Grundbuch Flashcards

1
Q

Abtretungen der Hauptmietzinse

A

Nach Mietrechtsgesetz5 (MRG) kann der Eigentümer eines dem MRG unterliegenden Miethauses zur Sicherung eines zu
Reparaturzwecken aufgenommenen Darlehens die Hauptmietzinse abtreten und diese Abtretung im A2-Blatt der Einlage
anmerken lassen.

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2
Q

Alleineigentum

A

Alleineigentum liegt vor, wenn dem im B-Blatt eingetragenen Liegenschaftseigentümer die Liegenschaft zur Gänze (1/1)
gehört.

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3
Q

grober Aufbau einer Grundbuchsabschrift

A
Logo
Aufschrift
A1-Blatt
A2-Blatt
B-Blatt
C-Blatt
Hinweis/Ende
Schlusszeile
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4
Q

Aufbau einer Grundbuchsabschrift - B-Blatt

A

Eigentumsanteile (Miteigentum, Wohnungseigentum),

diesen zugeordnet der/die Eigentümer einschließlich

Geburtsdatum und Adresse samt Rechtstatsachen (z.B. Minderjährigkeit, Erwerbstitel),

Firmenbuchnummer bei
eingetragenen Unternehmen bzw.

Vereinsregisternummer bei Vereinen

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5
Q

Aufbau einer Grundbuchsabschrift - C-Blatt

A
Belastungen 
(Pfandrechte,
Dienstbarkeiten,
Reallasten,
Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte, Bestandrechte,
Belastungsund
Veräußerungsverbot)
samt Rechtstatsachen, 

Vorrangeinräumungen,

Löschungen

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6
Q

Aufbau einer Grundbuchsabschrift - Hinweis/Ende

A

Eintragungen ohne Währungsbezeichnung sind Beträge in ATS, Höhe der Gebühr

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7
Q

Aufbau einer Grundbuchsabschrift - Schlusszeile

A

Angabe des Abfragezeitpunkts (Datum und Uhrzeit), darunter Seitenangabe (z.B. Seite 1 von 2) eventuell „Amtliche
Signatur“

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8
Q

Aufbau einer Grundbuchsaufschrift - A1-Blatt

A

Grundstücksnummern (GST-NR),

Zugehörigkeit zum Grenzkataster („G“),

Benützungsart (BA = Nutzung),

Flächenausmaß der einzelnen GST und

gesamtes Flächenausmaß Adressen der zum Gutsbestand gehörenden GST,

Hinweis auf Baurechtseinlage

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9
Q

Aufbau einer Grundbuchsaufschrift - A2-Blatt

A

Änderungen am Grundbuchskörper (Ab- und Zuschreibungen),

öffentlich-rechtliche Lasten bzw. Verpflichtungen,

dingliche Berechtigungen (z.B. Dienstbarkeiten in herrschender Stellung)

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10
Q

Aufbau einer Grundbuchsaufschrift - Aufschrift

A

KG,

5-stellige Kennziffer,

EZ,

zuständiges BG,

die Eintragung „eingeschränkter Auszug“ (z.B. C-Blatt ohne
Löschungsverpflichtung),

Plombe,

Letzte TZ,

Besondere Bezeichnungen (vulgo),

Hinweis auf Wohnungseigentum,

öffentliches Gut,

Hinweis auf Stammeinlage,

Hinweis auf Liegenschaftsverzeichnis,

Hinweis auf die elektronische
Umschreibung

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11
Q

Aufbau einer Grundbuchsaufschrift - Logo

A

Emblem der Justiz,

die Worte „Republik Österreich Grundbuch“,

rechts außen die Abkürzung „GB“

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12
Q

Aus was besteht das Grundbuch?

A

aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung

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13
Q

Aus was besteht ein Hauptbuch?

A

aus den einzlenen Grundbuchseinlagen

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14
Q

Aus welchen Blättern besteht ein Hauptbuch?

A

Einem Gutsbestandsblatt (A-Blatt), Einem Eigentumsblatt (B-Blatt), Einem Lastenblatt (C-Blatt),

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15
Q

Aus welchen Gesetzen ergeben sich die Grundbuchsprinzipien?

A

aus dem GBG,

dem GUG,

dem Allgemeinen Grund-buchsanlegungsgesetz (AllgGAG) sowie

auch aus anderen Gesetzen
(z.B. dem ABGB).

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16
Q

Aus welchen Teilen besteht eine Grundbuchseinlage?

A

• A-Blatt (= Gutsbestandsblatt), das in die Aufschrift, das A1-Blatt und das A2-Blatt unterteilt wird,

• B-Blatt (=
Eigentumsblatt) und

• C-Blatt (= Lastenblatt).

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17
Q

Bei Grunddienstbarkeiten müssen die GST nicht unmittelbar benachbart
sein, sie müssen aber

A

so ge-legen sein, dass die Dienstbarkeit noch vorteilhaft ausgeübt werden kann.

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18
Q

Belastungen und Beschränkungen Beispiele

A
  • Pfandrechte (Hypotheken)
  • Dienstbarkeiten
  • Reallasten
  • Vorkaufsrechte
  • Wiederkaufsrechte
  • Bestandrechte
  • Baurechte

• Belastungs- und Veräußerungsverbote
auf bereits eingetragene Rechte beziehen

  • die Vorrangeinräumung,
  • die Freilassung und die
  • Simultanhaftung.
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19
Q

Belastungs- und Veräußerungsverbote - wo wird es darfestellt?

A

Ein im C-Blatt rechtswirksam eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot wird zusätzlich im B-Blatt, da es eine
persönliche Beschränkung des Liegenschaftseigentümers darstellt, ersichtlich ge-macht.

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20
Q

Beschreibe das A-Blatt

A
  • Einem Gutsbestandsblatt (A-Blatt), welches sich wiederum in das A1-Blatt und das A2-Blatt unter-teilt:
  • Im A1-Blatt werden die Grundstücke angeführt, die den Grundbuchskörper bilden.

• Das A2-Blatt enthält mit dem Eigentum an den Grundstücken verbundene Rechte (z.B. das Recht des Zugangs zu
dem Gst über ein Nachbargrundstück) oder öffentlich-rechtliche Be-schränkungen. Auch Veränderungen des
Grundbuchskörpers durch Zu- oder Abschreibungen von Gst werden hier eingetragen.

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21
Q

Beschreibe das B-Blatt

A
Einem Eigentumsblatt (B-Blatt), welches im Wesentlichen das Eigentumsrecht unter Angabe der Eigentümer und der
Anteile enthält.
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22
Q

Beschreibe das C-Blatt

A

Einem Lastenblatt (C-Blatt), welches im Wesentlichen alle die Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte enthält.

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23
Q

Beschreibe den Aufbau des Grundbuches:

A

Die Grundstücke bilden den Grundbuchskörper.

Dieser ist in einer EZ (Grundbuchseinlage) zusammengefasst,

die einer KG zugeordnet ist.

Die KG eines Gerichtsbezirkes bilden gemeinsam das Grundbuch des jeweiligen BG.

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24
Q

Beschreibe die GDB-neu.

A

Die GDB-neu führt eine lang etablierte Kernaufgabe des Staates, die Sicherung verbücherter Rechte auf Grund und
Boden und deren räumliche Darstellung.

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25
Q

Beschreibung Digitale Katastralmappe

A

In diesem digitale Planwerk sind die vorhandenen Pläne des Grenzkatasters, des Grundsteuerkatasters und die zuvor
gültige Grundbuchsmappe eingearbeitet, es liegt ihr jedoch keine Neuvermessung zu-grunde.

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26
Q

Bestandrechte

A

Die Eintragung des Bestandrechtes ist auf einer EZ im C-Blatt auf eine bestimmte Zeit möglich. Es kann an ideellen
Teilen zwar begründet aber nicht im Grundbuch eingetragen werden. Das einverleibte Bestandrecht haftet daher am
ganzen Grundbuchskörper, auch wenn es sich nur auf bestimmte Teile (z.B. Räume) bezieht.

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27
Q

Bestandrechte - was unterscheidet man?

A

Man unterscheidet zwischen Miete, diese hat den Gebrauch einer Sache zum Gegenstand (z.B. bei Wohnungen und Geschäften) und

Pacht, hier kann der Bestandgegenstand auch bearbeitet werden (z.B. bei landwirtschaftlichen
Liegenschaften).

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28
Q

Bewertung einer Liegenschaft mit einer Darlehenshypothek

A

Bei der Bewertung der Liegenschaft ist der noch offene Pfandbetrag anhand eines Kontoauszuges oder einer Bestätigung
der das Darlehen gewährenden Bank festzustellen und diesem die Zinsen für drei Jahre sowie die
Nebengebührensicherstellung hinzuzurechnen. Dies ist die „strenge“ Bewertung einer Darlehenshypothek. In der Praxis
wird jedoch von den meisten Volksbanken nur der aktuell aushaftende Darlehenssaldo für die Deckungsrechnung
herangezogen.

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29
Q

Bringe ein Bsp. für folgenden Sachverhalt: relativer Vorrang: z.B.
Rangtausch der Berechtigten von CLNr. 3 mit CLNr. 1 Stimmt der
Zwischenberechtigte im Fall des relativen Vorranges (im Beispiel wäre das
der Berechtigte der CLNr. 2) dem Vorrang nicht zu, so erwirbt der
Vortretende den Rang des Zurücktretenden lediglich in dessen Umfang
bzw. Höhe.

A

Beispiel: Das zurücktretende Pfandrecht CLNr. 1 hat die Höhe von € 100.000,-, das vortretende Pfandrecht CLNr. 3 eine
Höhe von € 150.000,-, bei einer Meistbotsverteilung sind daher zugunsten der nunmehrigen CLNr. 1, früher CLNr. 3 nur
€ 100.000,- auszuwerfen.

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30
Q

Darlehenshypotheken

A

Darlehenshypotheken (auch Verkehrshypotheken oder Festbetragshypotheken) sind mit einem be-stimmten Betrag und
zumeist auch mit Zinsen (Z), Verzugs- und Zinseszinsen (VuZZ) und einer geson-dert ausgewiesenen
Nebengebührensicherstellung (NGS, zwischen 20 – 40 %) eingetragen.
Darlehenshypotheken dienen – wie der Name schon sagt – der Sicherung von Darlehen, bei denen eine
Wiederausnützung des Pfandranges nicht möglich ist.

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31
Q

Das Gebot der einfachen Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses nach
GBG12, gilt für was nicht?

A

Das Gebot der einfachen Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses nach GBG12, gilt für die Namensrangordnung
nicht.

