Grundbuch Flashcards
Abtretungen der Hauptmietzinse
Nach Mietrechtsgesetz5 (MRG) kann der Eigentümer eines dem MRG unterliegenden Miethauses zur Sicherung eines zu
Reparaturzwecken aufgenommenen Darlehens die Hauptmietzinse abtreten und diese Abtretung im A2-Blatt der Einlage
anmerken lassen.
Alleineigentum
Alleineigentum liegt vor, wenn dem im B-Blatt eingetragenen Liegenschaftseigentümer die Liegenschaft zur Gänze (1/1)
gehört.
grober Aufbau einer Grundbuchsabschrift
Logo Aufschrift A1-Blatt A2-Blatt B-Blatt C-Blatt Hinweis/Ende Schlusszeile
Aufbau einer Grundbuchsabschrift - B-Blatt
Eigentumsanteile (Miteigentum, Wohnungseigentum),
diesen zugeordnet der/die Eigentümer einschließlich
Geburtsdatum und Adresse samt Rechtstatsachen (z.B. Minderjährigkeit, Erwerbstitel),
Firmenbuchnummer bei
eingetragenen Unternehmen bzw.
Vereinsregisternummer bei Vereinen
Aufbau einer Grundbuchsabschrift - C-Blatt
Belastungen (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Reallasten, Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte, Bestandrechte, Belastungsund Veräußerungsverbot) samt Rechtstatsachen,
Vorrangeinräumungen,
Löschungen
Aufbau einer Grundbuchsabschrift - Hinweis/Ende
Eintragungen ohne Währungsbezeichnung sind Beträge in ATS, Höhe der Gebühr
Aufbau einer Grundbuchsabschrift - Schlusszeile
Angabe des Abfragezeitpunkts (Datum und Uhrzeit), darunter Seitenangabe (z.B. Seite 1 von 2) eventuell „Amtliche
Signatur“
Aufbau einer Grundbuchsaufschrift - A1-Blatt
Grundstücksnummern (GST-NR),
Zugehörigkeit zum Grenzkataster („G“),
Benützungsart (BA = Nutzung),
Flächenausmaß der einzelnen GST und
gesamtes Flächenausmaß Adressen der zum Gutsbestand gehörenden GST,
Hinweis auf Baurechtseinlage
Aufbau einer Grundbuchsaufschrift - A2-Blatt
Änderungen am Grundbuchskörper (Ab- und Zuschreibungen),
öffentlich-rechtliche Lasten bzw. Verpflichtungen,
dingliche Berechtigungen (z.B. Dienstbarkeiten in herrschender Stellung)
Aufbau einer Grundbuchsaufschrift - Aufschrift
KG,
5-stellige Kennziffer,
EZ,
zuständiges BG,
die Eintragung „eingeschränkter Auszug“ (z.B. C-Blatt ohne
Löschungsverpflichtung),
Plombe,
Letzte TZ,
Besondere Bezeichnungen (vulgo),
Hinweis auf Wohnungseigentum,
öffentliches Gut,
Hinweis auf Stammeinlage,
Hinweis auf Liegenschaftsverzeichnis,
Hinweis auf die elektronische
Umschreibung
Aufbau einer Grundbuchsaufschrift - Logo
Emblem der Justiz,
die Worte „Republik Österreich Grundbuch“,
rechts außen die Abkürzung „GB“
Aus was besteht das Grundbuch?
aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung
Aus was besteht ein Hauptbuch?
aus den einzlenen Grundbuchseinlagen
Aus welchen Blättern besteht ein Hauptbuch?
Einem Gutsbestandsblatt (A-Blatt), Einem Eigentumsblatt (B-Blatt), Einem Lastenblatt (C-Blatt),
Aus welchen Gesetzen ergeben sich die Grundbuchsprinzipien?
aus dem GBG,
dem GUG,
dem Allgemeinen Grund-buchsanlegungsgesetz (AllgGAG) sowie
auch aus anderen Gesetzen
(z.B. dem ABGB).
Aus welchen Teilen besteht eine Grundbuchseinlage?
• A-Blatt (= Gutsbestandsblatt), das in die Aufschrift, das A1-Blatt und das A2-Blatt unterteilt wird,
• B-Blatt (=
Eigentumsblatt) und
• C-Blatt (= Lastenblatt).
