Def. Schuldrecht I & II Flashcards

1
Q

Culpa in Contrahendo

A

Culpa in Contrahendo meint den Schadensersatzanspruch, der bereits bei einer schuldhaften Pflichtverletzung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen entsteht

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2
Q

Vertrag zugunsten Dritter

A

Danach können die Parteien vereinbaren, dass ein Dritter unmittelbar das Recht auf Leistung erwirbt. Dieser kann das Recht aber nach § 333 zurückweisen.

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3
Q

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

A

Hierbei wird ein Dritter in den Schutzbereichs des Vertrags einbezogen, sodass er bei einer Schutzpflichtverletzung als Geschädigter eigene Schadensersatzansprüche nach vertraglichen Grundsätzen geltend machen kann.

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4
Q

Grundsatz von Treu und Glauben

A

Jeder hat bei der Ausübung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln, was insbesondere bedeutet, dass auf die berechtigten Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen ist.

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5
Q

Allgemeine Geschäftsbedingungen

A

Alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt.

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6
Q

Modalitäten der Leistung

A

Die Leistung muss 1. durch den richtigen Schuldner, 2. an den richtigen Gläubiger erbracht werden. Dabei muss es sich 3. um die richtige Leistung handeln, welche 4. am rechten Ort, 5. zur rechten Zeit und 6. in der richtigen Art und Weise erfolgen muss.

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7
Q

Konkretisierung

A

Nach § 243 II konkretisiert sich das Schuldverhältnis auf einen bestimmten Gegenstand (Gattungsschuld wird zur Stückschuld), wenn der Schuldner das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat. Dh: Der Schuldner muss eine Sache von mittlerer Art und Güte (§ 243 I) auswählen und aussondern. Dies geschieht, indem der Schuldner die Sache von der übrigen derselben Gattung trennt und sie als für den Gläubiger bestimmte Ware kennzeichnet. Was darüber hinaus zur Leistungserbringung erforderlich ist, bestimmt sich nach der Art der Schuld (gesetzl. Vermutung: Holschuld, § 269).

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8
Q

Holschuld

A

Der Schuldner muss die Leistung bereitstellen und den Gläubiger informieren. Leistungs- und Erfüllungsort liegen beim Schuldner.
Konkretisierung: Der Schuldner muss dem Gläubiger die ausgewählte und ausgesonderte Sache mittlerer Art und Güte an seinem Wohnsitz wörtlich anbieten, d.h. zur Abholung auffordern. Dabei ist dem Gläubiger eine angemessene Frist zur Abholung zu gewähren. Eine Übergabe der Sache ist nicht erforderlich.

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9
Q

Bringschuld

A

Der Schuldner muss die Leistungshandlung beim Gläubiger erbringen. Leistungs- und Erfüllungsort fallen auch hier zusammen und zwar beim Gläubiger.
Konkretisierung: Der Schuldner muss dem Gläubiger die ausgewählte und ausgesonderte Sache an dessen Wohnsitz in einer den Annahmeverzug begründenden Weise gem. § 294 BGB tatsächlich anbieten, d.h. er muss sie bei sich haben und tatsächlich übergeben können.

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10
Q

Schickschuld

A

Der Schuldner muss die Leistung auf den Weg bringen. Die Leistungshandlung erfolgt mit der Absendung der Ware am Ort des Schuldners. Der Leistungserfolg tritt jedoch beim Gläubiger ein. Leistungs- und Erfolgsort fallen daher auseinander.
Konkretisierung: Der Schuldner muss die ausgewählte und ausgesonderte Sache ordentlich (richtig und ausreichend frankiert) an eine geeignete Transportperson aushändigen.

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11
Q

Gesamtgläubigerschaft

A

Mehrere Personen sind dazu berechtigt eine Leistung in der Weise zu fordern, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal bewirken muss

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12
Q

Mitgläubigerschaft

A

Schuldner kann nur an alle Gläubiger gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger umgekehrt nur die Leistung an alle fordern.

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13
Q

Gesamtschuld

A

Jeder Schuldner schuldet die gesamte Schuld, der Gläubiger ist aber nur einmal berechtigt die Leistung zu fordern.

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14
Q

Gemeinschaftliche Schuld

A

Schuldner können die Leistung nur gemeinschaftlich erbringen.

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15
Q

Gestörtes Gesamtschuldverhältnis

A

gegeben, wenn die Entstehung eines Gesamtschuldverhältnisses dadurch gehindert wird, dass einer der Schädiger aufgrund Haftungsausschlusses oder Beschränkung von der Haftung befreit ist und daher keinem Regressanspruch ausgesetzt ist.

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16
Q

Erfüllung

A

Theorie der realen Leistungsbewirkung: Erfüllung mit Bewirken der Leistung (Leistungserfolg).

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17
Q

Leistung an Erfüllungs statt

A

Leistungspflicht erlöscht auch dann, wenn der Gläubiger eine andere geschuldete Leistung als Erfüllung, also an Erfüllungs statt annimmt

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18
Q

Leistung erfüllungshalber

A

liegt vor, wenn dem Gläubiger ein Gegenstand überlassen wird, aus dem er seine Befriedigung suchen soll, hier tritt die Erfüllung des Schuldverhältnisses erst ein, wenn dem Gläubiger aus dem erfüllungshalber überlassenen Gegenstand tatsächlich Mittel zufließen.

