Verbraucherkredit Flashcards

1
Q

Definition Verbraucherkredite

A

Verbraucherkredite dienen zur Finanzierung von Anschaffungen im Privatbereich (z.B. Konsumgüter, Immobilien etc.). Ihre Vergabe, Besicherung, Abwicklung und Verzinsung ist weitgehend standardisiert. Verbraucherkredite sollen aus dem laufenden Einkommen zurückgezahlt werden. Einkommen, Kredithöhe und Laufzeit müssen dabei aufeinander abgestimmt werden. Pensionsbezieher mit Mindestpension können daher grundsätzlich keinen Verbraucherkredit über EUR 100.000,– aufnehmen.

Auch Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen auf Verbrauchergirokonten sind Verbraucherkredite im weiteren Sinne.

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2
Q

Die Bestimmungen über die Vergabe von Verbraucherkrediten sind je nach Verwendungszweck bzw. Art der Besicherung zum Teil im …. geregelt.

A

Verbraucherkreditgesetz (VKrG), zum Teil im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) sowie im Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

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3
Q

Definition Verbraucherkreditvertrag gemäß VKrG

A

Ein Verbraucherkreditvertrag ist ein Kreditvertrag, an dem ein Unternehmer als Kreditgeber und ein Verbraucher als Kreditnehmer beteiligt sind1. Das VKrG verweist bezüglich der Definition des Verbrauchers und Unternehmers auf das KSchG.

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4
Q

Sämtliche Personalkredite als auch Hypothekarkredite sind grundsätzlich entweder vom sachlichen Anwendungsbereich des … oder des … umfasst.

A

VKrG (in Kraft seit Juni 2010)

HIKrG (in Kraft seit März 2016)

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5
Q

Welche Kredite sind dem HIKrG zuzuordnen?

A

Dem HIKrG sind all jene Verbraucherkredite, die für den Erwerb oder den Erhalt von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat bestimmt oder durch Hypotheken besichert sind, zuzuordnen. EPU ist ausreichend in diesem Zusammenhang.

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6
Q

Welche Kredite unterliegen dem VKrG?

A

Nicht hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite mit einem anderen Verwendungszweck (zB Autokauf, Konsumfinanzierungen) unterliegen dem VKrG.

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7
Q

Zeichne den Pfad auf, nachdem man entscheiden kann, ob ein Kredit dem HIKrG unterliegt.

A

siehe Anhang

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7
Q

Zeichne den Pfad auf, nachdem man entscheiden kann, ob ein Kredit dem HIKrG unterliegt.

A

siehe Anhang

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8
Q

Beide Gesetze beinhalten im Wesentlichen:

A
  • Reglungen über Werbung für Kreditverträge,
  • umfassende kostenlose, vorvertragliche Informationspflichten, die unter Verwendung einheitlicher Formblätter zu erteilen sind („Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“ oder ESIS Merkblatt.
  • Bestimmungen über die Prüfung der Kreditwürdigkeit der Verbraucher,
  • Regelungen über Angaben, die jedenfalls in den Kreditverträgen enthalten sein müssen,
  • Bestimmungen über die vorzeitige Rückzahlung von Verbraucherkrediten sowie
  • ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei Kreditverträgen und verbundenen Verträgen.
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9
Q

Was ist nach der Erweiterung der durch die Verbraucherkreditrichtlinie der Europäischen Union (EU) bestehenden Vorgaben, nach österreichischer Rechtslage dem Begriff des Verbraucherkredites einzuordnen?

A

auch hypothekarisch besicherte Kredite

Im Zuge dieser Änderungen regelt nun auch das ABGB erstmals explizit den Kreditvertrag.

Der Kreditvertrag wird dabei als entgeltlicher Darlehensvertrag über Geld2 definiert. Das Entgelt für den Kreditvertrag besteht i. d. R. in den Zinsen. Die wesentlichsten Inhalte des VKrGs und des KSchGs werden in diesem Kapitel in der Folge erklärt

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10
Q

Gemäß § 5 i. V. m. § 25 Abs 2 VKrG muss die Werbung folgende Kriterien aufweisen:

A

klar, prägnant und auffallend

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11
Q

Gemäß § 5 i. V. m. § 25 Abs 2 VKrG muss die Werbung folgende Standardinformatinen enthalten:

A
  • Fester und/oder variabler Sollzinssatz
  • Einzelheiten aller anfallenden Kosten, die in die Gesamtkosten des Kredits miteinberechnet werden. zB im Fall einer Kombination aus festem und variablem Sollzinssatz die Geltungsdauer des festen Sollzinssatzes
  • Gesamtkreditbetrag
  • Effektiver Jahreszinssatz
  • Ggf. die Laufzeit des Kreditvertrags
  • Ggf. den vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, sowie den Betrag der Teilzahlungen
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12
Q

Was kann eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung sein im Zusammenhang mit der Kreditgewährung?

A

Der Abschluss eines Vertrags, über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung (z.B. Kreditrestschuldversicherung) im Zusammenhang mit der Kreditgewährung, kann eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung sein. In diesem Fall ist auf die Verpflichtung zum Abschluss jenes Vertrages ebenfalls, klar und prägnant sowie an optisch hervorgehobener Stelle und zusammen mit dem effektiven Jahreszinssatz, hinzuweisen. Sind die Kosten schon bestimmbar, so sind diese in den effektiven Jahreszinssatz einzurechnen.

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13
Q

Werden Verbraucherkredite ohne die vorher beschriebenen erforderlichen oder mit falschen Angaben beworben, so stellt dies laut VKrG eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR … zu bestrafen.

A

10.000,–

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14
Q

Bei Finanzierungen, welche ins HIKrG fallen, hat die Werbung zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:

A
  • die Identität des Kreditgebers oder ggf des Kreditvermittlers
  • ggf den Hinweis, dass der Kreditvertrag durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert wird
  • ebenfalls den effektiven Jahreszinssatz, welcher jedoch im Gegensatz zum VKrG mindestens genauso hervorzuheben ist wie jeder Zinssatz
  • ggf die Anzahl der Raten
  • ggf ein Warnhinweis, dass sich mögliche Wechselkursschwankungen auf die Höhe des vom Verbraucher zu zahlenden Betrages auswirken könnten.

Zusätzlich sind den Verbrauchern gem. HIKrG allgemein verständliche Informationen über Kreditverträge zur Verfügung zu stellen. (z.B. auf der Homepage)

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15
Q

An folgende Personen können Verbraucherkredite gewährt werden:

A
  • Alle unselbstständig Erwerbstätigen (z.B. Angestellte, Arbeiter, Pensionisten, Gastarbeiter, Studenten)
  • Selbstständig Erwerbstätige, freie Berufe und Landwirte, wenn sie für ihren privaten Bereich Kredite benötigen

Verbraucherkredite werden also ausnahmslos an natürliche (physische) Personen vergeben. Dies bedeutet im Rückschluss, dass an ein Unternehmen kein Verbraucherkredit gewährt werden kann.

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16
Q

Der Verwendungszweck von Verbraucherkrediten ist vielschichtig, d.h. sie können z.B. zum Kauf von

A
  • Eigenheimen,
  • Eigentums- und Genossenschaftswohnungen,
  • Grundstücken,
  • Einrichtungsgegenständen,
  • Kraftfahrzeugen (Autos, Motorräder),
  • Elektronikgeräten (Computer, Laptop, Stereoanlagen) und
  • Sanierungsmaßnahmen an Eigenheimen und Eigentumswohnungen

verwendet werden.

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17
Q

Entscheide bei jeder Finanzierung welches Gesetz zum Tragen kommt?
VKrG oder HIKrG

A

siehe Anhang

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18
Q

Verbraucherkredite müssen bestimmte, für das breite Mengengeschäft standardisierte, Eigenschaften aufweisen. Dies bedeutet aus der Sicht des Kunden

A
  • eine unbürokratische Behandlung,
  • eine vereinheitlichte Bonitätsprüfung (Rating),
  • standardisierte Sicherheiten und
  • eine rasche Entscheidung und Abwicklung.
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19
Q

Welche Bedingungen sorgen dafür, dass der Verbraucherkredit den persönlichen Bedürfnissen des Kreditwerbers angepasst werden kann?

A

unterschiedliche Laufzeiten unter Berücksichtigung der Fristenkonformität und verschieden hohe Kreditbeträge

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20
Q

Die Bonität bei einem Verbraucherkredit ist dann gegeben, wenn

A

der Kreditnehmer aus seinem laufenden Einkommen den Kapitaldienst (= Zinsen und Tilgung) ohne Beeinträchtigung seiner Lebensverhältnisse und ohne Rückgriff auf vereinbarte Sicherheiten aufbringen kann.

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21
Q

Zur Beurteilung der Bonität dienen in erster Linie … und ….
In zweiter Linie sind folgende Kriterien bei der Bonitätsbeurteilung zu beachten:

Wann kommt man zu den Daten und wo werden sie dokumentiert?