Bei Grunddienstbarkeiten müssen die GST nicht unmittelbar benachbart
sein, sie müssen aber
so ge-legen sein, dass die Dienstbarkeit noch vorteilhaft ausgeübt werden kann.
Belastungen und Beschränkungen Beispiele
- Pfandrechte (Hypotheken)
- Dienstbarkeiten
- Reallasten
- Vorkaufsrechte
- Wiederkaufsrechte
- Bestandrechte
- Baurechte
• Belastungs- und Veräußerungsverbote
auf bereits eingetragene Rechte beziehen
- die Vorrangeinräumung,
- die Freilassung und die
- Simultanhaftung.
Belastungs- und Veräußerungsverbote - wo wird es darfestellt?
Ein im C-Blatt rechtswirksam eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot wird zusätzlich im B-Blatt, da es eine
persönliche Beschränkung des Liegenschaftseigentümers darstellt, ersichtlich ge-macht.
Beschreibe das A-Blatt
- Einem Gutsbestandsblatt (A-Blatt), welches sich wiederum in das A1-Blatt und das A2-Blatt unter-teilt:
- Im A1-Blatt werden die Grundstücke angeführt, die den Grundbuchskörper bilden.
• Das A2-Blatt enthält mit dem Eigentum an den Grundstücken verbundene Rechte (z.B. das Recht des Zugangs zu
dem Gst über ein Nachbargrundstück) oder öffentlich-rechtliche Be-schränkungen. Auch Veränderungen des
Grundbuchskörpers durch Zu- oder Abschreibungen von Gst werden hier eingetragen.
Beschreibe das B-Blatt
Einem Eigentumsblatt (B-Blatt), welches im Wesentlichen das Eigentumsrecht unter Angabe der Eigentümer und der Anteile enthält.
Beschreibe das C-Blatt
Einem Lastenblatt (C-Blatt), welches im Wesentlichen alle die Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte enthält.
Beschreibe den Aufbau des Grundbuches:
Die Grundstücke bilden den Grundbuchskörper.
Dieser ist in einer EZ (Grundbuchseinlage) zusammengefasst,
die einer KG zugeordnet ist.
Die KG eines Gerichtsbezirkes bilden gemeinsam das Grundbuch des jeweiligen BG.
Beschreibe die GDB-neu.
Die GDB-neu führt eine lang etablierte Kernaufgabe des Staates, die Sicherung verbücherter Rechte auf Grund und
Boden und deren räumliche Darstellung.
Beschreibung Digitale Katastralmappe
In diesem digitale Planwerk sind die vorhandenen Pläne des Grenzkatasters, des Grundsteuerkatasters und die zuvor
gültige Grundbuchsmappe eingearbeitet, es liegt ihr jedoch keine Neuvermessung zu-grunde.
Bestandrechte
Die Eintragung des Bestandrechtes ist auf einer EZ im C-Blatt auf eine bestimmte Zeit möglich. Es kann an ideellen
Teilen zwar begründet aber nicht im Grundbuch eingetragen werden. Das einverleibte Bestandrecht haftet daher am
ganzen Grundbuchskörper, auch wenn es sich nur auf bestimmte Teile (z.B. Räume) bezieht.
Bestandrechte - was unterscheidet man?
Man unterscheidet zwischen Miete, diese hat den Gebrauch einer Sache zum Gegenstand (z.B. bei Wohnungen und Geschäften) und
Pacht, hier kann der Bestandgegenstand auch bearbeitet werden (z.B. bei landwirtschaftlichen
Liegenschaften).
Bewertung einer Liegenschaft mit einer Darlehenshypothek
Bei der Bewertung der Liegenschaft ist der noch offene Pfandbetrag anhand eines Kontoauszuges oder einer Bestätigung
der das Darlehen gewährenden Bank festzustellen und diesem die Zinsen für drei Jahre sowie die
Nebengebührensicherstellung hinzuzurechnen. Dies ist die „strenge“ Bewertung einer Darlehenshypothek. In der Praxis
wird jedoch von den meisten Volksbanken nur der aktuell aushaftende Darlehenssaldo für die Deckungsrechnung
herangezogen.
Bringe ein Bsp. für folgenden Sachverhalt: relativer Vorrang: z.B.
