Vorläufige Vollstreckung Flashcards
Vollstreckbarkeit von Urteilen
Gem. § 704 ZPO können Endurteile Zwangsvollstreckt werden, wenn sie formell rechtsfähig oder vorläufig vollstreckbar sind.
Endurteile sind daher von Amtswegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§§ 708, 709 ZPO)
Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit vin Endurteilen
Endurteile, heißt
- Instanzbeendende Urteile
- Teilurteile (§ 301 ZPO)
Nicht vorläufig vollstreckbar sind:
- Zwischenurteile (§§ 280, 303 ZPO)
Ausnahmen von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit
- Urteile die von Natur aus oder kraft Gesetz vorläufig vollstreckbar sind. (zB: Arrest, bzw. einstweilige Verfügungs Anordnungen)
- Urteile ohne Vollstreckungsfähigen Inhalt
(Feststellungsurteile, Klageabweisende Urteile etc.)
–> Achtung: Die Kostenentscheidung muss dennoch vollstreckt werden! Deshlab normaler Vollstrteckungstenor (keine Reduzierung auf die Kosten notwendig) - Urteile die mir Erlass rechtskräftig werden
Alle, für die der Gesetzgeber keine Rechtsmittel vorgesehen hat
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung, § 709 ZPO
Grds. jedes Endurteil
Ausnahme:
- Fälle des § 708 ZPO
- auf Antrag des Klägers, § 710 ZPO
Rechtsfolge: Vollstreckung nur nach Erbringung und Nachweis (§ 751 ZPO) der Sicherheit
Höhe und Art der Sicherheit
§ 108 I 1 ZPO: Im Ermessen des Gerichts
Art:
Grds. Bankbürgschaft oder Geld (§ 108 I 2 ZPO)
Wenn Ausnahmsweise andere Sicherheit (nur auf Antrag) verlangt wird, ist dies zu Tenorieren.
Höhe:
Kann grds. im Verhältnis zur Höhe der jeweils zu Vollstreckenden Forderung tenoriert werden (§ 110 % oÄ).
Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung, § 708 ZPO
Die aufgezähöten Fälle stellen eine Ausnahem vom Grundsatz des § 709 ZPO dar.
Wichtigster Fall: § 708 Nr. 11 ZPO
- Verurteilung in der Hauptsache (ohne Nebenforderungen und Gerichtskosten) nicht mehr als 1250 €
- Wenn nur wegen der Kosten zu vollstrecken ist, Kostenerstattungsansoruch von nicht mehr als 1500 €
Abwendungsbefugnis, § 711 ZPO mit Tenor
Immer zu beachten in den Fällen der § 708 Nr. 4 - 11
Erlaubt dem Vollstreckungsschuldner gegen Sicherheitsleistung die Vollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger abzuwenden, wenn der nicht seinerseits Sicherheit leistet.
Achtung: Schuldner auf Gesamtbetrag, Gläubiger nur auf das was er vollstrecken will
Tenor:
Der [Vollstreckungsschuldner] darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urtiels vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der [Vollstreckungsgläubiger] vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrecknenden Betrages Sicherheit leistet.
Keine schutzanorndung gem. § 713 ZPO
Ausnahme zu § 711 ZPO.
Erlaubt sofortige Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung die nicht durch den Vollstreckungsschuldner abgewendet werden kann.
–> Immer wenn Voraussetzungen des Rechtsmittels nicht vorliegen