A

das laufende Einkommen
die daraus sonst zu bestreitenden Verpflichtungen

  • Lebensalter des/der Kreditwerber(s)
  • Familienstand
  • Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und sonstigen Personen
  • Beruf und Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Höhe des Einkommens
  • Bisherige Kredite und sonstige Verbindlichkeiten
  • Vorhandenes Vermögen
  • Nationalität

Diese Angaben müssen im Verlauf des Kreditgesprächs von den Kreditantragstellern erfragt werden und in der Selbstauskunft & Haushaltsrechnung angeführt sein.

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22
Q

Das Ehepaar Papp hat vor kurzem einen Kreditantrag in Höhe von EUR 12.000,– für eine neue Küche gestellt. Sie kennen das Ehepaar seit geraumer Zeit als Gehaltskontokunden Ihrer Zweigstelle. Auf diese Gehaltskonten gehen regelmäßig die beiden Gehälter des Ehepaares in Höhe von je EUR 1.400,–/Monat ein. Außer zwei Bausparverträgen konnte das Ehepaar kein weiteres Vermögen schaffen, aber es reichte, um bisher ohne Schulden auszukommen.
Aus diesem Grund zählt das Ehepaar Papp zur Gruppe der Kunden mit positiven/negativen Merkmalen.

A

positiven

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23
Q

Frau Sandra Bergmann, eine andere Gehaltskontoinhaberin, bereitet Ihnen schon mehr Kopfzerbrechen. Sie hat ebenfalls einen Kreditantrag über EUR 12.000,– zur Anschaffung einer Küche gestellt. Aus der Kontoführung wissen Sie, dass sie in den letzten zwei Jahren insgesamt fünf Mal den Arbeitgeber gewechselt hat, was jeweils mit Gehaltseinbußen einhergegangen ist.
Momentan belaufen sich die Gehaltseingänge auf rund EUR 1.000,–, außerdem ist das Konto ständig überzogen.
Aus diesem Grund zählt Frau Bergmann zur Gruppe der Kunden mit positiven/negativen Merkmalen.

A

negativen

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24
Q

Grundsätzlich sind vom Kreditantragsteller folgende Unterlagen beizubringen:

A
  • Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein wenn sich der Geburtsort innerhalb der EU befindet)
  • Aktuelle Einkommensnachweise (Gehaltsbestätigung, Lohnzettel, Pensionsabschnitt, Einnahmen-/Ausgabenrechnung, Bilanzen, ESt-Erklärung, ESt-Bescheid)
  • Meldezettel (unbedingt erforderlich bei Gastarbeitern)

• Je nach der persönlichen Situation des Kunden zusätzliche Unterlagen, wie
Scheidungsurteile,
Vergleichsausfertigungen
Nachweis über Alimentationszahlungen
Nachweis über abgeleisteten Präsenzdienst
Bei Gastarbeitern aus Staaten, welche sich nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden, Meldezettel, Niederlassungsbewilligung und Beschäftigungsbewilligung (z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte).

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25
Q

Was wird bei der Prüfung der Kreditfähigkeit festgestellt?

A

Bei der Prüfung der Kreditfähigkeit wird festgestellt, ob die rechtliche Befähigung zur Kreditgewährung vorliegt. Mit einer natürlichen Person kann ein Kreditvertrag grundsätzlich ohne Einschränkung (ausgenommen besachwaltete Personen) mit Erreichen der Volljährigkeit abgeschlossen werden.

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26
Q

Ist es möglich Verbraucherkredite an mündige Minderjährige zu vergeben?

A

Ja, sofern:
die Mittel aus eigenem Einkommen oder
• aus zur freien Verfügung überlassenem Vermögen stammen und
• die Rückzahlungsverpflichtungen die Lebensbedürfnisse nicht einschränken.

Bei dieser Altersgruppe (z.B. Lehrlinge) ist generell die Hereinnahme der Mitschuldnerschaft oder Bürgschaft eines der gesetzlichen Vertreter empfehlenswert. Es bestehen jedoch in einzelnen Volksbanken interne Arbeitsrichtlinien, die dies zwingend vorsehen.

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27
Q

Was passiert, wenn eine im 14. Lebensjahr stehende Person (oder jünger) einen Kredit beantragt?

A

der Antrag muss abgelehnt werden, da die Kreditfähigkeit nicht vorliegt, selbst wenn sie (z.B. durch Erbschaft) über ein Vermögen verfügt.

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28
Q

Ausländer, die in Österreich eine Arbeit aufnehmen wollen, brauchen im Allgemeinen

A
  • eine Aufenthaltsbewilligung und

* eine Arbeitsbewilligung.

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29
Q

Ausländer, die in Österreich eine Arbeit aufnehmen wollen, brauchen im Allgemeinen
• eine Aufenthaltsbewilligung und
• eine Arbeitsbewilligung.

Bei wem gilt das nicht?

A

Das gilt nicht für EWR-Angehörige, die Einreise und Niederlassungsfreiheit genießen. Sie brauchen lediglich eine sogenannte “Anmeldebescheinigung”, wenn sie länger als drei Monate in Österreich zu bleiben beabsichtigen. Die Anmeldebescheinigung wird von der zuständigen Aufenthaltsbehörde aus-gestellt.

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30
Q

Aufenthaltsbewilligung: Was bildet die rechtliche Grundlage?

A

Die rechtliche Grundlage bildet das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie das Fremdenpolizeigesetz.

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31
Q

Was ist der wichtigste Aufenthaltstitel?

A

Der wichtigste Aufenthaltstitel ist die mit 1. Juli 2011 eingeführte „Rot-Weiß-Rot-Karte“. Sie wird besonders qualifizierten Arbeitskräften für die Dauer von einem Jahr ausgestellt. Ein entsprechender Antrag kann nur mit Hinweis auf ein Arbeitsplatzangebot mit dem künftigen Arbeitgeber eingebracht werden. Über den Antrag entscheidet die zuständige Aufenthaltsbehörde auf Grund eines Gutachtens des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).

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32
Q

Was ermöglicht die Rot-Weiß-Rot-Karte plus?

A

Die im Anschluss erteilte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ermöglicht einen Arbeitgeberwechsel. Nach fünfjähriger Aufenthaltsdauer und Erfüllung der Integrationsvereinbarung kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt werden. Er gilt unbefristet.

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33
Q

Wozu dient die Blaue Karte EU (Blue Card)?

A

Seit 1. Juli 2011 kann auch die „Blaue Karte EU (Blue Card)“, die ausländischen Spitzenfachkräften unter Zusicherung eines bestimmten Mindesteinkommens, erteilt werden.

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34
Q

Was inkludieren die Aufenthaltstitel?

A

Die genannten Aufenthaltstitel inkludieren die Arbeitsbewilligung, eine weitere Genehmigung ist also nicht erforderlich.

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35
Q

Was benötigen Ausländer, die sich nur vorübergehend bzw. auf absehbare Zeit in Österreich aufhalten wollen?

A

Ausländer, die sich nur vorübergehend bzw. auf absehbare Zeit in Österreich aufhalten wollen, brauchen eine Aufenthaltsbewilligung, die für längstens ein Jahr ausgestellt wird, prinzipiell aber für die Dauer des Aufenthaltszwecks (z.B. bei Studierenden für die Dauer der Ausbildung) verlängert werden kann.

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36
Q

Die Aufenthaltsbewilligung inkludiert die Arbeitsgenehmigung nur, wenn

A

sie für eine Tätigkeit ausgestellt wurde, die dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht unterliegt.

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37
Q

Wer benötigt keine Beschäftigungsbewilligung?

A

EU-/EWR-Bürger und Ausländer, die den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“, „Daueraufenthalt – EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzen, haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen daher keine Beschäftigungsbewilligung.

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38
Q

Bei Gastarbeitern (Deviseninländer mit ausländischer Staatsbürgerschaft) aus Nicht-EWR-Staaten ist daher aus den vorgenannten Gründen die Vorlage folgender Dokumente für eine Kreditgewährung unbedingt erforderlich:

A
  • Meldezettel
  • Niederlassungsbewilligung
  • Beschäftigungsbewilligung oder
  • Rot-Weiß-Rot-Karte oder
  • Rot-Weiß-Rot-Karte plus oder
  • Blaue Karte EU (Blue Card) oder
  • der noch gültige Befreiungsschein

Da jedoch bei dieser Personengruppe das Risiko der Rückkehr in das Heimatland gegeben ist, sollte auf jeden Fall versucht werden, die Bürgschaft eines österreichischen Staatsbürgers mit entsprechender Bonität zu bekommen.

