Web 2.0 Flashcards
Pflichtverstöße bei Nutzung des Web 2.0
- außerdienstliches Verhalten
- Exzessive Nutzung
- Verrat von Geschäftsgeheimnissen
- Whistle blowing
- Unternehmensschädigende Äußerungen und Bleidigungen
private Nutzung des Web 2.0
AG kann private Nutzung ausschließen
Alles was AG nicht ausdrücklich oder konkludent erlaubt ist veroten.
außerdienstliches Verhalten
Web 2.0
grds. in Freizeit möglich
außer:
- Eindruck vermittelt, dass er für AG auftritt
- Rufschädigung durch Betriebsmittelnutzung (Pornos, etc.)
Unternehmensschädigende Äußerungen
Grenze der Meinungsfreiheit:
- grobe Beleidigung
- bewusste Unwahrheit
- > fristlose Kündigung
- > Schadensersatzanspruch
Mitarbeiterüberwachung
AG Interessen
- Kostenkontrolle
- Leistungskontrolle
- Verhaltenskontrolle
- Durchsetzung von Compliance Regelungen
- Verhinderung von rechtswidrigem/strafbarem Verhalten
- Aufdeckung von Straftaten
- keine Gefährdung o. Behinderung betriebl. Kommunikationsanlagen
Mitarbeiterüberwachung
AN Interessen
- Schutz der Privatsphäre
- keine ständige Leistungskontrolle
- keine zweckwidrige Verwendung persönlicher Daten
- keine Generalverdächtigung
- keine schrankenlose Erfassung des Verhaltens
- selbstbestimmte Nutzung von Arbeitsmitteln
Darf der AG gezielt Informationen über Bewerber in sozialen Netzwerken (z.B. Facebook) recherchieren und verwenden?
Recherche über Bewerber in öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Google) zulässig, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Bewerbers offensichtlich entgegenstehen
Überwachung der Privatnutzung
von Telefon und Fax
des AG?
…wenn AG Privatnutzung
ausdrücklich untersagt:
-> Kontrolle zulässig
…wenn der AG Nutzung auch
für private Nutzung erlaubt/duldet:
-> Verstoß gegen Fernmeldegeheimnis
Lesen der privaten und dienstl. E-Mails von AN bei erlaubter privater Nutzung des geschäftlichen E-Mail-Zugangs?
Verstoß gegen das Briefgeheimnis
Ausnahme laut LAG: Kontrollrecht der dienstlichen E-Mails in Notsituationen
heimliche Videoüberwachung?
grundsätzlich nein
Zulässige Ausnahmen nach BAG:
- bei konkretem Tatverdacht
- gegen bestimmten AN und
- einzige verbliebene Aufklärungsmöglichkeit (ultima-ratio-Prinzip)