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32
Q

Das Tagebuch ist ein Register des jeweiligen Grundbuchsgerichtes, in
welches jedes Grundbuchsge-such eingetragen wird.
Was ergibt sich daraus?
Aus diesem Register ergibt sich auch die Geschäftszahl des Antrages, die sogenannte
TZ.
Was ist die TZ? Wie setzt sie sich zusammen?

A

TZ= Tagebuchzahl. Die TZ setzt sich aus einer fortlaufenden Nummer, einem Schrägstrich und der Jahreszahl
zusammen.

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33
Q

Das vertragliche Belastungs- und Veräußerungsverbot kann im Grundbuch
nur dann eingetragen wer-den, wenn es

A

zwischen Ehegatten,
• eingetragenen Partnern oder
• Eltern und leiblichen Kindern, Adoptiv-, Wahl- oder Pflegekindern
oder deren Ehegatten oder ein-getragenen Partnern vereinbart wurde.

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34
Q

Das Vorkaufsrecht ist

A

Das Vorkaufsrecht ist eine Nebenabrede zum Kaufvertrag, worin sich der Käufer schuldrechtlich ver-pflichtet, das
Kaufobjekt vor Veräußerung dem Vorkaufsberechtigten zur Einlösung anzubieten.

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35
Q

Das Wiederkaufsrecht ist

A

Das Wiederkaufsrecht ist das dem Verkäufer einer unbeweglichen Sache eingeräumte Recht, die ver-kaufte Sache zu
einem bestimmten Preis wieder einzulösen. Beim Wiederkaufsrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das
daher nicht vererblich, übertragbar oder verpfändbar ist.

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36
Q

Def. Anschriften- oder Straßenverzeichnis

A

Das Anschriftenverzeichnis enthält zunächst für jede politische Gemeinde sämtliche Grundstücksan-schriften. Diese sind
nach Straßen- bzw. Ortsanschriften alphabetisch und weiter nach Orientierungs- bzw. Hausnummern gereiht.

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37
Q

Def. Antragsgrundsatz

A

Eintragungen im Grundbuch werden grundsätzlich nur auf Ansuchen von Parteien oder Behörden durchgeführt. Es darf
nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei beantragt hat, bewilligt werden. Eine Ausnahme gilt für gegenstandslose
Eintragungen, die anlässlich der Wartung des Grundbuchs von Amts wegen gelöscht werden.

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38
Q

Def. Bestimmtheitsgrundsatz (Spezialitätsprinzip)

A

Bücherliche Rechte können
nur an bestimmten Grundbuchskörpern begründet werden.

(nicht durch einen einheitlichen Akt am gesamten Liegenschaftsbesitz einer Person)

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39
Q

Def. Legalitätsgrundsatz

A

Eine grundbücherliche Eintragung darf nur nach genauer Prüfung des Ansuchens, dessen Beilagen und Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen bewilligt werden.

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40
Q

Def. Öffentlichkeitsgrundsatz (Publizitätsprinzip)

A

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, d.h. jeder kann ohne Angaben von Gründen Einsicht neh-men, indem er sich
gegen Gebühr bei Gericht, Notar oder Rechtsanwalt eine Grundbuchsabschrift er-stellen lässt. Genauso ist auch die
Abfrage über das Internet über eine Verrechnungsstelle (zB.: AD-VOKAT, etc.) möglich.
Einschränkung nur beim Personenverzeichnis

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41
Q

Def. Plombe

A

Die TZ eines laufenden, noch nicht erledigten Grundbuchsgesuches bezeichnet man als Plombe. Eine Plombe ist in der
Aufschrift einer Grundbuchseinlage ersichtlich zu machen und soll darauf hinweisen, dass der angegebene
Grundbuchsstand nicht aktuell ist und möglicherweise nach Erledigung des Ge-suches durch den Grundbuchsführer
einen anderen Stand aufweisen kann. Eine kurze Beschreibung des Grundbuchsgesuches ist im Tagebuch wiedergegeben
und kann auch über das Internet abgefragt werden.

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42
Q

Def. Ranggrundsatz (Prioritätsprinzip)

A

Der Rang einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Eingabe beim Grund-buchsgericht.
Eintragungen, die infolge gleichzeitig eingelangter Eingaben vorgenommen worden sind, stehen untereinander in
gleicher Rangordnung. Beim elektronisch eingebrachten Gesuch gilt ein Schriftsatz mit Status “OK” als korrekt
eingebracht. Die Uhrzeit der Bestätigung ist auch der Einlangenszeitpunkt des Grundbuchantrages bei Gericht. Bei den
noch in Papierform eingebrachten Gesuchen wird der Zeitpunkt des Einlangens von der Ein-laufstelle festgestellt
(minutengenau), deshalb ist es notwendig den GB-Antrag auf der ersten Seite als Grundbuchssache zu kennzeichnen.
Langen zum gleichen Zeitpunkt mehrere Gesuche zur selben Ein-lagezahl ein, so gelten diese als gleichrangig.

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43
Q

Def. Vertrauensgrundsatz

A

Das Grundbuch vertraut auf den Vertrauensgrundsatz, das bedeutet, jedermann darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit
und Vollständigkeit des Grundbuches verlassen. Es sind nur jene Angaben gültig, die auch im Grundbuch vermerkt sind.

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44
Q

Definition: Fruchtnießung

A

Bei der Fruchtnießung hat der Fruchtnießer das dingliche Recht, eine fremde Sache, oft das Grund-stück eines Dritten,
ohne jede Einschränkung und unter Schonung der Substanz zu gebrauchen (§ Grundbuch – Version 2021 Seite 52 von 62
509 ABGB). Das Fruchtgenussrecht kann aber auch an beweglichen Dingen begründet werden. Wesentlich ist, dass der
Fruchtnießer die Sache in Bestand geben kann, diese also vermieten oder verpachten kann. Da der Fruchtnießer die
Erträge erhält, trifft ihn grundsätzlich auch die Pflicht zur Instandhaltung.

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45
Q

Der Treuhänder kann zugunsten jeder von ihm vertretenen Person die
Rangordnung ausnützen. richtig oder falsch?

A

richtig

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46
Q

Die … aller KG eines Grundbuchsgerichtes bilden das Grundbuch des
Gerichtes.

A

Hauptbücher

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47
Q

Die beabsichtigte Verpfändung kann zugunsten wem eingetragen werden?

A

Die beabsichtigte Verpfändung kann zugunsten des neuen Eigentümers eingetragen werden.

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48
Q

Die bücherlichen Eintragungsarten

A
  • die Einverleibung
  • die Vormerkung
  • die Anmerkung
  • die Ersichtlichmachung
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49
Q

Die Namensrangordnung weist folgende Merkmale auf:

A

• Die Rangordnungserklärung ist weiterhin durch den Liegenschaftseigentümer (notariell oder ge-richtlich beglaubigt)
abzugeben.

• Die Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung kann zugunsten des neuen Eigentümers eingetra-gen
werden.

• Wenn das Eigentumsrecht unter Ausnützung des Rangs verbüchert wird, muss der Rangordnungs-beschluss
nicht mehr vorgelegt werden.

• Das Rangordnungsgesuch kann mit Bezug auf die Rangordnungserklärung auch durch
die berech-tigte Person eingebracht werden.

• Die Übertragung einer Namensrangordnung von einer berechtigten Person
an eine zweite berech-tigte Person ist bei Zustimmung beider Personen möglich (notariell beglaubigte zweiseitige Erklärung),
wobei die Übertragung im B-Blatt anzumerken ist.

• Die Namensrangordnung kann auch zugunsten eines
Rechtsanwalts oder Notars „als Treuhänder“ ausgestellt werden. In diesem Fall muss keine berechtigte Person genannt
werden.

• Der Treuhänder kann zugunsten jeder von ihm vertretenen Person die Rangordnung ausnützen.

• das Gebot der
einfachen Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses nach GBG9, gilt für die Namensrangordnung nicht.

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50
Q

Die Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung weist folgende
Merkmale auf:

A

Rangordnungsbeschluss ist maximal 1 Jahr gültig

• Es gibt nur eine einzige Ausfertigung

• Das Ansuchen des
Liegenschaftseigentümers muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein

• Es gibt keine Verlängerungsmöglichkeit

• Es muss ein Zustelladressat enthalten (Wortlaut: „Die einzige Ausfertigung dieses Beschlusses erhält die Volksbank XY“)
sein

• Es fallen EUR 47,– Eingabengebühr (WebERV) sowie Eintragungskosten in Höhe von 0,6 % des im
Rangordnungsbeschluss enthaltenen Betrages an

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51
Q

Die rechtlichen Grundlagen für das Grundbuch finden sich insbesondere
im

A

• Grundbuchsgesetz (GBG), • Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG) und im • Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch
(ABGB).

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52
Q

Dienstbarkeiten (Servituten)

A

Dienstbarkeiten (Servituten) sind auf einem Privatrechtstitel beruhende oder durch Richterspruch ein-geräumte
beschränkte dingliche Nutzungsrechte an einer fremden Sache zugunsten eines GST, einer Person oder eines
Miteigentümers an der gemeinsamen Sache

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53
Q

Dienstbarkeiten können grundsätzlich folgendermaßen unterschieden
werden, in:

A

• Grunddienstbarkeiten • Persönliche Dienstbarkeiten • Unregelmäßige (auch: gemischte) Dienstbarkeiten

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54
Q

Dingliche Rechte an Liegenschaften können nur durch Eintragung in das
Grundbuch erworben werden. Die Eintragung übernimmt die körperliche
Übergabe. Ein Käufer eines Grundstücks ist nach Vertrags-unterfertigung
noch nicht Eigentümer, auch nicht außerbücherlicher.
“Außerbücherliches” Eigentum durchbricht den Eintragungsgrundsatz
und wird erworben:

A

Im Erbfall mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss • Bei Enteignung mit Erlag der Entschädigung • Bei
Zwangsversteigerung durch Erteilung des Zuschlages • Bei Ersitzung durch Ablauf der Zeit

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55
Q

Durch wen ist die Rangordnungserklärung abzugeben?

A

Die Rangordnungserklärung ist weiterhin durch den Liegenschaftseigentümer, dessen Unterschrift notariell beglaubigt
sein muss, abzugeben.

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56
Q

Dürfen gelöschte EZs nochmal vergeben werden?

A

nein

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57
Q

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist

A

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, seine Liegenschaft ohne
Zustimmung der aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbotes buchberechtigten Person weder zu belasten noch zu
veräußern.

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58
Q

Ein zwischen den Liegenschaftseigentümern gegenseitig eingeräumtes und
verbüchertes Belastungs-verbot hindert die nachträgliche Belastung der
Liegenschaft nicht, wenn

A

die Berechtigten der Eintragung der Belastung in einer – wenn auch schon vor der Eintragung des Belastungsverbotes
ausgestellten – Urkunde bereits zugestimmt haben.

