Wahlsystem Flashcards

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Q

Fünf-Prozent-Hürde

A

Nicht alle Parteien, die auf dem Stimmzettel stehen, schaffen es auch in den Bundestag. Denn dafür braucht eine Partei bundesweit mindestens 5 % der Zweitstimmen. Bekommt sie weniger – und seien es 4,9% - geht sie leer aus. Diese Regel heißt “Sperrklausel” - besser bekannt ist sie als “Fünf-Prozent-Hürde”.

Der Sinn der “Fünf-Prozent-Hürde”: Sie soll eine zu starke Zersplitterung des Parlaments verhindern. Wer die Fünf-Prozent-Hürde nicht überspringt, kann es trotzdem in den Bundestag schaffen: Dazu muss eine Partei mindestens drei Direktmandate gewinnen. Dann kommen nicht nur die drei Abgeordneten aus den Direktwahlkreisen in den Bundestag – es wird AUCH der Zweitstimmen-Anteil dieser Partei berücksichtigt.

Hat eine Partei aber nur zwei Direktmandate gewonnen, bekommt sie einfach nur diese zwei Sitze. Also: Wer weniger als 5% der Zweitstimmen erhält und nicht mindestens drei Direktmandate gewinnt, geht leer aus. Denn Parteien sollen nur in den Bundestag gelangen, wenn ein ausdrücklicher Wählerwille vorliegt.

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Q

Erst- und Zweitstimme

personalisiertes Verhältniswahlrecht

die Bundestagssitze Werden zunächst zur Hälfte mit den Wahlkreisgewinnern besetz. Die übrigen freien Plätze füllen die Parteien gemäß ihrem Zweitstimmenanteil mit Kandidaten ihrer Landeslisten

A

Bei Bundestagswahlen können die Wählerinnen und Wähler zwei Kreuze auf dem Stimmzettel machen.

Mit der “Erststimme” wählt man einen Kandidaten oder eine Kandidatin aus seinem Wahlkreis. Von diesen Wahlkreisen gibt es in Deutschland insgesamt 299. In jedem davon leben im Durchschnitt 250.000 Menschen.

In den einzelnen Wahlkreisen konkurrieren die Kandidaten um die Erststimmen der Wähler. Jede Partei darf einen aufstellen, aber auch unabhängige Kandidaturen sind möglich.

Jeder Kandidat macht Werbung für sich und seine Partei, tourt durch den Bezirk und präsentiert Themen, die seiner Meinung nach für die Region und für seine Partei besonders wichtig sind.

Wer die meisten Erststimmen in seinem Wahlkreis bekommt, erhält ein Direktmandat und kommt als Abgeordneter in den Bundestag. Alle anderen Kandidaten gehen leer aus.

So kommen insgesamt 299 Abgeordnete in den Bundestag.

Durch das Prinzip der Erststimme wird sicher gestellt, dass jede Region im Bundestag vertreten ist.

Die “Zweitstimme” - sie ist trotz ihres Namens wichtiger als die Erststimme: Denn die Zweitstimme entscheidet über die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag – also darüber, wie viele der insgesamt 598 Sitze im Bundestag jeweils einer Partei zustehen. Um die Zweitstimmen geht es auch bei den Hochrechnungen an den Wahlabenden.

Vereinfacht gesagt: Hat eine Partei 40 Prozent der Zweitstimmen gewonnen, bekommt sie mindestens 40 Prozent der Sitze im Bundestag.

Die Zweitstimmen zählen jedoch nur, wenn Parteien mindestens fünf Prozent aller Zweitstimmen oder drei Wahlkreise gewonnen haben. Wenn nicht, verfallen die Zweitstimmen.

Mit der Zweitstimme entscheiden sich die Wähler nicht für eine Person, sondern für die Landesliste einer Partei. Auf dieser Liste stehen die Kandidaten, die eine Partei für das Bundesland nach Berlin schicken möchte.

Dabei kommt es auf die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste an, denn die Parteien entsenden ihre Kandidaten im Verhältnis zu ihren gewonnenen Zweitstimmen nach Berlin. Wer oben steht, kommt eher dran.

Bei der Sitzverteilung im Bundestag gilt dann folgendes: Zuerst werden die Plätze an die Direktkandidaten einer Partei vergeben. Dann folgen die Kandidaten von den Landeslisten.

Vereinfacht gesagt, kommt die eine Hälfte der Abgeordneten also über die Erststimme in den Bundestag. Die Gesamtzahl der Sitze, die eine Partei im Bundestag erhält, wird dagegen durch die gewonnenen Zweitstimmen bestimmt.

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Q

Überhang- und Ausgleichsmandate - 2021

A

Der Deutsche Bundestag besteht grundsätzlich aus 598 Abgeordneten. 299 dieser Abgeordneten werden mit der Erststimme direkt in den 299 Wahlkreisen gewählt. Die weiteren Abgeordneten ziehen über die Landeslisten der Parteien ein.

Die Gesamtzahl der Sitze einer Partei in Wahlkreisen oder über Liste gewählt entspricht ihrem Anteil an den bundesweit abgegebenen Zweitstimmen. An der Verteilung der Sitze nehmen jedoch nur Parteien teil, die bundesweit mindestens 5 Prozent der Zweitstimmen oder mindestens drei Direktmandate in Wahlkreisen gewonnen haben.

Häufig sitzen nach einer Wahl aber mehr als 598 Abgeordnete im Bundestag. Denn bei bestimmten Verteilungen von Erst- und Zweitstimmen können sogenannte Überhangmandate und in der Folge auch Ausgleichsmandate entstehen.

Nach der Wahl 2017 etwa kamen so 709 statt 598 Abgeordnete in den Bundestag.

Die Verteilung der Sitze auf Bundesländer und Parteien nach Wählerstimmen erfolgt in mehreren mathematischen Verteilungsschritten: Zuerst werden die 598 Mandate gemäß Einwohnerzahl auf die einzelnen Bundesländer verteilt.

Diese Sitzkontingente pro Land werden dann in den einzelnen Bundesländern auf die Parteien, die überhaupt an der Verteilung der Sitze teilnehmen dürfen, auf der Grundlage der dort gewonnenen Zweitstimmen verteilt.

Ein Beispiel: In einem Bundesland gibt es ein Sitzkontingent von 20 Sitzen. Die A-Partei hat dort anteilig so viele Zweitstimmen bekommen, dass sich für sie im ersten Schritt ein rechnerischer Anspruch von sechs Sitzen ergibt. Weiterhin haben zwei Kandidaten der A-Partei in diesem Land in ihren Wahlkreisen jeweils die meisten Erststimmen bekommen. Das heißt, sie haben für ihre Partei zwei Direktmandate gewonnen.

Das Wahlgesetz sieht vor, dass jeder erfolgreiche Direktkandidat garantiert einen Sitz bekommt.

in einem Bundesland hat die A-Partei anteilig so viele Zweitstimmen bekommen, dass sie dort ebenfalls einen rechnerischen Anspruch von sechs Sitzen hat. Aber die A-Partei hat in diesem Bundesland neun Wahlkreise direkt gewonnen. Der Mindestanspruch der A-Partei in diesem Bundesland liegt also bei neun Sitzen. Denn gewonnene Direktmandate sind garantiert. Und damit sind in diesem Bundesland drei Überhangmandate entstanden.

