Def. Sachenrecht Flashcards

1
Q

Sachen

A

Sachen sind grds. alle körperlichen Gegenstände im Sinne des § 90 BGB

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2
Q

Herrenlose Sachen

A

Sachen, die nicht im Eigentum irgendeiner Person stehen

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3
Q

Verbrauchbare Sachen

A

Bewegliche Sachen, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.

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4
Q

Vertretbare Sachen

A

Bewegliche Sachen, die sich nach der Verkehrsanschauung von anderen Sachen der gleichen Art nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale abhaben und deshalb austauschbar sind.

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5
Q

Nutzungen

A

Nutzungen gem. § 100 BGB sind zum einen die Früchte, zum anderen alle sonstigen Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts.

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6
Q

Verwendungen

A

Verwendungen sind gegenstandsbezogene Aufwendungen, die eine Sache erhalten, wiederherstellen oder verbessern, ohne die Zweckbestimmung der Sache grundlegend zu verändern.

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7
Q

Notwendige Verwendungen

A

Verwendungen, die für die Erhaltung und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind, die der Eigentümer andernfalls selbst hätte machen müssen.

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8
Q

Nützliche Verwendungen

A

Verwendungen, die den Wert der Sache steigern oder ihre Gebrauchstauglichkeit erhöhen.

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9
Q

Früchte

A

Früchte sind nach § 99 BGB die Erzeugnisse sowie die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute einer Sache oder eines Rechts.

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10
Q

Übermaßfrüchte

A

Übermaßfrüchte sind die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind (§ 933 I), zB. Kahlschlag des Waldes.

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11
Q

Bestandteil einer Sache

A

Von einem Bestandteil spricht man, wenn eine Sache Teil einer anderen Sache ohne wirtschaftliche Selbständigkeit ist, siehe § 94 f.

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12
Q

Besitz

A

Tatsächliche Sachherrschaft (vom Besitzwillen getragen).

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13
Q

Tatsächliche Sachherrschaft

A

Unmittelbar physische Gewaltausübung

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14
Q

Besitzwille

A

Tatsächlicher Wille, die Sache zu beherrschen

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15
Q

Unmittelbarer Besitz

A

Besitz einer Person, die die tatsächliche Sachherrschaft selbst ausübt oder durch einen Besitzdiener ausüben lässt

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16
Q

Mittelbarer Besitz

A

Besitz einer Person, die die tatsächliche Sachherrschaft durch einen Besitzmittler aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses ausüben lässt

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17
Q

Besitzkonstitut

A

Durch bestimmte Rechte und Pflichten ausgestaltetes, zeitlich begrenztes Rechtsverhältnis, durch das für eine Partei ein Recht zum Besitz begründet wird. Solange diese Partei mit Fremdbesitzerwillen besitzt, vermittelt sie der anderen Partei den Besitz und macht sie dadurch zum mittelbaren Besitzer.

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18
Q

Besitzmittler

A

Person, die mit Fremdbesitzwillen für den mittelbaren Besitzer aufgrund eines Besitzkonstituts den Besitz mittelt. Person selbst ist dann uB.

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19
Q

Besitzdiener

A

Person, die nach außen erkennbar aufgrund eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses weisungsgebunden für einen anderen, den Besitzherrn, die tatsächliche Sachherrschaft ausübt

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20
Q

Besitzherr

A

Person, die die tatsächliche Sachherrschaft durch einen Besitzdiener ausüben lässt.

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21
Q

Dereliktion

A

Verlust des Eigentums an einer beweglichen Sache durch Aufgabe des Besitzes in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten.

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22
Q

Dingliche Surrogation

A

In bestimmten Fällen gesetzlich vorgesehenes, automatisches Eintreten eines Gegenstandes in die dingliche Rechtsstellung eines anderen Gegenstandes, der damit vom ersteren surrogiert wird

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23
Q

Eigenbesitz

A

Besitz einer Person, die eine Sache als ihr gehörend besitzt

24
Q

Fremdbesitz

A

Besitz einer Person, die den Besitz für einen anderen ausübt

25
Q

Alleinbesitz

A

Besitz an einer Sache durch eine einzige Person.

26
Q

Mitbesitz

A

Gemeinschaftlicher Besitz mehrerer Personen an einer Sache

27
Q

Organbesitz

A

Sonderform des Besitzes einer juristischen Person, bei der die Organe der jur. Person die tatsächliche Sachherrschaft für diese auszuüben.

