Kaufrecht Flashcards
Konkretisierung bei der Bringschuld § 243 II BGB
erfordert dass der Schuldner dem Gläubiger die Sache in Annahmeverzug begründender Weise anbietet.
Gefahrübergang beim Versendungskauf
die Gefahr des zufälligen Untergangs geht nach § 447 I BGB mit Übergabe an Transportperson auf den Käufer über (Ausnahme: Verbrauchsgüterkauf § 475 II BGB) -> da es sich hierbei um eine Schickschuld handelt ist das Verschulden der unternehmensfremden Transportperson dem Schuldner der Sachleistung nicht nach § 278 BGB zuzurechnen.
Anwendbarkeit des § 447 I BGB bei Unternehmenseigenen Transportpersonen (+) -> aber hat Transporteur den Untergang zu vertreten Zurechnung gem. 278 aus Wertungsgründen
arg: aufgrund des innerbetrieblichen Schadensausgleichs hat der Schuldner häufig keine Ansprüche gegen seinen Arbeitnehmer die er dem Gläubiger abtreten könnte.
-> bei Handelskäufen kann Gläubiger gem. § 421 HGB Anspruch des Schuldners geltend machen (Drittschadensliquidation nicht nötig) und hat gem.§ 285 BGB Anspruch auf Abtretung da Gläubiger und Schuldner sonst Gesamtgläubiger wären und Spediteur befreiend an Schuldner der Ware leisten könnte.
Abtretungsanspruch führt zu Zurückbehaltungsrecht des Gläubigers der Ware aus § 273 BGB das er der Kaufpreiszahlung entgegenhalten kann.
Beschaffenheitsbegriff § 434 BGB
unstrittig physischen Merkmale
umstritten ist inwieweit auch die tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen der Sache zur Umwelt zur Beschaffenheit gehören.
alte Auffassung: Merkmal müsste Gegenstand unmittelbar anhaften.
eA: Beschaffenheit (+) wenn Umweltbeziehung die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflusst in irgendeiner Weise mit ihrer physischen Beschaffenheit zusammenhängt.
-> Mit der schuldrechtsreform wollte der Gesetzgeber den Bschaffenheitsbegriff in Bezug auf die Umweltbeziehungen erweitern-> allerdings ist Gewährleistungsrecht mit seiner kürzeren Verjährung nur sachgerecht wenn der Fehler zumindest an die physische Beschaffenheit anknüpft.
h. M.: alle Umweltbeziehungen, die Wert der Sache beeinflussen, die einen Bezug zur Sache aufweisen.
- > subjektiver Mangelbegriff
z. B. Ertrag eines Unternehmen oder Mieteinnanhmen eines Wohnhauses
a. A alle Umweltbeziehungen die von den Parteien in eine Beschaffenheitsvereinbarung aufgenommen werden gehören zur Beschaffenheit.
- dagegen: Beschaffenheitsbegriff konturlos
Meine Meinung: Umweltbeziehung ist nur dann als Beschaffenheit anzusehen wenn sie nach der Verkehrsauffassung für ihre Brauchbarkeit oder Wert bedeutsam sind ihr für eine gewisse Dauer anhaften und in der Sache selbst ihren Grund haben.
-> Wenn Beschaffenheit verneint wird, kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 I iVm. § 311 II) durch Verletzung einer Informationspflicht inbetracht -> Rechtsfolge § 249 Auflösung des Vertrages.
§ 434 III
Zuweniglieferung oder Aliud sind einem Mangel gleichgestellt wenn Schuldner nach objektivem Empfängerhorizont mit der Leistung ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllen wollte.
str: ob 433 III beim Identitätsaliud beim Stückkauf gilt.
für Anwendbarkeit: Wortlaut
Problem: Nachlieferung bei Stückschuld
dagegen: es ist eine bestimmte Sache Gegenstand des Vertrages nicht eine andere -> Inhalt des Nacherfüllungsanspruch würde über den ursprünglichen Leistungsanspruch hinaus gehen
hM: Nacherfüllung möglich: Auch bei der Stückschuld kann es im Einzelfall so sein dass gekaufte Sache durch eine andere ersetzbar ist (Auch bei der Nachbesserung kann etwas anderes (Reperatur) verlangt werden als ursprünglich festgelegt war.
Selbstvornahme der Mangelbeseitigung durch den Käufer
-> Hat der Käufer einen Anspruch auf Ersatz der Kosten?