Auf diese Weise werden in allen 16 Bundesländern für alle Parteien, die an der Verteilung der Sitze teilnehmen, Mindestsitzzahlen berechnet. Diese Sitzzahlen sind den Parteien in den Ländern garantiert. Dies gilt auch für die Länder, in denen Parteien zu viele Mandate bekommen haben, weil sie Überhangmandate erzielt haben. Das bedeutet mehr Sitze für die Parteien.

Aber diese Überhangmandate verletzen eine Grundannahme des Wahlsystems. Das Kräfteverhältnis der Parteien im Bundestag muss grundsätzlich dem Verhältnis der abgegebenen Zweitstimmen entsprechen. Das Wahlsystem zur Wahl 2021 behandelt diese Überhangmandate wie folgt: Erstens durch Verschiebungen der Kräfteverhältnisse innerhalb einer Partei, aber zwischen Bundesländern.

Am Beispiel der A-Partei: Im ersten Bundesland liegt die Mindestanzahl nur bei vier Sitzen, obwohl ihr auf Basis des Zweitstimmen Ergebnisses rechnerisch sechs Sitze zustehen würden, während die A-Partei im zweiten Bundesland drei Überhangmandate erzielt hat.

In solchen Situationen kommt es zu einer internen Verrechnung. Im konkreten Beispiel könnten zwei der drei Überhangmandate durch eine interne Umverteilung zwischen Bundesländern kompensiert werden.

Der nächste Ansatzpunkt der aktuellen Wahlreform betrifft die Ausgleichsmandate: Auch nach der internen Verrechnung kann es sein, dass nicht kompensierte Überhangmandate bei einer Partei übrigbleiben. Dies verletzt aber das Grundprinzip, dass das Kräfteverhältnis der Parteien im Bundestag dem Verhältnis der bundesweit abgegebenen Zweitstimmen entsprechen muss.

Um das Kräfteverhältnis wiederherzustellen, wird der Bundestag solange vergrößert, bis das bundesweite Kräfteverhältnis der Sitze grundsätzlich dem Verhältnis der bundesweiten Zweitstimmen zwischen den Parteien entspricht.

Auch hier mit einer kleinen Ausnahme: An dieser Stelle hat der Gesetzgeber im neuen Wahlrecht 2021 eine zweite Änderung eingeführt. Die Zahl der Sitze im Bundestag wird jetzt nur noch solange weiter erhöht, bis maximal drei Überhangmandate unausgeglichen bleiben.

Dies führt am Ende zu einer reduzierten Zahl von Ausgleichsmandaten.

Hätten die beiden Neuerungen zur Wahl 2021 schon 2017 gegolten, hätte der 19. Bundestag statt 709 Abgeordnete 686, also 23 Abgeordnete weniger. Zur Bundestagswahl 2025 sollen die 299 Wahlkreise auf 280 verringert werden, so soll zusätzlich die Zahl der Überhang- und damit auch der Ausgleichsmandate weiter reduziert werden.

Außerdem soll eine Reformkommission bis Juni 2023 eine Überprüfung des Wahlrechts vornehmen.

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Q

Funktion von Whalen in repräsentativen Demokratien

Legislaturperiode

Reformen 2021 & Wahlsystem

A
  1. Legitimation politischer Herrschaft
    Durch Wahlen erhalten politische Repräsentanten (Abgeordnete) das Recht, das Volk für die Dauer einer Legislaturperiode zu vertreten. Diese Ausübung politischer Herrschaft muss gerechtfertigt (legiti-miert) werden. Wahlen ermächtigen Repräsentanten, Herrschaft auszuüben, also Entscheidungen zu fällen, die für alle verbindlich sind.
  2. Entscheidung über personelle und sachliche Alternativen
    Durch Wahlen kommt der Wille der Wähler zum Ausdruck. In Wahlen wird über Personen und Parteien sowie über Programme und Ideen abgestimmt.
  3. Kontrolle
    Bürger kontrollieren durch Wahlen das Handeln politischer Entscheidungsträger.
    Periodisch wiederkehrende Wahlen ermöglichen es, Repräsentantinnen Regierungen abzuwählen, zu bestätigen oder neu zu wählen.
  4. Repräsentation und Integration von Interessen
    Die Interessen aller Bürger-werden in Parlamenten durch demokratisch legitimierte Volksvertreter repräsentiert. Wähler fühlen sich als wesentlicher Teil des politischen Systems. Dies stärkt dessen Legitimation (siehe 1.).
  5. Bildung einer funktionsfähigen Regierung und Opposition
    Wahlen tragen dazu bei, dass eine parlamentarische Mehrheit zur Bildung einer Regierung zustande kommt und es eine Opposition gibt, die diese Regierung kontrolliert.

Der Begriff

Legislaturperiode beschreibt den Zeitraum zwischen zwei Wahlen. Der Deutsche Bundestag wird nach Art. 39, 1 Grundgesetz turnusmäßig
alle vier Jahre gewählt.

Die 16 Landesverbände der Parteien legen vor der Wahl Kandidatenlisten (Landes-listen) an. Wer darauf weiter oben steht, hat bessere Chancen, in den Bundestag einzuziehen. Der Bundeswahlleiter ermittelt nach der Wahl mit einem speziellen Berechnungs-verfahren, wie viele Bundestagssitze den Parteien zustehen.

Um eine Aufblähung des Bundestages zu verhindern, wurde die Anzahl der Aus-gleichsmandate im Zuge einer Wahl-rechtsreform vor der Bundestagswahl 2021 begrenzt. Seither muss erst nach dem dritten Über-hangmandat einer Partei mit der Verteilung von Ausgleichs-mandaten begonnen werden. Nach der Bundestagswahl
2021 soll zudem die Anzahl der Wahlkreise auf 280 reduziert
werden.

Wahlsystem

Jeder Wähler hat Zwei Stimmen

Die Erststimme gilt den im Wahlkreis aufgestellten
Direktkandidaten.

Die Zweitstimme gilt den Parteien.

Kandidat B
hat die meisten Stimmen in seinem Wahlkreis. Er zieht für seine Partei in den Bundestag ein.

Die Zweitstimmen der einzelnen Parteien werden bundesweit addiert.
Parteien mit weniger als 5 % aller Stimmen werden nicht weiter berücksichtig.* *Erringt eine Partei drei Direktmandate, bekommt sie Mandate gemäß ihrem Zweitstimmenanteil. Entsprechend der Stimmenanteile werden die Bundestagsmandate auf die Parteien verteilt.

+ Überhangmandate
Wenn eine Partei mehr Wahlkreisgewinner hat als ihr anteilig Sitze zustehen, bekommt sie die zusätzlichen Sitze trotzdem.

+ Ausgleichsmandate
Im Anschluss erhalten die anderen Parteien so viele Ausgleichsmandate, bis das ursprüngliche Kräfteverhältnis gemäß Zweitstimmenanteil wieder hergestellt ist.

