Def. Gesetzliche Schuldverhältnisse Flashcards
Verletzungshandlung
Tun oder Unterlassen
Haftungsbegründende Kausalität
Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Verletzungshandlung
Verschulden
Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Vorsatz
Beschreibt die willentliche Verwirklichung des obj. Tatbestandes in Kenntnis aller subj. Tatumstände.
Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Mitverschulden
Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn der Geschädigte für eine Betriebsgefahr einzustehen hat.
Haftungsausfüllende Kausalität
Kausalität zwischen Schaden und Rechtsgutsverletzung
Lehre vom Schutzzweck der Norm
Die Norm muss dazu dienen, die konkrete Gefahr der Rechtsgutsverletzung zu verhindern.
Sorgfaltswidrigkeitszusammenhang
Im eigetretenen Schaden muss sich gerade das Unrecht des Rechtsverstoßes abbilden
Sittenwidrigkeit
Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
Vermögensschaden
Mit Vermögensschaden bezeichnet man die Herbeiführung eines geldwerten Nachteils
Unmittelbarer Handlungsstörer
Derjenige, der durch eigenes Handeln oder Unterlassen die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts bewirkt hat.
Mittelbarer Handlungsstörer
Derjenige, der in adäquater Weise durch einen anderen die Beeinträchtigung durch eine eigene Willensbetätigung verursacht hat und in der Lage ist, die Störung unmittelbar zu verhindern.
Zustandsstörer
Derjenige, der zwar die Beeinträchtigung nicht durch eine eigene Handlung verursacht hat, aber die Quelle der Störung dadurch beherrscht, dass er willentlich den beeinträchtigenden Zustand aufrechterhält, insbesondere als Eigentümer oder Besitzer einer Sache.
Verrichtungsgehilfe
Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Bereich tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist.
Erfüllungsgehilfe
Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig wird.
Repräsentantenhaftung
Unternehmen haftet aus § 823 I BGB für seine Arbeitnehmer, wenn diese als Repräsentanten des Unternehmens auftreten.
Lehre vom Organisationsverschulden
Unternehmen haftet aus § 823 I, weil seine Spitze die Haftungsverantwortlichkeit nicht richtig organsiert hat.
Etwas Erlangt
Jeder vermögenswerte Vorteil / Gegenstand mit wirtschaftlichem Wert.
Leistung
bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Zweckgerichtet
Zweck besteht in der Erfüllung einer (vermeintlichen) schuldrechtlichen Verbindlichkeit.
Veranlassungsprinzip
Hat eine Person die Leistung im Dreiecksverhältnis nicht veranlasst, kann ihr ein Fehlverständnis des Schuldners nach §§ 133, 157 nicht zugerechnet werden.
Subsidiaritätsprinzip
Was der Schuldner durch Leistung erlangt hat, braucht er nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion wieder (an einen Dritten) herauszugeben.