Auftrag § 662 ff. Flashcards
§ 670
der Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 erfasst nicht nur die freiwillig getätigten Vermögensopfer, sondern auch die bei der Ausführung des Auftrags erlittenen Begleitschäden.
Im Grundsatz ist inzwischen mit unterschiedlicher Begründung anerkannt, dass der Auftraggeber dem Beauftragten diejenigen Schäden wie Aufwendungen zu ersetzen hat, die auf einer mit der Besorgung des Geschäfts verbundenen Gefahr beruhen und von beiden Parteien von vornherein in Rechnung gezogen werden mussten.
Dem Beauftragten sind danach grds. die Schäden zu ersetzen, die aus der auftragsbezogenen Erhöhung der Gefahr entstanden sind, nicht jedoch solche Schäden, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Beauftragten zuzurechnen sind, selbst wenn sie ohne die fremdnützige Tätigkeit nicht eingetreten wären Im Einzelnen ist hins. der Voraussetzungen und des Umfanges der zu ersetzenden Schäden zu unterscheiden.