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59
Q

Eine Liegenschaft, auf der eine Rangordnung der beabsichtigten
Veräußerung angemerkt ist, bietet nur dann volle Sicherheit, wenn

A

• wenn sich der Rangordnungsbeschluss im Besitz des Pfandgläubigers (Volksbank) oder des-sen Treuhänders befindet
und dieser dadurch die Ausnützung des Ranges durch einen anderen verhindern kann,

• wenn die Laufzeit der
Anmerkung der Rangordnung abgelaufen ist oder

• wenn die Anmerkung der Rangordnung vorzeitig gelöscht wird.

In
jedem anderen Fall ist eine Belehnung der Liegenschaft durch den Kreditgeber nicht möglich.

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60
Q

Einverleibungen Löschung

Bei der Löschung unterscheidet man zwischen

A

Bei der Löschung unterscheidet man zwischen der Einverleibung einer Löschung,

die bei Vorliegen einer
Verzichtsurkunde angewandt wird und

der einfachen Löschung, für Anmerkungen, Ersichtlichma-chungen und
gegenstandslosen Eintragungen (z.B. ein Recht eines Verstorbenen wird mittels Sterbe-urkunde einfach gelöscht).
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61
Q

Einverleibungen Teillöschung

A

Teillöschungen werden bei Änderung der bestehend bleibenden Eintragung begehrt (z.B. die Einverlei-bung der
Teillöschung eines Pfandrechts wird beantragt, wenn die Hypothek auf mehreren BLNr. ein-getragen ist und hinsichtlich
einer gelöscht werden soll).

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62
Q

Erfolgt eine Löschung einer Hypothek automatisch?

A

Eine Löschung erfolgt nicht auto-matisch. Nach Tilgung sämtlicher dem Pfandrecht zugrunde liegenden Forderungen ist
der Pfandgläu-biger verpflichtet, dem Liegenschaftseigentümer eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Löschungsquittung
oder Löschungserklärung zur Verfügung zu stellen.

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63
Q

Erkläre Ab- und Zuschreibungen

A

Die Abschreibung, die immer mit einer Zuschreibung in einer anderen Liegenschaft verbunden sein muss, dient der
Änderung des Umfangs eines Grundbuchskörpers. Es können entweder ganze GST oder Teilflächen hiervon
abgeschrieben werden, wobei der abgeschriebene Bestandteil des Grund-buchskörpers (Trennstück) einem anderen
Grundbuchskörper zugeschrieben oder aus ihm eine neue Einlage (EZ) gebildet werden kann.

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64
Q

Erkläre Ausgedinge

A

Es gewährt zumeist das Recht auf Wohnung, Unterhalt und Fürsorge zum Zweck der Versorgung des früheren
Eigentümers.

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65
Q

Erkläre die Ersichtlichmachung

A

Ersichtlich gemacht werden öffentlich-rechtliche Beschränkungen (Naturschutzgebiet oder Flugsicher-heitszone,
Enteignung etc.) oder mit der Liegenschaft verbundene Rechte; z.B. wird eine Servitutsbe-rechtigung im A2-Blatt des
herrschenden Grundstücks ersichtlich gemacht. Weiters gibt es die Ersicht-lichmachung von Wohnungseigentum in der
Aufschrift.

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66
Q

Erkläre die Urkundenhinterlegung für Bauwerke

A

Mit der Grundbuchs-Novelle 2008 wird die bisherige Eintragung eines Bauwerks durch eine im Urkundenhinterlegungsgesetz2
(UHG) geregelte Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk unter Beifügung der Aktenzahl der
Hinterlegung (z.B. Uh 1/12) ersetzt.
Der Liegenschaftseigentümer erfährt von der Eintragung dadurch, dass ihm der Beschluss über den Antrag der
Hinterlegung zuzustellen ist, der nunmehr die Anordnung der Eintragung zu enthalten hat.
Die Formulierung dieser Eintragung („der Urkundenhinterlegung“) richtet sich vor allem an rechtsunkun-dige Dritte, die
durch die Einsichtnahme nicht in die Irre geführt werden sollen. Diese Eintragung ver-hindert weitere
Ersichtlichmachungen auf dem angeführten GST. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auf einem GST mehrere
Superädifikate errichtet werden.
Bsp:
3 a 6016/1992 638/1994 Superädifikat auf Gst 7/1 (Uh 1/92) *) 5 a 553/2012 Urkundenhinterlegung hinsichtlich Gst 7/1
(Uh 1/12) **)
*) alte Eintragung *) neue Eintragung

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67
Q

Erkläre Vorrangräumung.

A

Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit der Vorrangeinräumung vor, man spricht von “Rangtausch”. Demnach kann der
Rang bücherlicher Rechte durch Einwilligung des zurücktretenden und vortretenden Berechtigten geändert werden.
Handelt es sich dabei um ein Pfandrecht, bedarf es auch der Einwilli-gung des Liegenschaftseigentümers. Rang und
Umfang der übrigen Rechte dürfen dadurch aber nicht verschlechtert werden.

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68
Q

Exekutive (richterliche) Pfandrechte

A

Der Titel bei dieser Art von Pfandrechten ist z.B. ein rechts-kräftiges Urteil, ein rechtskräftiger Wechselzahlungsauftrag,
ein Rückstandsausweis des Finanzam-tes oder der Gebietskrankenkasse. Derartige Pfandrechte bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Eintragung im Grundbuch (Modus).

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69
Q

Für jede … wird ein Hauptbuch geführt

A

Katastralgemeinde

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70
Q

Für jeden …. wird eine eigene Einlage gebildet, die mit der sogenannten …
eindeutig bezeichnet ist.

A

Grundbuchskörper EZ - Einlagezahl

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71
Q

Für was ist das Bezirksgericht zuständig?

A

Führung Grundbuch Grundbuchsabfrage Verrechnungsstellen für Internetabfragen

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72
Q

Für was ist das Vermessungsamt zuständig?

A

Führung Kataster Katasterabfrage

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73
Q

Für was kann eine bedingte Anmerkung der Rangordnung ausgenützt
werden?

A

eine bedingte Anmerkung der Rangordnung nur für die Eintragung einer Simultanhypothek ausgenützt werden kann und
ihre Ausnützung nur zulässig ist, wenn eine unbe-dingte Eintragung der Rangordnung bereits ausgenützt worden ist oder
gleichzeitig ausgenützt wird, d.h., dass für die beabsichtigte Eintragung einer Simultanhypothek zumindest eine
unbedingte Eintra-gung zu erwirken ist.

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74
Q

Für welche Grundstücke genießt die DKM denselben Vertrauensschutz wie
das Grundbuch? Wie erkennt man diese Grundstücke?

A

Nur für jene Gst, deren Grenzen nach den Formvorschriften des Vermessungsgesetzes festgelegt, ver-messen und in den
Grenzkataster einverleibt sind, genießt die DKM denselben Vertrauensschutz wie das Grundbuch. Ob ein Gst im
Grenzkataster einverleibt ist, erkennt man am Indikator „G“ im A1-Blatt der betreffenden Grundbuchsabschrift.

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75
Q

Gestaltung des A1-Blattes - *

A
Befindet sich neben der BA (Nutzung) ein Stern (*), bedeutet dies, dass die Fläche dieses GST aufgrund von
numerischen Angaben (Koordinaten, Mess-zahlen) berechnet wurde.
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76
Q

Gestaltung des A1-Blattes - BA (Nutzung)

A

Hier scheinen die im Kataster eingetragenen Benützungsarten auf. Diese kön-nen bei einem GST auch mehrere sein
(Benützungsabschnitte).

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77
Q

Gestaltung des A1-Blattes - Fläche

A

Sowohl das Flächenausmaß der einzelnen GST als auch die Gesamtfläche werden in m2 angegeben. Die Angabe der
Grundstücks- und Gesamtfläche wird in Klammern gesetzt und der Hinweis „Änderung in Vorbereitung“ angefügt,
sobald im Kataster bei ei-nem GST ein Plan angemerkt ist, der zu einer Änderung im Ausmaß führen könnte (z.B. nach
einer Liegenschaftsteilung).

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78
Q

Gestaltung des A1-Blattes - G:

A

Ein „G“ neben der GST-NR bedeutet, dass dieses GST im Grenzkataster ein-getragen ist.

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79
Q

Gestaltung des A1-Blattes - GST-Adresse

A

Angabe einer oder mehrerer Grundstücksadressen (Grundstücksadresse und Wohnadresse können verschieden sein). Die
Adressen stammen von den Ge-meinden.

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80
Q

Gib Beispiele für: Anmerkungen - Sie lösen besonders geregelte
Rechtswirkungen aus

A

(z.B. Anmerkung der Rangordnung, der Streitanhängigkeit, der Zusage der Einräumung von Wohnungs-eigentum, der
Simultanhaftung, der Zwangsverwaltung, der Erteilung des Zuschlags, etc.)

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81
Q

Gib Beispiele für:

Anmerkungen - Persönliche Verhältnisse werden angeführt

A

z.B. Minderjährigkeit des Eigentümers, Bestellung eines Sachwalters, Insolvenzeröffnung (niemand kann sich mit der Unkenntnis des Umstandes entschuldigen)

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82
Q

Gibt es eine Möglichkeit einen Rang vorläufig zu sichern?

A

Ja, es besteht die Möglichkeit der vorläufigen Sicherung eines Ranges, wenn der Liegenschaftseigentümer beabsichtigt,
demnächst seine Liegenschaft zu veräußern oder zu belasten. Dazu dient die Anmerkung der Rangordnung. Diese kann
der Liegenschaftseigentümer selbst durch beglaubigt unterfertigten An-trag erwirken oder er erklärt seine Zustimmung
für die Anmerkung der Rangordnung in einer gesonder-ten vor dem Notar unterfertigten Urkunde
(Rangordnungserklärung), die im ERV durch den Rechtsan-walt eingebracht wird.

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83
Q

Gitb es die Möglichkeit die Rangordnung zugunsten einer bestimmten begünstigten Person anmerken zu lassen?

A

Es gibt die Möglichkeit die Rangordnung zugunsten einer bestimmten begünstigten Person anmerken zu lassen (z.B. Treuhänder, Käufer, Gläubiger). In dem Fall ist der Begünstigte im Rangordnungsgesuch oder in der Rangordnungserklärung namentlich anzuführen und könnte auch mit Einverständnis des Eigentümers als Antragsteller auftreten.

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84
Q

Grunddienstbarkeiten - Beschreibung und was setzen sie voraus?

