Def. BGB AT I & II Flashcards
Gegenseitiger Vertrag
Ein gegenseitiger Vertrag einen Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem synallagmatischen Verhältnis stehen, § 320 BGB
Neutrales Geschäft
Geschäft, das dem beschränkt Geschäftsfähigen weder einen rechtlichen Nachteil, noch Vorteil bringt
Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, das ein Schuldverhältnis begründet, also mindestens einen Anspruch des einen Teils (Gläubigers) auf ein Tun oder Unterlassen des anderen Teils (des Schuldners) entstehen lässt
Verfügungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, inhaltlich geändert oder aufgehoben wird.
zB: Übereignung, Verpfändung, Belastung eines Grundstücks
Trennungsprinzip
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind insofern zu trennen sind, als durch das Verpflichtungsgeschäft noch nicht die Rechtsfolgen des Verfügungsgeschäfts herbeigeführt werden. Das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft sind als unabhängige Rechtsgeschäfte zu betrachten.
Abstraktionsprinzip
Das Verfügungsgeschäft ist in seiner Wirksamkeit vom Verpflichtungsgeschäft unabhängig und umgekehrt.
Handlungswille
Bewusstsein zu handeln
Erklärungsbewusstsein
Bewusstsein irgendeine rechtlich relevante Erklärung abzugeben
Geschäftswille
Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen
Rechtsbindungswille
Bewusstsein und Wille des Erklärenden, dass seine Erklärung verbindliche Geltung hat
Juristische Person
Personenvereinbarung oder Vermögensmasse, der durch die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen worden ist
Abgabe
Abgabe ist die willentliche Entäußerung einer Erklärung in den Rechtsverkehr. (Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen zusätzlich erforderlich: Die Erklärung muss so in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht worden sein, dass unter normalem Verlauf mit einem Zugang zu rechnen ist.)
Zugang
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden ist zugegangen, wenn sie
• derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (örtlich),
• dass dieser unter gewöhnlichen Umständen
• die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (zeitlich).
Handlung
Jedes willensgetragene menschliche Verhalten
Inviatio ad offerendum
Bezeichnet eine rechtlich nicht beachtliche Vertragsanbahnung (bloßer Informationscharakter und keine rechtliche Bindung)
Offerta ad inceratas personas
Angebot an einen unbestimmten Personenkreis
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Handlungsfähigkeit
Fähigkeit zu rechtlich relevantem Handeln