Def. Sachenrecht Flashcards
Sachen
Sachen sind grds. alle körperlichen Gegenstände im Sinne des § 90 BGB
Herrenlose Sachen
Sachen, die nicht im Eigentum irgendeiner Person stehen
Verbrauchbare Sachen
Bewegliche Sachen, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
Vertretbare Sachen
Bewegliche Sachen, die sich nach der Verkehrsanschauung von anderen Sachen der gleichen Art nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale abhaben und deshalb austauschbar sind.
Nutzungen
Nutzungen gem. § 100 BGB sind zum einen die Früchte, zum anderen alle sonstigen Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts.
Verwendungen
Verwendungen sind gegenstandsbezogene Aufwendungen, die eine Sache erhalten, wiederherstellen oder verbessern, ohne die Zweckbestimmung der Sache grundlegend zu verändern.
Notwendige Verwendungen
Verwendungen, die für die Erhaltung und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind, die der Eigentümer andernfalls selbst hätte machen müssen.
Nützliche Verwendungen
Verwendungen, die den Wert der Sache steigern oder ihre Gebrauchstauglichkeit erhöhen.
Früchte
Früchte sind nach § 99 BGB die Erzeugnisse sowie die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute einer Sache oder eines Rechts.
Übermaßfrüchte
Übermaßfrüchte sind die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind (§ 933 I), zB. Kahlschlag des Waldes.
Bestandteil einer Sache
Von einem Bestandteil spricht man, wenn eine Sache Teil einer anderen Sache ohne wirtschaftliche Selbständigkeit ist, siehe § 94 f.
Besitz
Tatsächliche Sachherrschaft (vom Besitzwillen getragen).
Tatsächliche Sachherrschaft
Unmittelbar physische Gewaltausübung
Besitzwille
Tatsächlicher Wille, die Sache zu beherrschen
Unmittelbarer Besitz
Besitz einer Person, die die tatsächliche Sachherrschaft selbst ausübt oder durch einen Besitzdiener ausüben lässt
Mittelbarer Besitz
Besitz einer Person, die die tatsächliche Sachherrschaft durch einen Besitzmittler aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses ausüben lässt
Besitzkonstitut
Durch bestimmte Rechte und Pflichten ausgestaltetes, zeitlich begrenztes Rechtsverhältnis, durch das für eine Partei ein Recht zum Besitz begründet wird. Solange diese Partei mit Fremdbesitzerwillen besitzt, vermittelt sie der anderen Partei den Besitz und macht sie dadurch zum mittelbaren Besitzer.
Besitzmittler
Person, die mit Fremdbesitzwillen für den mittelbaren Besitzer aufgrund eines Besitzkonstituts den Besitz mittelt. Person selbst ist dann uB.
Besitzdiener
Person, die nach außen erkennbar aufgrund eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses weisungsgebunden für einen anderen, den Besitzherrn, die tatsächliche Sachherrschaft ausübt
Besitzherr
Person, die die tatsächliche Sachherrschaft durch einen Besitzdiener ausüben lässt.
Dereliktion
Verlust des Eigentums an einer beweglichen Sache durch Aufgabe des Besitzes in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten.
Dingliche Surrogation
In bestimmten Fällen gesetzlich vorgesehenes, automatisches Eintreten eines Gegenstandes in die dingliche Rechtsstellung eines anderen Gegenstandes, der damit vom ersteren surrogiert wird