Def. Sachenrecht Flashcards
Sachen
Sachen sind grds. alle körperlichen Gegenstände im Sinne des § 90 BGB
Herrenlose Sachen
Sachen, die nicht im Eigentum irgendeiner Person stehen
Verbrauchbare Sachen
Bewegliche Sachen, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
Vertretbare Sachen
Bewegliche Sachen, die sich nach der Verkehrsanschauung von anderen Sachen der gleichen Art nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale abhaben und deshalb austauschbar sind.
Nutzungen
Nutzungen gem. § 100 BGB sind zum einen die Früchte, zum anderen alle sonstigen Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts.
Verwendungen
Verwendungen sind gegenstandsbezogene Aufwendungen, die eine Sache erhalten, wiederherstellen oder verbessern, ohne die Zweckbestimmung der Sache grundlegend zu verändern.
Notwendige Verwendungen
Verwendungen, die für die Erhaltung und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind, die der Eigentümer andernfalls selbst hätte machen müssen.
Nützliche Verwendungen
Verwendungen, die den Wert der Sache steigern oder ihre Gebrauchstauglichkeit erhöhen.
Früchte
Früchte sind nach § 99 BGB die Erzeugnisse sowie die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute einer Sache oder eines Rechts.
Übermaßfrüchte
Übermaßfrüchte sind die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind (§ 933 I), zB. Kahlschlag des Waldes.
Bestandteil einer Sache
Von einem Bestandteil spricht man, wenn eine Sache Teil einer anderen Sache ohne wirtschaftliche Selbständigkeit ist, siehe § 94 f.
Besitz
Tatsächliche Sachherrschaft (vom Besitzwillen getragen).
Tatsächliche Sachherrschaft
Unmittelbar physische Gewaltausübung
Besitzwille
Tatsächlicher Wille, die Sache zu beherrschen
Unmittelbarer Besitz
Besitz einer Person, die die tatsächliche Sachherrschaft selbst ausübt oder durch einen Besitzdiener ausüben lässt
Mittelbarer Besitz
Besitz einer Person, die die tatsächliche Sachherrschaft durch einen Besitzmittler aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses ausüben lässt
Besitzkonstitut
Durch bestimmte Rechte und Pflichten ausgestaltetes, zeitlich begrenztes Rechtsverhältnis, durch das für eine Partei ein Recht zum Besitz begründet wird. Solange diese Partei mit Fremdbesitzerwillen besitzt, vermittelt sie der anderen Partei den Besitz und macht sie dadurch zum mittelbaren Besitzer.
Besitzmittler
Person, die mit Fremdbesitzwillen für den mittelbaren Besitzer aufgrund eines Besitzkonstituts den Besitz mittelt. Person selbst ist dann uB.
Besitzdiener
Person, die nach außen erkennbar aufgrund eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses weisungsgebunden für einen anderen, den Besitzherrn, die tatsächliche Sachherrschaft ausübt
Besitzherr
Person, die die tatsächliche Sachherrschaft durch einen Besitzdiener ausüben lässt.
Dereliktion
Verlust des Eigentums an einer beweglichen Sache durch Aufgabe des Besitzes in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten.
Dingliche Surrogation
In bestimmten Fällen gesetzlich vorgesehenes, automatisches Eintreten eines Gegenstandes in die dingliche Rechtsstellung eines anderen Gegenstandes, der damit vom ersteren surrogiert wird
Eigenbesitz
Besitz einer Person, die eine Sache als ihr gehörend besitzt
Fremdbesitz
Besitz einer Person, die den Besitz für einen anderen ausübt
Alleinbesitz
Besitz an einer Sache durch eine einzige Person.
Mitbesitz
Gemeinschaftlicher Besitz mehrerer Personen an einer Sache
Organbesitz
Sonderform des Besitzes einer juristischen Person, bei der die Organe der jur. Person die tatsächliche Sachherrschaft für diese auszuüben.