Situation: Käufer beseitigt den Mangel selbst ohne dem Verkäufer eine Frist zu setzen (und eine solche auch nicht entbehrlich ist.
-> Ersatz der Mangelbeseitigungskosten aus:
§§ 437 Nr. 3, 280I u.3, 283 (-)
Nacherfüllung könnte durch die Mangelbeseitigung unmöglich §275I geworden sein
dafür: Herbeiführung des Erfolges führt auch im Werkvertragsrecht zur Unmöglichkeit
dagegen: Nachlieferung könnte noch möglich sein
-> kann offenbleiben wenn V sich exkulpieren kann-> Der Käufer hat die Unmöglichkeit selber herbeigeführt, sodass sich der Verkäufer gem. § 280 I2 entlasten kann.
Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises:
§§ 437 Nr.2, 346, 326 V, 323 I (-)
da § 323 VI ist Rücktritt ausgeschlossen.
Aufwendungsersatzanspruch nach § 439 II (-)
nur Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung durch den Verkäufer.
Anspruch auf Ersatz ersparter Nacherfüllungsaufwendungen
§ 326 II2 iVm. §§ 326 IV, 346
Gibt es in den Fällen der sog. qualitativen Unmöglichkeit bereits kein automatisches Erlöschen des Gegenleistungsanspruches kann es auch nicht zu einem ausnahmsweise Bestehenbleibens des Gegenleistungsanspruches nach § 326 II1 und einer Vorteilsanrechnung nach § 326 II2 kommen
-> aber analoge Anwendung?
planwidirge Regelungslücke
TdL: Verkäufer der seine Pflicht zur mangelfreien Leistung nicht erfüllt habe dürfe durch die unberechtigte Selbstvornahme des Käufers aber nicht ungerechtfertigt bereichert werden.
Rspr u. hL: Analogie (-) -> Anspruch würde Recht zur zweiten Andienung unterlaufen welches selbst dann besteht wenn der Verkäufer schuldhaft mangelhaft geliefert hat.
Selbstvornahme nehme dem Verkäufer die Möglichkeit der Untersuchung und der Beweissicherung -> Der Gesetzgeber hat im Werkvertragsrecht in § 637 und im Mietrecht in 536 a II einen Aufwendungsersatz bei Mängelbeseitigung geregelt. -> §§ 437 enthalten abschließende Regelung
§ 323 V2 Unerheblichkeit
- > verhältnismäßigkeit bei schärfsten Eingriff
- > Abwägung der Einzelfallumstände
- > Insbesondere ist bei behebbaren Mängeln der Kaufsache der für eine Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand im Verhältnis zum Kaufpreis zu berücksichtigen. -> Unter 5% des Kaufpreises unerheblichkeit indiziert
- > Verstoß gegen die Beschaffenheitsvereinbarung indiziert die Erheblichkeit.
Lieferung einer Mangelhaften Sache vom Verkäufer Pflichtverletzung ?
Bezugspunkt des Vertretenmüssen
Pflichtverletzung Mangel bei Gefahrübergang +
- > aber gerade bei neu hergestellten Sachen kann sich Verkäufer in der Regel exkulpieren da keine allgemeine Untersuchungspflicht hinsichtlich von einem Hersteller gelieferten Sachen besteht
- > Auch ist der Hersteller kein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers weil letzterer nicht die Herstellung schuldet. Eine Zurechnung über § 278 BGB kommt daher nicht in Betracht.
- > Deshalb nur § 437 Nr.3 280I -
-> Bei Schadensersatz statt der Leistung kann sich Verkäufer nur dann exkulpieren wenn er darlegt auch für das Ausbleiben der Nacherfüllung bzw. die Unmöglichkeit der Nacherfüllung nicht Verantwortlich zu sein.
Abgrenzung Schadensersatz statt oder neben der Leistung
hL: zeitliche Abgrenzung-> statt der Leistung Schadenspositionen die auf dem engültigen Ausbleiben der Leistung beruhen und die demnach durch eine ordnungsgemäße Leistung im letztmöglichen Zeitpunkt hätte verhindert werden können.
neben der Leistung-> alle zum Zeitpunkt des Schadensersatzverlangen bereits entstandene Schäden.
