wdhl. Flashcards
Lehre vom Schutzzweck der Norm
Die Norm muss dazu dienen, die konkrete Gefahr der Rechtsgutsverletzung zu verhindern
Sorgfaltswidrigkeitszusammenhang
Im eigetretenen Schaden muss sich gerade das Unrecht des Rechtsverstoßes abbilden
Unmittelbarer Handlungsstörer
Derjenige, der durch eigenes Handeln oder Unterlassen die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts bewirkt hat.
Mittelbarer Handlungsstörer
Derjenige, der in adäquater Weise durch einen anderen die Beeinträchtigung durch eine eigene Willensbetätigung verursacht hat und in der Lage ist, die Störung unmittelbar zu verhindern.
Zustandsstörer
Derjenige, der zwar die Beeinträchtigung nicht durch eine eigene Handlung verursacht hat, aber die Quelle der Störung dadurch beherrscht, dass er willentlich den beeinträchtigenden Zustand aufrechterhält, insbesondere als Eigentümer oder Besitzer einer Sache.
Leistungsbegriff
Unter einer Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer, wenn auch nur vermeintlich bestehenden, Verbindlichkeit zu verstehen.
Luxusaufwendungen
Aufwendungen, die ohne die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung nicht in Anspruch genommen worden wären.
Eingriffskondiktion
Bereicherung durch Eingriff des Bereicherten in die rechtlich geschützte Vermögenssphäre des Bereicherungsgläubigers.
Nichtberechtigter
Nichtberechtigter ist wer weder als Inhaber des Rechts noch aufgrund einer Ermächtigung zur Verfügung über das Recht befugt ist.
Nutzungen
Nutzungen gem. § 100 BGB sind zum einen die Früchte, zum anderen alle sonstigen Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts.
Verwendungen
Verwendungen sind gegenstandsbezogene Aufwendungen, die eine Sache erhalten, wiederherstellen oder verbessern, ohne die Zweckbestimmung der Sache grundlegend zu verändern.
Notwendige Verwendungen
Verwendungen, die für die Erhaltung und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind, die der Eigentümer andernfalls selbst hätte machen müssen.
Nützliche Verwendungen
Verwendungen, die den Wert der Sache steigern oder ihre Gebrauchstauglichkeit erhöhen
Früchte
Früchte sind nach § 99 BGB die Erzeugnisse sowie die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute einer Sache oder eines Rechts.
Übermaßfrüchte
Übermaßfrüchte sind die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind (§ 933 I), zB. Kahlschlag des Waldes.