Rangtausch der Berechtigten von CLNr. 3 mit CLNr. 1 Stimmt der
Zwischenberechtigte im Fall des relativen Vorranges (im Beispiel wäre das
der Berechtigte der CLNr. 2) dem Vorrang nicht zu, so erwirbt der
Vortretende den Rang des Zurücktretenden lediglich in dessen Umfang
bzw. Höhe.
Beispiel: Das zurücktretende Pfandrecht CLNr. 1 hat die Höhe von € 100.000,-, das vortretende Pfandrecht CLNr. 3 eine
Höhe von € 150.000,-, bei einer Meistbotsverteilung sind daher zugunsten der nunmehrigen CLNr. 1, früher CLNr. 3 nur
€ 100.000,- auszuwerfen.
Darlehenshypotheken
Darlehenshypotheken (auch Verkehrshypotheken oder Festbetragshypotheken) sind mit einem be-stimmten Betrag und
zumeist auch mit Zinsen (Z), Verzugs- und Zinseszinsen (VuZZ) und einer geson-dert ausgewiesenen
Nebengebührensicherstellung (NGS, zwischen 20 – 40 %) eingetragen.
Darlehenshypotheken dienen – wie der Name schon sagt – der Sicherung von Darlehen, bei denen eine
Wiederausnützung des Pfandranges nicht möglich ist.
Das Gebot der einfachen Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses nach
GBG12, gilt für was nicht?
Das Gebot der einfachen Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses nach GBG12, gilt für die Namensrangordnung
nicht.
Das Tagebuch ist ein Register des jeweiligen Grundbuchsgerichtes, in
welches jedes Grundbuchsge-such eingetragen wird.
Was ergibt sich daraus?
Aus diesem Register ergibt sich auch die Geschäftszahl des Antrages, die sogenannte
TZ.
Was ist die TZ? Wie setzt sie sich zusammen?
TZ= Tagebuchzahl. Die TZ setzt sich aus einer fortlaufenden Nummer, einem Schrägstrich und der Jahreszahl
zusammen.
Das vertragliche Belastungs- und Veräußerungsverbot kann im Grundbuch
nur dann eingetragen wer-den, wenn es
zwischen Ehegatten,
• eingetragenen Partnern oder
• Eltern und leiblichen Kindern, Adoptiv-, Wahl- oder Pflegekindern
oder deren Ehegatten oder ein-getragenen Partnern vereinbart wurde.
Das Vorkaufsrecht ist
Das Vorkaufsrecht ist eine Nebenabrede zum Kaufvertrag, worin sich der Käufer schuldrechtlich ver-pflichtet, das
Kaufobjekt vor Veräußerung dem Vorkaufsberechtigten zur Einlösung anzubieten.
Das Wiederkaufsrecht ist
Das Wiederkaufsrecht ist das dem Verkäufer einer unbeweglichen Sache eingeräumte Recht, die ver-kaufte Sache zu
einem bestimmten Preis wieder einzulösen. Beim Wiederkaufsrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das
daher nicht vererblich, übertragbar oder verpfändbar ist.
Def. Anschriften- oder Straßenverzeichnis
Das Anschriftenverzeichnis enthält zunächst für jede politische Gemeinde sämtliche Grundstücksan-schriften. Diese sind
nach Straßen- bzw. Ortsanschriften alphabetisch und weiter nach Orientierungs- bzw. Hausnummern gereiht.
Def. Antragsgrundsatz
Eintragungen im Grundbuch werden grundsätzlich nur auf Ansuchen von Parteien oder Behörden durchgeführt. Es darf
nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei beantragt hat, bewilligt werden. Eine Ausnahme gilt für gegenstandslose
Eintragungen, die anlässlich der Wartung des Grundbuchs von Amts wegen gelöscht werden.
Def. Bestimmtheitsgrundsatz (Spezialitätsprinzip)
Bücherliche Rechte können
nur an bestimmten Grundbuchskörpern begründet werden.
(nicht durch einen einheitlichen Akt am gesamten Liegenschaftsbesitz einer Person)
Def. Legalitätsgrundsatz
Eine grundbücherliche Eintragung darf nur nach genauer Prüfung des Ansuchens, dessen Beilagen und Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen bewilligt werden.
