Pflichten des AN und des AG Flashcards
Arbeitspflicht
= vorrangige Hauptpflicht des AN §611 BGB
- ergibt sich aus Arbeitsvertrag
- wird konkretisiert durch Direktionsrecht des AG
Voraussetzungen für ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung
Erfüllung
- in der richtigen Art und Weise
- am richtigen Ort
- zur richtigen Zeit
=> Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts
Grenzen des Direktionsrechtes
- Arbeitsvertrag
- Gesetz “nach billigem Ermessen”
- Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
- gesetzl. Vorschriften z.B Mitbestimmungsrechte
Arbeitszeit
Beginn bis Ende ohne Ruhepausen
grds. in Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt
grds. max 8h täglich
Ruhepausen
Ruhezeiten
Sonn- und Feiertagsruhe
Nebenpflichten des Arbeitnehmers
- Allg. Treuepflicht (§§241ff BGB)
- Verschwiegenheitspflicht
- Unterlassung von Wettbewerbstätigkeiten
- Mitteilungspflicht
- Rechenschaftspflicht
- Herausgabepflicht
Höhe der Vergütung
- Mindestlohn
- Tarifverträge
- Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsvertrag
- “übliche Vergütung” §612BGB
Formen der Vergütung
Normallohn = Geldlohn (§107 GewO)
- Zeitlohn (z.B. Stundenlohn)
- Leistungslohn (z.B. Akkordlohn)
Ausnahme: Naturallohn
= geldwerter Vorteil
Sonderformen der Vergütung
zusätzlich zum Grundlohn
- Lohnzuschläge bei Überstunden oder Erschwernissen - Tantiemen (Beteilugungen am Gewinn) - Provisionen für Abschluss oder Vermittlung - Gratifikationen z.B. Weihnachtsgeld
Lohn ohne Arbeit?
- nicht zu vertretende Unmöglichkeit §275BGB
- vom AG zu vertretende Unmöglichkeit §326IIBGB
- Krankheitsfall
- Urlaub
- Bildungsurlaub
- Schwangerschaft
- Betriebsstörungen §615BGB
- Annahmeverzug des AG
- vorüberg. Verhinderung §616BGB
Arbeit und Lohn weiterhin geschuldet?
Bsp. Stau durch Demonstration
AN hat das nicht zu vertreten, also keine Arbeitspflicht
AG hat das nicht zu vertreten, deshalb keine Lohnzahlungspflicht
Voraussetzungen für Anspruch auf Entgeltfortzahlung
3§ EntgeltFG
- Arbeitsverhältnis
mind. 4 Wochen schon - Arbeitsunfähigkeit
- kein (grobes) verschulden
Erholungsurlaubsanspruch
- min. 24 Werktage (BUrlG)
- 25-30 (§19 JArbSchG)
- +5 für Schwerbehinderte
- ggf. Tarifverträge
Schwangerschaft und Mutterschutzlohn
Krankheit während der Schwangerschaft
6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung
Schwangerschaft und Mutterschutzlohn
Krankheit während der Schwangerschaft
6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung
Nebenpflichten des Arbeitgebers
- Beschäftigungspflicht
- Urlaubsgewährung
- AGG
- Gleichbehandlung
- ggü. Schwangeren
- Verschwiegenheitspflicht
- allg. Fürsorgepflicht
Nichterbringung der Arbeitsleistung
AG kann vom AN Schadensersatz gem. §§280, 283 BGB verlangen, wenn ihm durch die Nichtleistung ein Schaden entstanden ist
AG kann Zahlung der Vergütung nach §320BGB verweigern, bis der AN seine Leistung erbringt
Abmahnung, Kündigung
Schlechtleistung der Arbeit
Für den Fall schuldhafter Schlechterfüllung durch den AN haftet dieser auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach §§ 280, 241 BGB.
parallel auch §823BGB denkbar
Bsp. für Schlechtleistungen:
Vergeudung von Material oder Beschädigung von Arbeitsgerät, das im
Eigentum des AG steht
Haftung des AN für Personenschäden, insbes. unter Arbeitskollegen
Haftung nach § 823 Abs.1 BGB möglich, aber nach §105 SGB VII nur bei Vorsatz
oder bei wegebezogenem Arbeitsunfall i.S.d. §
8 SGB VII
Keine Haftung, dann erhält AN Leistungen aus der gesetzl. Unfallversicherung
Mankohaftung des AN
Was ist das?
Verpflichtung des AN, für einen tatsächlichen Waren- oder Kassenfehlbestand einstehen zu müssen
Mankohaftung des AN
AN haftet - auch ohne
Verschulden - aber begrenzt auf die Summe der ihm vom AG gezahlten Mankogelder innerhalb eines vereinbarten Ausgleichszeitraums
-> nur bei wirksamer Mankovereinbarung
sonst aus einer Pflichtverletzung beim Arbeitsvertrag (§ 280BGB) oder aus unerlaubter
Handlung gem. § 823 BGB ergeben
Zulässigkeit einer Mankovereinbarung
zulässig, wenn sie
- Arbeitsbereiche betreffen, die der AN kontrollieren
kann und
- eine angemessene Gegenleistung für das zusätzliche Haftungsrisiko in Form eines Mankogeldes oder eines erhöhten Gehalts vorsehen
Verletzung der Vergütungspflicht
bei schuldhafter Verletzung kann AN auf Vertragserfüllung klagen
ggfs. Zurückbehaltungsrecht §273BGB
Geldschuld ist eine Gattungsschuld und somit eine Beschaffungsschuld. Das Beschaffungsrisiko trägt der AG.
=> Zahlung kann nicht “unmöglich” sein
Haftung des AG für Sachschäden des AN an eigenen Sachen
Er haftet wenn:
AG haftet für außergewöhnliche Schäden aus dem Betätigungsbereich des AG
- in Vollzug gefährlicher Arbeit und
- für die keine besondere Vergütung
(Risikoprämie) gezahlt wird
Haftung des AG für Sachschäden des AN an eigenen Sachen
AG haftet nicht wenn
- für arbeitsadäquate Schäden
- für außergewöhnliche Schäden, für die eine Vergütung gezahlt wird
(wie KM-Pauschale) - für nicht besonders vergütete Schäden aus dem privaten Betätigungsbereich
des AN (z.B. AN benutzt seinen Privatwagen für eine Dienstreise aus reiner Bequemlichkeit)
Haftung des AG für Personenschäden
Grundsätzlich
Die zivilrechtliche Haftung des AG für Personenschäden nach §§ 280 Abs.1 und 823 Abs.1 BGB ist bei Arbeitsunfällen grunds. beschränkt. An die Stelle der Schadensersatzleistungen durch den AG treten die Leistungen der Berufsgenossenschaften als gesetzliche Unfallversicherungsträger.
Haftung des AG für Personenschäden
beschränkte Haftung nach §104 SGB VII
haftet nur bei Vorsatz oder wegebezogenem Arbeitsunfall
haftet nicht bei Arbeitsunfall