser Grundgedanke wird aber nicht immer konsequent durchgehalten

65
Q

Welches Prüfungsschema ist auf §§ 134, 138 anzuwenden?

A
  1. Prüfung der Anwendbarkeit von § 134
  2. Prüfung von Wucher nach § 138 II (Spezialfall)
  3. Prüfung von § 138 I
66
Q

Was setzt der Tatbestand des Wuchers nach § 138 II voraus?

A
  1. objektiv muss ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben sein,
  2. auf Seiten des Bewucherten muss eine Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche zum Abschluss des Rechtsgeschäfts geführt haben,
  3. und subjektiv muss der Wucherer diese Zwangslage, Unerfahrenheit etc. bewusst ausgebeutet haben.
67
Q

Was ist unter anderem zu berücksichtigen, wenn im Rahmen der Prüfung von § 138 II ein objektiv auffälliges Missverhältnis festgestellt werden soll?

A
  • die vertragliche Risikoverteilung,
  • der Spekulationscharakter des Geschäfts,
  • die Marktüblichkeit
  • und die allgemeine Marktlage
68
Q

Welche Faustformel gilt für die Beurteilung von Wucher bei der Darlehensvergabe?

A

Ein Darlehen gilt als wucherisch, wenn der Zinssatz den marktüblichen Effektivzinssatz entweder relativ um 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt. Die erste Variante schützt in Niedrigzins-, die zweite in Hochzinsphasen.

69
Q

Wie ist eine Zwangslage i.S.v. § 138 II definiert?

A

Aufgrund wirtschaftlicher Bedrängnis oder Umstände anderer Art besteht für den Betroffenen ein zwingendes Bedürfnis nach einer Geld- oder Sachleistung

70
Q

Wie ist Unerfahrenheit i.S.v. § 138 II definiert?

A

Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung (insb. bei Jugendlichen, alten Menschen, geistig Beschränkten)

71
Q

Wie ist mangelndes Urteilsvermögen i.S.v. § 138 II definiert?

A

Betroffener ist nicht in der Lage, die beiderseitigen Leistungen richtig zu bewerten

72
Q

Wie ist eine erhebliche Willensschwäche i.S.v. § 138 II definiert?

A

Betroffener erfasst das Rechtsgeschäft, kann sich aber wegen verminderter psychischer Widerstandsfähigkeit nicht sachgerecht verhalten, z.B. Alkoholabhängiger

73
Q

Was meint “ausbeuten” i.S.v. § 138 II?

A

„Ausbeuten“ ist das bewusste Ausnutzen der Schwächesituation des Geschäftsgegners, um einen übermäßigen Gewinn zu erzielen.

74
Q

Worauf erstreckt sich die Nichtigkeit bei einem Wuchergeschäft?

A

das Verpflichtungsgeschäft und das Erfüllungsgeschäft des Bewucherten sind nichtig, das Erfüllungsgeschäft des Wucherers ist dagegen wirksam

75
Q

Welche Tatbestandsvoraussetzungen verlangt § 138 I BGB (Nichtigkeit eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts)?

A
  1. Objektiv: Sittenverstoß

2. Subjektiv: Kenntnis des Handelnden von den Umständen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt

76
Q

Formel der Rechtsprechung für die Sittenwidrigkeit?

A

Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

77
Q

Wie muss bei der Frage nach der Bedeutung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzung der Nichtigkeit aufgrund von Sittenwidrigkeit differenziert werden?

A

Inhaltswidrigkeit vs Umstandswidrigkeit

78
Q

Was ist Inhaltssittenwidrigkeit?

A

Ein Rechtsgeschäft ist allein schon wegen seines Inhalts sittenwidrig

79
Q

Was folgt warum aus dem Vorliegen von Inhaltssittenwidrigkeit für die Bedeutung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzung?

A

Keine Bedeutung der subjektiven Voraussetzung, allein die objektive Sittenwidrigkeit löst die Rechtsfolge des § 138 Abs. 1 aus, weil das Rechtsgeschäft zum Schutz der Allgemeinheit auch bei Gutgläubigkeit der Parteien nichtig sein muss.

80
Q

Was ist Umstandssittenwidrigkeit?

A

Die Sittenwidrigkeit ergibt sich nur aus dem Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts (d.h.: aus seinem Inhalt, Beweggrund, Zweck)

81
Q

Was folgt warum aus dem Vorliegen von Umstandssittenwidrigkeit für die Bedeutung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzung?