Beim Überschreiten der Regelgröße werden bis zu drei Überhangmandate nicht durch Ausgleichsmandate kompensiert.

die Bundestagssitze Werden zunächst zur Hälfte mit den Wahlkreisgewinnern besetz. Die übrigen freien Plätze füllen die Parteien gemäß ihrem Zweitstimmenanteil mit Kandidaten ihrer Landeslisten

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Q

Wahlgrundsätzen

A

Wahlen
Von der Kommunalwahl bis zur Wahl des Europaparlaments: Wahlen erfolgen in
Deutschland nach fünf im Grundgesetz fest verankerten Wahlgrundsätzen.

Wahlen sind ein Kernelement der Demokratie. Sie sind die direkte Möglichkeit politischer
Beteiligung und Einflussnahme. Zudem sind Wahlen ein entscheidendes Kontrollmittel in der
Demokratie: Sie geben den Wählern die Möglichkeit, eine Regierung abzuwählen, mit deren
Leistung sie unzufrieden sind. Für eine Mehrheit der Bürger ist die Teilnahme an Wahlen auch die
einzige regelmäßige Beteiligung am politischen Prozess.
Allgemein, direkt, frei, gleich und geheim sollen Wahlen in der Bundesrepublik sein. Dies legen
die Artikel 28 und 38 des Grundgesetzes (GG) für alle Ebenen der Volksvertretungen fest.

  1. Allgemein: Alle Staatsbürger ab einem bestimmten Lebensalter können unabhängig von ihrem
    sozialen Status und ihrem Einkommen wählen oder gewählt werden.
  2. Direkt: In Deutschland existiert kein Wahlmännersystem, wie zum Beispiel in den USA bei der
    Präsidentenwahl.
  3. Frei: Die Bürger können ohne fremden Einfluss oder Druck ihre Entscheidung treffen. Sie
    können sich auch entscheiden, nicht wählen zu gehen. Es herrscht keine Wahlpflicht.
  4. Gleich: Alle Stimmen haben das gleiche Gewicht. Es wird also keine Stimme höher bewertet
    als andere.
  5. Geheim: Das Prinzip der geheimen Wahl bestätigt die vorangegangenen Prinzipien. Durch das
    Wählen in der Wahlkabine kann ein Druck auf die Wähler verhindert werden.

Allerdings ist nicht jeder in Deutschland lebende Mensch auch wahlberechtigt. Bei vielen Wahlen
in Deutschland dürfen nur deutsche Staatsbürger ihre Stimme abgeben, die mindestens 18 Jahre
alt sind. Diese können in der Regel an vier Wahlen teilnehmen: Der Bundestagswahl, der
Landtagswahl, der Kommunalwahl und der Europawahl.
Die Wahlen zum Deutschen Bundestag finden in der Regel alle vier Jahre statt, für die Wahlen zu
den Landes- oder Kommunalvertretungen existieren in den verschiedenen Bundesländern
unterschiedliche Regelungen bezüglich der Dauer einer Legislaturperiode. In einigen Ländern
umfasst die Legislaturperiode vier Jahre, in anderen fünf. Auch gelten in manchen Bundesländern
deutsche Staatsangehörige bereits nach der Vollendung des 16. Lebensjahres als wahlberechtigt
für die Kommunalvertretungen. Alle Bundesbürger, die mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen für
den Deutschen Bundestag kandidieren (passives Wahlrecht). Für bestimmte Ämter, zum Beispiel
das des Bundespräsidenten und für einige Landtags- und Kommunalwahlen, gelten abweichende
Regeln.
Staatsbürger von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verfügen an jedem Ort innerhalb der
EU über aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl zum Europäischen Parlament und den
Kommunalwahlen. Sie sind in dieser Hinsicht den Staatsangehörigen des Landes, in dem sie
ihren Wohnsitz haben, gleichgestellt.

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Q

Wissenswertes zur
Bundestagswahl

Wahlen von A bis Z

A

Wahlrechtsgrundsätze:

Das genaue Wahlverfahren der Bundestagswahl wird nicht im Grundgesetz, sondern im Bundeswahlgesetz (BWG) geregelt. Doch das Grundgesetz legt die demokratischen Rahmenbedingungen des Wahlaktes fest. Gemäß Artikel 38 werden

Diese sogenannten Wahlrechtgrundsätze, die auch auf Landes- und Kommunalebene gelten, dürfen durch keine Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes ausgehebelt werden

  • Die Wahl ist Allgemein = Alle Staatsbürgerinnen ab 18 Jahren, unabhängig von Geschlecht, Einkommen, Konfession, Beruf oder politischer Überzeugung hat das Recht zu wählen und gewählt werden Ausnahme : aus sachlichen Gründen, Z.B Entmündigte haben kein Wahlrecht
  • Unmittelbar= die Wähler die Abgeordneten direkt (unmittelbar) wählen, ohne Zwischeninstanz wie Wahlmänner in USA.
  • Frei ist die Wahl = wenn die Wähler weder von privater noch von öffentlicher Seite zu einer bestimmten Wahlentscheidung gedrängt werden. Man hat auch das Recht nicht zu wählen
  • Gleich ist die Wahl = alle Stimmen gleichviel zählen unabhängig von Alter, Geschlecht, Höhe der Steuerzahlung. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz durch Fünfprozentklausel, denn die Stimmen derjenigen Wähler, die eine Kleinstpartei gewählt haben, führen zu keinen Mandaten.
  • Geheim ist die Wahl = die einzelne Stimme dar keinem einzelnen Wähler zuzuordnen sein. Muss sichergestellt sein niemand sehen oder nachträglich erfahren kann, welche Wahlentscheidung andere getroffen haben- außer die Wähler geben es freiwillig bekannt

Wissenswertes zur
Bundestagswahl

Teilnahme der Parteien
Auch Parteien, die seit der letzten Wahl nicht
ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten im Bundestag oder in einem Landtag vertreten waren, können Wahlvorschläge einreichen.
Sie müssen beim Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl anzeigen. Der Bundeswahlausschuss prüft dann ihre Parteieigenschaft.
Die Ergebnisse werden anschließend verkündet;
festgestellt wird außerdem, welche Parteien im
genannten Maße bereits im Bundestag oder
einem Landtag vertreten sind.

Landeslisten und Kreiswahlvorschläge
Kreiswahlvorschläge können bis zu einem
bestimmten Termin vor der Bundestagswahl bei
den Kreiswahlleitern und Landeslisten bei den
Landeswahlleitern eingereicht werden. Die
Kreiswahlausschüsse und Landeswahlausschüsse
entscheiden anschließend über die Kreiswahlvorschläge und Landeslisten. Die Kreis- und
Landeswahlleiter veröffentlichen die zugelassenen Kreis- und Landeswahlvorschläge.

Wahlkampf
Stehen die Wahlkreiskandidaten und Landeslisten fest, beginnt die Wahlkampfphase. Die
Parteien informieren die Öffentlichkeit über ihre
Kanzlerkandidaten und Spitzenkandidaten und
werben in den Wochen vor der Wahl mit Plakaten, Wahlslogans und Infoständen, vor allem
aber in den Medien und im Internet um die
Wählerstimmen.