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39
Q
Beschäftigungsbewilligung:
Antragstellung?
zeitliche Gültigkeitsdauer?
regional?
tätigkeitsbezogen?
A

Antragstellung?
durch Arbeitgeber beim AMS

zeitliche Gültigkeitsdauer?
befristet auf maximal 1 Jahr,
kann jeweils maximal um 1 Jahr verlängert werden

regional?
gilt für das gesamte Bundesgebiet

tätigkeitsbezogen?
genau bezeichneter Arbeitsplatz,
bei Wechsel neuer Antrag

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40
Q
Beschäftigungsbewilligung für Saisonarbeiter
Antragstellung?
zeitliche Gültigkeitsdauer?
regional?
tätigkeitsbezogen?
A

Antragstellung:
durch Arbeitgeber beim AMS

zeitliche Gültigkeitsdauer:
befristet auf maximal 6 Monate

regional:
gilt für das gesamte Bundesgebiet

tätigkeitsbezogen:
genau bezeichneter Arbeitsplatz,
bei Wechsel neuer Antrag

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41
Q
Rot-Weiß-Rot-Karte
Antragstellung?
zeitliche Gültigkeitsdauer?
regional?
tätigkeitsbezogen?
A

Antragstellung
persönlich bei der zuständigen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat)
oder
durch den Arbeitgeber bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland

zeitliche Gültigkeitsdauer
befristet auf maximal 1 Jahr

regional
gilt für das gesamte Bundesgebiet

tätigkeitsbezogen
bestimmter Arbeitgeber

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42
Q
Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Antragstellung?
zeitliche Gültigkeitsdauer?
regional?
tätigkeitsbezogen?
A

Antragstellung
durch ausländischen Arbeitnehmer
nach einem 2-jährigen Besitz einer „Rot-Weiß-Rote-Karte“ oder einer „Blauen Karte EU“

zeitliche Gültigkeitsdauer
Die Rot-Weiß-Rot – Karte plus wird für ein Jahr ausgestellt. Personen, die bereits zwei Jahre rechtmäßig in Österreich niedergelassen waren, können eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren erhalten.

regional
unbeschränkter Arbeitsmarktzugang, wenn innerhalb der letzten 12 Monate zumindest 10 Monate als Fachkraft beschäftigt

tätigkeitsbezogen
kein bestimmter Arbeitgeber,
Arbeitgeberwechsel möglich

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43
Q
Blaue Karte EU (Blue Card)
Antragstellung?
zeitliche Gültigkeitsdauer?
regional?
tätigkeitsbezogen?
A

Antragstellung
durch ausländischen Arbeitnehmer und seinem österreichischen Arbeitgeber bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde

zeitliche Gültigkeitsdauer
befristet auf maximal 2 Jahre, außer der Arbeitsvertrag in Österreich wurde für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen

regional
gilt für das gesamte Bundesgebiet

tätigkeitsbezogen
bestimmter Arbeit-geber,
freier Arbeitszugang bei Verlängerung

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44
Q

Bei geschiedenen Ehepartnern ist durch … nachzuweisen, wer und in welchem Umfang zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist.

A

Scheidungsurteile und Vergleichsausfertigungen

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45
Q

Können Pensionisten einen Verbraucherkredit in Anspruch nehmen?

A

Grundsätzlich können auch Pensionisten Verbraucherkredite gewährt werden. Restriktionen bei der Vergabe von Krediten an Pensionisten werden von Region zu Region unterschiedlich gehandhabt. Beachten Sie daher bitte die Arbeitsrichtlinien ihrer Volksbank.

Bei der Vergabe von Krediten bzw. bei der Berechnung der Rückzahlungsfähigkeit des Kredites muss eine künftige Pension, die in die Kreditlaufzeit fällt, berücksichtigt werden

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46
Q

Sowohl das Verbraucherkreditgesetz (§ 7 VKrG) als auch das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (§ 9 HIKrG) sehen vor, dass jeder Kreditgeber vor Abschluss eines Kreditvertrages … was zu tun hat?

A

die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen verpflichtend zu prüfen hat, wobei er diese vom Verbraucher verlangen kann. Falls erforderlich sind auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen.

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47
Q

Wann darf der Kredit nicht gewährt werden (Prüfung der Kreditwürdigkeit)?

A

Ergibt diese Prüfung erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, bzw. kann die Rückführung nicht dargestellt werden, darf der Kredit gem. HIKrG NICHT gewährt werden. Gemäß VKrG muss die Bank den Verbraucher auf diese Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit ausdrücklich und schriftlich (aus Dokumentationsgründen ist dieses Schreiben vom Kunden zu unterfertigen!) hinweisen.

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48
Q

Sofern der Kreditgeber und der Verbraucher übereinkommen, den Gesamtkreditbetrag nach Abschluss des Kreditvertrags zu ändern, hat der Kreditgeber

A

die dem Verbraucher zur Verfügung stehenden Informationen auf den neuesten Stand zu bringen und die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor jeder deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags zu prüfen.

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49
Q

Wird ein Kreditantrag aufgrund einer Datenbankabfrage (Klein-Kredit-Evidenz [KKE] oder Warnliste) abgelehnt, so hat die Bank

A

den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das

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50
Q

Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit wird zwischen … Kreditwürdigkeit unterschieden.

A

der persönlichen und der materiellen

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51
Q

Zur Prüfung der persönlichen Kreditwürdigkeit muss der Kreditantragsteller sich gemäß VKrG schriftlich damit einverstanden erklären, dass die Bank …

ist dies im Zuge einer Bonitätsprüfung im Sinne des HIKrG auch erforderlich?

A

ei der KKE (auch Konsumenten-Kredit-Evidenz) des Kreditschutzverbandes (KSV) von 1870 Auskünfte über ihn einholt.

Im Zuge einer Bonitätsprüfung im Sinne des HIKrG ist ein schriftliches Einverständnis nicht zwingend erforderlich, da die Vorvertraglichen Informationen zur Kreditwürdigkeitsprüfung und Datenbanken (§§ 10 und 11 HIKrG) klare Angaben enthalten, welche Informationen der Verbraucher bis zu welchem Zeitpunkt der Kreditwürdigkeitsprüfung beizubringen hat.

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52
Q

Was sind in der KKE gespeichert?

A

In der KKE sind Daten aus der Vergangenheit zu dem Kreditantragsteller gespeichert, die Rückschlüsse auf sein Zahlungsverhalten und seine Zahlungsmoral geben.

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53
Q

Über was bekommt die Bank in der KKE Auskunft?

A

Die Bank bekommt dabei Auskünfte zu den bereits bestehenden Kredit- und Leasingverträgen, zu Girokonten, zu Kreditkarten, zu Mobilfunkverträgen und Ähnliches. Ist der Kunde seinen Verpflichtungen bisher immer ordnungsgemäß nachgekommen, lässt das auf eine ordentliche Zahlungsmoral schließen und wird positiv bewertet

Ist ein Kreditantragsteller in der Vergangenheit seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, sodass ein Kredit gekündigt werden musste, ist das ebenfalls über die KKE zu erfahren. Damit schlägt die persönliche Bonität ins Negative um. Das kann zur Folge haben, dass die Bank weitere Kredite grundsätzlich ablehnt oder vom Kreditnehmer zusätzliche Sicherheiten fordert. Das passiert vor allem dann, wenn die materielle Kreditwürdigkeit gegeben ist.

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54
Q

Was prüft die Bank noch bei einem Kredit (zusätzlich zum KSV und KKE)

A

Ebenso routinemäßig wird in der „Warnliste“, die ebenfalls beim KSV von 1870 geführt wird,
nachgesehen. Scheint ein Kreditantragsteller in dieser Kartei auf, so ist das Kreditansuchen grundsätzlich abzulehnen.

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55
Q

Die Warnliste enthält Daten zu Privatpersonen bei:

A

• unerlaubter Verwendung von Bankomat- oder Kreditkarten, • unerlaubter Ausstellung von Schecks, • Fälligstellung bzw. Rechtsverfolgung nach qualifiziertem Zahlungsverzug bei Girokonten, Krediten und Kreditkarten

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56
Q

Folgende weitere Informationsquellen können zur Beurteilung der persönlichen Kreditwürdigkeit herangezogen werden:

A
  • Bisherige Kontoführung
  • Einhaltung von Absprachen
  • Zahlungsverhalten
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57
Q

Dürfen Sympathie, Antipathie, Auftreten oder Kleidung zur Beurteilung eines Kreditantragstellers verwendet werden?

A

nein!

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58
Q

Die materielle Kreditwürdigkeit bezieht sich auf

A

die finanziellen Verhältnisse des Kunden, sein Nettoeinkommen, sonstige Einnahmen, seine Mietzahlungen, bestehende Ratenverpflichtungen etc. Hier bekommt die Bank die Informationen im Wesentlichen vom Kunden.