A

Subjektive Tatbestandsvoraussetzung ist bedeutsam, der sittenwidrig Handelnde muss die Umstände kennen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Ausreichend ist, dass er sich der Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen bewusst oder grob fahrlässig verschlossen hat.

82
Q

Welche Fallgruppen dienen unter anderem der Konkretisierung des Begriffs der Sittenwidrigkeit?

A

Sittenwidriges Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner, sittenwidriges Verhalten gegenüber der Allgemeinheit

83
Q

Warum können Geschäfte mit einem sittenwidrig überhöhten Entgelt nicht mit einer angemessenen Gegenleistung aufrechterhalten werden?

A

Für den sittenwidrig Handelnden wären solche Geschäfte andernfalls risikolos

84
Q

Welche Ausnahme besteht hinsichtlich der grundsätzlichen Ablehnung einer Aufrechterhaltung eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts?

A

Sittenwidrige Dauerschuldverhältnisse. Diese können wegen der Rückabwicklungsschwierigkeiten gemäß § 139 mit einer angemessenen Laufzeit aufrechterhalten werden.

Bsp.: Sittenwidriger Bierbezugsvertrag über 25 Jahre kann mit einer angemessenen Laufzeit von 5 Jahren aufrechterhalten werden.

85
Q

Erstreckt sich die Nichtigkeit aufgrund von Sittenwidrigkeit auch auf das Erfüllungsgeschäft?

A

Nein, nur ausnahmsweise gemäß § 138 Abs. 2, wenn die Sittenwidrigkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt.

86
Q

Wann hängt ein Rechtsgeschäft von der Form ab?

A

wenn das Gesetz dies verlangt oder die Parteien das vereinbart haben

87
Q

Welche Funktionen erfüllt eine gesetzliche Formerfordernis?

A
  1. Warnfunktion: durch Formzwang auf die besondere rechtliche Bedeutung und Tragweite eines Verhaltens hinweisen
  2. Beweisfunktion: klarstellen und dokumentieren, ob und mit welchem Inhalt ein Rechtsgeschäft zustande gekommen ist.
  3. Beratungsfunktion: sachkundige Beratung mit Belehrung der Parteien sicherstellen
  4. Kontrollfunktion: Kontrolle und Überwachung durch staatliche Behörden ermöglichen
88
Q

Wo sind die gesetzlichen Formerfordernisse geregelt?

A

§§ 126 ff

89
Q

Welcher Grundsatz gilt für das Verhältnis zwischen strenger und weniger strenger Form?

A

Die Beachtung der strengeren Form genügt regelmäßig auch der weniger strengen Form.

90
Q

Was verlangt das Formerfordernis der Schriftform § 126 BGB?

A
  • Rechtsgeschäft muss hand- oder maschinenschriftlich in einer Urkunde fixiert sein. Ausdruck auf Papier nötig, bloße elektronische Speicherung genügt nicht.
  • Urkunde muss den gesamten Inhalt des Rechtsgeschäfts beinhalten.
  • Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift am Ende des Dokumentes unterzeichnet werden
91
Q

Was ist eine Urkunde?

A

Eine Urkunde ist eine schriftlich verkörperte Willenserklärung, die den Aussteller erkennen lässt und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.

92
Q

Was ist zur Erfüllung der Textform erforderlich?

A

Zur Erfüllung der Textform ist erforderlich, dass
1. eine lesbare Erklärung,
2. in der die Person des Erklärenden genannt ist,
3. auf einem dauerhaften Datenträger
abgegeben wird.

93
Q

Was ist eine öffentliche Beglaubigung gemäß § 129?

A

Bei der öffentlichen Beglaubigung wird
• die Erklärung selbst vom Erklärenden oder einem Dritten abgefasst und
• nur die Echtheit der Unterschrift des Erklärenden vom Notar bestätigt (beglaubigt).

94
Q

Worin liegt der Unterschied zwischen einer öffentlichen Beglaubigung und einer notariellen Beurkundung?

A

Die öffentliche Beglaubigung bezieht sich lediglich auf die Echtheit der Unterschrift. Die notarielle Beurkundung bezieht sich darüber hinaus auf den Inhalt der Erklärung.

95
Q

Wann hat ein vertragliches Formerfordernis konstitutive Bedeutung?

A

Wenn die Beachtung der Form Wirksamkeitsvoraussetzung des Rechtsgeschäfts sein soll

96
Q

Wann hat ein vertragliches Formerfordernis deklaratorische Bedeutung?