Wahlberechtigte
Alle Wahlberechtigten, die am Stichtag rund
einen Monat vor der Bundestagswahl bei der
Meldebehörde gemeldet sind, werden in das
Wählerverzeichnis eingetragen. Die Wahlberechtigten werden dann benachrichtigt. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag eingetragen werden
(sogenannte Auslandsdeutsche), können einen
Antrag auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Wahlbekanntmachungen
Bis spätestens eine Woche vor der Bundestagswahl machen die Gemeindebehörden den Beginn
und das Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und
Wahlräume, den Stimmzettel und das Wahlverfahren bekannt.
Wahlscheine
Wähler können Wahlscheine noch bis unmittelbar vor der Bundestagswahl (in der Regel zwei
Tage vorher) beantragen.

Wahltag
Am Wahltag öffnen die Wahllokale in der Regel
um 8 Uhr. Bis 18 Uhr können Wähler im Wahllokal ihre Stimmen abgeben. Wer verhindert ist,
kann auch per Briefwahl an der Bundestagswahl
teilnehmen. Sobald die Wahllokale geschlossen
sind, beginnt das Auszählen der Stimmen. Die
Medien berichten live aus dem Bundestag und
liefern erste Hochrechnungen und Prognosen,
während die Vorsitzenden der größeren Parteien
in der sogenannten Elefantenrunde von ARD und
ZDF zusammenkommen und den vermuteten
Ausgang der Wahl kommentieren. Später am
Abend verkündet der Bundeswahlleiter das
vorläufige Endergebnis der Bundestagswahl.

Nach der Wahl
Rund zwei Wochen nach der Wahl wird das
endgültige amtliche Ergebnis festgestellt. Die
Kreiswahlausschüsse ermitteln die im jeweiligen
Wahlkreis Gewählten. In den Ländern ermitteln
die Landeswahlausschüsse die Zweitstimmenergebnisse, während der Bundeswahlausschuss
das Gesamtergebnis der Listenwahl und der gewählten Listenkandidaten feststellt. Abschließend
verkündet der Bundeswahlleiter das endgültige
Wahlergebnis, die Verteilung der Sitze auf die
Parteien und die in den Wahlkreisen gewählten
Kandidaten. In Berlin treffen sich inzwischen
die Parteien zu Koalitionsverhandlungen, um
festzustellen, welche Parteien gemeinsam die
Regierung bilden wollen.

Konstituierung des Deutschen Bundestages
Spätestens 30 Tage nach der Wahl kommen die
Abgeordneten zur konstituierenden Sitzung des
Bundestages zusammen, die der Alterspräsident,
das heißt das nach Dienstjahren älteste Mitglied
des Bundestages, leitet. Sie wählen den Bundestagspräsidenten sowie seine Stellvertreterinnen
und Stellvertreter und beschließen die Geschäftsordnung.

Wahl des Bundeskanzlers
Nachdem sich der Bundestag konstituiert hat,
wählen die Abgeordneten auf Vorschlag des
Bundespräsidenten in geheimer Wahl die
Bundeskanzlerin bzw. den Bundeskanzler.

Wahlen von A bis Z

Abgeordnete
Die Abgeordneten des Bundestages werden alle
vier Jahre gewählt. Sie sind als Vertreter des
ganzen Volkes weder an Aufträge noch an
Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen
unterworfen.

aktives Wahlrecht
Wählen dürfen alle deutschen Staatsbürger ab
18 Jahren, die seit mindestens drei Monaten im
Bundesgebiet wohnen. Auslandsdeutsche sind
wahlberechtigt, wenn sie entweder nach dem
vollendeten 14. Lebensjahr mindestens drei
Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt
haben und dieser Aufenthalt nicht länger als
25 Jahre zurückliegt oder wenn sie aus anderen
Gründen persönlich und unmittelbar mit den
politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
vertraut geworden und von ihnen betroffen
sind. Personen, denen durch einen Richterspruch das Wahlrecht entzogen wurde oder die
nicht mehr im Besitz ihrer geistigen Kräfte
(sogenannte Betreuungsfälle) sind, dürfen nicht
wählen.

Auszählverfahren
Mit dem Verfahren werden die Zweitstimmen
in die gesetzlich festgelegte Anzahl von Bundestagsmandaten umgerechnet. Zur Bundestagswahl wird das Verfahren nach Sainte Laguë/
Schepers angewendet.

Briefwahl
Wer am Wahltag verhindert ist, kann ohne
Angabe von Gründen die Briefwahlunterlagen
anfordern und seine Stimme per Post abgeben.

Bundeswahlgesetz
Einzelheiten zur Bundestagswahl wie die
zahlenmäßige Größe des Bundestages oder das
Wahlsystem regelt das Bundeswahlgesetz.
Weitere Details der Wahl ergeben sich aus der
Bundeswahlordnung.

Bundeswahlleiter
Der Bundeswahlleiter ist als unabhängiges
Wahlorgan für die Durchführung von Bundestags- und Europawahlen zuständig. Er wird vom
Bundesinnenminister auf unbestimmte Zeit
ernannt. Traditionellerweise übernimmt der
Präsident des Statistischen Bundesamts dieses
Amt.

Direktmandat
299 Abgeordnete des Bundestages werden direkt
mit der Erststimme gewählt. Der Kandidat mit
den meisten Stimmen im Wahlkreis erhält ein
Direktmandat und zieht auf jeden Fall in den
Bundestag ein. Direktmandate haben bei der
Vergabe Vorrang vor Listenmandaten.

Erststimme
Der Wähler wählt seinen Favoriten aus verschiedenen Kandidaten in seinem Wahlkreis. Die Kandidaten können auch unabhängig sein, das
heißt, sie müssen nicht zwangsläufig einer
Partei angehören.

Fraktion
Eine Fraktion ist ein Zusammenschluss von
Abgeordneten, die gemeinsam ihre politischen
Interessen im Parlament vertreten. Mindestens
fünf Prozent aller Bundestagsabgeordneten
können sich zu einer Fraktion zusammenschließen, wenn sie derselben Partei oder solchen
Parteien angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen.

Fünfprozentklausel
Um in den Bundestag einziehen zu können,
muss eine Partei mindestens fünf Prozent aller
Zweitstimmen im gesamten Bundesgebiet
erreicht haben. Davon ausgenommen sind
Parteien, die mindestens drei Direktmandate
gewonnen haben.

Landesliste
299 Bundestagsmandate werden über Landeslisten vergeben. Auf ihnen stehen der Rangfolge
nach die Kandidaten, die die Parteien für
geeignet halten, ihre Politik im Bundestag zu
vertreten. Scheidet ein Abgeordneter aus dem
Parlament aus, rückt von der Landesliste der
Partei, für die er in den Bundestag gewählt
wurde, der nächste noch nicht berücksichtigte
Kandidat nach.