Def. Öffentlichkeitsgrundsatz (Publizitätsprinzip)
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, d.h. jeder kann ohne Angaben von Gründen Einsicht neh-men, indem er sich
gegen Gebühr bei Gericht, Notar oder Rechtsanwalt eine Grundbuchsabschrift er-stellen lässt. Genauso ist auch die
Abfrage über das Internet über eine Verrechnungsstelle (zB.: AD-VOKAT, etc.) möglich.
Einschränkung nur beim Personenverzeichnis
Def. Plombe
Die TZ eines laufenden, noch nicht erledigten Grundbuchsgesuches bezeichnet man als Plombe. Eine Plombe ist in der
Aufschrift einer Grundbuchseinlage ersichtlich zu machen und soll darauf hinweisen, dass der angegebene
Grundbuchsstand nicht aktuell ist und möglicherweise nach Erledigung des Ge-suches durch den Grundbuchsführer
einen anderen Stand aufweisen kann. Eine kurze Beschreibung des Grundbuchsgesuches ist im Tagebuch wiedergegeben
und kann auch über das Internet abgefragt werden.
Def. Ranggrundsatz (Prioritätsprinzip)
Der Rang einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Eingabe beim Grund-buchsgericht.
Eintragungen, die infolge gleichzeitig eingelangter Eingaben vorgenommen worden sind, stehen untereinander in
gleicher Rangordnung. Beim elektronisch eingebrachten Gesuch gilt ein Schriftsatz mit Status “OK” als korrekt
eingebracht. Die Uhrzeit der Bestätigung ist auch der Einlangenszeitpunkt des Grundbuchantrages bei Gericht. Bei den
noch in Papierform eingebrachten Gesuchen wird der Zeitpunkt des Einlangens von der Ein-laufstelle festgestellt
(minutengenau), deshalb ist es notwendig den GB-Antrag auf der ersten Seite als Grundbuchssache zu kennzeichnen.
Langen zum gleichen Zeitpunkt mehrere Gesuche zur selben Ein-lagezahl ein, so gelten diese als gleichrangig.
Def. Vertrauensgrundsatz
Das Grundbuch vertraut auf den Vertrauensgrundsatz, das bedeutet, jedermann darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit
und Vollständigkeit des Grundbuches verlassen. Es sind nur jene Angaben gültig, die auch im Grundbuch vermerkt sind.
Definition: Fruchtnießung
Bei der Fruchtnießung hat der Fruchtnießer das dingliche Recht, eine fremde Sache, oft das Grund-stück eines Dritten,
ohne jede Einschränkung und unter Schonung der Substanz zu gebrauchen (§ Grundbuch – Version 2021 Seite 52 von 62
509 ABGB). Das Fruchtgenussrecht kann aber auch an beweglichen Dingen begründet werden. Wesentlich ist, dass der
Fruchtnießer die Sache in Bestand geben kann, diese also vermieten oder verpachten kann. Da der Fruchtnießer die
Erträge erhält, trifft ihn grundsätzlich auch die Pflicht zur Instandhaltung.
Der Treuhänder kann zugunsten jeder von ihm vertretenen Person die
Rangordnung ausnützen. richtig oder falsch?
richtig
Die … aller KG eines Grundbuchsgerichtes bilden das Grundbuch des
Gerichtes.
Hauptbücher
Die beabsichtigte Verpfändung kann zugunsten wem eingetragen werden?
Die beabsichtigte Verpfändung kann zugunsten des neuen Eigentümers eingetragen werden.
Die bücherlichen Eintragungsarten
- die Einverleibung
- die Vormerkung
- die Anmerkung
- die Ersichtlichmachung
Die Namensrangordnung weist folgende Merkmale auf:
• Die Rangordnungserklärung ist weiterhin durch den Liegenschaftseigentümer (notariell oder ge-richtlich beglaubigt)
abzugeben.
• Die Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung kann zugunsten des neuen Eigentümers eingetra-gen
werden.
• Wenn das Eigentumsrecht unter Ausnützung des Rangs verbüchert wird, muss der Rangordnungs-beschluss
nicht mehr vorgelegt werden.
• Das Rangordnungsgesuch kann mit Bezug auf die Rangordnungserklärung auch durch
die berech-tigte Person eingebracht werden.