A

Diese setzen ein dienendes und ein herrschendes Gut voraus. Sie bestehen zum vorteilhafteren Ge-brauch einer anderen Liegenschaft, deren jeweiliger Eigentümer berechtigt wird, z.B. zu seiner Liegen-schaft über das „dienende Gut“ zu gehen. Grunddienstbarkeiten beeinträchtigen den Wert einer Liegen-schaft in der Regel nur unwesentlich.

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85
Q

Grunddienstbarkeiten in herrschender Stellung

A

Grunddienstbarkeiten können bei den Liegenschaften, mit deren Eigentum eine solche Berechtigung verbunden ist, als Recht im A2-Blatt ersichtlich gemacht werden (z.B. Geh-, Fahr-, Weide-, Wasser-, Traufenrecht usw.).

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86
Q

Gruppen- oder Liegenschaftsverzeichnisse

Wozu?

A

Bei Liegenschaftseigentümern, die große Liegenschaftsbestände zu verwalten haben, wie öffentliche Stellen (z.B. Bundesforste, Bundesgebäudeverwaltung), Stifte und Klöster oder die ÖBB, kann das Be-dürfnis bestehen, eine Mehrzahl von Liegenschaften, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und auf eine größere Anzahl von Grundbuchseinlagen aufgeteilt sind (etwa eine Autobahn, eine Eisenbahnstrecke, ein Naturschutzgebiet), im Grundbuch gemeinsam abzufragen.

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87
Q

Hinterlegung einer ePU (= einverleibungsfähige Pfandurkunde)

A

Bei ausgezeichneter Bonität des Kreditwerbers kommt es in manchen Fällen vor, dass anstelle der Einverleibung einer Hypothek nur die Hinterlegung einer jederzeit ePU vereinbart wird. Unter einer jederzeit ePU wird eine Urkunde verstanden, die sowohl vom Pfandgeber als auch vom Pfandgläubiger notariell oder gerichtlich beglaubigt unterfertigt ist.

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88
Q

Höchstbetragshypotheken inkl. Unterschied Darlehenshypothek

A

Höchstbetragshypotheken werden nur mit einem Höchstbetrag im Grundbuch eingetragen, der Kapital, Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen und Nebengebühren (zwischen 20 – 40 %) zu decken hat. Bei der Bewertung der Liegenschaft ist grundsätzlich der eingetragene Höchstbetrag zu berücksichtigen.

Es haftet das Pfand höchstens bis zu dem im Grundbuch eingetragenen Höchstbetrag und letztlich nur in dem Umfang, in dem die Forderung tatsächlich besteht.

Im Unterschied zur Darlehenshypothek kann eine Höchstbetragshypothek bei aufrechter Geschäfts-verbindung auch für künftige Kredite (Verbindlichkeiten) desselben Kreditnehmers bestellt werden, so-fern diese ausreichend bestimmt bzw. bestimmbar sind (Bezeichnung der Personen und des Rechts-grundes).

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89
Q

Höhe der Gebühr: Eingaben im WebERV

A

EUR 47,– *)

werden das Grundbuchsgesuch und die Urkunden nicht im WebERV übermittelt, so erhöht sich die Gebühr auf EUR 66,–.

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90
Q

Höhe der Gebühr: Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes

Gebührenbemessung:

A

1,2 % **)
in der Gebühr von 1,2 % ist auch die Gebühr in Höhe von 0,2 % für die zukünftige Löschung des Pfandrechts enthalten.

vom Wert des Rechtes

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91
Q

Höhe der Gebühr: Einverleibungen zum Erwerb des Eigentums und des Bau-rechtes
Gebührenbemessung:

A

1,1 %***)
wird die Gebühr für die Einverleibung des Eigentums- bzw. Baurechts durch Abbuchung und Ein-ziehung (SEPA-Lastschriftverfahren) entrichtet, ermäßigt sich diese um € 23,–

vom Wert des Rechtes

92
Q

Höhe der Gebühr: Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des
Bau-rechtes

A

EUR 79,–

93
Q

Höhe der Gebühren: Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten
Ver-pfändung Gebührenbemessung:

A

0,6 %

vom Wert des Rechtes

94
Q

Höhe der Gebühren: Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Ver-pfändung
Gebührenbemessung:

A

0,6 %

vom Wert des Rechtes

95
Q

Höhe der Gebühren: Nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der
ange-merkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung
Gebührenbemessung:

A

0,6 %

vom Wert des Rechtes

96
Q

In welchem Blatt sieht man eine Zuschreibung?

A

im A1-Blatt

97
Q

Ist das Hauptbuch öffentlich?

A

ja

98
Q

Ist eine Bewertung mit Plombe möglich?

A

Entdecken Sie bei der Abfrage einer Grundbuchsabschrift in der Aufschrift eine Plombe, so ist Vor-sicht geboten.
Erkundigen Sie sich dann entweder beim zuständigen Grundbuchsführer oder fragen Sie das Tagebuch ab, wo sie das
kurz gefasste Eintragungsbegehren finden oder rufen Sie ganz einfach den Liegenschaftseigentümer an! Ohne diese
Vorgangsweise ist eine Bewertung (Ausnahme: Plombe für das eigene Gesuch) nicht möglich!

99
Q

Ist es möglich die Übertragung einer Namensrangordnung von einer
berechtigten Person an eine zweite berechtigte Person durchzuführen?

A

Die Übertragung einer Namensrangordnung von einer berechtigten Person an eine zweite berech-tigte Person ist bei
Zustimmung beider Personen möglich (notariell oder gerichtlich beglaubigte zweiseitige Erklärung), wobei die
Übertragung im C-Blatt anzumerken ist.

100
Q

Ist im C-Blatt eine aufrechte Anmerkung der Rangordnung für die
beabsichtigte Verpfändung eingetra-gen, so ist eine Belehnung der
Liegenschaft im Range der Rangordnung nur dann möglich,

A

• wenn sich der Rangordnungsbeschluss und eine einverleibungsfähige Pfandurkunde (ePU) in Hän-den des Kreditgebers
oder • in Händen eines Treuhänders (Rechtsanwalt oder Notar) des Kreditgebers befinden.

101
Q

Kann das Rangordnungsgesuch mit Bezug auf die Rangordnungserklärung
auch mit Einverständnis des Liegenschaftseigentümers durch die
begünstigte Person eingebracht werden?

A

ja

102
Q

kann das Vorkaufsrecht nur mit einem Kauf vereinbart werden?

A

Das Vorkaufsrecht kann nicht nur im Zusammenhang mit einem Kauf vereinbart werden, sondern auch selbstständig
oder mit anderen Vertragstypen (z.B. Übergabsvertrag).

103
Q

Kann ein Pfandrecht auf ein einzelnes GST eines Grundbuchskörpers oder
auf einen Teil eines Miteigentumsanteils eingetragen werden?

A

Pfandrechte können nur auf den ganzen Grundbuchskörper einer Liegenschaft oder bei Miteigentum auf den Anteil eines
Miteigentümers eingetragen werden, nicht jedoch auf ein einzelnes GST eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil
eines Miteigentumsanteiles (Spezialitätsprinzip). Bei gemeinsa-mem Wohnungseigentum können nur beide
Wohnungseigentumsanteile gleich belastet sein.

104
Q

Kann ein Rangverhältnis getauscht werden?

A

Das später eingetragene bücherliche Recht geht dem vorher eingetragenen im Range nach (Rangprin-zip). Dieses
Rangverhältnis kann jedoch durch eine Erklärung des bücherlichen Vormannes, mit einem seiner Nachmänner den Rang
zu tauschen, geändert werden.

105
Q

Kann ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen werden? Wenn ja, wo?

A

Das Vorkaufsrecht ist an sich ein höchstpersönliches Recht, kann aber im Grundbuch eingetragen wer-den und wird
dadurch in ein „dingliches“ Recht „verwandelt“. Es ist im Lastenblatt einzuverleiben und wird in der Praxis der
Grundbuchsgerichte im Eigentumsblatt ersichtlich gemacht.

106
Q

Kann jeder in das Personenverzeichnis Einsicht nehmen?

A

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beschränkt jedoch die Öffentlichkeit des Personenver-zeichnisses, d.h.
Abschriften und Mitteilungen daraus dürfen nur den dort eingetragenen Personen über die sie betreffenden Eintragungen
erteilt werden. Darüber hinaus sind Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis nur denjenigen Personen,
die ein berechtigtes Interesse darlegen, in dem dadurch gerechtfertigten Umfang zu erteilen. Ohne berechtigtes
Interesse kann also nur der Berechtigte selbst, ein von ihm zur Einsicht Bevollmäch-tigter, der Notar und der
Rechtsanwalt Einsicht ins Personenverzeichnis nehmen.

107
Q

Kellereigentum

A

Durch die Grundbuchs-Novelle 2008 wurde im ABGB1 die Möglichkeit geschaffen, dass an Räumen und Bauwerken,
die sich unter der Erdoberfläche einer fremden Liegenschaft befinden und die nicht der Fundierung von über der
Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, mit Einwilligung des Liegen-schaftseigentümers gesondertes Eigentum
begründet werden kann. Kellereigentum kann in diesem Fall auch als eigener Grundbuchskörper verbüchert werden.

108
Q

Können Grundbuchskörper für mehrere Grundstücke gebildet werden?
Was ist zu beachten?

A

Grundbuchskörper können für ein oder mehrere Grundstücke gebildet werden, die die gleichen Ei-gentums- und
Belastungsverhältnisse aufweisen müssen.

109
Q

Löschung Darlehenshypothek - Wann erlischt die Haftung der

Liegenschaft?

A

Die Haftung der Liegenschaft erlischt mit Tilgung sämtlicher aus der Darlehenshypothek bestehenden Forderungen. Eine
Darlehenshypothek kann daher für weitere Ausleihungen nicht mehr wieder ausge-nützt werden.

110
Q

Löschung Höchstbetragshypothek: Bis wann haftet die Liegenschaft?

A

Mit der gänzlichen Beendigung des Kreditverhältnisses haftet die Liegenschaft nur mehr für den am Tag der Beendigung
offenen Saldo bis zu dessen gänzlicher Rückzahlung, wobei natürlich die Haftung für Zinsen und Nebengebühren
weiterläuft.

111
Q

Man unterscheidet Pfandrechte (Hypotheken) auch je nach der Art der
Forderungen, für die sie Si-cherstellung bieten, in

A

• Höchstbetragshypotheken • Darlehenshypotheken • Rentenpfandrechte

112
Q

Maschineneigentum

A

Bewegliches Zubehör wird im Grundbuch nicht eingetragen, da es sich jederzeit ändern kann. Trotzdem gilt das
Liegenschaftszubehör grundsätzlich als mit verpfändet.
Gem. ABGB4 kann jedoch vom Eigentümer der Liegenschaft oder vom Eigentümer der Maschine, unter Zustimmung
des Liegenschaftseigentümers, eine Anmerkung im A2-Blatt erwirkt werden, die besagt, dass eine Maschine nicht
Zubehör einer Liegenschaft ist. Dies kann z.B. geschehen, wenn der Liegen-schaftseigentümer die Maschine unter
Eigentumsvorbehalt gekauft hat. Die Anmerkung verliert ihre Wirksamkeit nach Ablauf von 5 Jahren, kann aber erneuert
werden. Durch die Anmerkung will der Eigentümer der Maschine dieselbe vor dem Zugriff des Hypothekargläubigers
schützen.

