Def. BGB AT I & II Flashcards

1
Q

Gegenseitiger Vertrag

A

Ein gegenseitiger Vertrag einen Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem synallagmatischen Verhältnis stehen, § 320 BGB

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2
Q

Neutrales Geschäft

A

Geschäft, das dem beschränkt Geschäftsfähigen weder einen rechtlichen Nachteil, noch Vorteil bringt

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3
Q

Verpflichtungsgeschäft

A

Rechtsgeschäft, das ein Schuldverhältnis begründet, also mindestens einen Anspruch des einen Teils (Gläubigers) auf ein Tun oder Unterlassen des anderen Teils (des Schuldners) entstehen lässt

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4
Q

Verfügungsgeschäft

A

Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, inhaltlich geändert oder aufgehoben wird.
zB: Übereignung, Verpfändung, Belastung eines Grundstücks

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5
Q

Trennungsprinzip

A

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind insofern zu trennen sind, als durch das Verpflichtungsgeschäft noch nicht die Rechtsfolgen des Verfügungsgeschäfts herbeigeführt werden. Das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft sind als unabhängige Rechtsgeschäfte zu betrachten.

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6
Q

Abstraktionsprinzip

A

Das Verfügungsgeschäft ist in seiner Wirksamkeit vom Verpflichtungsgeschäft unabhängig und umgekehrt.

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7
Q

Handlungswille

A

Bewusstsein zu handeln

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8
Q

Erklärungsbewusstsein

A

Bewusstsein irgendeine rechtlich relevante Erklärung abzugeben

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9
Q

Geschäftswille

A

Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen

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10
Q

Rechtsbindungswille

A

Bewusstsein und Wille des Erklärenden, dass seine Erklärung verbindliche Geltung hat

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11
Q

Juristische Person

A

Personenvereinbarung oder Vermögensmasse, der durch die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen worden ist

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12
Q

Abgabe

A

Abgabe ist die willentliche Entäußerung einer Erklärung in den Rechtsverkehr. (Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen zusätzlich erforderlich: Die Erklärung muss so in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht worden sein, dass unter normalem Verlauf mit einem Zugang zu rechnen ist.)

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13
Q

Zugang

A

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden ist zugegangen, wenn sie
• derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (örtlich),
• dass dieser unter gewöhnlichen Umständen
• die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (zeitlich).

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14
Q

Handlung

A

Jedes willensgetragene menschliche Verhalten

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15
Q

Inviatio ad offerendum

A

Bezeichnet eine rechtlich nicht beachtliche Vertragsanbahnung (bloßer Informationscharakter und keine rechtliche Bindung)

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16
Q

Offerta ad inceratas personas

A

Angebot an einen unbestimmten Personenkreis

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17
Q

Rechtsfähigkeit

A

Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

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18
Q

Handlungsfähigkeit

A

Fähigkeit zu rechtlich relevantem Handeln

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19
Q

Geschäftsfähigkeit

A

Fähigkeit, wirksame Willenserklärungen abzugeben und wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen

20
Q

Deliktsfähigkeit

A

Fähigkeit, aus einer zum Schadensersatz verpflichtenden unerlaubten Handlung zu haften

21
Q

Obersatz Anfechtung

A

Der Anspruch aus … könnte jedoch gem. § 142 I BGB erloschen sein, dazu müsste ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten worden sein

22
Q

Irrtum

A

Unbewusste Abweichung von Wille und Erklärung im Hinblick auf Tatsachen

23
Q

Erklärungsirrtum

A

Erklärender will bereits die Erklärungshandlung, die er vornimmt, in Wirklichkeit nicht vornehmen (z.B. Versprechen, Verschreiben, Vergreifen).

24
Q

Inhaltsirrtum

A

Erklärender will die Erklärungshandlung, die er vornimmt, durchaus vornehmen, weiß aber nicht, was diese Erklärungshandlung bedeutet (z.B. fehlerhafte Verwendung eines Fremdworts).

25
Q

Eigenschaft

A

Natürlichen Beschaffenheitsmerkmale und Umweltbeziehungen, die in der Sache selbst ihren Grund haben oder sie unmittelbar kennzeichnen
und nach der Verkehrsanschauung von Einfluss auf die Wertschätzung sind.

26
Q

Verkehrswesentlich

A

Verkehrswesentlich sind Eigenschaften, auf die im Rechtsverkehr bei Geschäften der fraglichen Art üblicherweise entscheidender Wert gelegt wird.

27
Q

Täuschung

A

Erregung oder das Unterhalten eines Irrtums

28
Q

Arglist

A

Vorsatz → Handeln mit Wissen und Wollen

29
Q

Tatsachen

A

Umstände, die dem Beweis zugänglich sind

30
Q

Drohung

A

Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt (Erklärender muss durch die Drohung in eine Zwangslage versetzt werden)

31
Q

Kipp´sche Doppelwirkung

A

Mehrere Nichtigkeitsgründe kommen zusammen

32
Q

Ex tunc

A

Von damals an (rückwirkend)

33
Q

Ex nunc

A

Von nun an (von damals an)

34
Q

Vis compulsiva

A

Zwang, der den Willen beugt

35
Q

Vis absoluta

A

Unwiderstehlicher körperlicher Zwang

36
Q

Erklärungsbote

A

Vom Erklärenden mit der Übermittlung der Erklärung beauftragt

37
Q

Empfangsbote

A

Entgegennahme von Erklärungen für den Empfänger (Zugang erfolgt mit Weiterleitung an Empfänger)

38
Q

Vertrauensschaden

A

Der Vertrauensschaden ist der Schaden, der dadurch eingetreten ist, dass der Geschädigte auf die Gültigkeit des Vertrags vertraute.

39
Q

Erfüllungsschaden

A

Der Erfüllungsschaden ist der Schaden, der dadurch eintritt, dass der Schuldner nicht oder nicht wie geschuldet erfüllt.

40
Q

Bedingung

A

Unsicher ob, sicher wann (zB: Bestehen einer mündlichen Prüfung am 15. Juli) oder unsicher wann (zB: Lottogewinn

41
Q

Befristung

A

Sicher ob, sicher wann (zB: Buchung eines Hotelzimmers vom 16. bis zum 31.) oder unsicher wann (zB: Tod eines Menschen)

42
Q

Stellvertretung

A

Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen eines anderen, wobei die Rechtswirkungen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten.

43
Q

Offenkundigkeitsprinzip

A

Der Stellvertreter muss in fremdem Namen handeln, d.h. es muss klar erkennbar sein, dass er für einen anderen handelt.

44
Q

Anscheinsvollmacht

A

Vertreter hätte das vollmachlose Handeln des Vertreters bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt erkennen und verhindern können

45
Q

Duldungsvollmacht

A

Vertretener kennt das vollmachtlose Handeln des Vertreters und duldet es gleichwohl