Pflichten des AN und des AG Flashcards

1
Q

Arbeitspflicht

A

= vorrangige Hauptpflicht des AN §611 BGB

  • ergibt sich aus Arbeitsvertrag
  • wird konkretisiert durch Direktionsrecht des AG
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2
Q

Voraussetzungen für ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung

A

Erfüllung

  • in der richtigen Art und Weise
  • am richtigen Ort
  • zur richtigen Zeit

=> Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts

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3
Q

Grenzen des Direktionsrechtes

A
  • Arbeitsvertrag
  • Gesetz “nach billigem Ermessen”
  • Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
  • gesetzl. Vorschriften z.B Mitbestimmungsrechte
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4
Q

Arbeitszeit

A

Beginn bis Ende ohne Ruhepausen

grds. in Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt

grds. max 8h täglich
Ruhepausen
Ruhezeiten
Sonn- und Feiertagsruhe

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5
Q

Nebenpflichten des Arbeitnehmers

A
  • Allg. Treuepflicht (§§241ff BGB)
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Unterlassung von Wettbewerbstätigkeiten
  • Mitteilungspflicht
  • Rechenschaftspflicht
  • Herausgabepflicht
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6
Q

Höhe der Vergütung

A
  • Mindestlohn
  • Tarifverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Arbeitsvertrag
  • “übliche Vergütung” §612BGB
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7
Q

Formen der Vergütung

A

Normallohn = Geldlohn (§107 GewO)

  • Zeitlohn (z.B. Stundenlohn)
  • Leistungslohn (z.B. Akkordlohn)

Ausnahme: Naturallohn
= geldwerter Vorteil

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8
Q

Sonderformen der Vergütung

zusätzlich zum Grundlohn

A
- Lohnzuschläge 
bei Überstunden oder Erschwernissen
- Tantiemen 
(Beteilugungen am Gewinn)
- Provisionen
für Abschluss oder Vermittlung
- Gratifikationen
z.B. Weihnachtsgeld
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9
Q

Lohn ohne Arbeit?

A
  • nicht zu vertretende Unmöglichkeit §275BGB
  • vom AG zu vertretende Unmöglichkeit §326IIBGB
  • Krankheitsfall
  • Urlaub
  • Bildungsurlaub
  • Schwangerschaft
  • Betriebsstörungen §615BGB
  • Annahmeverzug des AG
  • vorüberg. Verhinderung §616BGB
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10
Q

Arbeit und Lohn weiterhin geschuldet?

Bsp. Stau durch Demonstration

A

AN hat das nicht zu vertreten, also keine Arbeitspflicht

AG hat das nicht zu vertreten, deshalb keine Lohnzahlungspflicht

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11
Q

Voraussetzungen für Anspruch auf Entgeltfortzahlung

A

3§ EntgeltFG

  • Arbeitsverhältnis
    mind. 4 Wochen schon
  • Arbeitsunfähigkeit
  • kein (grobes) verschulden
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12
Q

Erholungsurlaubsanspruch

A
  • min. 24 Werktage (BUrlG)
  • 25-30 (§19 JArbSchG)
  • +5 für Schwerbehinderte
  • ggf. Tarifverträge
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13
Q

Schwangerschaft und Mutterschutzlohn

A

Krankheit während der Schwangerschaft

6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung

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14
Q

Schwangerschaft und Mutterschutzlohn

A

Krankheit während der Schwangerschaft

6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung

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15
Q

Nebenpflichten des Arbeitgebers

A
  • Beschäftigungspflicht
  • Urlaubsgewährung
  • AGG
  • Gleichbehandlung
  • ggü. Schwangeren
  • Verschwiegenheitspflicht
  • allg. Fürsorgepflicht
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16
Q

Nichterbringung der Arbeitsleistung

A

AG kann vom AN Schadensersatz gem. §§280, 283 BGB verlangen, wenn ihm durch die Nichtleistung ein Schaden entstanden ist

AG kann Zahlung der Vergütung nach §320BGB verweigern, bis der AN seine Leistung erbringt

Abmahnung, Kündigung

17
Q

Schlechtleistung der Arbeit

A

Für den Fall schuldhafter Schlechterfüllung durch den AN haftet dieser auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach §§ 280, 241 BGB.

parallel auch §823BGB denkbar

18
Q

Bsp. für Schlechtleistungen:

A

Vergeudung von Material oder Beschädigung von Arbeitsgerät, das im
Eigentum des AG steht

19
Q

Haftung des AN für Personenschäden, insbes. unter Arbeitskollegen

A

Haftung nach § 823 Abs.1 BGB möglich, aber nach §105 SGB VII nur bei Vorsatz
oder bei wegebezogenem Arbeitsunfall i.S.d. §
8 SGB VII

Keine Haftung, dann erhält AN Leistungen aus der gesetzl. Unfallversicherung

20
Q

Mankohaftung des AN

Was ist das?

A

Verpflichtung des AN, für einen tatsächlichen Waren- oder Kassenfehlbestand einstehen zu müssen

21
Q

Mankohaftung des AN

A

AN haftet - auch ohne
Verschulden - aber begrenzt auf die Summe der ihm vom AG gezahlten Mankogelder innerhalb eines vereinbarten Ausgleichszeitraums
-> nur bei wirksamer Mankovereinbarung

sonst aus einer Pflichtverletzung beim Arbeitsvertrag (§ 280BGB) oder aus unerlaubter
Handlung gem. § 823 BGB ergeben

22
Q

Zulässigkeit einer Mankovereinbarung

A

zulässig, wenn sie
- Arbeitsbereiche betreffen, die der AN kontrollieren
kann und
- eine angemessene Gegenleistung für das zusätzliche Haftungsrisiko in Form eines Mankogeldes oder eines erhöhten Gehalts vorsehen

23
Q

Verletzung der Vergütungspflicht

A

bei schuldhafter Verletzung kann AN auf Vertragserfüllung klagen

ggfs. Zurückbehaltungsrecht §273BGB

Geldschuld ist eine Gattungsschuld und somit eine Beschaffungsschuld. Das Beschaffungsrisiko trägt der AG.
=> Zahlung kann nicht “unmöglich” sein

24
Q

Haftung des AG für Sachschäden des AN an eigenen Sachen

Er haftet wenn:

A

AG haftet für außergewöhnliche Schäden aus dem Betätigungsbereich des AG
- in Vollzug gefährlicher Arbeit und
- für die keine besondere Vergütung
(Risikoprämie) gezahlt wird

25
Q

Haftung des AG für Sachschäden des AN an eigenen Sachen

AG haftet nicht wenn

A
  • für arbeitsadäquate Schäden
  • für außergewöhnliche Schäden, für die eine Vergütung gezahlt wird
    (wie KM-Pauschale)
  • für nicht besonders vergütete Schäden aus dem privaten Betätigungsbereich
    des AN (z.B. AN benutzt seinen Privatwagen für eine Dienstreise aus reiner Bequemlichkeit)
26
Q

Haftung des AG für Personenschäden

Grundsätzlich

A

Die zivilrechtliche Haftung des AG für Personenschäden nach §§ 280 Abs.1 und 823 Abs.1 BGB ist bei Arbeitsunfällen grunds. beschränkt. An die Stelle der Schadensersatzleistungen durch den AG treten die Leistungen der Berufsgenossenschaften als gesetzliche Unfallversicherungsträger.

27
Q

Haftung des AG für Personenschäden

beschränkte Haftung nach §104 SGB VII

A

haftet nur bei Vorsatz oder wegebezogenem Arbeitsunfall

haftet nicht bei Arbeitsunfall