113
Q

Miteigentum

A

Sind zwei oder mehrere Personen Liegenschaftseigentümer, dann nennt man das Miteigentum. Dieses kann nur nach
Anteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (zur Hälfte, zu einem Viertel usw.), eingetragen werden.
Dieses Miteigentum wird auch als schlichtes oder ideelles Miteigentum bezeichnet. Jeder Miteigen-tümer hat allerdings
als gleichberechtigter Eigentümer das volle Nutzungsrecht an der Liegenschaft.
Da die Verwertbarkeit bei ideellem Eigentum extrem beschränkt ist – wer kauft schon ein halbes Haus? – sollten immer
alle Eigentümer, zumindest als Realschuldner herangezogen werden.

114
Q

Mögliche Rangordnungen:

A

• Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung • Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung • Rangordnung für
die beabsichtigte Abtretung einer Forderung • Rangordnung für die beabsichtigte Löschung einer Forderung •
Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum

115
Q

Müssen sich Belastungen auf die gesamte Liegenschaft erstrecken?

A

Die vorgenannten Belastungen können sich entweder auf die gesamte Liegenschaft oder auf bestimmte Eigentumsanteile
erstrecken. Im zweiten Fall wird durch den Vermerk „auf Anteil B-LNR …“ darauf hin-gewiesen.

116
Q

Nach ihrem zugrunde liegenden Titel unterscheidet man folgende
Pfandrechte:

A

Gesetzliche Pfandrechte Exekutive (richterliche) Pfandrechte Vertragliche Pfandrechte

117
Q

Nach MRG sind für die Anmerkung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

A

• Ein Darlehensvertrag besteht. • Das Darlehen wird zu Instandhaltungszwecken aufgenommen. • Der
Darlehensschuldner tritt dem Darlehensgläubiger die Hauptmietzinse ab. • Die Entscheidung der Schlichtungsstelle im
Außerstreitverfahren über die Erhöhung der Hauptmiet-zinse und Durchführung der Reparaturen liegt vor.
In der Regel wird auf der betreffenden Liegenschaft auch ein Pfandrecht für das Darlehen einverleibt. Derartige Häuser
sind nicht weiter belehnungsfähig, da sie während der Darlehenslaufzeit keinen Ertrag abwerfen.

118
Q

Namensrangordnung

A

Einschneidend ist hingegen die Einführung einer sogenannten Namensrangordnung nach GBG11, wo-nach der
Liegenschaftseigentümer die Eintragung der beabsichtigten Verpfändung an eine bestimmte Person beantragen kann.

119
Q

Namensrangordnung für beabsichtigte Veräußerungen

A

Einschneidend ist hingegen aufgrund der Grundbuchs-Novelle 2012 die Einführung einer sogenannten
Namensrangordnung nach GBG8, wonach der Liegenschaftseigentümer die Anmerkung der beab-sichtigten Veräußerung
an eine bestimmte Person beantragen kann.

120
Q

Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen

A

Gegen jedermann wirksame Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten, die auf öffentlich-rechtli-chen Vorschriften
beruhen, werden ebenfalls im A2-Blatt eingetragen, allerdings nur dann, wenn die Verwaltungsvorschriften die
Eintragung im Grundbuch ausdrücklich anordnen (im AllgGAG3). Zu ihnen gehören z.B. die Verpflichtung zur
Abtretung von Straßengrund, zur Niveauherstellung, zur Gehsteig-herstellung usw.

121
Q

öffentliche Reallasten

A

Die öffentlich-rechtlichen Reallasten beruhen auf öffentlich-rechtlichen Titeln. Sie unter-liegen nicht dem
Eintragungszwang und sind daher nur dann einzutragen, wenn dies ausdrücklich vorgeschrieben ist.

122
Q

Persönliche Dienstbarkeiten Diese stehen nur einer bestimmten Person zu.
Sie umfassen das Recht

A

• der Fruchtnießung, • des Gebrauches oder • der Wohnung.

123
Q

Privatrechtliche Reallasten

A

Privatrechtliche Reallasten werden durch Vertrag oder letztwillige Verfügung zugunsten bestimmter Personen begründet
und müssen zu ihrer Rechtswirksamkeit immer im C-Blatt eingetragen werden. Reallasten erlöschen mit dem Tod jener
Person, der sie eingeräumt wurde

124
Q

Rangordnung für beabsichtigte Veräußerungen

A

Die eingetragene Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung dient dem Schutz eines potentiellen Kaufinteressenten
einer Liegenschaft und soll diesem einen ganz bestimmten Rang sichern. Der Käufer hat das Interesse, dass sich nach
Unterfertigung des Kaufvertrages an den Eintragungen in der Liegen-schaft nichts mehr ändert (z.B. durch nachträgliche
Hypotheken). Die Eintragung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung erfolgt ausnahmslos durch den
Liegenschaftseigentümer und wird in den meisten Fällen schon im Kaufvertrag vereinbart. Nach der Eintragung der
Rangordnung durch das zuständige Grundbuchsgericht wird darüber ein sogenannter Rangordnungsbeschluss ausgestellt
und an dem im Beschluss genannten Zustelladressaten (z.B. Käufer oder Treuhänder) übersandt.

125
Q

Rangordnungen für die beabsichtigte Veräußerung einzelner Grundstücke

A

Diese Anmerkung wird nicht im B-Blatt, sondern im A2-Blatt eingetragen. Sie hat die gleiche Wirkung wie die
Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung der gesamten Liegenschaft, jedoch nur hinsicht-lich des betreffenden GST.
Soll die Liegenschaft zur Sicherstellung von Ausleihungen herangezogen werden, so ist bei der Bewer-tung dieses GST,
für welche die Rangordnung eingetragen ist, nicht mehr zu berücksichtigen. Wird der Rangordnungsbeschluss vorgelegt
und zum Kreditakt genommen, so kann auch das betroffene GST in die Bewertung mit einbezogen werden.

126
Q

Rangordnungsbeschlüsse für die beabsichtigte Veräußerung weisen
folgende Merkmale auf:

A

• Maximal 1 Jahr ab Ausstellung gültig • Nur eine einzige Ausfertigung • Unterschrift des Antragstellers (ausnahmslos
der Liegenschaftseigentümer) muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein • Keine Prolongationsmöglichkeit • Angabe
einer Person, der der Beschluss zuzustellen ist (= Zustelladressat) • EUR 47,– Eingabengebühr (über WebERV),
ansonsten fallen keine grundbücherlichen Kosten an.

127
Q

Rangordnungserklärung

A

das Einverständnis des Eigentümers zur Eintragung einer beabsichtigten Verpfändung auch in einer besonderen Urkunde

128
Q

Rangordnungserklärung - wessen Unterschrift muss beglaubigt werden?

A

Die Unterschrift des Antragstellers muss gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. Das Gesuch selbst bedarf keiner
beglaubigten Unterschrift.

129
Q

Rechtfertigungen

A

Für die Rechtfertigung der Vormerkung schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor. In der Praxis der
Grundbuchsgerichte hat sich jedoch die Anmerkung der Rechtfertigung durchgesetzt. Dabei wird an Stelle des bisherigen
Eigentümers der vorgemerkte Eigentümer eingetragen, die Eintra-gung der „Rechtfertigung“ unter einem neuen
Buchstaben dem Anteil zugeordnet und die Eintragung des Eigentumsrechtes des bisherigen Eigentümers mit dem
einverleibten Eigentümer in das Verzeich-nis der gelöschten Eintragungen übertragen.

130
Q

Rentenpfandrechte

A

Rentenpfandrechte werden für wiederkehrende Leistungen (z.B. monatliche Leibrente) eingetragen. Die Bewertung
derartiger Pfandrechte erfolgt durch Kapitalisierung (Hochrechnung auf die statistische Le-benserwartung) der
monatlichen Leibrente
Die genannten Pfandrechte können entweder in Form einer Singular- oder einer Simultanhypothek auftreten.

131
Q

Simultanhypotheken

A

Ein Simultanpfandrecht ist die hypothekarische Sicherstellung für ein und dieselbe Forderung auf mehreren Einlagen
derselben oder auch verschiedener KG. Die Liegenschaften haften ungeteilt, d.h. der Gläubiger ist berechtigt, die
Bezahlung der gesamten Forderung aus irgendeinem der haften-den Grundbuchskörper, aus mehreren oder aus allen
zusammen zu verlangen.

132
Q

Unregelmäßige (auch: gemischte) Dienstbarkeiten - Beschreibe

A

Durch Parteienvereinbarung können auch Dienstbarkeiten begründet werden, die vom Normaltyp ab-weichen, das heißt,
es können Rechte, die regelmäßig den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden, auch einer Person eingeräumt werden.

133
Q

Unter einer Reallast versteht man

A

die Verpflichtung des jeweiligen Liegenschaftseigentümers zu dau-ernden oder wiederkehrenden Leistungen.

134
Q

Verliert ein zwischen den Ehegatten vereinbartes und bücherlich
eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot durch die Scheidung
der Ehe seine dingliche Rechtswirksamkeit?

A

nein

135
Q

Vertragliche Pfandrechte:

A

Nach den Bestimmungen des ABGB ist für die Verpfändung von Lie-genschaften und Bauwerken neben dem Titel (der
Pfandurkunde) die Erwerbung (Modus) des Pfandrechtes durch Eintragung im Grundbuch erforderlich. Durch die
Verpfändung der Liegenschaft ist der Liegenschaftseigentümer in seinem Verfügungsrecht über die Liegenschaft nicht
einge-schränkt. Er kann jedoch laut Pfandurkunde nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers die Liegen-schaft oder Teile
davon veräußern oder weiter belasten (diese Nichtbelastungserklärung hindert jedoch nicht eine nachträgliche
grundbücherliche Eintragung). Durch den Erwerb des Pfandrechtes erhält der Pfandgläubiger das Recht, sich im Range
seines Pfandrechtes aus der Liegenschaft durch Zwangsversteigerung zu befriedigen, wenn der Schuldner nicht zahlt.
Dieses Recht kann al-lerdings erst durchgesetzt werden, wenn der Pfandgläubiger für die sichergestellte Forderung einen
rechtskräftigen Exekutionstitel erlangt hat.