A

Wenn die Beachtung der Form nur der Beweissicherung oder Klarstellung dienen soll

97
Q

Wie ist der Umfang gesetzlicher Formerfordernisse?

A

Grundsätzlich umfasst das gesetzliche Formerfordernis das gesamte Rechtsgeschäft mit allen wesentlichen Bestandteilen.

98
Q

Wann unterliegen Nebenabreden dem gesetzlichen Formerfordernis?

A

wenn sie so wesentlich sind, dass sie nach dem Parteiwillen echter Bestandteil des formbedürftigen Vertrages werden sollen. Andernfalls sind sie nach dem Rechtsgedanken des § 139 formfrei.

99
Q

Ist die nachträgliche Änderung oder Ergänzung eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts formbedürftig?

A

Ja

100
Q

Worauf bezieht sich der Formzwang, wenn die Parteien mehrere Rechtsgeschäfte, von denen nicht alle formbedürftig sind, miteinander zu einer Rechtseinheit verknüpfen?

A

Auf das gesamte Rechtsgeschäft

101
Q

Bedarf die Aufhebung eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts einer bestimmten Form?

A

grundsätzlich nicht

Ausnahme: Eine Partei verliert durch die Aufhebung eine bereits gesicherte Position.

102
Q

Wonach richtet sich der Umfang eines vertraglichen Formzwangs?

A

Dem Parteiwillen

103
Q

Was ist die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen einen gesetzlichen Formzwang?

A

Grundsatz: Nichtigkeit (§ 125 S. 1)

Ausnahme: z.B. § 550 S. 1: Formverstoß führt lediglich zur Inhaltsänderung des Rechtsgeschäfts

104
Q

Welche Rechtsfolgen können aus einem Verstoß gegen den gesetzlichen Formzwang bei Nebenabreden folgen?

A

Nebenabreden werden isoliert beurteilt. Für den Hauptvertrag gilt § 139: Danach ist im Zweifel das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne die nichtige Nebenabrede vorgenommen worden wäre.

105
Q

Wann ist ein Vertrag bei einem Verstoß gegen vertraglichen Formzwang nichtig?

A

In erster Linie ist der durch Auslegung zu ermittelnde Parteiwille ausschlaggebend:

Sollte die Form konstitutive Wirkung haben, führt ein Formverstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. War dagegen eine bloße deklaratorische Wirkung der Form gewollt, ist das Rechtsgeschäft trotz ihrer Nichtbeachtung wirksam.

Im Zweifel führt die Nichtbeachtung der Form gemäß § 125 S. 2 zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.

106
Q

Bei welchen drei Hauptfallgruppen kann eine Geltendmachung der Nichtigkeit aufgrund eines Formmangels gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen?

A

Arglistige Täuschung über die Formerfordernis (Treuepflichtverletzung), “Edelmannswort”, Fahrlässige Nichtbeachtung der Form

107
Q

A täuscht die B arglistig und behauptet unzutreffend, das von ihnen beabsichtigte Rechtsgeschäft bedürfe keiner Form. A will damit eine wirksame Verpflichtung verhindern. Wie ist die Rechtslage?

A

Hier hat die getäuschte B nach herrschendem Verständnis gem. § 242 die Wahl, ob der Vertrag wirksam sein soll (dann Erfüllungsanspruch) oder ob sie auf die Formnichtigkeit des Vertrages besteht, was zu einem Anspruch auf das negative Interesse führt (Ersatz dessen, was die getäuschte B im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages aufgewendet hat).

Umgekehrt folgt daraus, dass der täuschenden A die Berufung auf den Formmangel verwehrt ist.

108
Q

A und B wissen um das Formerfordernis und verzichten dennoch darauf, etwa weil sie einander vertrauen oder weil A dem B versichert, er, B, könne sich auf sein Wort verlassen. Wie ist die Rechtslage?

A

vgl. “Edelmannswort”

Nichtigkeit des Vertrags

109
Q

A und B wissen um das Formerfordernis und wollen es auch eigentlich beachten, aber schließlich vergessen sie dennoch aus Unachtsamkeit, die Form einzuhalten. Wie ist die Rechtslage?

A

Fahrlässige Nichtbeachtung der Form –> Nichtigkeit

Falls eine der Parteien wegen der Unachtsamkeit ein Verschulden trifft, haftet sie der anderen Partei aus Verschulden bei der Aufnahme von
Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1) auf das negative Interesse. Ein Erfüllungsanspruch (positives Interesse) besteht mangels Vertrags hingegen nicht.