Def. Gesetzliche Schuldverhältnisse Flashcards
Verletzungshandlung
Tun oder Unterlassen
Haftungsbegründende Kausalität
Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Verletzungshandlung
Verschulden
Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Vorsatz
Beschreibt die willentliche Verwirklichung des obj. Tatbestandes in Kenntnis aller subj. Tatumstände.
Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Mitverschulden
Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn der Geschädigte für eine Betriebsgefahr einzustehen hat.
Haftungsausfüllende Kausalität
Kausalität zwischen Schaden und Rechtsgutsverletzung
Lehre vom Schutzzweck der Norm
Die Norm muss dazu dienen, die konkrete Gefahr der Rechtsgutsverletzung zu verhindern.
Sorgfaltswidrigkeitszusammenhang
Im eigetretenen Schaden muss sich gerade das Unrecht des Rechtsverstoßes abbilden
Sittenwidrigkeit
Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
Vermögensschaden
Mit Vermögensschaden bezeichnet man die Herbeiführung eines geldwerten Nachteils
Unmittelbarer Handlungsstörer
Derjenige, der durch eigenes Handeln oder Unterlassen die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts bewirkt hat.
Mittelbarer Handlungsstörer
Derjenige, der in adäquater Weise durch einen anderen die Beeinträchtigung durch eine eigene Willensbetätigung verursacht hat und in der Lage ist, die Störung unmittelbar zu verhindern.
Zustandsstörer
Derjenige, der zwar die Beeinträchtigung nicht durch eine eigene Handlung verursacht hat, aber die Quelle der Störung dadurch beherrscht, dass er willentlich den beeinträchtigenden Zustand aufrechterhält, insbesondere als Eigentümer oder Besitzer einer Sache.
Verrichtungsgehilfe
Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Bereich tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist.
Erfüllungsgehilfe
Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig wird.
Repräsentantenhaftung
Unternehmen haftet aus § 823 I BGB für seine Arbeitnehmer, wenn diese als Repräsentanten des Unternehmens auftreten.
Lehre vom Organisationsverschulden
Unternehmen haftet aus § 823 I, weil seine Spitze die Haftungsverantwortlichkeit nicht richtig organsiert hat.
Etwas Erlangt
Jeder vermögenswerte Vorteil / Gegenstand mit wirtschaftlichem Wert.
Leistung
bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Zweckgerichtet
Zweck besteht in der Erfüllung einer (vermeintlichen) schuldrechtlichen Verbindlichkeit.
Veranlassungsprinzip
Hat eine Person die Leistung im Dreiecksverhältnis nicht veranlasst, kann ihr ein Fehlverständnis des Schuldners nach §§ 133, 157 nicht zugerechnet werden.
Subsidiaritätsprinzip
Was der Schuldner durch Leistung erlangt hat, braucht er nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion wieder (an einen Dritten) herauszugeben.
Anweisung
Ermächtigung nach § 362 II BGB = Der Gläubiger veranlasst seinen Schuldner, die geschuldete Leistungshandlung direkt bei einem Dritten zu erbringen.
Lehre von der fehlerhaften Anweisung
Kann der Anweisende seine Anweisung nur rechtlich, nicht aber in ihren Auswirkungen auf das Verständnis des obj. Beobachters beseitigen, trägt er die Gefahr des Missverständnisses, vor allem durch Initiierung des Leistungsdreiecks.
Unmittelbarkeitsprinzip /-erfordernis („auf Kosten des“
Die Bereicherung erfolgt unmittelbar aus dem Vermögen des Bereicherungsgläubigers, da dieses ohne Umweg durch die Folgen des Eingriffs belastet wird.
Entreicherung
Ein Bereicherungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der erlangte Vermögensvorteil beim Bereicherten nicht mehr vorhanden ist, dieser also „entreichert“ ist (§ 818 III BGB).
Luxusaufwendungen
Aufwendungen, die ohne die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung nicht in Anspruch genommen worden wären.
Verschärfte Haftung nach § 819 I, 818 IV BGB
Die Berufung auf eine Entreicherung ist ausgeschlossen, wenn der Bereicherte nach §§ 819 I, 818 IV BGB verschärft haftet. Das ist der Fall, wenn er bei Empfang des Vermögensvorteils das Fehlen des Rechtsgrundes kannte
Eingriff
Ein Eingriff liegt vor, wenn der Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts verletzt ist.
