Wechsel Flashcards

1
Q

Definition Wechsel

A

Der Wechsel ist ein Wertpapier, auf welchem ein Zahlungsversprechen festgelegt wird, das zu einem vereinbarten Zeitpunkt eingelöst werden kann.

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2
Q

Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das

A

eine unbedingte Zahlungsanweisung des Wechselausstellers an einen Bezogenen enthält, eine bestimmte Summe, zu einem bestimmten Zeitpunkt an ihn oder eine im Wechsel genannte Person oder deren Order zu zahlen.

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3
Q

Als geborenes Orderpapier kann der Wechsel —- übertragen werden.

A

nur mittels Indossaments übertragen werden.

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4
Q

Das Recht aus einem Wechsel kann nur — geltend gemacht werden.

A

Das Recht aus einem Wechsel kann nur durch Vorlage des Wechsels geltend gemacht werden.

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5
Q

Die Verpflichtungen eines Wechsels sind losgelöst vom

A

Grundgeschäft, d.h. eine Wechselforderung besteht auch, wenn ein Grundgeschäft, für welches der Wechsel ausgestellt worden ist, nicht wirksam abgeschlossen wurde.

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6
Q

Ein Indossament ist

A

die auf der Rückseite eines Wechsels angebrachte Erklärung, mit welcher der jeweilige Inhaber des Wechsels das Eigentum und damit das Recht aus dem Wechsel auf eine andere Person überträgt.

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7
Q

Der Wechsel ist, wirtschaftlich betrachtet ein Wertpapier des

A

Zahlungs- und Kreditverkehrs. Er wird nur erfüllungshalber „an Zahlungs statt“ angenommen. Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht bei der Bezahlung von Rechtsgeschäften nicht.

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8
Q

Entstehen einer Wechselschuld

A

Der Aussteller eines Wechsels hat dem Bezogenen Ware geliefert und zieht in der Höhe der Forderung einen Wechsel (Tratte) auf den Bezogenen.

Der Bezogene (Schuldner) nimmt den Wechsel an, akzeptiert ihn und schickt das Akzept an den Aussteller zurück.

Der Bezogene wird mit dieser Handlung durch den Aussteller ermächtigt, im eigenen Namen auf dessen Rechnung an den Begünstigten Geld zu leisten.

Auf der anderen Seite wird der Begünstigte ermächtigt, das Geld auf die Rechnung des Ausstellers, jedoch im eigenen Namen einzuheben.

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9
Q

Die Zahlungsform des Wechsels wird in der Regel vom Aussteller nur solchen Firmenkunden angeboten, die

A

ine gute Bonität aufweisen und bei denen die Sicherheit gegeben ist, dass der Wechsel auch am Verfallstag eingelöst wird.

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10
Q

Ferner werden Wechsel in vielen Fällen dort verwendet, wo

A

dies branchenüblich ist. Mit dem Wechsel erhält der Käufer (Bezogene) anstelle einer Barzahlung faktisch ein Zahlungsziel von in der Regel drei Monaten eingeräumt.

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11
Q

Ein Wechsel kann folgende Funktionen erfüllen:

A
  • Zahlungsmittel
  • Kreditmittel
  • Mobilisierungsmittel
  • Sicherungsmittel
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12
Q

Zahlungsmittel

A

Der Wechsel ist Zahlungsmittel, allerdings nur in Form eines Zahlungsmittelersatzes, weil die Verrechnung unter dem Vorbehalt der Einlösung des Wechsels steht. Sie erfolgt also nur zahlungshalber und nicht anstatt einer Zahlung. Die Abwicklung des Wechselgeschäfts ist erst mit der Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen beendet.

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13
Q

Kreditmittel

A

Der Wechsel als Kreditmittel ist eine Darlehensart, die heute nur noch selten gewährt wird. In den meisten Fällen nutzen Geschäftskunden diese Kreditform, da sie als Alternative zum Firmenkredit genutzt werden kann.

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14
Q

Bringe ein Bsp. an dem die Funktionsweise des Wechselkredits gut erklärt werden (Kreditmittel)

A
  • Der Lieferant liefert seinem Kunden Waren, welche dieser aber nicht sofort zahlt. Stattdessen erhält der Lieferant einen Wechsel, mit dem festgelegt wird, wann er seine Bezahlung erhält.
  • Der Lieferant hat nun die Möglichkeit zu warten, bis er die Zahlung des Kunden erhält. Möchte er nicht so lange warten, kann er den Wechsel allerdings auch an sein Kreditinstitut verkaufen. Im Gegenzug für den Wechsel erhält der Lieferant den Wechselkredit.
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15
Q

Kann eine dritte Partei bei einem Wechsel als Kreditmittel beteiligt sein?

A

Gegebenenfalls kann auch eine dritte Partei beteiligt sein. Bei der dritten Partei kann es sich jedoch auch um die Zentralbank handeln: Die Bank hat nämlich stets die Möglichkeit, den Wechsel an die Europäische Zentralbank zu verkaufen und dadurch vorzeitig den Gegenwert des Wechsels zurückzuerhalten. So muss das Kreditinstitut nicht warten, bis der Darlehensnehmer den Kredit zurückgezahlt hat.

Heutzutage allerdings rediskontiert die Europäische Zentralbank die Wechsel nicht mehr, womit der Anreiz für die Kreditinstitute nicht mehr vorhanden ist.

