Vorlesung 8 Flashcards

1
Q

§ 48 Leistungen und Zeugnisse

A

(1) Zum Nachweis des Leistungsstandes erbringen die Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Bildungsganges, der betreffenden Klassenstufen sowie der einzelnen Fächer, Lerngebiete, Lernfelder und Lernfeldgruppen schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage. Nähere Festlegungen werden durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums sowie durch die Lehrpläne getroffen.
(2) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern, Lerngebieten, Lernfeldern und Lernfeldgruppen erbrachten Leistungen werden nach folgenden sechs Notenstufen bewertet:

1 = sehr gut
2 = gut
3 = befriedigend
4 = ausreichend
5 = mangelhaft
6 = ungenügend.

Durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss kann vorgesehen werden, dass in bestimmten Klassenstufen oder Schularten die Noten durch eine verbale Leistungseinschätzung oder ein Punktsystem ergänzt oder ersetzt werden. Gleiches gilt für die Bildungsgänge zur Lernförderung und zur individuellen Lebensbewältigung an der Förderschule. In Schulen mit einem bewährten reformpädagogischen Konzept ist das Ersetzen von Noten durch eine allgemeine Bewertung für weitere Klassenstufen möglich; die Entscheidung trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Zwischennoten werden nicht erteilt.

(3) Unter Berücksichtigung der einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden Zeugnisse erteilt. Zeugnisse werden in der Regel jeweils zum Schulhalbjahr und zum Schuljahresende ausgestellt. Die gesamten Leistungen eines Schülers werden vom Lehrer unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schüler in pädagogischer Verantwortung bewertet. Die Transparenz der Notengebung ist für Schüler und Eltern zu gewährleisten.
(4) In das Zeugnis werden Bewertungen zur Mitarbeit und zum Verhalten des Schülers aufgenommen; für die Schullaufbahnberatung können ergänzend zum Zeugnis Einschätzungen der persönlichen, fachlichen und sozialen Kompetenzentwicklung des Schülers erstellt werden. Näheres, insbesondere Ausnahmen von Satz 1, wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

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Q

§ 49 Versetzung, Wiederholung und Überspringen

A

(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden die Schüler versetzt, die während des laufenden Schuljahres die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und dabei den Anforderungen genügt haben. Abweichend hiervon kann ein Schüler bei Vorliegen besonderer Gründe, wie Wechsel der Schule während des Schuljahres oder längerer Krankheit, versetzt werden, wenn dies bei Würdigung seines Leistungswillens gerechtfertigt erscheint und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe erwartet werden kann; über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass für einzelne Klassenstufen, Schulformen oder Schularten auf eine Versetzung oder auf die Versetzungswirksamkeit einzelner Fächer verzichtet wird.
(2) Schüler aller Klassenstufen können auf Antrag der Eltern, bei volljährigen Schülern auf Antrag der Schüler selbst, der spätestens eine Woche nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses zu stellen ist, in die nächstniedrigere Klassenstufe zurücktreten, sofern diese noch nicht wiederholt wurde und sofern sie im laufenden Schuljahr keine Klassenstufe wiederholen. Am Ende der freiwillig wiederholten Klassenstufe ergeht keine Versetzungsentscheidung. Die Wiederholung ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemein bildenden Schule möglich, davon einmal in der Oberstufe des Gymnasiums. Über Ausnahmen entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
(3) Einem besonders begabten und leistungswilligen Schüler kann das Überspringen einer Klassenstufe gestattet werden, wenn seine Leistungen deutlich über die seiner Mitschüler hinausragen und seine Arbeitsweise erwarten lässt, dass er erfolgreich in der neuen Klassenstufe mitarbeiten kann. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
(4) Nicht versetzte Schüler wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe. Für bestimmte Schulformen der berufsbildenden Schule kann die Wiederholung einer Klassenstufe durch eine besondere Leistungsfeststellung ersetzt werden. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

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Q

§ 50 Entlassung wegen mangelnder Leistung

A

Ein Schüler muss in der Regel die Schulart oder den Bildungsgang verlassen, wenn er die Abschlussprüfung zweimal nicht bestanden hat. Dies gilt auch, wenn ein Schüler zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen der berufsbildenden Schulen (mit Ausnahme der Berufsschule) und des Thüringenkollegs nicht versetzt wurde. Am Gymnasium können in der Regel insgesamt nur zwei Klassenstufen wiederholt werden; Wiederholungen nach § 49 Abs. 2 werden angerechnet. Wer zweimal nicht versetzt wurde, muss das Gymnasium verlassen. Für Umstufungen bei Kursen und Klassen, die auf den Realschulabschluss vorbereiten, gilt § 6 Abs. 4. Weitere Einzelheiten und Ausnahmen werden durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