• Die Übertragung einer Namensrangordnung von einer berechtigten Person
an eine zweite berech-tigte Person ist bei Zustimmung beider Personen möglich (notariell beglaubigte zweiseitige Erklärung),
wobei die Übertragung im B-Blatt anzumerken ist.
• Die Namensrangordnung kann auch zugunsten eines
Rechtsanwalts oder Notars „als Treuhänder“ ausgestellt werden. In diesem Fall muss keine berechtigte Person genannt
werden.
• Der Treuhänder kann zugunsten jeder von ihm vertretenen Person die Rangordnung ausnützen.
• das Gebot der
einfachen Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses nach GBG9, gilt für die Namensrangordnung nicht.
Die Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung weist folgende
Merkmale auf:
Rangordnungsbeschluss ist maximal 1 Jahr gültig
• Es gibt nur eine einzige Ausfertigung
• Das Ansuchen des
Liegenschaftseigentümers muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein
• Es gibt keine Verlängerungsmöglichkeit
• Es muss ein Zustelladressat enthalten (Wortlaut: „Die einzige Ausfertigung dieses Beschlusses erhält die Volksbank XY“)
sein
• Es fallen EUR 47,– Eingabengebühr (WebERV) sowie Eintragungskosten in Höhe von 0,6 % des im
Rangordnungsbeschluss enthaltenen Betrages an
Die rechtlichen Grundlagen für das Grundbuch finden sich insbesondere
im
• Grundbuchsgesetz (GBG), • Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG) und im • Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch
(ABGB).
Dienstbarkeiten (Servituten)
Dienstbarkeiten (Servituten) sind auf einem Privatrechtstitel beruhende oder durch Richterspruch ein-geräumte
beschränkte dingliche Nutzungsrechte an einer fremden Sache zugunsten eines GST, einer Person oder eines
Miteigentümers an der gemeinsamen Sache
Dienstbarkeiten können grundsätzlich folgendermaßen unterschieden
werden, in:
• Grunddienstbarkeiten • Persönliche Dienstbarkeiten • Unregelmäßige (auch: gemischte) Dienstbarkeiten
Dingliche Rechte an Liegenschaften können nur durch Eintragung in das
Grundbuch erworben werden. Die Eintragung übernimmt die körperliche
Übergabe. Ein Käufer eines Grundstücks ist nach Vertrags-unterfertigung
noch nicht Eigentümer, auch nicht außerbücherlicher.
“Außerbücherliches” Eigentum durchbricht den Eintragungsgrundsatz
und wird erworben:
Im Erbfall mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss • Bei Enteignung mit Erlag der Entschädigung • Bei
Zwangsversteigerung durch Erteilung des Zuschlages • Bei Ersitzung durch Ablauf der Zeit
Durch wen ist die Rangordnungserklärung abzugeben?
Die Rangordnungserklärung ist weiterhin durch den Liegenschaftseigentümer, dessen Unterschrift notariell beglaubigt
sein muss, abzugeben.
Dürfen gelöschte EZs nochmal vergeben werden?
nein
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, seine Liegenschaft ohne
Zustimmung der aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbotes buchberechtigten Person weder zu belasten noch zu
veräußern.
Ein zwischen den Liegenschaftseigentümern gegenseitig eingeräumtes und
verbüchertes Belastungs-verbot hindert die nachträgliche Belastung der
Liegenschaft nicht, wenn
die Berechtigten der Eintragung der Belastung in einer – wenn auch schon vor der Eintragung des Belastungsverbotes
ausgestellten – Urkunde bereits zugestimmt haben.
Eine Liegenschaft, auf der eine Rangordnung der beabsichtigten
Veräußerung angemerkt ist, bietet nur dann volle Sicherheit, wenn
• wenn sich der Rangordnungsbeschluss im Besitz des Pfandgläubigers (Volksbank) oder des-sen Treuhänders befindet
und dieser dadurch die Ausnützung des Ranges durch einen anderen verhindern kann,
• wenn die Laufzeit der
Anmerkung der Rangordnung abgelaufen ist oder
• wenn die Anmerkung der Rangordnung vorzeitig gelöscht wird.
In
jedem anderen Fall ist eine Belehnung der Liegenschaft durch den Kreditgeber nicht möglich.
