Def. BGB AT I & II Flashcards
Gegenseitiger Vertrag
Ein gegenseitiger Vertrag einen Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem synallagmatischen Verhältnis stehen, § 320 BGB
Neutrales Geschäft
Geschäft, das dem beschränkt Geschäftsfähigen weder einen rechtlichen Nachteil, noch Vorteil bringt
Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, das ein Schuldverhältnis begründet, also mindestens einen Anspruch des einen Teils (Gläubigers) auf ein Tun oder Unterlassen des anderen Teils (des Schuldners) entstehen lässt
Verfügungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, inhaltlich geändert oder aufgehoben wird.
zB: Übereignung, Verpfändung, Belastung eines Grundstücks
Trennungsprinzip
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind insofern zu trennen sind, als durch das Verpflichtungsgeschäft noch nicht die Rechtsfolgen des Verfügungsgeschäfts herbeigeführt werden. Das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft sind als unabhängige Rechtsgeschäfte zu betrachten.
Abstraktionsprinzip
Das Verfügungsgeschäft ist in seiner Wirksamkeit vom Verpflichtungsgeschäft unabhängig und umgekehrt.
Handlungswille
Bewusstsein zu handeln
Erklärungsbewusstsein
Bewusstsein irgendeine rechtlich relevante Erklärung abzugeben
Geschäftswille
Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen
Rechtsbindungswille
Bewusstsein und Wille des Erklärenden, dass seine Erklärung verbindliche Geltung hat
Juristische Person
Personenvereinbarung oder Vermögensmasse, der durch die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen worden ist
Abgabe
Abgabe ist die willentliche Entäußerung einer Erklärung in den Rechtsverkehr. (Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen zusätzlich erforderlich: Die Erklärung muss so in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht worden sein, dass unter normalem Verlauf mit einem Zugang zu rechnen ist.)
Zugang
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden ist zugegangen, wenn sie
• derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (örtlich),
• dass dieser unter gewöhnlichen Umständen
• die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (zeitlich).
Handlung
Jedes willensgetragene menschliche Verhalten
Inviatio ad offerendum
Bezeichnet eine rechtlich nicht beachtliche Vertragsanbahnung (bloßer Informationscharakter und keine rechtliche Bindung)
Offerta ad inceratas personas
Angebot an einen unbestimmten Personenkreis
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Handlungsfähigkeit
Fähigkeit zu rechtlich relevantem Handeln
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, wirksame Willenserklärungen abzugeben und wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen
Deliktsfähigkeit
Fähigkeit, aus einer zum Schadensersatz verpflichtenden unerlaubten Handlung zu haften
Obersatz Anfechtung
Der Anspruch aus … könnte jedoch gem. § 142 I BGB erloschen sein, dazu müsste ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten worden sein
Irrtum
Unbewusste Abweichung von Wille und Erklärung im Hinblick auf Tatsachen
Erklärungsirrtum
Erklärender will bereits die Erklärungshandlung, die er vornimmt, in Wirklichkeit nicht vornehmen (z.B. Versprechen, Verschreiben, Vergreifen).
Inhaltsirrtum
Erklärender will die Erklärungshandlung, die er vornimmt, durchaus vornehmen, weiß aber nicht, was diese Erklärungshandlung bedeutet (z.B. fehlerhafte Verwendung eines Fremdworts).
Eigenschaft
Natürlichen Beschaffenheitsmerkmale und Umweltbeziehungen, die in der Sache selbst ihren Grund haben oder sie unmittelbar kennzeichnen
und nach der Verkehrsanschauung von Einfluss auf die Wertschätzung sind.
Verkehrswesentlich
Verkehrswesentlich sind Eigenschaften, auf die im Rechtsverkehr bei Geschäften der fraglichen Art üblicherweise entscheidender Wert gelegt wird.
Täuschung
Erregung oder das Unterhalten eines Irrtums
Arglist
Vorsatz → Handeln mit Wissen und Wollen
Tatsachen
Umstände, die dem Beweis zugänglich sind
Drohung
Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt (Erklärender muss durch die Drohung in eine Zwangslage versetzt werden)
Kipp´sche Doppelwirkung
Mehrere Nichtigkeitsgründe kommen zusammen
Ex tunc
Von damals an (rückwirkend)
Ex nunc
Von nun an (von damals an)
Vis compulsiva
Zwang, der den Willen beugt
Vis absoluta
Unwiderstehlicher körperlicher Zwang
Erklärungsbote
Vom Erklärenden mit der Übermittlung der Erklärung beauftragt
Empfangsbote
Entgegennahme von Erklärungen für den Empfänger (Zugang erfolgt mit Weiterleitung an Empfänger)
Vertrauensschaden
Der Vertrauensschaden ist der Schaden, der dadurch eingetreten ist, dass der Geschädigte auf die Gültigkeit des Vertrags vertraute.
Erfüllungsschaden
Der Erfüllungsschaden ist der Schaden, der dadurch eintritt, dass der Schuldner nicht oder nicht wie geschuldet erfüllt.
Bedingung
Unsicher ob, sicher wann (zB: Bestehen einer mündlichen Prüfung am 15. Juli) oder unsicher wann (zB: Lottogewinn
Befristung
Sicher ob, sicher wann (zB: Buchung eines Hotelzimmers vom 16. bis zum 31.) oder unsicher wann (zB: Tod eines Menschen)
Stellvertretung
Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen eines anderen, wobei die Rechtswirkungen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten.
Offenkundigkeitsprinzip
Der Stellvertreter muss in fremdem Namen handeln, d.h. es muss klar erkennbar sein, dass er für einen anderen handelt.
Anscheinsvollmacht
Vertreter hätte das vollmachlose Handeln des Vertreters bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt erkennen und verhindern können
Duldungsvollmacht
Vertretener kennt das vollmachtlose Handeln des Vertreters und duldet es gleichwohl