wdhl. Flashcards

1
Q

Lehre vom Schutzzweck der Norm

A

Die Norm muss dazu dienen, die konkrete Gefahr der Rechtsgutsverletzung zu verhindern

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2
Q

Sorgfaltswidrigkeitszusammenhang

A

Im eigetretenen Schaden muss sich gerade das Unrecht des Rechtsverstoßes abbilden

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3
Q

Unmittelbarer Handlungsstörer

A

Derjenige, der durch eigenes Handeln oder Unterlassen die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts bewirkt hat.

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4
Q

Mittelbarer Handlungsstörer

A

Derjenige, der in adäquater Weise durch einen anderen die Beeinträchtigung durch eine eigene Willensbetätigung verursacht hat und in der Lage ist, die Störung unmittelbar zu verhindern.

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5
Q

Zustandsstörer

A

Derjenige, der zwar die Beeinträchtigung nicht durch eine eigene Handlung verursacht hat, aber die Quelle der Störung dadurch beherrscht, dass er willentlich den beeinträchtigenden Zustand aufrechterhält, insbesondere als Eigentümer oder Besitzer einer Sache.

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6
Q

Leistungsbegriff

A

Unter einer Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer, wenn auch nur vermeintlich bestehenden, Verbindlichkeit zu verstehen.

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7
Q

Luxusaufwendungen

A

Aufwendungen, die ohne die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung nicht in Anspruch genommen worden wären.

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8
Q

Eingriffskondiktion

A

Bereicherung durch Eingriff des Bereicherten in die rechtlich geschützte Vermögenssphäre des Bereicherungsgläubigers.

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9
Q

Nichtberechtigter

A

Nichtberechtigter ist wer weder als Inhaber des Rechts noch aufgrund einer Ermächtigung zur Verfügung über das Recht befugt ist.

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10
Q

Nutzungen

A

Nutzungen gem. § 100 BGB sind zum einen die Früchte, zum anderen alle sonstigen Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts.

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11
Q

Verwendungen

A

Verwendungen sind gegenstandsbezogene Aufwendungen, die eine Sache erhalten, wiederherstellen oder verbessern, ohne die Zweckbestimmung der Sache grundlegend zu verändern.

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12
Q

Notwendige Verwendungen

A

Verwendungen, die für die Erhaltung und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind, die der Eigentümer andernfalls selbst hätte machen müssen.

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13
Q

Nützliche Verwendungen

A

Verwendungen, die den Wert der Sache steigern oder ihre Gebrauchstauglichkeit erhöhen

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14
Q

Früchte

A

Früchte sind nach § 99 BGB die Erzeugnisse sowie die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute einer Sache oder eines Rechts.

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15
Q

Übermaßfrüchte

A

Übermaßfrüchte sind die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind (§ 933 I), zB. Kahlschlag des Waldes.

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16
Q

Bestandteil

A

Von einem Bestandteil spricht man, wenn eine Sache Teil einer anderen Sache ohne wirtschaftliche Selbständigkeit ist.

17
Q

Mittelbarer Besitz

A

Besitz einer Person, die die tatsächliche Sachherrschaft durch einen Besitzmittler aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses ausüben lässt

18
Q

Unmittelbarer Besitz

A

Besitz einer Person, die die tatsächliche Sachherrschaft selbst ausübt oder durch einen Besitzdiener ausüben lässt.

19
Q

Besitzkonstitut

A

Zeitlich begrenztes Rechtsverhältnis, durch das für eine Partei ein Recht zum Besitz begründet wird. Solange diese Partei mit Fremdbesitzerwillen besitzt, vermittelt sie der anderen Partei den Besitz und macht sie dadurch zum mittelbaren Besitzer.

20
Q

Besitzmittler

A

Person, die mit Fremdbesitzwillen für den mittelbaren Besitzer aufgrund eines Besitzkonstituts den Besitz mittelt.

21
Q

Besitzdiener

A

Person, die nach außen erkennbar aufgrund eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses weisungsgebunden für einen anderen, den Besitzherrn, die tatsächliche Sachherrschaft ausübt

22
Q

Fremdbesitz

A

Besitz einer Person, die den Besitz für einen anderen ausübt.

23
Q

Verbotene Eigenmacht

A

Widerrechtliche Besitzbeeinträchtigung ohne den Willen des Besitzers

24
Q

Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht

A

Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht begeht nach § 858 I derjenige, der dem unmittelbaren Besitzer ohne dessen Willen und ohne gesetzliche Gestattung den Besitz entzieht.

25
Q

Eigentumsverletzung

A

Eine Eigentumsverletzung kann in der Einwirkung auf die Sachsubstanz, der Entziehung bzw. Vorenthaltung der Sache oder der Störung der Sachfunktion liegen.

26
Q

Fremdbesitzerexzess

A

Ein Fremdbesitzerexzess liegt vor, wenn der (unrechtmäßige) Fremdbesitzer sein (vermeintliches) Besitzrecht überschreitet.

27
Q

Rechtshängigkeit

A

Unter Rechtshängigkeit versteht man den Zustand, der entsteht, wenn die Klage dem Beklagten zugestellt wird. Wer vom Eigentümer auf Herausgabe der Sache aus § 985 verklagt wird, darf nicht mehr davon ausgehen, selber zum Besitz der Sache berechtigt zu sein.

28
Q

Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz

A

gegeben, wenn allein unter Zugrundlegung der dinglichen Einigung bestimmt werden kann, an welchen Sachen das Eigentum übergehen soll.

29
Q

Gewöhnliche Erhaltungskosten

A

Gewöhnliche Erhaltungskosten iSd. § 994 I 2 BGB sind solche Kosten, die regelmäßig anfallen und der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Sache dienen.

30
Q

Luxusaufwendungen

A

Für den Eigentümer objektiv nicht wertsteigernd, sondern nur für den Besitz persönlich dienlich