Einverleibungen Löschung
Bei der Löschung unterscheidet man zwischen
Bei der Löschung unterscheidet man zwischen der Einverleibung einer Löschung,
die bei Vorliegen einer
Verzichtsurkunde angewandt wird und
der einfachen Löschung, für Anmerkungen, Ersichtlichma-chungen und gegenstandslosen Eintragungen (z.B. ein Recht eines Verstorbenen wird mittels Sterbe-urkunde einfach gelöscht).
Einverleibungen Teillöschung
Teillöschungen werden bei Änderung der bestehend bleibenden Eintragung begehrt (z.B. die Einverlei-bung der
Teillöschung eines Pfandrechts wird beantragt, wenn die Hypothek auf mehreren BLNr. ein-getragen ist und hinsichtlich
einer gelöscht werden soll).
Erfolgt eine Löschung einer Hypothek automatisch?
Eine Löschung erfolgt nicht auto-matisch. Nach Tilgung sämtlicher dem Pfandrecht zugrunde liegenden Forderungen ist
der Pfandgläu-biger verpflichtet, dem Liegenschaftseigentümer eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Löschungsquittung
oder Löschungserklärung zur Verfügung zu stellen.
Erkläre Ab- und Zuschreibungen
Die Abschreibung, die immer mit einer Zuschreibung in einer anderen Liegenschaft verbunden sein muss, dient der
Änderung des Umfangs eines Grundbuchskörpers. Es können entweder ganze GST oder Teilflächen hiervon
abgeschrieben werden, wobei der abgeschriebene Bestandteil des Grund-buchskörpers (Trennstück) einem anderen
Grundbuchskörper zugeschrieben oder aus ihm eine neue Einlage (EZ) gebildet werden kann.
Erkläre Ausgedinge
Es gewährt zumeist das Recht auf Wohnung, Unterhalt und Fürsorge zum Zweck der Versorgung des früheren
Eigentümers.
Erkläre die Ersichtlichmachung
Ersichtlich gemacht werden öffentlich-rechtliche Beschränkungen (Naturschutzgebiet oder Flugsicher-heitszone,
Enteignung etc.) oder mit der Liegenschaft verbundene Rechte; z.B. wird eine Servitutsbe-rechtigung im A2-Blatt des
herrschenden Grundstücks ersichtlich gemacht. Weiters gibt es die Ersicht-lichmachung von Wohnungseigentum in der
Aufschrift.
Erkläre die Urkundenhinterlegung für Bauwerke
Mit der Grundbuchs-Novelle 2008 wird die bisherige Eintragung eines Bauwerks durch eine im Urkundenhinterlegungsgesetz2
(UHG) geregelte Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk unter Beifügung der Aktenzahl der
Hinterlegung (z.B. Uh 1/12) ersetzt.
Der Liegenschaftseigentümer erfährt von der Eintragung dadurch, dass ihm der Beschluss über den Antrag der
Hinterlegung zuzustellen ist, der nunmehr die Anordnung der Eintragung zu enthalten hat.
Die Formulierung dieser Eintragung („der Urkundenhinterlegung“) richtet sich vor allem an rechtsunkun-dige Dritte, die
durch die Einsichtnahme nicht in die Irre geführt werden sollen. Diese Eintragung ver-hindert weitere
Ersichtlichmachungen auf dem angeführten GST. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auf einem GST mehrere
Superädifikate errichtet werden.
Bsp:
3 a 6016/1992 638/1994 Superädifikat auf Gst 7/1 (Uh 1/92) *) 5 a 553/2012 Urkundenhinterlegung hinsichtlich Gst 7/1
(Uh 1/12) **)
*) alte Eintragung *) neue Eintragung
Erkläre Vorrangräumung.
Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit der Vorrangeinräumung vor, man spricht von “Rangtausch”. Demnach kann der
Rang bücherlicher Rechte durch Einwilligung des zurücktretenden und vortretenden Berechtigten geändert werden.
Handelt es sich dabei um ein Pfandrecht, bedarf es auch der Einwilli-gung des Liegenschaftseigentümers. Rang und
Umfang der übrigen Rechte dürfen dadurch aber nicht verschlechtert werden.