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59
Q

Die Prüfung der materiellen Kreditwürdigkeit kann durch folgende Unterlagen erfolgen:

A
  • Bezugsbestätigungen
  • Pensionsauszüge
  • Einnahmen- und Ausgabenrechnungen
  • Bilanzen
  • Einkommensteuer-Erklärung
  • Einkommensteuer-Bescheid
  • Auszüge des Lohn-, Gehalts- oder Pensionskontos, wenn dieses nicht bei der Volksbank geführt wird
  • Grundbuchsabschriften
  • Rückkaufswerte von Er- und Ablebensversicherungen
  • Kontoauszüge über Bausparguthaben
  • Schätzungsgutachten von Immobilien
  • Depotauszüge
  • Restschuldbestätigungen von Fremdkrediten
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60
Q

Im Privatkreditgeschäft sind heute sogenannte Kredit-Scoring-Verfahren bzw. Ratings weit verbreitet. Dies geschieht in der Praxis durch die Punktebewertungsmethode. Dem Kreditwerber werden verschiedene Fragen bezüglich seiner Lebenssituation, z.B.

A
  • ob er ein Haus, eine Miet- oder Eigentumswohnung bzw. ein Eigenheim besitzt,
  • welches Nettoeinkommen er hat,

• wie viele Kinder haushaltszugehörig sind usw.
gestellt.

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61
Q

Wie funktioniert das Kredit-Scoring-Verfahren

A

Die Summe der Punkte bzw. das Ratingergebnis zeigt dem Kundenberater, ob dem Kreditwunsch entsprochen werden kann, inwieweit dies nur mit zusätzlichen Sicherheiten möglich ist oder ob der Kreditantrag von vornherein abgelehnt werden muss.

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62
Q

Was enthält Das Formular Selbstauskunft & Haushaltsrechnung?

A

Das Formular Selbstauskunft & Haushaltsrechnung enthält die schriftliche Zustimmung des
Kreditwerbers, eine Anfrage an die KKE und Warnliste des KSV von 1870 durchzuführen, um festzustellen, ob weitere Kredite und Bürgschaften bzw. Mahnungen, Klagen u.Ä. bestehen. Es werden in diese Datenbank alle Auskunftsanfragen, sowie eine daraus folgende Gewährung oder Ablehnung der Kredite gemeldet.

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63
Q

Pfändbar ist jeder Bezug, der

A

Einkommens- oder Einkommensersatzfunktion hat. Dazu zählen das Gehalt, der Lohn, das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe usw. Das Überstundenentgelt ist wie das normale Einkommen pfändbar.

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64
Q

Beschränkt pfändbar sind

A

z.B. gesetzliche Unterhaltsleistungen (Alimente).

65
Q

Unpfändbar sind

A

alle Arten von Beihilfen, wie Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe usw. sowie Aufwandsentschädigungen, die im Bezug enthalten sind und für einen wirklichen Aufwand ausbezahlt werden (z.B. Tagesdiäten, Kilometer-Geld). Diese sind nicht pfändbar und können daher bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht berücksichtigt werden.

66
Q

Die Höhe des pfändbaren bzw. unpfändbaren Einkommens, also des Existenzminimums hängt nur vom

A

• Nettobezug,
der Anzahl der Unterhaltsberechtigten, sowie davon ab,
• ob das Einkommen 12 oder 14-mal pro Jahr ausbezahlt wird.

67
Q

Wie oft wird AMS ausbezahlt?

A

Das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe hingegen werden nur 12-mal jährlich ausbezahlt.

68
Q

Ist das Urlaubs- und Weihnachtsgeld genauso zu behandelt wie ein monatliches Einkommen?

A

Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld (13. und 14. Bezug) ist übrigens genauso zu behandeln, wie ein monatliches Einkommen. Für die Berechnung des pfändbaren Betrages darf es in dem Monat, in dem es ausbezahlt wird, nicht zum Monatseinkommen dazugerechnet werden. Es muss daher gesondert berechnet werden, wie hoch der pfändbare Betrag des 13. bzw. 14. Monatsgehaltes ist.

69
Q

Berechne den Pfändbaren Betrag: (Berechnung ohne Pfändungstabelle:)

Herr Friedrich Gruber, verheiratet, keine Kinder, verdient derzeit monatlich netto EUR 1.318,–.

Für das Berechnungsbeispiel wird angenommen, dass Frau Gruber ohne laufendes Einkommen ist und daher als unterhaltspflichtige Person mitberücksichtigt werden muss.

Folgende Lohnpfändungswerte gelten seit 1.1.2021:
• Höchstbetrag: EUR 4.000,- monatlich (Nettoeinkommen über dem Betrag sind zu 100 % pfändbar.)

  • Allgemeiner Grundbetrag (=unpfändbar): EUR 1.000,– monatlich, bei Monatsverrechnung mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
  • Unterhaltsgrundbetrag für Ehegatten und Kinder: EUR 200,– (max. 5 Personen)
  • 30 % Abzug für Antragsteller
  • 10 % Abzug für unterhaltspflichtige Personen (max. 5 Personen)
A

siehe Anhang

70
Q

Was ist der elementare Teilschritt im Kreditbearbeitungsprozess?

A

Die Kreditentscheidung ist der elementare Teilschritt im Kreditbearbeitungsprozess. Sie orientiert sich stets an den Verbund-Arbeitsrichtlinien und an den internen Regelungen der Risikopolitik der jeweiligen Volksbank.

Kreditentscheidungen sind nicht nur bei Neuanträgen von Krediten, sondern bei jeglicher Form risikoverändernder Aktivitäten erforderlich. Beispiele hierfür sind die Rückgabe von Sicherheiten, Inanspruchnahmen über die vereinbarte Kreditlinie hinaus (Überziehungen) oder deren Erhöhung (Kreditausweitung). In weiterer Folge werden die wichtigsten Erkenntnisse auf dem Weg zur Kreditentscheidung erklärt.

71
Q

Ein Kriterium für die Kreditentscheidung ist

A

die Prüfung der generellen Rückzahlungsfähigkeit

72
Q

Bei der Vergabe einer Finanzierung muss davon auszugehen sein, dass

A

die Rückzahlung des Kreditbetrages durch das laufende Einkommen des/der Kreditnehmer/s gewährleistet ist. Dies ist jedoch nur eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Prüfung und kann sich ändern. Vor einer Bonitätsverschlechterung des Kunden kann sich die finanzierende Volksbank jedoch nicht schützen.

73
Q

Als Unterlage für die spätere Kreditentscheidung und auch als Hilfe für den/die Kreditwerber, muss eine

A

Gegenüberstellung von monatlichen Einnahmen und Ausgaben, die Haushaltsrechnung, erstellt werden. Daraus können Schlüsse gezogen werden, ob der beantragte Kredit für den Kunden tragbar ist. Bei der Haushaltsrechnung müssen Sie darauf achten, dass die Angaben realistisch und nachvollziehbar sind.

74
Q

Es gibt einige Fixkosten, die mit dem Kunden sehr genau kalkuliert werden können, wie z.B.:

A
  • Miete oder Betriebskosten für Wohnraum
  • Strom/Gas
  • Versicherungsprämien
  • Kosten für Abonnements und sonstige Ausgaben (z.B. Kabel, Fernsehen, Internet)
  • Rückzahlungsraten für andere Verbindlichkeiten (Kredite, Leasing, Versandhandel)
75
Q

Andere Kostenfaktoren sind auf die Lebensumstände des Kunden abzustimmen, wie z.B.:

A
  • Lebenshaltungskosten
  • Kosten für Freizeitgestaltung
  • Kfz-Kosten (abhängig von der Motor- und Kilometerleistung)
76
Q

Welche Unterlagen werden zum Abgleich der tatsächlichen Kosten herangezogen?

A

Diese Kosten sind mit dem Kunden im Gespräch genau festzustellen. Zum Vergleich eignen sich die Kontoauszüge der vergangenen Monate sehr gut. Für diese variablen Kostenfaktoren gibt es in den Volksbanken auch Richtwerte bzw. anzusetzende Mindestbeträge. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Finanzierungsspezialisten über die Richtwerte in Ihrem Haus bzw. im Verbund.

77
Q

Was ist der letzte Mosaikstein zur Kreditentscheidung?

Was zeigt sie auf?

A

Die Deckungsrechnung ist meist der letzte Mosaikstein zur Kreditentscheidung. Diese zeigt auf, wie viel des eingeräumten Kreditvolumens durch die vom Kunden angebotenen Sicherheiten gedeckt ist.

78
Q

Was ist notwendig für die Deckungsrechnung?

A

die jeweiligen Sicherheiten materiell zu bewerten. Das bedeutet konkret, dass die Volksbank einschätzen muss, welcher Wert einer Sicherheit im Verwertungsfall rasch realisiert werden kann. Die Merkmale und Bestimmungen der einzelnen Sicherheitenarten werden im Skriptum Sicherheiten behandelt.

79
Q

Art der Sicherheiten: Bürgschaften
Basiswert für die materielle Bewertung: ?
materieller Wert: ?

A

Basiswert für die materielle Bewertung:
Kredithöhe bzw. Höhe der Bürgschaft

materieller Wert:
0 %

80
Q

Art der Sicherheiten: Gehaltsverpfändung
Basiswert für die materielle Bewertung?
materieller Wert?

A

Basiswert für die materielle Bewertung:
Kredithöhe

materieller Wert:
0 %

81
Q

Art der Sicherheiten: Verpfändung von Kreditschuldversicherungen
Basiswert für die materielle Bewertung?
materieller Wert?