Ohne Rechtsgrund (bei EK)
Es geht hierbei nicht um die Wirksamkeit des Kausalverhältnisses, sondern darum, ob die Rechtsordnung eine Sache oder ein Recht dem Gläubiger aus der EK zuordnet und der Schuldner deshalb zur Herausgabe verpflichtet ist, weil er diese Zuordnung nicht beachtet.
Einbau
Verbindung mit einem Grundstück, § 946 BGB Eine Sache nach § 90 wird mit einem Grundstück so verbunden, dass sie wesentlicher Teil iSd. § 94 wird.
Verarbeitung, § 950
Herstellung einer neuen Sache aus einer alten, sofern nicht der Wert dieser Leistung wesentlich geringer ist als die alte Sache.
Geschäft
Jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigwerden
Fremd
Fremd ist ein Geschäft, wenn es obj. zum Pflichten- oder Interessenskreis eines anderen gehört.
Auch fremdes Geschäft
Handeln im Doppelinteresse – Der Geschäftsführer verfolgt durch das Geschäft sowohl eigene als auch fremde Interessen.
Fremdgeschäftsführungswille
Der Geschäftsführer muss in Kenntnis der Fremdheit handeln und willentlich das Geschäft als fremdes führen
Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Es darf kein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis bestehen
Im Interesse des Geschäftsherrn
Im Interesse des Gh liegt die GoA, wenn sie ihm obj. nützlich ist.
Wille des Gecshäftsherrn
Dem Willen entspricht sie, wenn dieser sich entweder ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt hat oder bei obj. Beurteilung aller Umstände sich einverstanden erklärt hatte, wenn er gefragt worden wäre.
Der mutmaßliche Wille entspricht im Zweifel dem Interesse des Geschäftsherrn. Ob der Wille unvernünftig ist spielt keine Rolle. Ein entgegenstehender Wille des Gh ist jedoch unbeachtlich, wenn durch die Gf eine Pflicht des Gh wahrgenommen wird, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt.
Geschäftsanmaßung
Wenn jemand ein fremdes als sein eigenes führt, obwohl er weiß, dass er dazu nicht berechtigt ist (§ 687 II BGB).
Schutzgesetz
Jede Rechtsnorm, die - sei es auch neben dem Schutz der Allgemeinheit - dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personengruppen zu schützen
Bedingter Vorsatz
Inkaufnahme eines Vermögenschadens beim Opfer
Grobe Fahrlässigkeit
Liegt vor bei Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße vor durch leichtfertiges Handeln.
Gewerbebetrieb
Jede auf Dauer angelegte und Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit.
Betriebsbezogenheit des Eingriffs
Der Eingriff ist betriebsbezogen, wenn er sich unmittelbar gegen den Gewerbebetrieb als solchen richtet und die Grundlage des Betriebs bedroht oder seine Tätigkeit in Frage stellt.
Verkehrssicherungspflicht
Wer eine Gefahrenquelle für andere schafft oder unterhält, muss die Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um Gefahren für andere auszuschließen.
Tier
Alle tierischen Lebewesen im naturwissenschaftlichen Sinn
Typische Tiergefahr
In der Rechtsgutsverletzung muss sich die typische Tiergefahr im Sinne der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens realisieren und zum Schadenseintritt führen
Halter
Halter ist, wer aus etwas den Nutzen zieht, also es auf eigene Rechnung gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.
Beim Betrieb
Ein KfZ ist im Betrieb, solange es als Verkehrsmittel dienst, maßgeblich ist, ob es sich um ein typisches Risiko in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang handelt
Keine höhere Gewalt
Höhere Gewalt ist ein von außen auf den Verkehr einwirkendes Ereignis das dem menschl. Einfluss entzogen ist
Kein unabwendbares Ereignis
Solche Ereignisse, die auch mit äußerster Sorgfalt nicht hätten abgewendet werden können
Nichtberechtigter
Nichtberechtigter ist wer weder als Inhaber des Rechts noch aufgrund einer Ermächtigung zur Verfügung über das Recht befugt ist.
Leistungsbegriff
Unter einer Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer, wenn auch nur vermeintlich bestehenden, Verbindlichkeit zu verstehen
Adäquanztheorie
Die Möglichkeit des Schadenseintritts darf nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen.
Äquivalenztheorie
Nach der Äquivalenztheorie ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Wird dem Berechtigten ggü. wirksam (§ 816)
Die Verfügung ist dann wirksam, wenn die angestrebte Rechtsänderung auch tatsächlich eingtreten ist.
Berechtigter
Berechtigter iSd. § 816 I ist derjenige, der nach der aachenrechtlichen Zuordnung zu der in Frage stehenden befugt gewesen wäre.