Mehrheitswahlrecht
Der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält,
ist gewählt. Die Stimmen, die für andere Kandidaten abgegeben wurden, verfallen.

Parteien
Parteien sind Vereinigungen von Bürgern,
die auf die politische Willensbildung Einfluss
nehmen und an der Volksvertretung mitwirken
wollen. Ihre Gründung ist laut Grundgesetz frei,
ihre innere Ordnung muss demokratischen
Grundsätzen entsprechen.

passives Wahlrecht
Jeder deutsche Staatsbürger ab 18 Jahren kann
gewählt werden. Nicht wählbar sind Personen,
denen das aktive Wahlrecht entzogen worden ist
oder die nicht die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter besitzen.

personalisierte Verhältniswahl
Der Bundestag wird nach den Grundsätzen
der personalisierten Verhältniswahl gewählt.
Hierbei wird das Verhältniswahlrecht mit dem
Mehrheitswahlrecht kombiniert. Mit der
Erststimme wird der Kandidat, der die meisten
Stimmen hat, gewählt (Mehrheitswahl). Die
Anzahl der Zweitstimmen für die jeweiligen
Landeslisten entscheidet darüber, in welchem
Verhältnis die Parteien im Bundestag vertreten
sind (Verhältniswahl).

Stimmensplitting
Der Wähler gibt seine Zweitstimme einer anderen Partei als der, der sein Wahlkreiskandidat
angehört.

Überhangmandat
Wenn eine Partei über die gewonnenen Erststimmen mehr Kandidaten in den Bundestag
entsenden kann, als ihr nach der Anzahl der
Zweitstimmen in einem Bundesland zustehen,
vergrößert sich der Bundestag durch sogenannte
Überhangmandate. Überhangmandate werden
seit der Bundestagswahl 2013 durch die Vergabe
zusätzlicher Mandate in dem Maße ausgeglichen
(Ausgleichsmandate), dass am Ende die Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Zweitstimmen
der Parteien gewahrt bleibt.

Verhältniswahlrecht
Die Parteien werden nach ihrem prozentualen
Stimmenanteil bei der Wahl gewichtet. Erhält
eine Partei beispielsweise 15 Prozent aller
Stimmen, so bekommt sie auch 15 Prozent der
Sitze. Jede Stimme, die für eine Partei abgegeben wurde, zählt.

Wahlkreis
Deutschland ist nach dem Bundeswahlgesetz
in 299 Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung
gewährleistet, dass alle Wahlkreise eine annähernd gleich große Bevölkerungszahl aufweisen
(zurzeit rund 251.000) und somit alle Stimmen
gleich viel Gewicht haben.

Wahlrechtsgrundsätze
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier,
gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Zweitstimme
Mit der Zweitstimme bestimmt der Wähler, in
welchem Kräfteverhältnis die Parteien im
Bundestag vertreten sind. Nur Parteien, die
mindestens fünf Prozent aller Stimmen erreicht
haben, nehmen an der Sitzverteilung auf die
Landeslisten teil.

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Art. 38

Bundestagsgesetz

A

Art. 38

(1) 1Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

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8
Q

Wahlrechtsreform

A

Wahlrechtsreform

📈 Vorgeschichte
* Aktuell sitzen 736 Abgeordnete im Bundestag (BT) – 138 mehr als im Bundeswahlgesetz vorgesehen. Grund sind die sog. Überhang- und Ausgleichsmandate (Erklärung: Externer Link:https://kurz.bpb.de/dtdp1942)
* Mehr Abgeordnete beeinträchtigen u.a. die Arbeitsfähigkeit des Parlaments und bedeuten höhere Kosten – für 2023 sind z.B. 150 Mio. Euro mehr für den BT eingeplant als 2019.
* Im Koalitionsvertrag haben sich SPD, Grüne, FDP daher auf eine Wahlrechtsreform geeinigt.

🗳️ Die Reform
* Die Sitze im BT werden fest auf 630 begrenzt; Überhang- und Ausgleichsmandate fallen weg.
* Das Verhältniswahlrecht soll gestärkt werden: Parteien erhalten ihre Sitze nach dem Zweitstimmenergebnis. Wenn eine Partei mehr Direktmandate gewinnt, als ihr Sitze zustehen, gehen die schlechtesten Wahlkreissieger/-innen leer aus.
* Die Grundmandatsklausel wird abgeschafft: Bisher wurden bei der Sitzverteilung im BT auch Parteien berücksichtigt, die die Fünf-Prozent-Hürde nicht überwunden, aber mind. 3 Direktmandate gewonnen haben.

⚡ Kritik
* Die Grundmandatsklausel hatte zuletzt der Partei Die Linke den Einzug in den Bundestag gesichert. Bei der letzten BT-Wahl konnte sie die Fünf-Prozent-Hürde nicht überwinden (4,9 %), aber drei Direktmandate gewinnen.
* Die CSU nahm die Hürde nur knapp (5,2 %), konnte aber fast alle Direktmandate in Bayern gewinnen. Deswegen sieht sie sich in der neuen Reform benachteiligt und will nun Klage beim BVerfG einreichen.
* Auch da einige Wahlkreise nicht mehr im BT repräsentiert sein könnten, wenn direkt gewählte Kandidat/-innen nicht einziehen dürfen.

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9
Q

Parlament
Das geltende Wahlrecht

A

Die Verteilung der Sitze auf Bundesländer und Parteien nach Wählerstimmen erfolgt in mehreren mathematischen Verteilungsschritten: Zuerst werden die 630 Mandate gemäß Einwohnerzahl auf die einzelnen Bundesländer verteilt.

Diese Sitzkontingente pro Land werden dann in den einzelnen Bundesländern auf die Parteien, die überhaupt an der Verteilung der Sitze teilnehmen dürfen, auf der Grundlage der dort gewonnenen Zweitstimmen verteilt.

Das geltende Wahlrecht:

Ablauf der Mandatsverteilung nach der Wahlrechtsreform 2023
Im Juni 2023 ist ein neues Wahlrecht in Kraft getreten (20/5370, 20/6015). Wie das bisherige Wahlrecht weist auch das neue Wahlrecht den Grundcharakter der Verhältniswahl auf. Ziel der jüngsten Änderung des Wahlrechts ist die Verkleinerung des Deutschen Bundestages und die Vorhersehbarkeit von dessen Größe.

Zwar lag nach dem alten Wahlrecht die gesetzliche Regelgröße bei 598. Aufgrund von Überhang- und Ausgleichsmandaten war die tatsächliche Bundestagsgröße jedoch erheblichen Schwankungen unterworfen und ist zuletzt in der 20. Wahlperiode auf 736 Abgeordnete angewachsen. Mit dem neuen Wahlrecht wird die Zahl der Abgeordneten gesetzlich auf 630 beschränkt. Die Anzahl der Wahlkreise bleibt unverändert bei 299.

Erst- und Zweitstimme bleiben erhalten

Auch künftig können bei der Wahl zum Deutschen Bundestag zwei Stimmen abgegeben werden. Wie bisher wird mit der Erststimme ein Wahlkreisbewerber vor Ort in einem der Wahlkreise gewählt und mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei.

