Aufbau Flashcards
Aufbau eines Urteils
- Rubrum
- Tenor, § 313 I Nr. 5 II ZPO
- Tatbestand, § 313 I Nr. 5 I ZPo
- Entscheidungsgründe, § 313 I Nr. 6, III
- Unterschriften der Richter, § 315 VI
Rubrum
I. Aktenzeichen
II. Verkündungsvermerk, § 315 III ZPO (regl. entbehrlich)
III. Überschrift, § 311 I ZPO: “Im Namen des Volkes”
IV. Urteils- und Verfahrensbezeichnung
V. Bezeichnung der Parteien
VI. Betreff (In Berlin unüblich)
VII. Überleitung, § 313 I Nr. 2,3 ZPO
Urteils- und Verfahrensbezeichnung
Urteile sind entrpsrechend der Urteilsarten zu bezeichnen (zB. Anerkenntnisurteil, Teilurteil, Versäumnisurteil …)
In Berlin werden einfache Endurteile nicht mit Urteil überschrieben
Bezeichnung der Parteien
In dem Rechtsstreit
der Frau Gabi Müller, geb. Meier, Verwaltungsangestellte, Müllerstr. 12, 14591 Gelsenkriche, bei Minderjährigen Geburtsdatum,
(rechtsbündig) Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
RAe: Schmidt, Fischer,
gegen
den Herrn Gustav Gut, Arzt, Hauptstr. 345, 10827 Berlin
(rechtsbündig) Beklagten
Verteten durch
Bezeichnung sonstiger Verfahrensbeteiligter
- Streithelfer, § 66 ZPO: direkt nach der unterstützen Partei
- Streitverkündete, § 72 ZPO: werden nicht aufgeführt, so sie nicht als Streithelfer beigetreten sind
- Streitgenossen: Sind Hauptparteien des Rechtsstreits und werden fortlaufend durchnummeriert untereinander aufgeführt (Beklagter zu 2. etc.)
- Parteien kraft Amtes
- Erben
- Gesetzlicher Vertreter
- Prozessbevollmächtigte
Parteien kraft Amtes
Sind als solche zu Kennzeichnen
zB.: Maria Helf, Dorfstraße 6, 10829 Berlin, als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Gottlieb Selig, Friedhofsstraße 12, 13124 Berlin
Erben
Verstirbt eine Partei im Laufe des Verfahrens, sind ihre Erben aufzuführen (Eintritt gem. § 1922 BGB). Ggf. mit dem Zusatz:
“als Erben nach dem am 12.12.12. Verstorbenen Gottlieb Selig”
Gesetzliche Vertreter
Anzugeben bei Minderjährigen, Gesellschaften und Vereinen und immer unter der Person die vertreten wird.
zB.: xxx, Kläger
gesetzlicher Vertreter:
Aufzuführen sind immer alle Vertreter (beide Eltern, alle Geschäftsführer/ Gesellschafter etc.)
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts genügt die Angabe der vertretenden Behörde
Prozessbevollmächtigte
Prozessbevollmächtigter ist der beauftragte Rechtsanwalt (nicht der Terminvertreter).
Aufzälung immer unter der Person deren Prozessbevollmächtigter er ist:
“Prozessbevollmächtigte: …”
Bei Sozietäten sind grds. alle Rechtsanwälte anzugeben. Bei großer Anzahl kann aber abgekürzt werde:
Walther und Partner
Überleitung
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Abt. 10, auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2014 durch die Richterin am Amtsgericht für Recht erkannt.
Genannt werden die Namen aller Richter die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenomme haben mit Amtsbezeichnung.
Keine Funktionsbezeichnungen (vorsitzender Richter oÄ (-))
Bei Entscheidungen am LG sind Einzelrichterentscheidungen deutlich zu machen, “als Einzelrichter”.
Tenor
- Hauptsacheentscheidung
Hauptforderung mit Nebenforderungen (Prozesszinsen, Verzugszinsen, Kosten - Kostenentscheidung bzgl. Gerichtlicher und Außergerichtlicher Kosten, §§ 91 ff BGB
- Vollstreckbarkeit, § 708 ff BGB
Klageabweisender Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- Vollstreckbarkeit, § 708 ff BGB
Klagestattgebendes Leistungsurteil
- Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1000 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinsatz seit dem 1.8.2015 zu zahlne
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte
- Vollstreckbarkeit, § 708 ff ZPO
Teilweise stattgebendes Leistungsurteil
- Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 700 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinsatz seit dem 1.8.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 70% und die Klägerin zu 30%
- Vollstreckbarkeit, § 708 ff ZPO
Tatbestand
Knappe, objektive Darstellung der Urteilsgrundlage. Wird mit “Tatbestand” üerschrieben
I. Einleitungssatz
II. Unstreitger Sachverhalt
III. Streitges Klägervorbringen
IV. Prozessgeschichte, soweit sie zum Verständnis der Anträge releveant ist
V. Kurze Zusammenfassungs des Streitgegenstandes
VI. Anträge (Erst Kläger, dann Beklagter)
VII. Streitiges Bekalgtenvorbringen
VIII. Replik des Klägers
IX. Restliche Prozessgschichte
Es darf verwiesen werden, § 313 II ZPO