Vorlesung 4 | Markenrecht IV & Patentrecht I Flashcards

1
Q

Madrider System

A
  • Für Internationale Schutzausdehnung
  • Nachanmeldung binnen 6 Monaten nach Erstanmeldung gilt als im Zeitpunkt der Erstanmeldung angemeldet
  • System da 2 Staatsverträge (Abkommen, Protokoll)
  • über Anmeldung bei IGE -> WIPO (world intellectual property organisation) -> an Staaten (kann auswählen)
  • Abdeckung (Alles ausser Süd-Amerika, Afrika, Golfstaaten)
  • 653 CHF Grundgebühr, 100 CHF/Land, USA 388 CHF / Klasse
  • Länder können binnen 12 (18) Monaten Schutzverweigerung einreichen. Sonst gilt als wie nationale Marke eingetragen (Schweigen -> Zustimmung)
  • übertragung und Erneuerungen zentral über WIPO (Genf)
  • kein lokaler Vertreter notwendig
  • MARKE MUSS IN JEDEM LAND GEBRAUCHT WERDEN
  • wenn BASISMARKE innerhalb von 5 Jahren nach Eintragung fällt, fallen ALLE darauf gestützten Marken
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2
Q

Internationale Schutzausdehnung

Ausdehnung via:

A
  1. Nationale Anmeldung in jedem Land
  2. Internationale Anmeldung über Madrider Abkommen
  3. Supranationale Anmeldung als Unionsmarke (EU-Marke)
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3
Q

Unionsmarke

A
  • EUIPO, Schutz nur für EU Mitgliedsstaaten (nicht CH)
  • 850 chf/Klasse für 10 Jahre
  • Genügt wenn man es in EINEM EU-Land braucht, Schutz in gesamter EU
  • älteres Recht in EINEM EINZIGEN EU-Mitgliedstaat kann Unionsmarke zu Fall bringen
  • tmdn.org
  • Vertreterzwang für Schweizer Anmelder ohne Niederlassung in der EU
  • Anmeldung über Madrid System möglich
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4
Q

Als ältere Marken gelten:

A

a. hinterlegte oder eingetragene Marken
b. Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Schweiz notorisch bekannt sind.
-> weil Marken territorial sind, sind marken fast nie weltweit geschützt. Schlaumeier melden fremde wertvolle Marken an. -> daher “notorisch bekannt” im Zielland gilt als ältere Marke. Wird also nicht zum Schutz zugelassen.
Pariser Verbandsübereinkunft, fast alle Länder

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5
Q

notorisch bekannte Marken

A
  • gelten als ältere Marke
  • sind nicht immer im Register Eingetragen
  • Nachweis: im betreffenden Verkehrskreis bekannt
  • nicht wie Berühmt (dort: gesamte Bevölkerung)
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6
Q

Prioritätsrecht

A

Falls jemand innerhalb von 6 Monaten nach Erstanmeldung, Anmeldung einrecht, kann Rückbezug auf Erstanmeldung gemacht machen.

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7
Q

In diesem Fall kann kein Schutz beansprucht werden

A

Anmeldung ohne Gebrauchsabsicht zur Behinderung Dritter:
Bsp. Yellow Strom vs yallo: Yello Strom und alles andere angemeldet, Gericht gesagt: ihr seit Stromanbieter, Marke für Strom ok, aber nicht für anderes. (nicht plausibel)

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8
Q

Im Markenrecht besteht eine Gebrauchsobliegenheit

A
  • Wenn man Marke während 5 Jahren nicht gebraucht, wird Marke löschungsreif (wenn dritter kommt uns sagt, sie wird nicht gebraucht wird sie Gelöscht)
  • Marke muss für Produkte gebraucht werden für die sie eingetragen ist (nicht wesentlich abweichenden Form)
  • Ernsthafter gebrauch
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9
Q

Unterschied Pflicht - Obliegenheit

A

Pflicht: Kann erzwungen werden, ansonsten Busse oder Gefängnis.
Obliegenheit: Kann nicht erzwungen werden, aber andere Nachteile (verliert Markenschutz)

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10
Q

Swissreg

A

Beinhaltet keine Internationale Anmeldungen mit Schutzausdehung auf die Schweiz (z.B über MadriterSys.)
-> tmdn, wipo

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11
Q

Rechtfertigungstheorien des Patentrechts

A

Eigentumstheorie
Offenbarungstheorie
Anreiztheorie

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12
Q

Eigentumstheorie

A

Jeder Mensch hat das Eigentum an seinem Körtper und Geist inne, ist somit legitimer Inhaber der Früchte, die aus Arbeit dieses Körper/Geistes hervorgehen

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13
Q

Offenbarungstheorie

A

Der Patentinhaber die Erfindung, im Gegenzug erhält er ausschliessliches Nutzungsrecht

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14
Q

Anreiztheorie

A

Das Patentrecht schafft Anreize, technisches Wissen zu schaffen, das sonst nicht geschaffen/offenbart worden wäre
- ANREIZ ZUR INNOVATION Wissen ist teuer in der Erschaffung, aber ohne rechtlichen Schutz nicht ausschliessbar. Ohne Schutz keine Investition in Generierung von Wissen (Innovation), weil Nachahmung weniger kostet.
- ANREIZ ZU DIFFUSION von Wissen
ohne rechtlichen Schutz wird Wissen faktisch durch Geheimhaltung geschützt. Verlangsamt technischen Fortschritt, verhindert Einsatz in anderen technischen Gebieten, verhindert effiziente Allokation

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15
Q

Patente kritik

A
  • First mover advantage
  • Keine empirische Evidenz
  • Bahnbrechende Innovationen werden ohne Patentschutz geschaffen
  • verhindert Markteintritt innovativer junger Firmen
  • Patente verhindern Geheimhaltung nicht, wenn firmen glauben, dass geheim gehalten werden kann, melden sie nicht an
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