Anders als bisher ist nunmehr jedoch das Ergebnis der Zweitstimmen allein maßgeblich für die proportionale Zusammensetzung des Bundestages. Denn aus dem Zweitstimmenergebnis ergibt sich die Zahl der Sitze, die einer Partei im neu gewählten Parlament zukommen. Überhang- und Ausgleichsmandate, die nach dem früheren Wahlrecht noch in einem späteren Schritt hinzugerechnet wurden, entstehen nicht mehr.

Verteilung der Sitze auf Landeslisten

Zunächst wird in der sogenannten Oberverteilung bestimmt, wie viele Sitze einer Partei bundesweit nach ihrem Zweitstimmenanteil zustehen (Parteienproporz).

In einem nächsten Schritt, der sogenannten Unterverteilung, werden die Sitze der jeweiligen Partei auf die Landeslisten dieser Partei verteilt (föderaler Proporz innerhalb einer Partei). Dies richtet sich nach dem Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen, die auf die unterschiedlichen Landeslisten einer Partei entfallen.

Verteilung der Sitze auf Kandidaten

Die auf diese Weise ermittelte Zahl der Sitze, die einer Partei in einem Bundesland zustehen, bildet zugleich die Höchstzahl der möglichen Wahlkreisabgeordneten dieser Partei in dem jeweiligen Bundesland. Zur Verteilung der einer Partei nach dem Zweitstimmenergebnis zustehenden Sitze werden zunächst die Wahlkreisbewerber, die in ihrem Wahlkreis die relative Mehrheit der Erststimmen erlangt haben, nach ihrem Stimmanteil gereiht. Entsprechend dieser Reihung werden dann – begonnen mit dem relativ höchsten Stimmanteil – die einer Partei in einem Bundesland zustehenden Sitze den erfolgreichen Wahlkreisbewerbern zugeteilt. Wenn allen erfolgreichen Wahlkreisbewerbern dieser Reihung ein Sitz zugeteilt wurde, der Partei in dem Bundesland aber nach dem Zweitstimmenergebnis noch weitere Sitze zustehen, werden diese nach der Landesliste vergeben.

Falls im umgekehrten Fall das nach dem Zweitstimmenergebnis zur Verfügung stehende Sitzkontingent früher erschöpft ist als die Reihung der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, wird den Wahlkreisbewerbern mit den schwächsten Erststimmenergebnissen kein Sitz mehr zugeteilt. Ein Wahlkreisbewerber, der seinen Wahlkreis nach Erststimmen „gewinnt“, erlangt also nur dann einen Sitz, wenn auch eine ausreichende Deckung mit Zweitstimmen für die Landesliste seiner Partei vorliegt. Ist dies nicht der Fall, zieht der Wahlkreisgewinner nach Erststimmen nicht in den Bundestag ein. Eine relative Mehrheit der Erststimmen in einem Wahlkreis garantiert also für sich genommen noch keinen Sitz im Bundestag. Der Wahlkreis würde in diesem Fall der fehlenden Zweitstimmendeckung vakant bleiben. Dieses sogenannte Verfahren der Zweitstimmendeckung ist eine der wesentlichsten Änderungen des neuen Wahlrechts. Eine Ausnahme hiervon gilt für parteiunabhängige Wahlkreisbewerber: Diese erringen einen Sitz unmittelbar aufgrund einer relativen Mehrheit der Erststimmen im Wahlkreis.

Sperrklausel (Fünf-Prozent-Hürde)

An der bundesweiten Verteilung der Sitze auf die Parteien entsprechend ihrem Zweitstimmenergebnis (sogenannte Oberverteilung, s.o.) nehmen – wie nach dem bisherigen Wahlrecht – nur solche Parteien teil, die bundesweit mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Für Parteien nationaler Minderheiten gilt diese Sperrklausel nicht.

Die früher bestehende sogenannte Grundmandatsklausel, nach der eine Partei auch dann mit den ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehenden Sitzen ins Parlament eingezogen ist, wenn sie zwar weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen, aber in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen hat, ist im neuen Wahlrecht entfallen. Über diese Regelung konnte die Partei Die Linke nach der Bundestagswahl 2021 entsprechend ihrem Zweitstimmenergebnis mit 39 Abgeordneten in den Bundestag einziehen, obwohl bundesweit nur 4,9 Prozent der Zweitstimmen auf sie entfielen, sie aber Direktmandate in drei Wahlkreisen errungen hat.

Aus dem Zusammenwirken der Fünf-Prozent-Klausel und dem Erfordernis der Zweitstimmendeckung folgt nach weggefallener Grundmandatsklausel, dass, auch wenn Kandidaten einer Partei in mehreren Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten, die Partei aber weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen erhält, dieser insgesamt keine Sitze zugeteilt werden.

Besonderheit: Wiederholungswahl

Durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022 wurde die Bundestagswahl am 26. September 2021 in 431 Berliner Wahlbezirken für ungültig erklärt (Annahme der Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses (20/4000), BT-Plenarprotokoll 20/ 66, S. 7656A-7664B, 7672A). Gegen diese Entscheidung wurden Wahlprüfungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (2 BvC 4 / 23, 2 BvC 5 / 23) eingereicht, unter anderem mit dem Ziel einer weitergehenden Ungültigkeitserklärung. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Eine Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften statt wie die Hauptwahl. Das bedeutet, dass bei einer etwaigen Wahlwiederholung in Berlin nicht das dargestellte neue Wahlrecht Anwendung fände, sondern die für die Bundestagswahl 2021 geltenden Vorschriften des bisherigen Wahlrechts.

Zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsreform wurden bereits mehrere Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eingeleitet. (31.10.2023)

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Der Sinn Hinter dem Wahlrechtsreform

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Warum nun plötzlich 630 Sitze?
Mit der Einführung der Zweitstimmendeckung und der entsprechenden Nichtzuteilung von Direktmandaten (in der Wahlrechtsdebatte bislang meist Kappung genannt), entsteht ein Problem: Es gibt Wahlkreise ohne direkt gewählte Abgeordnete.

Allerdings können auch unterlegene Kandidaten in diesen Wahlkreisen über die Parteilisten in den Bundestag kommen, insofern sind diese Wahlkreise nicht völlig „verwaist“. Aber es kann auch (wenige) Wahlkreise ganz ohne Abgeordnete geben.

Wie wäre der Effekt?
Mit der Erhöhung der festen Größe auf 630 soll der Effekt abgemildert werden. Es soll demnach weiterhin 299 Wahlkreise geben, aber 331 Listenmandate. Dadurch können mehr Sieger oder Siegerinnen in Wahlkreisen ihr Direktmandat erhalten, es gibt etwas weniger verwaiste Wahlkreise.

Nach vorläufigen Berechnungen hätte es bei der Wahl 2021 nach dem bisherigen Ampel-Plan 35 Wahlkreise ohne Direktmandat gegeben. Nunmehr wären es bei 630 Sitzen nur 24. Und ganz ohne Vertretung blieben nur noch drei statt fünf. Zwei Drittel der Überhänge entfielen 2021 auf die CDU in Baden-Württemberg und die CSU in Bayern. Sie hätten demnach auch am stärksten von dem Schritt profitiert.

