Werkvertragsrecht Flashcards
Preisgefahr
Frage ob der Werkunternehmer seine Vergütung bei zufälliger Unmöglichkeit oder Verschlechterung verlangen kann
§ 644 I S.1 BBG lex specialis zu § 326 I S.1 BGB -> Unternehmer trägt die Preisgefahr bis zur Abnahme-> Er hat demnach keinen Anspruch auf die Vergütung wenn vor der Abnahme der Stoff oder das Werk verschlechtert wird oder gar untergeht (Ausnahme § 644 I S.3 BGB)
-> Zeitpunkt wird vorverlagert wenn Besteller im Annahmeverzug ist § 644 I S.2 BGB oder wenn Unternehmer das Werk einer zur Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. §§ 644 II, 447
Nach § 645 BGB kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen wenn das Werk vor der Abnahme infolge einer vom Besteller für die Ausführung erteilten Weisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist ohne das Unternehmer zu vertreten hat
- > Analogie möglich (z.B. das abzuschleppende Auto wird vor dem eintreffen des Abschleppdienstes vom Fahrer weggefahren)
- > Jedoch kein Allgemeiner Sphärengedanke (Besteller muss sich vor Abnahme des Werkes nicht alle Leistungsstörungen aus seinem Gefahrenbereich zurechnen lassen hM. Analogie + wenn die Leistung des Unternehmers aus Umständen untergeht oder unmöglich wird die in der Person des Bestellers liegen oder auf eine gefahrbegründende erhöhende Handlung des Bestellers zurückgehen. oder wenn die die Unmöglichkeit des Leistungserfolges auf einem zufälligen Untergang der Sache beruht bevor diese in die Spähre des Unternehmers übergegangen ist.
Abnahme
Bei der Abnahme handelt es sich nach dem herrschenden zweigliedrigen Abnahmebegriff um die körperliche Entgegennahme und die Anerkennung des Bestellers, dass er die Leistung als Vertragserfüllung annimmt.
-> kann bei einem Bauvertrag auch konkludent mit Einzug erfolgen (Besteller muss durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen dass er die Leistung billigt und als Vertragserfüllung annehmen will.
Problem § 640II zu § 640I2 BGB
kommt es zu einer fiktiven Abnahme, wenn der Besteller aufgrund eines unwesentlichen Mangels innerhalb der Frist verweigert hat.?
- > aus der neuen Formulierung des § 640II muss nach dem Wortlaut jeder Mangel der gerügt wurde zum Ausschluss einer fiktiven Abnahme führen. -> Dies steht scheinbar im Widerspruch zu § 640I2 nach dem wegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigert werden kann.
- > Der Besteller könnte die Abnahme und damit die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Unternehmers solange hinauszögern bis Letzterer ihn auf die Erklärung der Abnahme verklagt oder kein einziger auch noch so unwesentlicher Mangel besteht, den der Besteller rügen könnte.
-> Deshalb könnte man zu der Auffassung kommen, dass eine fiktive Abnahme nur dann abzulehnen sei wenn der Besteller wesentliche Mängel rügt.
- > Jedoch entspricht diese Auffassung nicht mehr dem Gesetzgeberischen Willen der mit der neuen Formulierung das Wesentlichkeitskriterium extra nicht in den Tatbestand übernahm.
- > Eine fiktive Abnahme ist auch dann abzulehnen wenn der Besteller noch so unwesentliche Mängel geltend macht.
Diese resultieren insbesondere aus der nach § 640 Abs. 1 S. 3 aF auch für die fiktive Abnahme relevanten, aber in der Rechtspraxis häufig nur durch Einschaltung der Gerichte zu klärenden Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln. Nach § 640 Abs. 1 S. 3 aF wird die Abnahmefiktion nur ausgelöst, wenn der Besteller die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel verweigert. Mit § 640 Abs. 2 idF des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts hat der Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln für die fiktive Abnahme aufgegeben. Damit sollen insbesondere missbräuchliche Abnahmeverweigerungen unterbunden werden.