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19
Q

Schaden

A

Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße (natürlicher Schadensbegriff).

20
Q

Aufwendung

A

Jede freiwillige Vermögenseinbuße

21
Q

Positives Interesse (Erfüllungsschaden)

A

Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stände.

22
Q

Negatives Interesse (Vertrauensschaden)

A

Der Geschädigte ist so zu stellen, als hätte der schädigende Kontakt nie stattgefunden

23
Q

Pflichtverletzung

A

Pflichtverletzung meint jede objektive Verletzung einer innerhalb eines Schuldverhältnisses bestehenden Pflicht.

24
Q

Teilunmöglichkeit

A

Teilunmöglichkeit ist gegeben, wenn die Leistung im natürlichen und rechtlichen Sinn teilbar ist und Leistungsteil nach § 275 I BGB unmöglich geworden ist.

Teilbarkeit der Leistung liegt vor, wenn sie ohne Wertminderung und Beeinträchtigung des Leistungszwecks in mehrere Leistungen aufgeteilt werden kann.

25
Q

Gattungsschuld

A

Die geschuldete Leistung ist nach allgemeinen Merkmalen (Sorte, Typ, Farbe, Gewicht, Herkunft) bestimmt

26
Q

Vorratsschuld

beschränkte Gattungsschuld

A

Der Umfang, aus dem der Schuldner leisten muss, ist auf eine bestimmte Menge begrenzt, weshalb die Vorratsschuld als Unterfall der Gattungsschuld einzuordnen ist.

27
Q

Stückschuld

A

Die geschuldete Sache ist nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt.

28
Q

Fälligkeit

A

Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger berechtigt ist, die Leistung vom Schuldner zu verlangen (gesetzliche Vermutung: § 271).

29
Q

Durchsetzbarkeit

A

Die Durchsetzbarkeit liegt vor soweit keine Einreden ersichtlich sind.

30
Q

Mahnung

A

Die Mahnung ist eine einseitige empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen.

31
Q

Fristsetzung

A

Ist die Aufforderung an den Schuldner, die Leistung innerhalb der gesetzten Frist zu erbringen.

32
Q

Verzögerungsschaden

A

Schaden, der gerade aufgrund des Verzugs eingetreten ist, d.h. bei rechtzeitiger Leistung entstanden wäre.

33
Q

Sachmangel

A

Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit

34
Q

Rechtsmangel

A

Sache ist nicht frei von Rechten Dritter

35
Q

Mangelfolgeschaden

A

Schaden, der durch einen Mangel an einer Kauf-, Miet- oder anderen Sache entsteht

36
Q

Gefahrübergang

A

Zeitpunkt, in dem das Risiko der Verschlechterung oder des Verlusts der geschuldeten Sache vom Schuldner auf den Gläubiger übergeht.

37
Q

Merkantiler Minderwert

A

Unter dem merkantilen Minderwert versteht man denjenigen Minderwert, dem ein Kfz, welches nach einem Unfall trotz ordnungsgemäßer Reparatur einen geringeren Wert hat als ein unfallfreies Kfz, anhaftet.

38
Q

Angemessenheit der Frist

A

Angemessen ist eine Frist, wenn sie dem Schuldner ausreichenden Zeitraum lässt, um die fällige Leistung zu erbringen

39
Q

Erfolgloses Verstreichen der Frist

A

Die Frist ist erfolglos verstrichen, wenn der Schuldner die ihm obliegende Leistung innerhalb der Frist weder bewirkt, noch dem Gläubiger eine in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat

40
Q

Zufällige Schadensverlagerung

A

Eingetretener Schaden ist von keiner Vertragspartei zu vertreten

41
Q

Leistungsnähe des Dritten

A

Dritter muss sich im Gefahrenbereich des Vertrags befinden

42
Q

Gläubigerinteresse

A

Gläubiger muss ein besonderes Interesse an der Einbeziehung des Dritten haben. Dies ist dann zu bejahen, wenn der Gläubiger für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich ist, indem er ihn selbst in gesteigerter Weise Schutz und Fürsorge schuldet

43
Q

Gegenseitige Ansprüche

A

Der die Leistung zurückhaltende Schuldner muss zugleich Gläubiger der Gegenleistung sein und umgekehrt

44
Q

Konnexität der Ansprüche

A

Ansprüche müssen auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen

45
Q

Pflichten im Synallgma

A

Jede Leistung hängt von der anderen ab

46
Q

Gewerbliche Tätigkeit

A

Kaufmännische oder sonstige selbstständige auf Dauer angelegte entgeltliche Tätigkeit

47
Q

Kausalität zw. Pflichtverletzung und Schaden

(Äquivalenztheorie und) Adäquanztheorie

A

Bedingungen, die nur in ganz ungewöhnlicher Weise zum Erfolg beigetragen haben, scheiden aus