Def. Schuldrecht I & II Flashcards
Culpa in Contrahendo
Culpa in Contrahendo meint den Schadensersatzanspruch, der bereits bei einer schuldhaften Pflichtverletzung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen entsteht
Vertrag zugunsten Dritter
Danach können die Parteien vereinbaren, dass ein Dritter unmittelbar das Recht auf Leistung erwirbt. Dieser kann das Recht aber nach § 333 zurückweisen.
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Hierbei wird ein Dritter in den Schutzbereichs des Vertrags einbezogen, sodass er bei einer Schutzpflichtverletzung als Geschädigter eigene Schadensersatzansprüche nach vertraglichen Grundsätzen geltend machen kann.
Grundsatz von Treu und Glauben
Jeder hat bei der Ausübung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln, was insbesondere bedeutet, dass auf die berechtigten Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt.
Modalitäten der Leistung
Die Leistung muss 1. durch den richtigen Schuldner, 2. an den richtigen Gläubiger erbracht werden. Dabei muss es sich 3. um die richtige Leistung handeln, welche 4. am rechten Ort, 5. zur rechten Zeit und 6. in der richtigen Art und Weise erfolgen muss.
Konkretisierung
Nach § 243 II konkretisiert sich das Schuldverhältnis auf einen bestimmten Gegenstand (Gattungsschuld wird zur Stückschuld), wenn der Schuldner das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat. Dh: Der Schuldner muss eine Sache von mittlerer Art und Güte (§ 243 I) auswählen und aussondern. Dies geschieht, indem der Schuldner die Sache von der übrigen derselben Gattung trennt und sie als für den Gläubiger bestimmte Ware kennzeichnet. Was darüber hinaus zur Leistungserbringung erforderlich ist, bestimmt sich nach der Art der Schuld (gesetzl. Vermutung: Holschuld, § 269).
Holschuld
Der Schuldner muss die Leistung bereitstellen und den Gläubiger informieren. Leistungs- und Erfüllungsort liegen beim Schuldner.
Konkretisierung: Der Schuldner muss dem Gläubiger die ausgewählte und ausgesonderte Sache mittlerer Art und Güte an seinem Wohnsitz wörtlich anbieten, d.h. zur Abholung auffordern. Dabei ist dem Gläubiger eine angemessene Frist zur Abholung zu gewähren. Eine Übergabe der Sache ist nicht erforderlich.
Bringschuld
Der Schuldner muss die Leistungshandlung beim Gläubiger erbringen. Leistungs- und Erfüllungsort fallen auch hier zusammen und zwar beim Gläubiger.
Konkretisierung: Der Schuldner muss dem Gläubiger die ausgewählte und ausgesonderte Sache an dessen Wohnsitz in einer den Annahmeverzug begründenden Weise gem. § 294 BGB tatsächlich anbieten, d.h. er muss sie bei sich haben und tatsächlich übergeben können.
Schickschuld
Der Schuldner muss die Leistung auf den Weg bringen. Die Leistungshandlung erfolgt mit der Absendung der Ware am Ort des Schuldners. Der Leistungserfolg tritt jedoch beim Gläubiger ein. Leistungs- und Erfolgsort fallen daher auseinander.
Konkretisierung: Der Schuldner muss die ausgewählte und ausgesonderte Sache ordentlich (richtig und ausreichend frankiert) an eine geeignete Transportperson aushändigen.
Gesamtgläubigerschaft
Mehrere Personen sind dazu berechtigt eine Leistung in der Weise zu fordern, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal bewirken muss
Mitgläubigerschaft
Schuldner kann nur an alle Gläubiger gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger umgekehrt nur die Leistung an alle fordern.
Gesamtschuld
Jeder Schuldner schuldet die gesamte Schuld, der Gläubiger ist aber nur einmal berechtigt die Leistung zu fordern.
Gemeinschaftliche Schuld
Schuldner können die Leistung nur gemeinschaftlich erbringen.
Gestörtes Gesamtschuldverhältnis
gegeben, wenn die Entstehung eines Gesamtschuldverhältnisses dadurch gehindert wird, dass einer der Schädiger aufgrund Haftungsausschlusses oder Beschränkung von der Haftung befreit ist und daher keinem Regressanspruch ausgesetzt ist.
Erfüllung
Theorie der realen Leistungsbewirkung: Erfüllung mit Bewirken der Leistung (Leistungserfolg).
Leistung an Erfüllungs statt
Leistungspflicht erlöscht auch dann, wenn der Gläubiger eine andere geschuldete Leistung als Erfüllung, also an Erfüllungs statt annimmt
Leistung erfüllungshalber
liegt vor, wenn dem Gläubiger ein Gegenstand überlassen wird, aus dem er seine Befriedigung suchen soll, hier tritt die Erfüllung des Schuldverhältnisses erst ein, wenn dem Gläubiger aus dem erfüllungshalber überlassenen Gegenstand tatsächlich Mittel zufließen.