Exekutive (richterliche) Pfandrechte
Der Titel bei dieser Art von Pfandrechten ist z.B. ein rechts-kräftiges Urteil, ein rechtskräftiger Wechselzahlungsauftrag,
ein Rückstandsausweis des Finanzam-tes oder der Gebietskrankenkasse. Derartige Pfandrechte bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Eintragung im Grundbuch (Modus).
Für jede … wird ein Hauptbuch geführt
Katastralgemeinde
Für jeden …. wird eine eigene Einlage gebildet, die mit der sogenannten …
eindeutig bezeichnet ist.
Grundbuchskörper EZ - Einlagezahl
Für was ist das Bezirksgericht zuständig?
Führung Grundbuch Grundbuchsabfrage Verrechnungsstellen für Internetabfragen
Für was ist das Vermessungsamt zuständig?
Führung Kataster Katasterabfrage
Für was kann eine bedingte Anmerkung der Rangordnung ausgenützt
werden?
eine bedingte Anmerkung der Rangordnung nur für die Eintragung einer Simultanhypothek ausgenützt werden kann und
ihre Ausnützung nur zulässig ist, wenn eine unbe-dingte Eintragung der Rangordnung bereits ausgenützt worden ist oder
gleichzeitig ausgenützt wird, d.h., dass für die beabsichtigte Eintragung einer Simultanhypothek zumindest eine
unbedingte Eintra-gung zu erwirken ist.
Für welche Grundstücke genießt die DKM denselben Vertrauensschutz wie
das Grundbuch? Wie erkennt man diese Grundstücke?
Nur für jene Gst, deren Grenzen nach den Formvorschriften des Vermessungsgesetzes festgelegt, ver-messen und in den
Grenzkataster einverleibt sind, genießt die DKM denselben Vertrauensschutz wie das Grundbuch. Ob ein Gst im
Grenzkataster einverleibt ist, erkennt man am Indikator „G“ im A1-Blatt der betreffenden Grundbuchsabschrift.
Gestaltung des A1-Blattes - *
Befindet sich neben der BA (Nutzung) ein Stern (*), bedeutet dies, dass die Fläche dieses GST aufgrund von numerischen Angaben (Koordinaten, Mess-zahlen) berechnet wurde.
Gestaltung des A1-Blattes - BA (Nutzung)
Hier scheinen die im Kataster eingetragenen Benützungsarten auf. Diese kön-nen bei einem GST auch mehrere sein
(Benützungsabschnitte).
Gestaltung des A1-Blattes - Fläche
Sowohl das Flächenausmaß der einzelnen GST als auch die Gesamtfläche werden in m2 angegeben. Die Angabe der
Grundstücks- und Gesamtfläche wird in Klammern gesetzt und der Hinweis „Änderung in Vorbereitung“ angefügt,
sobald im Kataster bei ei-nem GST ein Plan angemerkt ist, der zu einer Änderung im Ausmaß führen könnte (z.B. nach
einer Liegenschaftsteilung).
Gestaltung des A1-Blattes - G:
Ein „G“ neben der GST-NR bedeutet, dass dieses GST im Grenzkataster ein-getragen ist.
Gestaltung des A1-Blattes - GST-Adresse
Angabe einer oder mehrerer Grundstücksadressen (Grundstücksadresse und Wohnadresse können verschieden sein). Die
Adressen stammen von den Ge-meinden.
Gib Beispiele für: Anmerkungen - Sie lösen besonders geregelte
Rechtswirkungen aus
(z.B. Anmerkung der Rangordnung, der Streitanhängigkeit, der Zusage der Einräumung von Wohnungs-eigentum, der
Simultanhaftung, der Zwangsverwaltung, der Erteilung des Zuschlags, etc.)
Gib Beispiele für:
Anmerkungen - Persönliche Verhältnisse werden angeführt
z.B. Minderjährigkeit des Eigentümers, Bestellung eines Sachwalters, Insolvenzeröffnung (niemand kann sich mit der Unkenntnis des Umstandes entschuldigen)
Gibt es eine Möglichkeit einen Rang vorläufig zu sichern?