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4
Q

Leistungsbeurteilung
Hinweise aus den Leitgedanken zu den Thüringer Lehrpläne

A

Leistungseinschätzung sollen dem ganzheitlichen Kompetenzansatz Rechnung tragen und zielt auf:

  • Die individuelle Eigenverantwortung, die Leistungsbereitschaft und Motivation  Produkte und Prozesse
  • Lernprozesse in Gruppen
  • Eigene und fremde Lernprozesse zu reflektieren und zu beurteilen
  • Bedingungen erfolgreichen Lernens zu berücksichtigen

Bezugsnormen der Beurteilung sind:

  • Die kriteriale Bezugsnorm
  • und die individuelle Bezugsnorm
  • Damit ist eine Normalverteilung bei Leistungsbeurteilungen (populationssoziale Bezugsnorm keine zulässige Orientierung)
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5
Q

Leistungsbewertung durch Noten

A

Produktbezogene Kriterien

  • Aufgabenadäquatheit
  • Korrektheit,
  • Vollständigkeit,
  • Formale Gestaltung,
  • Originalität.

Prozessbezogene Kriterien

  • Qualität der Planung
  • Effizienz des methodischen Vorgehens
  • Reflexion und Dokumentation des meth. Vorgehens
  • Leistung des Einzelnen in der Gruppe
  • Vortragsweise
  • Angemessenheit der Darstellung

Komplexitätsbezogene Kriterien (Standards und EPAs)

  • Anforderungsbereich I: Reproduktion
  • Anforderungsbereich II: analoge Rekonstruktion
  • Anforderungsbereich III: Konstruktion
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6
Q

Funktionen (von Saldern, 2011, 84ff.)

Leistungsbeurteilung

A
  • Erziehungsmittel
    • Disziplinierung durch Noten (Ersatz des Prügelstocks)
    • Motivierung durch Noten fragwürdig
    • Negative Konsequenzen durch Belohnungs‐Bestrafungs‐Muster (Was muss ich für eine gute Note tun, Entfremdung vom Gegenstand zu Gunsten einer kurzfristigen Verhaltensanpassung)
  • Informationserhalt
  • Tempo, Tiefe des gelernten, Sicherheit in der Anwendung, Differenzierung
  • Für SuS kommt die übliche Information in Form einer Rückmeldung durch Noten zu spät nämlich nach der Einheit

Rückmeldung für alle

  • Informationen müssen in Rückmeldungen kontextuiert werden
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7
Q

Probleme der Leistungsbeurteilung

A

„Für Lehrpersonen ist es undenkbar, alle Schüler auf nur ein oder zwei Rangplätze anzusiedeln; es gibt in ihrer Vorstellung einfach gute und weniger gute Schüler. [Nicht Gleichheit sei das Ziel, sondern Differenz, MvS] Für die Unterrichtspraxis heißt dies, dass Lehrpersonen nicht nur einzelne Schülerleistungen bewerten, sondern eine distinkte Verteilung der Schüler über eine Skala organisieren“ (Kalthoff, 1996, 114 und 121).

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8
Q

Bezugsnormfehler ‐ Klasse

A
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9
Q

Zentraltendenz

A

Extremwerte werden nicht genutzt

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10
Q

Halo-Effekt

A

Sympathie führt zu besseren Noten

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11
Q

Milde-Strenge-Tendenz

A

Verschiebung der gesamten Ergebnis-Skala ins Negative/Positive

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12
Q

Logischer Fehler

A

Bleibt summa sumarum ein logischer Fehler

(zB Übernahme von positiver Bewertung von einem Fach in das Andere (Latein, Mathematik))

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13
Q

Kontrast-Ähnlichkeitsfehler

A

Lehrkräfte messen an ihren eigenen Fähigkeiten

ein sprachbegabter Lehrer benotet härter als ein durchschnittlich begabter Lehrer

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14
Q

Nähe-Fehler

A

zeitliche Nähe (andere Fächer, gleiche Lehrkraft, Schüler zeigt eigentlich unterschiedliche Leistungen)

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15
Q

Wissen-um-die-Folgen-Fehler

A

Lehrkraft möchte negative Folgen der Note verhindern

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16
Q

Selektionstendenz

A

Lehrkraft vermeidet gute Noten

17
Q

Überschätzung

A

Lehrkräfte überschätzen die Fähigkeiten ihrer Schüler zum größten Teil

18
Q

Prüfungen konzipieren und bewerten (Jürgens & Sacher, 2008, 87ff.)

A
  • Zwei Grundsätze
  • Auswahl der Inhalte und Prüfungsformate
  • Festsetzen der Anforderungsniveaus, auch Umfang
  • Aufgabenreihenfolge
  • Punkte und Fehlerzuweisung
  • Benotungsskala
  • Bezugsnormen
  • Benotungsskalen