136
Q

Vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot: Eine Belastung der
Liegenschaft durch ein Pfandrecht kann grundsätzlich nur dann erfolgen,
wenn

A

• der Begünstigte aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot eine Vorrangeinräumungserklärung unterschrieben hat
oder • das Belastungs- und Veräußerungsverbot gelöscht wird.

137
Q

Verwalter einer Liegenschaft

A

Diese Eintragung erfolgt hauptsächlich bei Liegenschaften, auf denen Wohnungseigentum begründet wurde. Das
schnelle Feststellen des Verwalters ermöglicht dem Kaufinteressenten einer Eigentums-wohnung durch Anfrage bei
diesem, die rasche Feststellung, ob auf dem Wohnungseigentumsobjekt auch nicht verbücherte Lasten, wie gesetzliche
Vorzugspfandrechte gemäß WEG6, haften. In manchen Grundbuchsabschriften findet sich diese Eintragung auch in der
Aufschrift.

138
Q

Von wem wird die GDB-neu geführt?

A

vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Justiz
(BMJ) zentral für ganz Österreich

139
Q

Vorkaufsrechte

A

Ein im C-Blatt rechtswirksam eingetragenes Vorkaufsrecht, als persönliche Beschränkung des Liegenschaftseigentümers,
wird zusätzlich im B-Blatt dargestellt.

140
Q

Vormerkungen des Eigentumsrechts

A

Bei der Vormerkung des Eigentumsrechtes wird die Eintragungsart vorgemerkt eingetragen und der vorgemerkte
Eigentümer beim einverleibten Eigentümer unter einem alphabetischen Buchstaben zuge-ordnet. Die Vormerkung kann
als bedingte Eintragung angesehen werden, die erst durch die Recht-fertigung zu einer unbedingten Eintragung wird.

141
Q

Wann endet eine Hypothek?

A

Die Hypothek endet erst mit der Eintragung der Löschung im C-Blatt.

142
Q

Wann ist der Rangordnungsbeschluss bedeutungslos?

A

Der Rangordnungsbeschluss ist in der Hand des Kredit-gebers aber solange bedeutungslos, als er nicht mit einer
verbücherungsfähigen Pfandurkunde in Zu-sammenhang gebracht wird. Solange dieser Zusammenhang fehlt, ist zwar
der Rang maximal ein Jahr gesichert, aber der Beschluss in der Hand des Dritten ein wertloses Stück Papier.

143
Q

Wann ist eine Löschungsquittung auszustellen? Wann benötigt man eine
Löschungserklärung?

A

Eine Löschungsquittung ist dann auszustellen, wenn die zugrunde liegende Ausleihung zur Gänze rück-gezahlt wurde.
Ist die Ausleihung jedoch noch nicht zur Gänze rückgeführt oder wird die Hypothek sei-tens des Pfandgläubigers nicht
mehr benötigt (da z.B. andere Sicherheiten beigebracht werden), so ist eine Löschungserklärung auszustellen.

144
Q

Wann kann eine Kreditbesicherung simultan verpfändet werden?

A

Ist ein Kreditnehmer Eigentümer zweier oder mehrerer Liegenschaften, so können diese zur Kreditbe-sicherung simultan
verpfändet werden. Diese Möglichkeit besteht auch bei der Eintragung der Rang-ordnung für die Verpfändung zweier
oder mehrerer Liegenschaften, wobei eine Eintragung der Rang-ordnung unbedingt und die weiteren mit dem Beisatz
bedingt anzumerken sind.

145
Q

Wann sind Eintragungen der Rangordnung von der Eintragungsgebühr
(wie hoch wäre diese) befreit?

A

Eintragung der Rangordnung mit der Bedingung des GBG13 (bedingte Rangordnung) sind jedoch nur dann von der
Eintragungsgebühr in Höhe von 0,6 % befreit, wenn das Ansuchen um Eintragung mit der Anmerkung der unbedingten
Rangordnung entweder in einem Gesuch oder gleichzeitig in meh-reren Gesuchen erfolgt

146
Q

Wann wurde die alte GDB durch die neue ersetzt?

A

am 7. Mai 2012

147
Q

Was bedarf die Eintragung einer Dienstbarkeit in das Grundbuch?

A

Die Eintragung einer Dienstbarkeit in das Grundbuch bedarf eines schriftlichen, notariell oder gerichtlich beglaubigten
Vertrages.

148
Q

Was benötigt man, damit man seinen Rang eintragen kann?

A

Das Grundbuchsgericht entscheidet mit einem Rangordnungsbeschluss, der in einer einzigen Ausferti-gung ausgestellt
wird und ein Jahr Gültigkeit hat (Ausnahme: unbefristete Rangordnung für die beab-sichtigte Einräumung von
Wohnungseigentum). Innerhalb dieses Zeitraumes kann im Range der An-merkung nur jener eingetragen werden, der
den Beschluss im Original vorlegt oder bereits namentlich im Rang angemerkt ist. In dem Fall ist keine Vorlage des
Originalbeschlusses notwendig, wenn der Begünstigte Antragsteller ist.

149
Q

Was bildet das Grundbuch des jeweiligen Bezirksgerichtes (BG)?

A

Die KG einen Gerichtsbezirkes bildet gemeinsam das Grundbuch des jeweiligen BG.

150
Q

Was bildet eine Vorstufe des Pfandrechts?

A

Die Eintragung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung (auch: unbedingte Rangord-nung) bildet eine
„Vorstufe“ des Pfandrechtes.

151
Q

Was enthält das Grundstücksverzeichnis?

A

Das Grundstücksverzeichnis enthält die Gst eines Hauptbuches in der Reihenfolge ihrer Nummern.

152
Q

Was enthält die Urkundensammlung?

A

Diese enthält alle Urkunden, die Grundlage einer Eintragung im Hauptbuch waren.

153
Q

Was erfasst die Datenmigration?

A

Die Datenmigration erfasst nicht nur die Grundbuchseinlagen aller Katastralgemeinden (KG), sondern auch die
bisherigen unechten Einlagen für nicht verbüchertes öffentliches Gut und die Einlagen des Eisenbahnbuches.

154
Q

Was haben alle Dienstbarkeiten gemeinsam?

A

Allen Dienstbarkeiten ist gemeinsam, dass sie den Eigentümer des dienenden Gutes nur zu einem Dulden oder
Unterlassen, nicht aber zu einem Geben oder Tun verpflichten.

155
Q

Was hat eine Vorrangeinräumungserklärung zu enthalten?

A

Die Vorrangeinräumungserklärung hat natürlich eine Aufsandungserklärung zu enthalten und ist vom zurücktretenden
und vom vortretenden Buchberechtigten beglaubigt zu unterschreiben.

156
Q

Was ist bei einer Reallast der Unterschied zu einer Dienstbarkeit?

A

Der Unterschied zur Dienstbarkeit liegt darin, dass die Re-allast den Liegenschaftseigentümer zu aktiven Handlungen
verpflichtet.

157
Q

Was ist besonders, wenn eine Namensrangordnung zugunsten eines
Rechtsanwalts oder Notars “als Treuhänder” ausgestellt wird?

A

In diesem Fall muss keine berechtigte Person genannt werden.

158
Q

Was ist das Personenverzeichnis?

A

Dem Personenverzeichnis kann entnommen werden, in welchen Grundbuchseinlagen eine Person als Eigentümer oder
Bauberechtigter eingetragen ist.

159
Q

Was ist der Modus als Erwerbsart?

A

Eintragung im C-Blatt

160
Q

Was ist der Titel?

A

die Pfandurkunde

161
Q

Was ist der Unterschied zwischen absolutem und relativem Vorrang:

A

Absoluter Vorrang: z.B. Rangtausch der Berechtigten von CLNr. 2 mit CLNr. 1 Relativer Vorrang: z.B. Rangtausch der
Berechtigten von CLNr. 3 mit CLNr. 1
Stimmt der Zwischenberechtigte im Fall des relativen Vorranges (im Beispiel wäre das der Berechtigte der CLNr. 2) dem
Vorrang nicht zu, so erwirbt der Vortretende den Rang des Zurücktretenden lediglich in dessen Umfang bzw. Höhe.

162
Q

Was ist die Aufsan-dungserklärung?

A

Die Aufsan-dungserklärung ist die schriftliche Erklärung des Buchberechtigten (z.B. Pfandgläubiger), dass er mit der
Eintragung (z.B. Pfandrecht) im Grundbuch einverstanden ist. Diese Erklärung wird von der Per-son abgegeben, deren
Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder übertragen werden soll.

163
Q

Was ist die erste Voraussetzung für die Verpfändung einer Liegenschaft

A

Erste Voraussetzung für die Verpfändung einer Liegenschaft ist die exakte Prüfung des jeweiligen Grundbuchstandes
anhand einer aktuellen Grundbuchsabschrift, bezüglich der Fragen:
• Wer ist Liegenschaftseigentümer? • Welchen Verfügungsbeschränkungen ist der Liegenschaftseigentümer unterworfen?
• Welche Vorlasten und Belastungen sind zu berücksichtigen? • Welche rangwahrenden Eintragungen gibt es?

164
Q

Was ist die LNR? Was bedeuten die dazugehörenden Kleinbuchstaben?

A

Jede selbstständige Eintragung wird unter einer eigenen Zahl, der sogenannten laufenden Nummer (LNR) sowie einem
Kleinbuchstaben, beginnend mit „a“ eingetragen. Weitere Eintragungen, die zu einer solchen Eintragung gehören,
werden weiteren Kleinbuchstaben (b, c usw.) zugeordnet.

165
Q

Was ist die österreichische Grundstücksdatenbank (GDB)?

A

Die österreichische Grundstücksdatenbank (GDB) ist eine zentrale Datenbank. Sie umfasst Grundbuch und Kataster und
verknüpft die Daten beider Bereiche.

166
Q

Was ist ein eingeschränkter Auszug?

A

Mitunter enthält eine Einlage sehr viele Eintragungen, z.B. bei Wohnungseigentum, wo sehr oft 10 bis 20, manchmal
aber auch bis zu 1.000 Eigentümer in einer Einlage eingetragen sind. Um Abschriften übersichtlicher zu gestalten,
besteht die Möglichkeit, sogenannte „eingeschränkte Grundbuchsab-schriften“ zu erhalten. Durch Eingabe bestimmter
GST-NR und bestimmter LNR im B-Blatt oder im C-Blatt kann die Wieder-gabe auf diese bestimmten LNR
eingeschränkt werden.

167
Q

Was ist eine Einverleibung?

A

Bei der Einverleibung oder Intabulation handelt es sich um unbedingte Eintragungen; es geht dabei um den Erwerb, die
Übertragung, Beschränkung oder Löschung bücherlicher Rechte. Alle Voraussetzun-gen zur Bewilligung der
grundbücherlichen Eintragung müssen erfüllt sein.