Ja, es besteht die Möglichkeit der vorläufigen Sicherung eines Ranges, wenn der Liegenschaftseigentümer beabsichtigt,
demnächst seine Liegenschaft zu veräußern oder zu belasten. Dazu dient die Anmerkung der Rangordnung. Diese kann
der Liegenschaftseigentümer selbst durch beglaubigt unterfertigten An-trag erwirken oder er erklärt seine Zustimmung
für die Anmerkung der Rangordnung in einer gesonder-ten vor dem Notar unterfertigten Urkunde
(Rangordnungserklärung), die im ERV durch den Rechtsan-walt eingebracht wird.
Gitb es die Möglichkeit die Rangordnung zugunsten einer bestimmten begünstigten Person anmerken zu lassen?
Es gibt die Möglichkeit die Rangordnung zugunsten einer bestimmten begünstigten Person anmerken zu lassen (z.B. Treuhänder, Käufer, Gläubiger). In dem Fall ist der Begünstigte im Rangordnungsgesuch oder in der Rangordnungserklärung namentlich anzuführen und könnte auch mit Einverständnis des Eigentümers als Antragsteller auftreten.
Grunddienstbarkeiten - Beschreibung und was setzen sie voraus?
Diese setzen ein dienendes und ein herrschendes Gut voraus. Sie bestehen zum vorteilhafteren Ge-brauch einer anderen Liegenschaft, deren jeweiliger Eigentümer berechtigt wird, z.B. zu seiner Liegen-schaft über das „dienende Gut“ zu gehen. Grunddienstbarkeiten beeinträchtigen den Wert einer Liegen-schaft in der Regel nur unwesentlich.
Grunddienstbarkeiten in herrschender Stellung
Grunddienstbarkeiten können bei den Liegenschaften, mit deren Eigentum eine solche Berechtigung verbunden ist, als Recht im A2-Blatt ersichtlich gemacht werden (z.B. Geh-, Fahr-, Weide-, Wasser-, Traufenrecht usw.).
Gruppen- oder Liegenschaftsverzeichnisse
Wozu?
Bei Liegenschaftseigentümern, die große Liegenschaftsbestände zu verwalten haben, wie öffentliche Stellen (z.B. Bundesforste, Bundesgebäudeverwaltung), Stifte und Klöster oder die ÖBB, kann das Be-dürfnis bestehen, eine Mehrzahl von Liegenschaften, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und auf eine größere Anzahl von Grundbuchseinlagen aufgeteilt sind (etwa eine Autobahn, eine Eisenbahnstrecke, ein Naturschutzgebiet), im Grundbuch gemeinsam abzufragen.
Hinterlegung einer ePU (= einverleibungsfähige Pfandurkunde)
Bei ausgezeichneter Bonität des Kreditwerbers kommt es in manchen Fällen vor, dass anstelle der Einverleibung einer Hypothek nur die Hinterlegung einer jederzeit ePU vereinbart wird. Unter einer jederzeit ePU wird eine Urkunde verstanden, die sowohl vom Pfandgeber als auch vom Pfandgläubiger notariell oder gerichtlich beglaubigt unterfertigt ist.
Höchstbetragshypotheken inkl. Unterschied Darlehenshypothek
Höchstbetragshypotheken werden nur mit einem Höchstbetrag im Grundbuch eingetragen, der Kapital, Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen und Nebengebühren (zwischen 20 – 40 %) zu decken hat. Bei der Bewertung der Liegenschaft ist grundsätzlich der eingetragene Höchstbetrag zu berücksichtigen.
Es haftet das Pfand höchstens bis zu dem im Grundbuch eingetragenen Höchstbetrag und letztlich nur in dem Umfang, in dem die Forderung tatsächlich besteht.
Im Unterschied zur Darlehenshypothek kann eine Höchstbetragshypothek bei aufrechter Geschäfts-verbindung auch für künftige Kredite (Verbindlichkeiten) desselben Kreditnehmers bestellt werden, so-fern diese ausreichend bestimmt bzw. bestimmbar sind (Bezeichnung der Personen und des Rechts-grundes).
Höhe der Gebühr: Eingaben im WebERV
EUR 47,– *)
werden das Grundbuchsgesuch und die Urkunden nicht im WebERV übermittelt, so erhöht sich die Gebühr auf EUR 66,–.
Höhe der Gebühr: Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes
Gebührenbemessung:
1,2 % **)
in der Gebühr von 1,2 % ist auch die Gebühr in Höhe von 0,2 % für die zukünftige Löschung des Pfandrechts enthalten.
vom Wert des Rechtes