Web 2.0 Flashcards

1
Q

Pflichtverstöße bei Nutzung des Web 2.0

A
  • außerdienstliches Verhalten
  • Exzessive Nutzung
  • Verrat von Geschäftsgeheimnissen
  • Whistle blowing
  • Unternehmensschädigende Äußerungen und Bleidigungen
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2
Q

private Nutzung des Web 2.0

A

AG kann private Nutzung ausschließen

Alles was AG nicht ausdrücklich oder konkludent erlaubt ist veroten.

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3
Q

außerdienstliches Verhalten

Web 2.0

A

grds. in Freizeit möglich

außer:

  • Eindruck vermittelt, dass er für AG auftritt
  • Rufschädigung durch Betriebsmittelnutzung (Pornos, etc.)
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4
Q

Unternehmensschädigende Äußerungen

A

Grenze der Meinungsfreiheit:

  • grobe Beleidigung
  • bewusste Unwahrheit
  • > fristlose Kündigung
  • > Schadensersatzanspruch
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5
Q

Mitarbeiterüberwachung

AG Interessen

A
  • Kostenkontrolle
  • Leistungskontrolle
  • Verhaltenskontrolle
  • Durchsetzung von Compliance Regelungen
  • Verhinderung von rechtswidrigem/strafbarem Verhalten
  • Aufdeckung von Straftaten
  • keine Gefährdung o. Behinderung betriebl. Kommunikationsanlagen
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6
Q

Mitarbeiterüberwachung

AN Interessen

A
  • Schutz der Privatsphäre
  • keine ständige Leistungskontrolle
  • keine zweckwidrige Verwendung persönlicher Daten
  • keine Generalverdächtigung
  • keine schrankenlose Erfassung des Verhaltens
  • selbstbestimmte Nutzung von Arbeitsmitteln
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7
Q

Darf der AG gezielt Informationen über Bewerber in sozialen Netzwerken (z.B. Facebook) recherchieren und verwenden?

A

Recherche über Bewerber in öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Google) zulässig, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Bewerbers offensichtlich entgegenstehen

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8
Q

Überwachung der Privatnutzung
von Telefon und Fax
des AG?

A

…wenn AG Privatnutzung
ausdrücklich untersagt:
-> Kontrolle zulässig

…wenn der AG Nutzung auch
für private Nutzung erlaubt/duldet:
-> Verstoß gegen Fernmeldegeheimnis

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9
Q

Lesen der privaten und dienstl. E-Mails von AN bei erlaubter privater Nutzung des geschäftlichen E-Mail-Zugangs?

A

Verstoß gegen das Briefgeheimnis

Ausnahme laut LAG: Kontrollrecht der dienstlichen E-Mails in Notsituationen

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10
Q

heimliche Videoüberwachung?

A

grundsätzlich nein

Zulässige Ausnahmen nach BAG:

  1. bei konkretem Tatverdacht
  2. gegen bestimmten AN und
  3. einzige verbliebene Aufklärungsmöglichkeit (ultima-ratio-Prinzip)
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