168
Q

Was ist eine wichtige Voraussetzung für die Eintragung eines Bestandrechts
im Grundbuch?

A

Eine wichtige Voraussetzung für die Eintragung eines Bestandrechtes im Grundbuch ist das Vorhan-densein eines
Beendigungsdatums.

169
Q

Was ist in einer EZ (Einlagezahl) zusammengefasst?

A

der Grundbuchkörper

170
Q

Was ist zu tun bei der Rangausnützung?

A

Bei der Rangausnützung ist der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal dem WebERV-Antrag in-nerhalb einer Woche
per Post oder persönlich nachzureichen.

171
Q

Was ist zu tun, wenn die Vormerkung des Eigentumsrechtes gelöscht um
eine Rechtfertigung einzutragen?

A

Wird dagegen die Vormerkung des Eigentumsrechtes gelöscht, so sind zugleich alle in Bezug auf diese Vormerkung
vorgenommenen Eintragungen von Amts wegen zu löschen. Dies bedeutet für den Kredit-geber, dass ein gegen den
vorgemerkten Eigentümer eingetragenes Pfandrecht gelöscht wird und da-her eventuell ein Kredit ohne Sicherheit
besteht.

172
Q

Was passiert bei der elektronischen Umschreibung (Datenmigration)?

A

Bei der „elektronischen Umschreibung“ (Datenmigration) wird für jede flächenmäßige Einheit eine Grundbuchseinlage angelegt, die als eigene Einlagezahl (EZ) geführt wird.

173
Q

Was passiert bei der Rangausnutzung?

A

Bei der Rangausnützung ist der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal dem WebERV-Antrag inner-halb einer Woche per Post oder persönlich nachzureichen.

174
Q

Was passiert bei Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts?

A

Durch den Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes erlischt dieses und kann auf Antrag des Liegenschaftseigentümers unter Vorlage einer einverleibungsfähigen Verzichtserklärung gelöscht wer-den.

175
Q

Was passiert, wenn der Rangordnungsbeschluss nicht innerhalb eines Jahres ausgenützt wird?

A

Wird der Rangordnungsbeschluss nicht innerhalb eines Jahres ausgenützt, erfolgt die amtswegige Lö-schung der Rangordnungsanmerkung im Grundbuch und der Rang geht verloren, wenn in der Zwi-schenzeit andere bücherliche Lasten eingetragen wurden.

176
Q

Was passiert, wenn die von der Simultanhaftung betroffenen Liegenschaften in die Zuständigkeit verschiedener Grundbuchsgerichte fallen?

A

Es kann jedes von ihnen für die Einbringung des Ansuchens um Einverlei-bung einer Simultanhypothek gewählt werden. Das angerufene Grundbuchsgericht vermerkt den Ein-gang nicht nur im eigenen Tagebuch, sondern auch in den von den anderen Grundbuchsgerichten („La-gegerichten“) geführten Tagebüchern jeweils mit der laufenden TZ.

177
Q

Was sind die Einrichtungen und Bestandteile des Grundbuches?

A
Bezirksgericht
|
Katastralgemeinde
|
Urkundensammlung - Hauptbuch - Verzeichnis der gelöschetn Eintragungen - Hilfsverzeichnisse
178
Q

Was sind Vormerkungen?

A

Vormerkungen sind bedingte Einverleibungen. Sie bedürfen der nachträglichen Rechtfertigung, also ei-nes weiteren Nachweises für den endgültigen dinglichen Rechtserwerb (z.B.: es fehlt eine Beglaubigung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung). Mit der Vormerkung wahrt sich der Antragsteller seinen Rang. Vormerkungen werden also beantragt, wenn noch nicht alle Urkunden vorhanden sind, um eine Einver-leibung durchzuführen. Wenn die fehlenden Urkunden vorgelegt werden, wird durch die Anmerkung der Rechtfertigung die Vormerkung in eine Einverleibung umgewandelt.

179
Q

Was soll das gesetzliche Veräußerungsverbot verhindern?

A

Das gesetzliche Veräußerungsverbot, das zugunsten des jeweiligen Bundeslandes bei geförderten Darlehen für Wohnbau und Wohnhaussanierung eingetragen wird, soll grundsätzlich verhindern, dass ein durch die öffentliche Hand geförderter Eigentumserwerb zu zweckwidrigen gewinnbringenden Ge-schäften (z.B. Spekulation) ausgenützt wird.

180
Q

Was verbindet den Arbeitsplatz Bezirksgericht mit dem Arbeitsplatz Vermessungsamt?

A

Grundstücksdatenbank (GDB)

181
Q

Was verlangt das Gesetz für das Pfandrecht an Liegenschaften?

A

den Titel und Modus

182
Q

Was wird bei einem Wiederkaufrecht meist vereinbart?

A

Vertraglich wird meist vereinbart, dass mit der Bebauung der Liegenschaft in einer bestimmten Zeit zu beginnen ist (z.B.
spätestens nach 5 Jahren) und innerhalb einer weiteren Frist beendet sein muss (z.B. spätestens nach 8 Jahren).

183
Q

Was wird im Eigentumsblatt (B-Blatt) eingetragen?

A

Im Eigentumsblatt (B-Blatt) wird • der Name des oder der Liegenschaftseigentümer(s), • die Größe des Anteils als
Bruchzahl, • bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und • die Wohnadresse mit Postleitzahl eingetragen.
Außerdem wird die Urkunde angeführt, welche Grundlage für den Eigentumserwerb war (z.B. Kaufver-trag,
Schenkungsvertrag, Übergabsvertrag, Einantwortungsbeschluss).
Weiters werden auch alle Tatsachen eingetragen, die den Eigentümer in seiner Verfügungsberechti-gung über die
Liegenschaft einschränken. Z. B. • Minderjährigkeit • Sachwalterschaft • Insolvenzverfahren (Konkurs) •
Privatschuldenregulierung • Belastungs- und Veräußerungsverbot • Vorkaufsrecht

184
Q

Was wird im Hauptbuch eingetragen?

A

Im Hauptbuch werden alle Grundbuchskörper und ihre Änderungen sowie die sich darauf bezie-henden dinglichen
Rechte und ihre Änderungen eingetragen.

185
Q

Was wurde mit der GDB-neu erreicht und umgesetzt?

A

Es wurden die Ziele hinsichtlich Automation und Neugestaltung von Verfahrensabläufen erreicht. Auch die von der
öffentlichen Verwaltung geforderte Effizienz, Kundenorientierung und Verfahrensbeschleuni-gung bei gleichzeitiger
Wahrung der Rechtssicherheit im Bereich von Grundbuch und Kataster wurde umgesetzt.

186
Q

Was zählt zu den Eintragungen im A2-Blatt?

A

• Ab- und Zuschreibungen • Urkundenhinterlegung für Bauwerke • Grunddienstbarkeiten in herrschender Stellung •
Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen • Rangordnung für beabsichtigte Veräußerung einzelner Grundstücke •
Maschineneigentum • Abtretungen der Hauptmietzinse • Verwalter einer Liegenschaft

187
Q

Weitere Eintragungen, die im Eigentumsblatt vorkommen können, sind:

A

• Wohnungseigentum, • Minderjährigkeit, • Sachwalterschaft, • Insolvenzverfahren (Konkurs) •
Privatschuldenregulierungsverfahren, • Namensänderungen.

188
Q

Welche Arten von Anmerkungen gibt es?

A

Persönliche Verhältnisse werden angeführt Sie lösen besonders geregelte Rechtswirkungen aus

189
Q

Welche Dauer haben persönliche Dienstbarkeiten?

A

Persönliche Dienstbarkeiten werden in der Regel auf Lebensdauer eingeräumt und können nach Ableben des
Berechtigten unter Vorlage der Sterbeurkunde gelöscht werden.

190
Q

Welche Dienstbarkeiten müssen nicht in das Grundbuch eingetragen
werden?

A

Dienstbarkeiten, die allein aufgrund gesetzlicher Regelungen bestehen (sogenannte Legalservitute) müssen nicht im
Grundbuch eingetragen sein, um den Eigentümer zur Duldung zu verpflichten (z.B. Einhaltung eines Bauverbotes unter
einer Hochspannungsleitung).

191
Q

Welche Urkunden, die zu Eintragung im Grundbuch führen, müssen
gerichtlich oder notariell beglaubigt werden?

A

Alle privaten Urkunden

192
Q

Wem ist die Einlagezahl zugeordnet?

A

einer KG (Katastralgemeinde)

193
Q

Wen umfasst der begünstigte Personenkreis beim vertraglichen Belastungsund
Veräußerungsverbot noch?

A

Der begünstigte Personenkreis umfasst auch Großeltern und Enkelkinder, sodass auch zwischen die-sen Personen ein
Belastungs- und Veräußerungsverbot verbüchert werden kann.

194
Q

Wenn das Pfandrecht unter Ausnützung des Rangs verbüchert werden soll,
muss

A

der Rangord-nungsbeschluss nicht mehr vorgelegt werden.

195
Q

Wer oder was bilden den Grundbuchskörper?

A

das oder die Grundstücke

196
Q

Werden Reallasten bei der Bewertung von Liegenschaften berücksichtigt?

A

Bei der Bewertung einer Liegenschaft zur Kreditbesicherung müssen Reallasten unbedingt berücksich-tigt werden, d.h.
es sollte nach Möglichkeit der Vorrang erwirkt werden.

197
Q

Wie hoch ist die Eintragungsgebühr für eine Simultanhypothek?

A

Für die Eintragung einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr in Höhe von 1,2 % nur dann einmal zu bezahlen,
sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothe-karobjekte gleichzeitig begehrt wird.

198
Q

Wie ist eine Eintragung der Rangordnung für die beabsichtigte
Verpfändung bei der Bewertung zu berücksichtigen?

A

Obwohl die Eintragung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung selbst noch kein Pfand-recht darstellt, ist sie
bei der Bewertung der Liegenschaft voll (Deckungsrechnung) zu berücksichtigen.

199
Q

Wie ist es Banken möglich Einsicht in das Personenverzeichnis zu
bekommen?

A

Das Formular Selbstauskunft und Haushaltsrechnung enthält jedoch einen Passus, sodass es auch Banken möglich ist,
aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, Grundbuchseinsichten im Personenverzeichnis des
Grundbuches vorzunehmen.

200
Q

Wie lange wirken Belastungs- und Veräußerungsverbote?

A

Belastungs- und Veräußerungsverbote wirken auf Lebensdauer des Berechtigten und des Verpflich-teten. Wenn also eine
dieser beiden Personen verstirbt, erlischt das Verbot und kann unter Vorlage der betreffenden Sterbeurkunde gelöscht
werden. Das Grundbuch bleibt jedoch solange gesperrt, bis das Verbot gelöscht wird.