Warum wird die Grundmandatsklausel abgeschafft?
Den Ampel-Verantwortlichen war klar, dass die Grundmandatsklausel nicht in ihr neues Wahlsystem passt. Denn die Erststimmen sollen ja keinerlei Einfluss mehr auf die Zusammensetzung des Bundestags haben. Wenn eine Partei nun zwar an der Zugangshürde von fünf Prozent scheitert, aber dennoch über die Wahlkreisergebnisse (eben die drei Direktmandate) in den Bundestag kommt, ist das ein „Systembruch“. Den will die Ampel nun beseitigen.

Das hat Auswirkungen. 2021 wäre die Linke somit nicht in den Bundestag gekommen. Sie lag damals bei 4,9 Prozent der Zweitstimmen, hatte aber drei Wahlkreise in Berlin und Leipzig gewonnen. Alle Direktmandate einer Partei, die unter fünf Prozent bleibt, verfallen nach dem neuen Ampel-Wahlrecht.

Potenziell kann dieser Schritt auch die CSU treffen. Auch für sie gilt die bundesweite Fünfprozenthürde. Die hat sie bisher immer geschafft mit ihrem bayerischen Zweitstimmenergebnis. Aber 2021 war sie mit 5,2 Prozent recht knapp dran. Mehr als drei Direktmandate schafft die CSU bislang locker, vor zwei Jahren lag sie in 45 der 46 Wahlkreise vorn. Bliebe sie unter der Fünfprozentmarke, würden jedoch alle diese Direktmandate verfallen.

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Warum wählen? Welche Funktionen haben Wahlen?

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Warum wählen? Welche Funktionen haben Wahlen?

● Bürger und Bürgerinnen…
○ Entscheiden über die politischen Machtverteilung
○ Legitimieren das Regieren
■ Regieren nur legitim wenn: es auf einer Form der Zustimmung
der Regierten beruht

● Funktionen des Wahlen
1. Legitimieren politische Herrschaft
2. Kontrollieren die Regierenden
3. Garantieren die Bindung der Politik an die Meinungen der
Regierten

● Ohne Wahlen gibt es keine Demokratie! = Die Anerkennung von Herrschaft
Die Anerkennung von Herrschaft
… wird kontrolliert von:
1. Gewaltenteilung
2. Die Geltung von Menschenrechten
3. Die Chance der Opposition
4. Die Macht zu übernehmen

● Artikel 20 des Grundgesetzes: Das Volk ist Träger der Staatsgewalt
○ Was bedeutet das?
■ Der Wahlbürger nimmt indirekt durch Repräsentanten an der
Ausübung staatlicher Herrschaft teil
■ Hier Volkssouveränität bedeutet: Herrschaft mit Zustimmung des
Volkes durch gewählten Repräsentanten
■ Hier Volkssouveränität bedeutet nicht: Volksherrschaft oder
Selbstregierung

● Grundfunktionen für Demokratische Wahlen

  1. Repräsentation des Volkes
    a. Die Abgeordneten repräsentieren die Gesamtheit der
    Bürger (Volk)
    b. Abgeordneten = chosen deputies
  2. Legitimation und kontrolle von politischer Herrschaft
    a. Die Wähler legitimieren bestimmte Personen, politische
    Funktionen auszuüben
    b. Regelmässige Wiederholung der Wahl = Gewinnt Funktion
    der Machtkontrolle
    i. Opposition muss
  3. Integration der Bürger
    a. Wähler ermächtigen Abgeordneten, Gesetze zu erlassen
  4. Partizipation
    a. Wähler entscheiden Personen, politische Ziele,
    Programme
  5. Kontrolle der Regierenden
    a. Wähler bestätigen/abwählen
    b. Wähler geben der Opposition Chance, andere Politik zu
    betreiben
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Mehr Abgeordnete machen das Parlament schwerfälliger

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“Die Regelgröße 598 ist mit Bedacht gewählt worden und soll vor allem einen möglichst effizienten und reibungslosen Ablauf der parlamentarischen Arbeit garantieren. Zu große Fraktionen, Arbeitsgruppen und Ausschüsse erschweren die Abläufe und machen die parlamentarische Arbeit schwerfälliger.” Das Thema wird im neuen Bundestag auf die Tagesordnung kommen.

Nun funktioniert unser Wahlrecht grundsätzlich nach dem Prinzip der Verhältniswahl: Das Sitzverhältnis im Bundestag soll dem Zweitstimmenverhältnis entsprechen. Wenn zum Beispiel eine Partei 20 Prozent der Stimmen hinter sich bringt, soll sie im Idealfall auch mindestens 20 Prozent der Abgeordneten stellen.

Meist können die Überhangmandate einer Partei in einem Bundesland mit Listenmandaten derselben Partei in anderen Ländern verrechnet werden. Weil sie nur in einem Bundesland antritt, ist das im Falle der CSU jedoch nicht möglich.

Zudem werden - wie erwähnt - bis zu drei Überhangmandate nicht kompensiert.

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Pro & Contra Sperrklausel

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Teilnehmer 1 (Pro-Sperrklausel im Wahlrecht):
Die Einführung einer Sperrklausel im Wahlrecht kann sinnvoll sein, um die politische Stabilität zu fördern. Eine zu fragmentierte politische Landschaft könnte zu ineffektiven Koalitionen und instabilen Regierungen führen.

Teilnehmer 2 (Contra-Sperrklausel im Wahlrecht):
Aber eine Sperrklausel könnte den demokratischen Grundsatz der proportionalen Vertretung beeinträchtigen. Sie könnte dazu führen, dass Stimmen für kleine Parteien nicht angemessen repräsentiert werden, was wiederum die Vielfalt politischer Meinungen im Parlament einschränkt. Das könnte den demokratischen Dialog beeinträchtigen.

Teilnehmer 3 (Pro-Sperrklausel im Wahlrecht):
Die Sperrklausel dient auch dazu, extremistische oder populistische Parteien daran zu hindern, leicht in das Parlament einzuziehen. Dies kann dazu beitragen, die politische Mitte zu stärken und extremistische Tendenzen zu begrenzen, was insgesamt die politische Stabilität fördert.

Teilnehmer 4 (Contra-Sperrklausel im Wahlrecht):
Aber diese Argumentation könnte dazu führen, dass legitime politische Ansichten unterdrückt werden. Wenn eine Partei eine signifikante Unterstützung in der Bevölkerung hat, sollte sie auch angemessen im Parlament vertreten sein, unabhängig davon, ob ihre Ansichten als extremistisch oder populistisch angesehen werden.

Teilnehmer 1 (Pro-Sperrklausel im Wahlrecht):
Die Sperrklausel trägt auch dazu bei, die Handlungsfähigkeit der Regierung zu stärken. Kleinere Parteien könnten dazu neigen, sich auf spezifische Interessen zu konzentrieren, während größere Parteien in der Lage sind, eine breitere Palette von Themen abzudecken und politische Stabilität zu gewährleisten.