A

Basiswert für die materielle Bewertung: Versicherungssumme

materieller Wert:
0 %

82
Q

Art der Sicherheiten:
Übertragung des vorbehaltenen Eigentums(PKW)

Basiswert für die materielle Bewertung?
materieller Wert?

A

Basiswert für die materielle Bewertung:
Kaufpreis des finanzierten Objektes

materieller Wert:
max. 80 % zu Beginn, danach jährlich linearer Abschlag

83
Q

Art der Sicherheiten:
Verpfändung von Spareinlagen

Basiswert für die materielle Bewertung?
materieller Wert?

A

Basiswert für die materielle Bewertung:
Kontosaldo

materieller Wert:
max. 100 %

84
Q

Art der Sicherheiten:
Verpfändung von Lebensversicherungen

Basiswert für die materielle Bewertung?
materieller Wert?

A

Basiswert für die materielle Bewertung:
aktueller Rückkaufswert der Versicherung

materieller Wert:
max. 100 %

85
Q

Weiters werden in der folgenden Tabelle verschiedene Wertpapiere mit den entsprechenden Belehnwert-Obergrenzen je Risikoklasse (nach MIFID II) dargestellt.

A
  • Risikoklasse 1 SK1 95%
  • Risikoklasse 2 SK1 90%
  • Risikoklasse 3 SK1 80%
  • Risikoklasse 4 SK1 50%
  • Risikoklasse 5 SK3 0%
86
Q

Nicht ansatzbar nach SK1 und SK2 sind alle

A

Emissionen von Verbundmitgliedern, die zu den Eigenmitteln gezählt werden, somit insbesondere wie Ergänzungs- und Nachrangkapital, Aktien und Genossenschaftsanteile.

87
Q

Berechen den Blanko Anteil und des Besicherungsgrad:

Das Ehepaar Gabriel hat einen Kredit in Höhe von EUR 50.000,– beantragt. Folgende Sicherheiten wurden im Laufe des Beratungsgesprächs vereinbart:

  • Gehaltsverpfändung beider Antragsteller
  • Verpfändung der bestehenden Er- und Ablebensversicherung über EUR 17.000,– mit einem aktuellen Rückkaufswert in Höhe von EUR 12.224,-
  • Spareinlagenverpfändung über EUR 14.000,-
  • Verpfändung WP-Depot mit einer IMMO-Wohnbauanleihe (Risikoklasse 2) über EUR 10.000,-und einer inländischen Aktie (Risikoklasse 4) mit einem aktuellen Kurswert von EUR 7.258,–
A

siehe Anhang

88
Q

Was drückt der Besicherungsgrad aus?

A

Der Besicherungsgrad drückt aus, zu wie viel Prozent der Kredit durch Sicherheiten materiell gedeckt ist. Dadurch ist das Risiko der Kreditgewährung erkennbar. Sollten die beiden Kreditnehmer die Rückzahlungsraten nicht mehr zahlen können, können nach Fälligstellung alle Sicherheiten verwertet werden.

89
Q

Die Volksbanken sind seit 2005 aufgrund der Bestimmungen gemäß Basel II aufgefordert, ihre Kunden

A

einer systematischen Beurteilung zu unterziehen – dem sogenannten Rating. Dadurch soll das Risiko im gesamten Bankensystem abgesichert werden, da jede Bank permanent über eine Einschätzung des gesamten Kunden-/Kreditportfolios verfügt und auch entsprechend reagieren kann.

90
Q

Generell ist ein Rating nichts anderes, als

A

die Beurteilung und Bewertung verschiedener Faktoren, um anhand des Ergebnisses die Bonität des Kunden einschätzen zu können.

91
Q

Beim Rating werden

A

verschiedene qualitative und quantitative Faktoren erhoben und mit Punkten bewertet. Aus dieser Bewertung ergibt sich am Ende ein Gesamtergebnis, das in eine sogenannte Ratingklasse fällt

92
Q

Diese zu erfassenden Faktoren ergeben sich aus den vorigen Kapiteln, nämlich

A
  • Hard-Facts, wie z.B. Einkommen, Vermögen, Verbindlichkeiten, pfändbares Einkommen etc.
  • Soft-Facts, wie z.B. bisherige Kontoverbindung, Zahlungsverhalten, Auskünfte etc.
93
Q

Aufgrund der Eigenkapitalvorschriften sind Banken im Rahmen von Basel III dazu verpflichtet

A

hre Eigenkapitalquote an der Qualität ihres Kreditportfolios dem Risiko entsprechend auszurichten. Die Kreditnehmer werden in verschiedene Bonitätsklassen unterteilt.

94
Q

Ein Kredit an einen Verbraucher mit schlechter Bonität muss demzufolge durch die Bank

A

mit mehr Eigenkapital unterlegt werden, wodurch die Kreditkosten für die Bank steigen. Diese erhöhten Kosten werden wiederum durch schlechtere Kreditkonditionen an den Verbraucher weitergegeben. Die prinzipielle Eigenmittelunterlegung beträgt jedoch weiterhin 8 %.

95
Q

Diese Bearbeitungsgebühr ist

A

er Kostenersatz für die Aufwendungen der Bank im Rahmen der Bonitätsprüfung und Ausfertigung der Kreditunterlagen. Nachdem Kreditangebote nunmehr durch die Standardisierung gut vergleichbar sind, wird diese Gebühr von den Kunden gerne verhandelt. Hier gilt es abzuschätzen, wie hoch der tatsächliche Arbeitsaufwand im konkreten Fall für die Bank ausfällt.

96
Q

Berechnungsarten der Bearbeitungsgebühr

A

%-Satz oder

Pauschalbetrag

97
Q

Eine Kreditentscheidung basiert nunmehr auf folgenden Grundlagen:

A

• Kreditfähigkeit gegeben • Kreditwürdigkeit gegeben • Rückzahlungsfähigkeit • Ausreichende Besicherung

Alle Faktoren gemeinsam bilden die Entscheidung. Es ist nicht ratsam, einen zu 100 % besicherten Kredit zu befürworten, obwohl in der Haushaltsrechnung eine Rückführung nicht gewährleistet wird

98
Q

Damit eine ordnungsgemäße Kreditentscheidung
getroffen werden kann, sind während des Kreditgespräches gemeinsam mit dem Kreditwerber bestimmte Grunddaten aufzunehmen, wie z.B.

A
  • der genaue Name (unter Angabe akademischer Titel),
  • der Familienstand (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet), • das Geburtsdatum (unter Angabe der Sozialversicherungsnummer),
  • die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder (mit Altersangabe),
  • die genaue Wohnadresse,
  • die genaue Angabe des Arbeitgebers (mit Adresse, Beschäftigungsdauer und ob in ungekündigter Stellung),
  • die Höhe des Bezuges (durch Beibringung einer aktuellen Bezugsbestätigung),
  • die genaue Angabe weiterer Vermögensteile (z.B. Haus- und Grundbesitz, Bausparguthaben, Wertpapier- und Sparguthaben, Guthaben bei Versicherungen usw.),
  • die genaue Angabe bestehender Schulden, welche durch Bestätigungen nachzuweisen sind,
  • die genaue Angabe übernommener Bürgschaften unter Angabe für wen, in welcher Höhe und für wie lange, sowie
  • das genaue Anführen der sonstigen monatlichen Belastungen (wie Miete, Strom, Gas, Auto, Versicherungen usw.).
99
Q

Folgende Daten sind weiter aufzunehmen un zu vereinbaren um ein Kreditangebot zu rechnen:

A
  • Kredithöhe,
  • Konditionen,
  • Verwendungszweck,
  • Anzahl und Höhe der Raten,
  • Rückzahlungsbeginn,
  • Mitschuldner und Bürgen sowie • weitere Sicherheiten
100
Q

Mit der Unterschrift des Kreditwerbers auf der Selbstauskunft & Haushaltsrechnung bestätigt dieser

A

die Richtigkeit seiner Angaben und ermächtigt damit gleichzeitig die Bank zur Einholung von Auskünften (z.B. KKE des KSV und Warnliste) und der Weitergabe von Daten.

101
Q

ollte bei der Bonitätsprüfung festgestellt werden, dass die Angaben des Kreditwerbers nicht der Wahrheit entsprechen

A

so könnte der Kreditantrag abgelehnt werden

102
Q

ie Angabe des Verwendungszweckes wird in vielen Fällen benötigt, um

A

ie richtige Besicherung und Laufzeit des Kredites mit dem Kunden vereinbaren zu können bzw. um zu wissen, ob das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) oder das Hypothekar- und Immobilien Kreditgesetz (HIKrG) zur Anwendung kommt..

103
Q

Die Mindestbeschäftigungsdauer sollte in der Regel nicht kürzer als

A

Monate beim derzeitigen Arbeitgeber sein. Bei kürzerer Beschäftigungsdauer hat der Kreditwerber die Vordienstzeiten bei früheren Arbeitgebern durch Bestätigungen nachzuweisen.