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16
Q

Mobilisierungsmittel

A

Vielfach verlangen Banken von Kreditnehmern und Bürgen die Hinterlegung eines oder mehrerer Wechsel, die von diesen zu unterschreiben sind. Fälschlicherweise spricht man bei einer derartigen Hinterlegung von einer Besicherung. Dabei handelt es sich nur um ein Instrument, das die Bank in die Lage versetzt, ihre Forderungen im Wechselverfahren durch Wechselklage geltend zu machen (= Mobilisierung). Bei Fälligstellung des gewährten Kredites kann die Bank als Inhaber rascher als im normalen Verfahren einen Exekutionstitel erreichen und darüber hinaus auch ohne Gefahrenbescheinigung Exekution zur Sicherstellung führen. Hat der Wechselverpflichtete (= Bezogene) kein Einkommen bzw. kein Vermögen, ist der Wechsel jedoch genauso wertlos wie jede andere Schuldurkunde.

17
Q

Sicherungsmittel

A

Die Sicherheit
im Wechselgeschäft beruht auf der Wechselstrenge, nämlich der Bindung an feste
Formen und Regeln und insbesondere der Loslösung von dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft. Mit jeder Weitergabe verbessert sich die Sicherheit des Wechsels, da jeder Indossant die Haftung für die Einlösung des Wechsels übernimmt. Sicherungsmittel darf jedoch nicht mit Sicherheit verwechselt werden, denn der Wechsel ist im Kreditgeschäft eben keine Sicherheit, sondern nur Mobilisierungsmittel.

18
Q

Hat der Wechsel eine exakt vorgeschrieben Form?

A

Der Wechsel hat keine exakt vorgeschriebene Form, aber es gibt Bestandteile, die ein Wechsel zwingend tragen muss. Diese formelle Wechselstrenge führt dazu, dass Verstöße gegen wesentliche Formvorschriften zur Nichtigkeit des Wechsels als Wertpapier führen.

Ein Wechsel muss aber nicht auf einem Vordruck ausgestellt werden, auch wenn in der Praxis meist für Wechsel vorbereitete Formulare benutzt werden.

19
Q

Gesetzliche Bestandteile eines Wechsels:

A
  1. Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde
  2. Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
  3. Angabe des Bezogenen (Schuldner)
  4. Angabe der Verfallzeit
  5. Angabe des Zahlungsortes
  6. Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung
  7. Angabe des Wechselnehmers (an den oder dessen Order zu zahlen ist)
  8. Unterschrift des Ausstellers
20
Q

Wie genau müssen die Gesetzliche Bestandteile eines Wechsels eingehalten werden?

A

Die Einhaltung dieser Anforderungen ist eine wichtige Voraussetzung für die wechselrechtliche Absicherung der Zahlungsanweisung, besonders in einem etwaigen Urkundenprozess. Abgesehen von Verfallzeit, Zahlungsort und Ausstellungsort sind alle Bestandteile wesentliche Bestandteile. Fehlt ein solcher, liegt kein Wechsel vor. Radieren, Durchstreichen oder Zerreißen machen einen Wechsel ungültig, wenn dadurch ein wesentlicher Bestandteil vernichtet wird. Durch nachträgliche Fälschung wird die Gültigkeit des Wechsels jedoch nicht beeinträchtigt. Die Unterzeichner haften für die jeweilige Fassung, die sie unterschrieben haben.

21
Q

Blankowechsel

A

in Blankowechsel enthält - vorerst - nur die Unterschrift des Akzeptanten (Bezogenen).

Derjenige, der diesen Blankowechsel an sich nimmt, hat eine Ausfüllungsermächtigung (= Wechseldatierungserklärung) auszustellen, die es ihm erlaubt, den Blankowechsel nachträglich zu einem formgültigen Wechsel zu machen.

22
Q

Wechselarten

nach Grundgeschäft

A

• Warenwechsel • Finanzwechsel • Deckungswechsel

23
Q

Wechselarten

nach Ausstellung

A
  • gezogener Wechsel (Tratte)

* eigener Wechsel (Solawechsel)

24
Q

Wechselarten

nach Fälligkeit

A

• Tagwechsel • Datowechsel • Sichtwechsel • Nachsichtwechsel

25
Q

Wechselarten

nach Übertragbarkeit

A

• Orderwechsel • Rektawechsel

26
Q

Orderwechsel

A

Der Wechsel ist ein geborenes Orderpapier, d.h. die Übertragung der Wechselrechte erfolgt durch Indossament und Übergabe des Wechsels.
Durch ein Indossament erwirbt der neue Wechselinhaber nicht die Rechte des alten Wechselinhabers, sondern die Rechte aus dem Wechsel. Bei Verbraucherkrediten ist diese Art des Wechsels laut Konsumentenschutzgesetz nicht erlaubt.

27
Q

Rektawechsel

A

Durch die Rektaklausel („nicht an Order“) wird die Übertragung des Wechsels durch Indossament ausgeschlossen. Nicht das Wertpapier, sondern nur die Rechte dessen sind übertragbar (Abtretung der Wechselforderung).
Nur diese Wechselform ist laut Konsumentenschutzgesetz bei Verbrauchergeschäften und deren Finanzierung zulässig.