Nebenbesitz
Der umstrittene Nebenbesitz liegt vor, wenn ein unmittelbare Besitzer den Besitz an mehrere mittelbare Besitzer, die untereinander in keinem Besitzmittlungsverhältnis oder im Verhältnis des mittelbaren Besitzes stehen, vermittelt
Verbotene Eigenmacht
Widerrechtliche Besitzbeeinträchtigung ohne den Willen des Besitzers
Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht
Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht begeht nach § 858 I derjenige, der dem unmittelbaren Besitzer ohne dessen Willen und ohne gesetzliche Gestattung den Besitz entzieht
Eigentum
Recht zur allumfassenden Sachherrschaft
Alleineigentum
Art des Eigentums, bei der das Eigentums an einer Sache einer einzigen Person zusteht
Miteigentum
Art des Eigentums, bei der das Eigentum an einer Sache mehreren Personen zusteht
Verletzung des Eigentums
Eine Eigentumsverletzung kann in der Einwirkung auf die Sachsubstanz, der Entziehung bzw. Vorenthaltung der Sache oder der Störung der Sachfunktion liegen
EBV
Gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer einer Sache, für das in den § 987 ff. BGB Ansprüche bestehen.
Besitzer-Besitzer-Verhältnis
§ 1007 III 2: Fiktion – Anspruchsinhaber nicht Eigentümerrolle ein, Anspruchsgegner übernimmt Rolle des nicht-berechtigten Besitzers.
Verkehrsgeschäft
Rechtsgeschäft, bei dem bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf der Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht zugleich auch auf de Veräußererseite beteiligt ist
Vindikationslage
Gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer einer Sache
Fremdbesitzerexzess
Ein Fremdbesitzerexzess liegt vor, wenn der (unrechtmäßige) Fremdbesitzer sein (vermeintliches) Besitzrecht überschreitet.
Rechtsschein
Der durch bestimmte Tatsachen erweckte bloße äußere Anschein eines (nicht bestehenden) Rechts.
Dingliche Einigung
Besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die auf eine Übertragung von Eigentum gerichtet ist
Dinglicher Vertrag
Vertrag, der auf die Herbeiführung einer Änderung der dinglichen Rechtslage gerichtet ist.
Übergabe
Realakt, der zur Übereignung beweglicher Sachen erforderlich ist und voraussetzt, dass der Erwerber eine Besitzposition erlangt und der Veräußerer keine Besitzposition zurückbehält.
Verfügungsbefugnis
Berechtigung, über ein Recht eine Verfügung treffen zu dürfen
Verfügung
Unmittelbare Einwirkung auf den Bestand eines Rechts durch dessen Begründung, Übertragung oder Aufhebung
Redlicher Besitz
Besitz einer Person, die zwar kein Recht zum Besitz hat, jedoch gutgläubig auf das Bestehen des eigenen Besitzrechts vertraut.
Rechtshängigkeit
Unter Rechtshängigkeit versteht man den Zustand, der entsteht, wenn die Klage dem Beklagten zugestellt wird. Wer vom Eigentümer auf Herausgabe der Sache aus § 985 verklagt wird, darf nicht mehr davon ausgehen, selber zum Besitz der Sache berechtigt zu sein.
Abhandengekommen
Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne – nicht notwendig gegen – den Willen des unmittelbaren Besitzers
Eigentumsvorbehalt
Rechtsinstitut, bei dem typischerweise die zur Übereignung einer beweglichen Sache erforderliche Einigung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Kombination von Eigentumsvorbehalt und Sicherungszession. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt ermächtigt (§ 185 BGB) der Veräußerer den Erwerber zur Weiterveräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
Anwartschaftsrecht
Vom mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts sind so viele Voraussetzungen eingetreten, dass die Position des Erwerbers nicht mehr durch einseitige Erklärung des Veräußerers zerstört werden kann. In Unzerstörbarkeit der Erwerbsposition liegt der Grund für die Eigentumsähnlichkeit!
Geheißerwerb
Erwerbsvorgang unter Einschaltung einer oder mehrerer Geheißperson(-en)
Geheißperson
Person, die auf Geheiß einer Partei eines Erwerbsvorgangs für diese die tatsächliche Sachherrschaft erwirbt oder weitergibt, ohne Besitzdiener oder Besitzmittler zu sein
Scheingeheißperson
Jemand, der den Rechtsschein erzeugt Geheißperson zu sein, aber keine ist, weil er entweder nur aufgrund von Täuschung für den Anweisenden handelt oder weil sein Verhalten sich überhaupt nur vom objektiven Empfängerhorizont des anderen Teils aus als das einer Geheißperson darstellt.
Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz
gegeben, wenn allein unter Zugrundlegung der dinglichen Einigung bestimmt werden kann, an welchen Sachen das Eigentum übergehen soll