104
Q

Die Kredithöhe ist vor allem von was abhängig?

A

Die Kredithöhe ist vor allem vom regelmäßigen Einkommen, von der daraus abzuleitenden Rückzahlungsfähigkeit und den vereinbarten Kreditsicherheiten abhängig.

Dadurch kann die Volksbank das Risiko eines Ausfalles gering halten.

105
Q

fristenkonforme Finanzierung =

A

Die Laufzeit eines Verbraucherkredites soll die Nutzungsdauer des damit finanzierten Gutes nicht überschreiten

106
Q

Bei Verbraucherkrediten ist die Rückzahlung … üblich

A

Pauschalraten, d.h. Kapitaltilgung inklusive Zinsen

107
Q

Die Fälligkeit der ersten Rate richtet sich nach …

A

Die Fälligkeit der ersten Rate richtet sich einerseits nach der Auszahlung der Kreditvaluta und andererseits nach der Gutschrift des Gehaltseinganges.

108
Q

Die Bestimmungen der Gesetzesgrundlagen sind

A

„einseitig zwingend“, d.h. abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers sind nicht möglich.

109
Q

Welche Kredite sind vom Anwendungsbereich des VKrG ausgenommen?

A

Kredite, die von einem Land, einem Landesfonds oder einer von einem Land beauftragten juristischen Person im Rahmen der Wohnbauförderung oder Wohnhaussanierung vergeben werden, sind vom Anwendungsbereich des VKrG ausgenommen.

110
Q

Gesamtkosten

A

ie Gesamtkosten sind sämtliche Kosten einschließlich der Zinsen, Provisionen etwa für die Vermittlung des Kredits, Abgaben und Kosten jeder Art – ausgenommen Notariatsgebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind.
Dazu zählen auch Kosten für etwaige Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird.

111
Q

Gesamtkreditbetrag

A

Der Gesamtkreditbetrag ist
Begriffsbestimmungen die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines
Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden. Gesamtbetrag = Gesamtkreditbetrag + Gesamtkosten
Der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag ist die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher.

112
Q

Effektiver Jahreszinssatz

A

Der effektive Jahreszinssatz ist auf mindestens eine Dezimalstelle genau anzugeben und drückt die Gesamtkosten des Kredits als jährlichen Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags aus.
Dabei werden die Kreditkosten, sowie sämtliche Kreditnebenkosten, die für den Verbraucher anfallen, einbezogen.

113
Q

Zu den Kreditnebenkosten können folgende Kosten zählen:

A

Bearbeitungsgebühren, Kosten für die Eintragung in das Grundbuch, Kontoführungsgebühren, Prämiensumme für eine verpflichtende Versicherung, etc.

114
Q

Dauerhafter Datenträger

A

Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

115
Q

Vorvertragliche Informationspflichten

A

Bereits vor Vertragsabschluss treffen den Kreditgeber umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten. Diese Informationen sind „rechtzeitig bevor der Verbraucher durch den Kreditvertrag gebunden ist“ zur Verfügung zu stellen und zwar gemäß VKrG auf dem europaweit einheitlichen Formular, „Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“ und gemäß HIKrG auf dem „Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESIS-Merkblatt)“

Zusätzlich hat die Bank dem Verbraucher angemessene Erklärungen zu liefern und erforderlichenfalls die vorvertraglichen Informationen sowie die Hauptmerkmale der angebotenen Produkte und die möglichen
spezifischen Auswirkungen der Produkte, einschließlich der Konsequenzen bei
Zahlungsverzug, zu erläutern.

116
Q

Vorvertragliche Informationspflichten - Folgende Informationen müssen gegeben werden:

A
  • Art des Kredits
  • Identität und die Anschrift des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers
  • Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme
  • Die Laufzeit des Kreditvertrags
  • Ware oder die Dienstleistung und der Barzahlungspreis bei verbundenen Kreditverträgen
  • Sollzinssatz, Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden. Ferner die Zeiträume, die Bedingungen und die Vorgangsweise bei der Anpassung des Sollzinssatzes. Gelten abhängig von den Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zur Verfügung zu stellen.

• Effektiver Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, erläutert durch ein repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher
in die Berechnung des Jahreszinses
einfließenden Annahmen. Hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche über ein oder mehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise über die Laufzeit des Kreditvertrags oder den Gesamtkreditbetrag, so muss der Kreditgeber diese Elemente berücksichtigen. Sofern ein
Verbraucherkredit – Version 2021 Seite 32 von 51Kreditvertrag unterschiedliche Verfahren der Inanspruchnahme mit jeweils unterschiedlichen Entgelten oder Sollzinssätzen vorsieht hat er darauf hinzuweisen, dass dies zu einem höheren effektiven Jahreszins führen kann.

  • Betrag, Anzahl und Fälligkeit der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zweck der Rückzahlung angerechnet werden.
  • Gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines entsprechenden Kontos ist fakultativ.
  • Entgelte für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können.
  • Sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können.
  • Gegebenenfalls ein Hinweis auf vom Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlende Notariatsgebühren.
  • Gegebenenfalls die Verpflichtung, einen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Vertrag, insbesondere über eine Versicherung, abzuschließen, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird. (Achtung: im HIKrG besteht das Verbot von Koppelungsgeschäften)
  • Der anwendbare Satz der Verzugszinsen und die Art seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten.
  • Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen
  • Gegebenenfalls die verlangten Sicherheiten
  • Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts
  • Recht auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung
  • Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Verständigung über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit
  • Recht des Verbrauchers, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.
  • Gegebenenfalls der Zeitraum, während Informationen gebunden ist
117
Q

„Rechtzeitig“ ist die Zurverfügungstellung der Informationen dann, wenn

A

sie aufgrund eines Beratungsgesprächs, in dessen Rahmen der Finanzierungswunsch vom Kunden konkret dargestellt wurde und dieser auch Angaben im Sinne einer „Selbstauskunft“ gemacht hat, ausgefüllt dem Kunden vor Bindung an den Vertrag zur Verfügung gestellt wurde. Auf Wunsch muss dem Verbraucher zusätzlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfes unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

118
Q

Was dient zum Nachweis, dass die vorvertragliche Informationspflicht erfüllt wurde?

A

Zum Nachweis der Übergabe sind die Standardinformationsblätter vom Kunden am Bankexemplar zu unterschreiben. Eine Unterschrift der Bank ist nicht erforderlich.

119
Q

Wer in die gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die
Informationspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt,

A

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 10.000,– zu bestrafen.

120
Q

as VKrG4 sieht vor, dass der Verbraucherkreditvertrag auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger, somit schriftlich, zu verfassen ist. Als Mindestangaben hat der Kreditvertrag zu enthalten:

A
  • Art des Kredits
  • Identität und die Anschriften der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers
  • Laufzeit des Kreditvertrags

• Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme
4 § 9 VKrG Verbraucherkredit – Version 2021 Seite 36 von 51

  • Ware oder die Dienstleistung und der Barzahlungspreis bei verbundenen Kreditverträgen
  • Sollzinssatz, Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die sich auf den anfänglichen Sollzinssatz beziehen. Ferner die Zeiträume, die Bedingungen und die Vorgangsweise bei der Anpassung des Sollzinssatzes. Gelten unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen.
  • Effektiver Jahreszins unter Angabe aller in dessen Berechnung einfließenden Annahmen und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags.
  • Betrag, Anzahl und Fälligkeit der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zweck der Rückzahlung angerechnet werden.
  • Im Fall der Kredittilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers, auf Verlangen kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten.
  • Sofern die Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorgesehen ist, ist eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Entgelte notwendig.
  • Gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines Kontos ist fakultativ.
  • Entgelte für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können.
  • Sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können.
  • Verzugszinsensatz gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten.
  • Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen
  • Gegebenenfalls einen Hinweis auf anfallende Notariatsgebühren
  • Gegebenenfalls die verlangten Sicherheiten und Versicherungen
  • Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Rücktrittsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen und der Höhe der Zinsen pro Tag.
  • Informationen über Rücktrittsrechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte.
  • Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen über den Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie über die Art der Berechnung dieser Entschädigung.
  • Einzuhaltende Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags
  • Angabe, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- oder Schlichtungsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang.
  • Gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen.
  • Gegebenenfalls den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde.
121
Q

Bei unvollständigen oder mangelhaften Kreditverträgen sind einerseits Verwaltungsstrafen und andrerseits zivilrechtliche Sanktionen vorgesehen:

A
  • Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so gilt ein Sollzinssatz als vereinbart, der dieser Angabe unter Berücksichtigung der sonstigen Vertragsinhalte entspricht.
  • Enthält der Kreditvertrag keine Änderung des Sollzinssatzes oder keine Angaben, unter welchen Bedingungen sonstige Entgelte geändert werden können, so kann die Bank solche Änderungen zum Nachteil des Verbrauchers nicht vornehmen.
  • Enthält der Kreditvertrag keine Angaben zum Recht auf vorzeitige Rückzahlung oder zum Anspruch auf Entschädigung, so kann die Bank keine Entschädigung verlangen.
  • Wer falsche oder nicht alle vorgesehenen Angaben in einen Kreditvertrag aufnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 10.000,– zu bestrafen.
122
Q

Tilgungsplan und Rücktrittsrecht

A

Bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit hat die Bank dem Verbraucher auf dessen Verlangen kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung zu stellen.