Teilnehmer 2 (Contra-Sperrklausel im Wahlrecht):
Aber könnte dies nicht zu einem Mangel an Vielfalt in der politischen Agenda führen? Kleinere Parteien könnten wichtige Nischenaspekte ansprechen, die von größeren Parteien möglicherweise übersehen werden. Eine zu starke Konzentration auf große Parteien könnte die Vertretung bestimmter Anliegen vernachlässigen.

Teilnehmer 3 (Pro-Sperrklausel im Wahlrecht):
Die Sperrklausel könnte auch die Regierungsbildung beschleunigen und politische Unsicherheit reduzieren. Stabile Regierungen sind entscheidend für die effektive Umsetzung politischer Maßnahmen und die Bewältigung von Herausforderungen.

Teilnehmer 4 (Contra-Sperrklausel im Wahlrecht):
Aber die Demokratie lebt von der Vielfalt der Meinungen. Die Sperrklausel könnte dazu führen, dass bestimmte Stimmen ausgeschlossen werden, was der Idee der repräsentativen Demokratie widerspricht.

Insgesamt verdeutlicht diese Diskussion die verschiedenen Aspekte und Argumente im Zusammenhang mit der Sperrklausel im Wahlrecht. Die Beurteilung hängt von der Gewichtung der Prinzipien der Stabilität, proportionalen Vertretung und Vielfalt in einer Demokratie ab.

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A. Problem

B. Lösung

A

A. Problem
Zu Buchstabe a
Die letzten Wahlen zum Deutschen Bundestag haben die Zahl der Abgeordneten
stetig vergrößert. Bestand der Bundestag nach der Wahl 2013 noch aus 631 Abgeordneten, so waren es nach der Wahl 2017 bereits 709. Aus der 20. Bundestagswahl im Jahr 2021 ging der Deutsche Bundestag mit 736 Abgeordneten hervor,
also mit 123 Prozent seiner gesetzlich vorgesehenen Größe von 598 Abgeordneten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes. Das Parlament des Bundes
ist damit heute um ein knappes Viertel größer als das vom Gesetzgeber definierte
Normal. Im internationalen Vergleich hat die Bundesrepublik Deutschland, ein
mittelgroßer Staat, eines der größten Parlamente. Auch wenn diese Entwicklung
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 3 – Drucksache 20/6015
sich nicht mit völliger Sicherheit fortschreiben lässt, erscheint eine weitere Vergrößerung bei künftigen Wahlen nicht nur gut möglich, sondern sogar wahrscheinlich. Modellrechnungen kennen Szenarien mit über 900 Abgeordneten.
Für die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments schafft diese Entwicklung
mehrere Probleme. Zum Ersten wird mit dem eingeschlagenen Wachstumspfad
aber die gesetzliche Zahl der Abgeordneten dramatisch überschritten. Dies ist
keine beliebige Zahl, sondern die vom Wahlgesetzgeber selbst definierte Größe
der angemessenen politischen Repräsentation des Bundesvolkes. Der Deutsche
Bundestag repräsentiert also heute anders, als es der Gesetzgeber selbst grundsätzlich für angemessen hält. Zum Zweiten schafft diese Abgeordnetenzahl sowohl für die Präsenz im Plenum als auch für die Arbeit in den Ausschüssen funktionale Hindernisse, die weder räumlich noch personell gut zu bewältigen sind.
Die Zahl der Ausschüsse lässt sich wegen der notwendigen Spiegelbildlichkeit
zur Ressortgliederung der Bundesregierung nicht nennenswert erhöhen. Alle Abgeordneten haben aber einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Mitwirkung in
den Ausschüssen, die damit eine Größe erreichen können, die dem Ziel einer
gründlichen Beratung von Vorlagen zuwiderliefe. Zum Dritten schließlich stößt
ein in diesem Sinne zu großes, die gesetzliche Mitgliederzahl immer signifikanter
überschreitendes Parlament politisch auf Akzeptanzprobleme bei den Bürgerinnen und Bürgern, die vom Deutschen Bundestag mit Recht die Lösung der großen
Zukunftsaufgaben der deutschen Demokratie erwarten. Die eigene, innere Reformfähigkeit ist deswegen weit über Aspekte der Arbeits- und Funktionsfähigkeit hinaus zu einer prinzipiellen Frage der Problemlösungsfähigkeit des politischen Prozesses geworden.

B. Lösung
Zu Buchstabe a
Um die Verkleinerung des Deutschen Bundestages zu erreichen, führt der vorliegende Entwurf den vom Bundesverfassungsgericht für das geltende Wahlrecht
anerkannten „Grundcharakter“ der Verhältniswahl (BVerfGE 131, 316, zweiter
Leitsatz, 359 ff. [2012]) konsequent weiter. Die Zweitstimmendeckung wird eingeführt. Überhang- und Ausgleichsmandate entfallen.
Es bleibt für die Wahlberechtigten wie bisher bei zwei Stimmen. Mit der Zweitstimme entscheiden sie sich für eine Parteiliste (Landesliste), mit der Erststimme
für einen Wahlkreisbewerber. Die insgesamt abgegebenen Zweitstimmen werden
zunächst bundesweit ins Verhältnis gesetzt und die Zahl der den einzelnen Parteien zufallenden Mandate bestimmt (Oberverteilung), bevor diese dann auf die
einzelnen Landeslisten verteilt werden (Unterverteilung). Die Zahl der Sitze, die
auf eine Landesliste entfallen, definiert die Höchstzahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber dieser Partei, die in dem Land aus dem Wahlkreis heraus einen Sitz
erringen können.
Um die Sitze unter allen Bewerbern einer Partei zu verteilen, die in ihrem Wahlkreis eine Mehrheit erhalten haben, werden diese nach ihrem Erststimmenanteil
gereiht. Dieser Reihe werden höchstens so viele Mandate zugeordnet, wie der
Partei nach ihrem Zweitstimmenanteil im Land zustehen. Reicht die Reihung der
Wahlkreisgewinner nicht aus, um die der Partei zustehende Sitze zu erschöpfen,
werden die weiteren Mandate aus der Liste bezogen. Die Wahlkreiskandidaten,
die eine relative Mehrheit in den Wahlkreisen erreichen, stellen somit das vorrangige Reservoir für die Besetzung der Sitze dar, die einer Partei nach ihrem Zweitstimmenanteil zustehen. Erreicht ein Wahlkreiskandidat eine relative Mehrheit in
seinem Wahlkreis, aber in der Reihung der Wahlkreisgewinner nur einen Platz,
der von der Zahl der Sitze, die der Landesliste zustehen, nicht gedeckt ist, so wird
das Wahlkreismandat nicht vergeben. Die erfolgreiche Kandidatur im Wahlkreis
setzt also künftig neben der relativen Mehrheit eine Deckung durch Zweitstimmen
voraus.

Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 41, 399,
416 f. [1976]) können weiterhin auch parteiunabhängige Kandidaten in Wahlkreisen antreten. Das Wahlvorschlagsrecht ist auch künftig nicht bei den Parteien monopolisiert.

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