201
Q

Wie nennt man das Tagebuch noch?

A

Geschäftsregister des Grundbuches

202
Q

Wie setzt sich das Hauptbuch zusammen?

A

aus den einzelnen Einlagezahlen, welche wiederrum aus folgenden Blättern bestehen: Aufschrift A1-Blatt A2-Blatt BBlatt
C-Blatt

203
Q

Wie wird das Geschäftsregister des Grundbuches geführt? Was ermöglicht
die TZ? Was wird durch die TZ gewahrt?

A

Das Geschäftsregister des Grundbuches (frh.: Tagebuch) wird jahrgangsweise geführt. Es beginnt da-her jedes Jahr mit 1
und der entsprechenden Jahreszahl und wird bis zum Jahresende geführt. Die TZ ermöglicht die Identifizierung des
entsprechenden Grundbuchsgesuches und wird auf dem Gesuch, den Urkunden und Beilagen angebracht und im
Hauptbuch im entsprechenden Blatt bei der betroffenen Eintragung angeführt. Durch die TZ wird das Rangprinzip
gewahrt.

204
Q

Wie wird das Pfandrecht an Liegenschaften genannt? Was ist das?

A

Hyptohek - Es ist wie jedes andere Pfandrecht nur ein Nebenrecht einer gültigen Forderung, also vom Entstehen und
Fortbestand der Hauptforderung abhän-gig (Akzessorietät).

205
Q

Wie wird man mit einer angemerkten Rangordnung als Pfandgläubiger
eingetragen?

A

Wer nun innerhalb der einjährigen Frist unter Vorlage einer Pfandurkunde und des Rangordnungsbe-schlusses um
Einverleibung des Pfandrechtes ansucht, wird in der angemerkten Rangordnung als Grundbuch – Version 2021 Seite 48
von 62 Pfandgläubiger eingetragen. Die in der Zwischenzeit eingetragenen bücherlichen Lasten stehen die-ser
Einverleibung im Rang nach.

206
Q

Wird eine mit einem Vorkaufsrecht behaftete Liegenschaft verkauft, kann
der Erwerber nur eingetragen werden, wenn

A

eine einverleibungsfähige Verzichtserklärung des Vorkaufsberechtigten vorliegt o-der in verbücherungsfähiger Form
nachgewiesen wurde, dass ihm der Eintritt in den Vertrag gehörig angeboten, er aber sein Recht nicht fristgerecht
(Einlösung binnen 30 Tagen nach geschehener An-bietung) ausgeübt hat. Dieser Nachweis kann insbesondere durch
Beurkundung durch einen Notar oder durch ein Urteil erbracht werden.

207
Q

Wird seitens der Volksbank als Kreditgeber eine ePU zum Kreditakt
genommen, so müssen folgende Risiken in Kauf genommen werden:

A

• Rangverlust, wenn der Pfandgeber anderen Pfandgläubigern Hypotheken einräumt. • Verlust des Zugriffs im Falle der
Veräußerung bzw. Versteigerung der Liegenschaft, da der Kre-ditgeber von diesen Vorgängen nicht verständigt werden
kann. • Abschreibung von GST oder Grundstücksteilen ohne Zustimmung des Pfandgläubigers, die unter Umständen
eine beträchtliche Wertminderung nach sich ziehen. • Sonstige Wertbeeinträchtigungen wie z.B. Belastungs- und
Veräußerungsverbot.

208
Q

Wo ist die Dienstbarkeit auf dem dienenden Gut im Grundbuch

erkennbar?

A

als Last im C-Blatt

209
Q

Wo ist die Dienstbarkeit auf dem herrschenden Gut im Grundbuch
erkennbar?

A

am A2-Blatt

210
Q

wo ist ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot ersichtlich im
Grundbuch?

A

Da das Belastungs- und Veräußerungsverbot eine Beschränkung des Liegenschaftseigentümers in der Verfügung über
seine Liegenschaft darstellt, wird es – ebenso wie das Vorkaufsrecht – nicht nur im C-Blatt einverleibt, sondern auch im
B-Blatt ersichtlich gemacht

211
Q

Wo sind Wiederkaufsrechts typisch?

A

Gemeinden lassen sich regelmäßig beim Verkauf von Bau- und Gewerbegrundstücken, insbesondere wenn unter dem
ortsüblichen Quadratmeterpreis verkauft wird, ein Wiederkaufsrecht einräumen, wobei die Käufer die Verpflichtung
übernehmen, auf dem Baugrundstück entweder ein Wohnhaus zu errichten, welches den Hauptwohnsitz bildet, oder eine
Betriebsstätte zu errichten und eine gewisse Mindestan-zahl von Dienstnehmern zu beschäftigen.

212
Q

Wo wird eine ePU vorerst hinterlegt?

A

Diese Urkunde wird vorerst im Kreditakt hinterlegt, wobei der Kreditgeber (=Pfandgläubiger) jederzeit berechtigt ist, die
Einverleibung auf Kosten des Pfandgebers bzw. Kreditnehmers vorzunehmen.

213
Q

Woher bekommt man Abschriften vom Grundbuch? Benötigt man eine
Begründung?

A

Solche Abschriften können bei Gericht, aber auch bei Notaren in beglaubigter Form von jedermann verlangt werden.
Einer Begründung hierzu bedarf es nicht.

214
Q

Wohnungseigentum

A

Das Wohnungseigentum ist das Recht des Miteigentümers auf ausschließliche Nutzung und Verfügung eines bestimmten
Wohnungseigentumsobjektes. Unter einem Wohnungseigentumsobjekt kann man eine Wohnung, eine sonstige
selbstständige Räumlichkeit (z.B. Garage) oder einen Abstellplatz für Kraftfahrzeuge verstehen.
Will einer der Wohnungseigentümer seinen Anteil veräußern, so benötigt er dazu die Zustimmung des anderen Partners.

215
Q

Womit beginnt jeder Grundbuchseintrag?

A

Mit der TZ

216
Q

Worin besteht die Besonderheit des Rangordnungsbeschlusses?

A

Die Besonderheit des Rangordnungsbeschlusses besteht darin, dass der Käufer als neuer Liegen-schaftseigentümer,
nachdem sein Eigentumsrecht unter Vorlage des Rangordnungsbeschlusses und einer einverleibungsfähigen Urkunde
(z.B. beglaubigt unterfertigter Kaufvertrag) auf der Liegenschaft einverleibt wurde, das Recht besitzt, über Antrag
innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Eigen-tumseinverleibung sämtliche im Rang nach der Rangordnung erfolgten
Eintragungen löschen zu lassen. Doppelveräußerungen, aber auch vertragswidrige oder exekutive Belastungen der
Vertragsliegenschaft im Rang nach der angemerkten Rangordnung können dadurch verhindert werden. Versäumt der
neue Liegenschaftseigentümer jedoch diese Frist, muss er die Zwischeneintragungen gegen sich gelten las-sen.

217
Q

Worin liegt der Sinn der Plombe? Was ist nicht ersichtlich?

A

Die Ersichtlichmachung der Plombe lässt auf den ersten Blick erkennen, ob früher abgefragte Grund-buchsabschriften
noch dem aktuellen Grundbuchsstand entsprechen. Der Sinn der Plombe liegt in ihrer Warnfunktion. Sie weist den
Benutzer des Grundbuches auf eine (möglicherweise) bevorstehende Eintragung aufgrund eines bereits überreichten,
aber noch nicht erle-digten Grundbuchsgesuches hin. Sie informiert jedoch nicht über die Tatsache, welchen Miteigentumsanteil
oder welches Blatt die Plombe betrifft. Nicht ersichtlich ist aus der Plombe auch das Datum des Einlangens
des Grundbuchsgesuchs, hier hilft nur eine Abfrage aus dem ADV-geführten Tagebuch nach der TZ.

218
Q

Wozu dienen die Hilfsverzeichnisse?

A

Sie sind ein Nebenprodukt der Speicherung der Daten in der GDB und stellen Abfragemöglichkeiten aus der Datenbank
dar, um über den jeweiligen Suchbegriff (z.B. Grundstücksnummer oder Anschrift) die EZ zu finden.

219
Q

Wozu dient das Hauptbuch?

A

Zur Aufnahme der Grundbuchseintragungen.

220
Q

Wozu dient die DKM (Digitale Katastralmappe)?

A

Ebenso wie die frühere analoge Grundbuchsmappe dient sie nur der Veranschaulichung der gegen-seitigen Lage der Gst.
Sie hat keine rechtliche Bedeutung im Grundbuch, sondern dient nur der Auf-findung der EZ über die in der DKM
gefundenen Grundstücksnummern.

221
Q

Zähle die Grundbuchsprinzipien auf

A
Öffentlichkeitsgrundsatz (Publizitätsprinzip) Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) Vertrauensgrundsatz
Antragsgrundsatz Bestimmtheitsgrundsatz (Spezialitätsprinzip) Legalitätsgrundsatz Ranggrundsatz (Prioritätsprinzip)
222
Q

Zu den Einrichtungen des Grundbuches zählen

A

• das Bezirksgericht (BG), • die KG, • die Grundbuchseinlage und • das Grundstück (Gst).

223
Q

Zu den Eintragungen im B-Blatt zählen:

A

• Vormerkungen des Eigentumsrechts • Belastungs- und Veräußerungsverbote • Vorkaufsrechte • Rangordnung für
beabsichtigte Veräußerungen • Namensrangordnung für beabsichtigte Veräußerungen • Rechtfertigungen • Weitere
relevante Eintragungen

224
Q

Zu den Eintragungen im C-Blatt zählen:

A

• Pfandrechte, • Unbedingte Rangordnung für beabsichtigte Verpfändungen, • Namensrangordnung für beabsichtigte
Verpfändungen, • Bedingte Rangordnung für beabsichtigte Verpfändungen, • Dienstbarkeiten, • Reallasten, •
Vorkaufsrechte, • Wiederkaufsrechte, • Bestandrechte, • Belastungs- und Veräußerungsverbote, • Vorrangeinräumungen, •
Löschung von Hypotheken.

225
Q

Zu den Grunddienstbarkeiten zählen insbesondere

A

Weiderechte, Wasserrechte, Geh- und Fahrrechte

226
Q

Zu den Hilfsverzeichnissen zählen:

A

• Geschäftsregister des Grundbuches (frh.: Tagebuch) • Digitale Katastralmappe (DKM) • Anschriften- oder
Straßenverzeichnis • Personenverzeichnis • Grundstücksverzeichnis • Gruppen- oder Liegenschaftsverzeichnis