123
Q

Der Verbraucher kann von einem Kreditvertrag innerhalb von … Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

A

vierzehn

124
Q

Der Verbraucher kann von einem Kreditvertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

Wann beginnt die First für die Ausübung des Rücktrittsrechts?

A

Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Erhält der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß § 9 erst später, so beginnt die Frist mit diesem Tag.

Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt auf Papier oder einem anderen, dem Kreditgeber zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist an den Kreditgeber abgesendet wird. Der Postlauf geht daher zu Lasten der Bank

125
Q

Was passiert nach dem Rücktritt?

A

Nach dem Rücktritt hat der Verbraucher dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Rücktrittserklärung, den ausbezahlten Betrag samt den seit der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen. Die Zinsen sind auf Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen.

Die Bank hat überdies Anspruch auf Ersatz der Entgelte, die sie an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann; sonstige Entschädigungen hat der Verbraucher nicht zu leisten.

126
Q

Ein entsprechender Rücktritt Restschuldversicherung des Verbrauchers gilt auch für eine

A

Vereinbarung über oder eine sonstige Nebenleistung, die im Zusammenhang mit
eine dem
Kreditvertrag von der Bank selbst oder aufgrund einer Vereinbarung mit der Bank von einem Dritten erbracht wird.

127
Q

Rücktrittsrecht gemäß HIKrG

A

Wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt des ESISMerkblattes abgibt, so kann er von seiner Vertragserklärung oder vom Vertrag innerhalb von zwei Werktagen ab Abgabe der Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen zurücktreten, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt.

128
Q

Rücktrittsrecht gemäß HIKrG -Wann beginnt die Rücktrittsfrist zu laufen - wann erlischt sie?

A

ie Rücktrittsfrist beginnt aber nicht zu laufen, bevor der Verbraucher das ESIS-Merkblatt einschließlich der Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das
Rücktrittsrecht erlischt aber spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages, wenn kein ESIS-Merkblatt ausgegeben wurde.

Zu beachten ist, dass der Postlauf zu Lasten der Bank geht. Für den Kunden ist daher das rechtzeitige Absenden fristwahrend. Bei einem Rücktritt ist der Kreditbetrag samt der angelaufenen Tageszinsen zurückzuzahlen. Weiters hat der Verbraucher alle Gebühren und Kosten, die an öffentlichen Stellen entrichtet wurden, zu tragen. Darüber hinaus kann dem Verbraucher aber keine Gebühr verrechnet werden
und ist ihm eine allfällig verrechnete Bearbeitungsgebühr daher im Rücktrittsfalle
zurückzuzahlen. Der Rücktritt gilt auch für die zusammen mit dem Kredit abgeschlossene(n) Kreditrestschuldversicherung(en) oder sonstige(n) Nebenleistung(en)

129
Q

Die Information über das Rücktrittsrecht wird bei der Auswahl eines HIKrG Kredites über … angedruckt?

A

as DropDown-Feld “Verwendungszweck” im Vertrag

130
Q

Auszahlungsverweigerungsrecht des Kreditgebers

A

Der Kreditgeber kann sich vertraglich das Recht vorbehalten, die Auszahlung von Kreditbeträgen, die der Verbraucher noch nicht in Anspruch genommen hat, aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu verweigern. Als Gründe kämen dafür die nicht zulässige oder missbräuchliche Verwendung des Kredites oder ein beträchtlich erhöhtes Risiko, dass der Verbraucher seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des Kredites nicht nachkommen kann, in Betracht.

Beabsichtigt er von diesem Recht Gebrauch zu machen, so hat er dies dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger unter Angabe der Gründe dafür mitzuteilen.

131
Q

Vorzeitige Rückzahlung

A

Der Kreditnehmer hat nach VKrG5 das jederzeitige und zwingende Recht, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen. Die vorzeitige Rückzahlung des gesamten Kreditbetrages samt Zinsen gilt als Kündigung des Kreditvertrags.

132
Q

Verringern sich die Zinsen bei vorzeitiger Rückzahlung?

A

Die vom Verbraucher zu zahlenden Zinsen verringern sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung
entsprechend dem dadurch verminderten Außenstand und gegebenenfalls entsprechend der dadurch verkürzten Vertragsdauer; laufzeitabhängige Kosten verringern sich verhältnismäßig. Dies kann nicht abbedungen werden.

133
Q

Kann der Kreditgeber eine Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung verlangen?

A

Der Kreditgeber kann vom Kreditnehmer eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für
den ihm aus der vorzeitigen Rückzahlung voraussichtlich
Vermögensnachteil verlangen (Vorfälligkeitsentschädigung).

Dies gilt aber dann nicht, wenn

  • die vorzeitige Rückzahlung mit einer Versicherungsleistung aus einem Versicherungsvertrag getätigt wird, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll,
  • die Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde,
  • der vorzeitig zurückgezahlte Betrag EUR 10.000,– innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt oder
  • der Kredit in Gestalt einer Überziehungsmöglichkeit gewährt worden ist.
134
Q

Die Entschädigung darf die Zinsen, die der Verbraucher bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrags für den betreffenden Kreditbetrag hätte zahlen müssen, nicht übersteigen. Sie darf überdies höchstens

A
  • 0,5 % des vorzeitig rückgezahlten Kreditbetrags, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ablauf des Kreditvertrags ein Jahr nicht überschreitet, und
  • 1 % in allen anderen Fällen

betragen.

135
Q

Vorzeitige Rückzahlung - Sonderregelung für hypothekarisch besicherte Kredite

A

Bei einem hypothekarisch (eingetragene Hypothek oder EPU mit aufrechter Rangordnung) gesicherten Kredit kann für die vorzeitige Rückzahlung eine Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten oder eine Frist bis zum Ablauf einer allfällig vereinbarten Periode mit festem Sollzinssatz (Fixzinsperiode) vereinbart werden. Hält der Kreditnehmer die vereinbarte Kündigungsfrist nicht ein, so kann die Bank für den nicht eingehaltenen Teil der Kündigungsfrist eine angemessene Entschädigung für den ihr aus der vorzeitigen Rückzahlung voraussichtlich unmittelbar entstehenden Vermögensnachteil verlangen, wobei hinsichtlich der Höhe dieselben Beschränkungen wie bei der vorzeitigen Rückzahlung gelten.

136
Q

Der Kreditgeber darf den Terminsverlust nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen:

A
  • Er muss seine eigene Leistung bereits vollständig erbracht haben.
  • Eine Leistung (Rate) des Kreditnehmers muss zumindest seit 6 Wochen fällig sein.
  • Der Kreditnehmer muss unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt worden sein. Die 2-wöchige Nachfrist kann aber schon mit Ablauf der 6-wöchigen Frist abgelaufen sein.
137
Q

Sobald Terminsverlust eintritt, kann der Kreditgeber

A

en gesamten aushaftenden Kreditbetrag fällig stellen. Dies hat den Effekt, dass der Kredit in weiterer Folge gerichtlich betrieben werden kann und dass die Sicherheiten verwertet werden können.

138
Q

Zeichne den Abblauf des Terminverlustes

A

siehe Anhang

139
Q

Wo ist geregelt wann die Bank die Zinsen ändern darf?

A

durch das VKrG. Für die Änderung des Sollzinssatzes ist der § 11 VKrG maßgeblich. Die Bestimmungen des HIKrG entsprechen weitgehend der Regelung des VKrG.

140
Q

Wie funktioniert die Erhöhung des Sollzinssatzes?

A

Seit 1. März 1997 müssen österreichische Banken die Zinsen eines Kredites nach Abschluss des Kreditvertrages an einen veröffentlichten Zinssatz binden. Nur im Rahmen dieser Bindung sind Erhöhungen der Zinsen fortan möglich. Weiters ist jede Bank verpflichtet in den Kreditvertrag hineinzuschreiben

  • an welcher Bezugsgröße sie die Zinsen zukünftig auszurichten gedenkt,
  • wann und wie oft sie die Zinsen daran anpasst und
  • welchen Aufschlag sie auf diesen Index verrechnet.
141
Q

Sind für die Berechnung der Konditionsänderungen nach der Zinsgleitklausel mehrere Bezugsgrößen möglich?

A

Für die Berechnung der Konditionsänderungen nach der Zinsgleitklausel sind mehrere Bezugsgrößen als Basiszinssätze möglich. Derzeit wird von den Volksbanken grundsätzlich nur der EURIBOR als Bezugsgröße mit den Kreditkunden vereinbart.