Deckungskauf
unproblematisch: zuerst Verlangen des Schadensersatzes und dann Deckungskauf tätigen -> Schadensersatz statt der Leistung weil Schaden auf engültigem Ausbleiben der Leistung beruht
umstritten: verfrühte Deckungskauf
wenn zuerst der Deckungskauf getätigt wird und dann Schadensersatz verlangt wird.
eA. (Lorenz): Fall des §280 I,II; 286 weil Schaden im Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens schon entstanden ist und daher nicht auf dem endgültigem Ausbleiben der Leistung beruhe
BGH: Mehrkosten eines Deckungskaufes sind nur unter den Vorraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung ersatzfähig
Nutzungsausfallschaden
K kauft bei V Auto. Bei Übergabe war Sachmangel vorhanden. K setzt V Frist zur Reperatur die V einhält. Währenddessen muss sich K einen Wagen mieten, wodurch ihm Kosten von 600 € entstehen.
BGH: Einordnung als Mangelfolgeschaden
Anspruchsgrundlage: §§ 437 Nr.3, 280 I BGB
Kaufvertrag
Pflichtverletzung in Form eines Sachmangels
Vertretenmüssen
Schaden
aber umstritten
aA. Schadensersatz nur unter den Verzugsvoraussetzungen nach §§ 280II, 286
-dafür: Pflichtverletzung liege nicht in der mangelhaften Lieferung sondern darin dass nicht rechtzeitig eine mangelfreie Sache geleistet wurde. Ein Schuldner der eine Mangelhafte Sache liefert, dürfe nicht schlechter stehen als derjenige, der gar nicht leistet.
dagegen: Erfordernis einer Mahnung passt nur bei einer vollständigen Nichtleistung nicht aber bei einer mangelhaften Leistung. Denn ein Mangel wird anders als das vollständige Ausbleiben der Leistung oftmals nicht schon im vereinbarten Leistungszeitpunkt sondern erst bei tatsächlicher Verwendung der Kaufsache entdeckt.
Abgrenzung Mangelfolgeschaden und Weiterfresserschaden
Mangelfolgeschaden: K kauft Motoröl, welches jedoch mangelhaft ist. Als K dieses in seinen Motor einfüllt, brennt dieser durch. K verlangt Schadensersatz. -> §§ 437 Nr.3, 280 IBGB
-> Ein Weiterfresserschaden liegt nicht vor, wenn andere Gegenstände aufgrund der Mangelhaftigkeit beschädigt werden, sondern wenn sich der Mangel an der Sache selbst “weiterfrisst”
Vertraglich vorausgesetzte Verwendung § 434 I S.2 Nr.1
Ohne vertraglich vereinbart zu sein ist die Verwendung dann vertraglich vorausgesetzt, wenn sie von beiden Parteien übereinstimmend unterstellt wird.
- > Dazu genügt es, dass der Käufer den Verwendungszweck erkennen lässt und der Verkäufer (auch konkludent) zustimmt.
- > Nicht zur vertraglich vorausgesetzten Verwendungen gehören einseitige Vorstellungen des Käufers.
Verhältnis zwischen Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1) und der vertraglich vorausgesetzten Verwendung (§ 434 I 2 Nr.1)
-> Ist eine Abweichung der Kaufsache von einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien gegeben liegt ein Mangel gem.§ 434 I1 vor und § 434 I S.2 kommt nicht zur Anwendung
-> Entspricht hingegen die Beschaffenheit der Kaufsache gänzlich der Beschaffenheitsvereinbarung kann gleichwohl ein Mangel gem. § 434 I2 Nr.1 vorliegen wenn es an der Verwendungseignung fehlt.
Bsp: Die Traghöhe eines Krans entspricht der Beschaffenheitsvereinbarung, nicht aber die für den vertraglichen Verwendungszweck erforderliche Tragkraft
- > Problematisch ist indes der Fall, dass die vereinbarte Beschaffenheit und die vertraglich vorrausgesetzte Verwendungseignung miteinander in Widerspruch stehen. -> schließt der grundsätzliche Vorrang des § 434 I1 den Rekurs auf § 434 I2 Nr.1 aus?
- > Wortlaut +
- > Telos spricht für Ermittlung des Vorrangs durch Vetragsauslegung
Wann ist eine Garantieübernahme anzunehmen?
Eine Garantieübernahme ist dann anzunehmen wenn der Verkäufer Bach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133,157 BGB) einen Einstands oder Garantiewillen erkennen lässt.
Kriterien für einen solchen Willen sind insbesondere die Bedeutung der Eigenschaft für den Vertragsschluss , die besondere Qualifikation des Verkäufers.