28
Q

Nebenbesitz

A

Der umstrittene Nebenbesitz liegt vor, wenn ein unmittelbare Besitzer den Besitz an mehrere mittelbare Besitzer, die untereinander in keinem Besitzmittlungsverhältnis oder im Verhältnis des mittelbaren Besitzes stehen, vermittelt

29
Q

Verbotene Eigenmacht

A

Widerrechtliche Besitzbeeinträchtigung ohne den Willen des Besitzers

30
Q

Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht

A

Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht begeht nach § 858 I derjenige, der dem unmittelbaren Besitzer ohne dessen Willen und ohne gesetzliche Gestattung den Besitz entzieht

31
Q

Eigentum

A

Recht zur allumfassenden Sachherrschaft

32
Q

Alleineigentum

A

Art des Eigentums, bei der das Eigentums an einer Sache einer einzigen Person zusteht

33
Q

Miteigentum

A

Art des Eigentums, bei der das Eigentum an einer Sache mehreren Personen zusteht

34
Q

Verletzung des Eigentums

A

Eine Eigentumsverletzung kann in der Einwirkung auf die Sachsubstanz, der Entziehung bzw. Vorenthaltung der Sache oder der Störung der Sachfunktion liegen

35
Q

EBV

A

Gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer einer Sache, für das in den § 987 ff. BGB Ansprüche bestehen.

36
Q

Besitzer-Besitzer-Verhältnis

A

§ 1007 III 2: Fiktion – Anspruchsinhaber nicht Eigentümerrolle ein, Anspruchsgegner übernimmt Rolle des nicht-berechtigten Besitzers.

37
Q

Verkehrsgeschäft

A

Rechtsgeschäft, bei dem bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf der Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht zugleich auch auf de Veräußererseite beteiligt ist

38
Q

Vindikationslage

A

Gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer einer Sache

39
Q

Fremdbesitzerexzess

A

Ein Fremdbesitzerexzess liegt vor, wenn der (unrechtmäßige) Fremdbesitzer sein (vermeintliches) Besitzrecht überschreitet.

40
Q

Rechtsschein

A

Der durch bestimmte Tatsachen erweckte bloße äußere Anschein eines (nicht bestehenden) Rechts.

41
Q

Dingliche Einigung

A

Besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die auf eine Übertragung von Eigentum gerichtet ist

42
Q

Dinglicher Vertrag

A

Vertrag, der auf die Herbeiführung einer Änderung der dinglichen Rechtslage gerichtet ist.

43
Q

Übergabe

A

Realakt, der zur Übereignung beweglicher Sachen erforderlich ist und voraussetzt, dass der Erwerber eine Besitzposition erlangt und der Veräußerer keine Besitzposition zurückbehält.

44
Q

Verfügungsbefugnis

A

Berechtigung, über ein Recht eine Verfügung treffen zu dürfen

45
Q

Verfügung

A

Unmittelbare Einwirkung auf den Bestand eines Rechts durch dessen Begründung, Übertragung oder Aufhebung

46
Q

Redlicher Besitz

A

Besitz einer Person, die zwar kein Recht zum Besitz hat, jedoch gutgläubig auf das Bestehen des eigenen Besitzrechts vertraut.

47
Q

Rechtshängigkeit

A

Unter Rechtshängigkeit versteht man den Zustand, der entsteht, wenn die Klage dem Beklagten zugestellt wird. Wer vom Eigentümer auf Herausgabe der Sache aus § 985 verklagt wird, darf nicht mehr davon ausgehen, selber zum Besitz der Sache berechtigt zu sein.

48
Q

Abhandengekommen

A

Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne – nicht notwendig gegen – den Willen des unmittelbaren Besitzers

49
Q

Eigentumsvorbehalt

A

Rechtsinstitut, bei dem typischerweise die zur Übereignung einer beweglichen Sache erforderliche Einigung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt.

50
Q

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

A

Kombination von Eigentumsvorbehalt und Sicherungszession. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt ermächtigt (§ 185 BGB) der Veräußerer den Erwerber zur Weiterveräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang

51
Q

Anwartschaftsrecht

A

Vom mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts sind so viele Voraussetzungen eingetreten, dass die Position des Erwerbers nicht mehr durch einseitige Erklärung des Veräußerers zerstört werden kann. In Unzerstörbarkeit der Erwerbsposition liegt der Grund für die Eigentumsähnlichkeit!

52
Q

Geheißerwerb

A

Erwerbsvorgang unter Einschaltung einer oder mehrerer Geheißperson(-en)

53
Q

Geheißperson

A

Person, die auf Geheiß einer Partei eines Erwerbsvorgangs für diese die tatsächliche Sachherrschaft erwirbt oder weitergibt, ohne Besitzdiener oder Besitzmittler zu sein

54
Q

Scheingeheißperson

A

Jemand, der den Rechtsschein erzeugt Geheißperson zu sein, aber keine ist, weil er entweder nur aufgrund von Täuschung für den Anweisenden handelt oder weil sein Verhalten sich überhaupt nur vom objektiven Empfängerhorizont des anderen Teils aus als das einer Geheißperson darstellt.

55
Q

Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz

A

gegeben, wenn allein unter Zugrundlegung der dinglichen Einigung bestimmt werden kann, an welchen Sachen das Eigentum übergehen soll