142
Q

Der EURIBOR (European Interbank Offered Rate) ist

A

er meist gebräuchlichste Zinssatz des Euro, zu dem die wichtigsten europäischen Banken ihre Geldgeschäfte untereinander abwickeln

143
Q

Berechnung Sollzinssatz

A

Jede Volksbank kann den für die Bank geltenden Basiszinssatz selbstständig wählen. Der Sollzinssatz muss dann für alle Verbraucherkredite, die an die Zinsgleitklausel gebunden sind, Gültigkeit haben. Will der Kreditgeber die Indikatoren für einen bestehenden Kredit ändern, so ist dafür eine gesonderte Vereinbarung mit dem Kunden notwendig.

Zu diesem Basiszinssatz wird dann der Aufschlag hinzugerechnet. Der Aufschlag wird auch als Kreditmarge bezeichnet und bildet in der Kondition die Ertragskomponente für die Volksbank. Diese Marge bleibt für die gesamte Kreditlaufzeit unverändert. Der jeweilig gewählte Aufschlag ergibt sich aus der Bonität des Kunden und den bereitgestellten Sicherheiten.

Grundsätzlich sind bei Verbraucherkrediten die Konditionen laut Schalteraushang zur Anwendung zu bringen. Abweichungen sind möglich, aber durch den jeweiligen Pouvoirträger anzuweisen.

144
Q

Steigt der Referenzzinssatz (EURIBOR) zum nächsten Zinsanpassungsstichtag z.B. um 0,2 Prozentpunkte, so erhöht sich zum nächsten Zinsanpassungstermin der im Kreditvertrag angeführte Zinssatz um …

A

aufgrund der kfm. Rundung um 0,125 Prozentpunkte.

145
Q

Der Kreditgeber ist verpflichtet, dem Kreditnehmer jede Änderung des Sollzinssatzes vor Wirksamwerden der Änderung schriftlich

A
  • unter Angabe über die Höhe der Änderung,
  • den Zeitpunkt des Inkrafttretens und
  • den neuen Zinssatz bekannt zu geben.
146
Q

Was passier tim Falle einer Zinssatzänderung?

A

Im Falle einer Zinssatzänderung sehen sowohl das VKrG als auch das HIKrG die Anpassung der Raten bei gleichbleibender Laufzeit vor. Es ist dem Kreditgeber auch möglich, mit dem Verbraucher bereits im Kreditvertrag selbst einzeln auszuhandeln, dass in solchen Fällen – mit oder ohne Laufzeitverlängerung – die Pauschalrate gleichbleiben soll. Bei gleichbleibender Laufzeit wird am Ende der Laufzeit ein Restbetrag offen bleiben, der zur Gänze vom Kunden bezahlt werden muss.

147
Q

Was ist eine Nachfolgeregelung für die Sekundärmarktrendite SMR-Bund, SMREmittenten-Gesamt, SMR-Inländische-Emittenten und SMR-Inländische-Nichtbanken?

A

neuen Indikator “Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB)”

148
Q

Aufgrund der kennengelernten Gesetzesgrundlagen kommen bei der Kreditvergabe an Verbraucher folgende sonstige Bestimmungen zur Anwendung:

A
  • Verbot der Gehaltszession
  • Verbot des Orderwechsels
  • Preisgleitklausel
  • Verzugszinsenklausel
  • Informationspflicht gemäß § 25a-d KSchG (Ehegattenbelehrung, Bürgeninformationen) • Gerichtsstand • Österreichisches Recht
149
Q

Verbot der Gehaltzession

A

Laut KSchG6 ist nur die Verpfändung der Bezüge erlaubt, die Gehaltszession hingegen ist verboten. Der Grund dafür kann folgendermaßen erklärt werden. Dem Arbeitnehmer – unserem Kunden – muss immer zumindest das Existenzminimum für seinen Lebensunterhalt verbleiben. Bei einer Verpfändung hat der Pfandgläubiger, die Volksbank, nur Anspruch auf den pfändbaren Betrag, somit verbleibt dem Kunden immer das unpfändbare Einkommen, das sogenannte Existenzminimum.

Bei einer Zession des Gehaltsanspruches würde der Kunde sein gesamtes Gehalt an die Volksbank abtreten und hätte somit keinen Anspruch mehr auf sein Einkommen. Um dies zu verhindern, ist eine Gehaltszession gesetzlich verboten.

150
Q

Preisgleitklausel

A

Die Novelle 1997 des Konsumentenschutzgesetzes führte das Erfordernis der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln für alle Verbraucherkredite ein. In der Klausel muss festgelegt sein, dass der Kreditgeber bei einer Änderung der für die Zinsbildung maßgeblichen Parameter (z.B. EURIBOR) gegebenenfalls auch zu einer Preisminderung (Zinssatzsenkung) verpflichtet ist.

151
Q

Gesteigerte Informationspflicht bei Ehegatten

A

Ehegatten, die als Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen (egal ob eine Person die Haftung nur als Bürge eingeht) sind durch die Übergabe einer gesonderten Urkunde über die Folgen einer solchen Verpflichtung zu belehren. Dasselbe gilt für einen Ehegatten, der als Verbraucher die Haftung für eine bestehende Kreditverbindlichkeit des anderen übernimmt.

152
Q

Gesteigerte Informationspflicht bei Ehegatten

Der Verbraucher muss insbesondere darüber belehrt werden, dass

A

alls die Ehegatten solidarisch haften, von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag verlangt werden kann und zwar ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditsumme zugekommen ist. Weiters hat eine Belehrung darüber stattzufinden, dass die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt sowie, dass nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der Ehegatten gemäß § 98 Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann. Dies muss binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragt werden. Die Gültigkeit des Kreditvertrags wird durch eine unterbliebene Belehrung nach § 25a KSchG nicht berührt.

153
Q

Die vorgenannte Regelung über die gesteigerte Informationspflicht gilt natürlich auch für

A

eingetragene Partnerschaften in gleicher Weise.

154
Q

Verständigungspflicht

A

Ist der Bürge Verbraucher, so hat ihn der Kreditgeber von der Säumigkeit des Hauptschuldners „in angemessener Frist“ zu verständigen7. Daher ist es sehr wichtig, den Bürgen gleich wie den Kreditnehmer gemäß den Regelungen des Terminsverlusts (siehe VKrG) zu verständigen.

Unterlässt dies der Kreditgeber, haftet ihm der Bürge nicht für die Zinsen und Kosten, welche ab der Kenntnis des Kreditgebers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zum Verzug (Mahnung und Nachfristsetzung) des Bürgen selbst entstehen.

155
Q

Warnpflicht

A

Beitretende Mitschuldner, Bürgen und Garanten sind vom Kreditgeber auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn der Kreditgeber erkennt/erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Kreditgeber diese Information, haften diese Personen nur, wenn sie trotz einer solchen Information die Haftung übernommen hätten. Dem Bürgen sind konkrete Informationen über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers (Einkommen, andere bekannte Verpflichtungen, usw.) mitzuteilen, die handschriftlich anhand der konkreten Situation am nachstehend beschriebenen Formular festgehalten werden müssen.

156
Q

Richterliches Mäßigungsrecht

A

Die Bürgschaft oder Mitschuldnerschaft wirtschaftlich schwacher Personen wurde zwar nicht grundsätzlich verboten, doch enthält das KSchG ein richterliches Mäßigungsrecht. Der Richter kann demnach die Verbindlichkeit des Bürgen bzw. Mitschuldners reduzieren oder gänzlich erlassen, wenn dessen Verbindlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände in einem unbilligen Missverhältnis zu seiner Leistungsfähigkeit steht.

157
Q

Voraussetzungen dafür, dass eine Bürgschaft als sittenwidrig zu beurteilen ist, sind

A

in dem Fall das grobe Missverhältnis zwischen Leistungsfähigkeit des Bürgen und dessen Verpflichtungsumfang sowie die verdünnte Entscheidungsfreiheit des Bürgen. Personen, die selbst wirtschaftlich von der Kreditaufnahme profitieren („echte Mitschuldner“) werden von dieser Regelung nicht erfasst.

158
Q

Verzugszinsenklausel

A

Bei Verbraucherkreditverträgen, die ab dem 01.03.1997 abgeschlossen wurden, ist die Höhe der Verzugszinsen laut KSchG mit maximal 5 % p.a. über dem vertraglich vereinbarten Zinssatz begrenzt.

Achtung (!) Da bei vierteljährlichem Abschluss der effektive Zinssatz höher ist als 5 %, werden in der Praxis meist 4,875 % p.a. an Verzugszinsen verrechnet.

159
Q

Gerichtsstand

A

Der Gerichtsstand ist bei Verbraucherkrediten immer das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Wohnort des Kreditnehmers befindet.

160
Q

Arbeitsablauf eines Kreditfalles

A

siehe Anhang

Zusätzlich gibt es vor einem Kreditantrag gemäß HIKrG das verpflichtend auszufüllende Beratungsprotokoll, welches vom Kunden unterfertigt werden muss und den Beratungsprozess begleitet.