Das Versäumnisurteil (Urteilsaufbau) Flashcards

1
Q

Urteil nach Einspruch

A

Hauptsachetenor gem. § 343 ZPO

  • Aufrechterhaltung
  • Aufhebung
  • Änderung
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2
Q

Tenorierung bei in der Sache vollumfänglich erfolgereichem Einspruch gegen VU

A
  1. Das Versäumnisurteil des [LG] vom … wird aufgehoben
  2. Die Klage wird abgewiesen
  3. Die Kosten trägt der [in der Sache unterlgene Partei]
  4. VV
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3
Q

Tenorierung bei in der Sache teilweise erfolgereichem Einspruch gegen VU

A
  1. Das Versäumnisurteil des [LG] vom … wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass …
  2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen
  3. Die Kosten der Säumnis trägt der [säumige Partei]. Sonst Kosten Tenor normal
  4. VV
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4
Q

Tenorierung bei in der Sache erfolglosem Einspruch gegen VU

A
  1. Das Versäumnisurteil des [LG] vom … wird aufrechterhalten.
  2. Der Kläger/ Bekagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens
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5
Q

Kosten der Säumnis

A

§ 344 ZPO

Trägt immer die Säumige Partei, unabhängig vom Ausgang des Eisnpruchs.

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6
Q

VV bei Einspruch gegen VU

A
  1. Wenn Fall des 708 Nr. 11 ZPO dann Tenorierung normal
  2. Sonst § 709 Nr. 3 ZPO
    “Die Vollstreckung aus dem VU darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden”
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7
Q

Teilversäumnis und Endurteil

A

Immer dann wenn Teilweise durch VU und teilweise durch Endurteil bescheiden wird.

  1. Fälle:
    - Säumnis einfacher Streitgenossen
  • Kombination von echtem und unechtem VU
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8
Q

Tenorierung bei Säumnis einfacher Streitgenossen

A

Es folgt ein Teilversäumnis und Endurteil.
–> Achtung: Bei notwendiger Streitgenossenschaft gilt § 62 I ZPO (Vertretung durch erschienen SG) und somit nur ein Endurteil

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9
Q

Kombination von echtem und unechtem VU

A

Kläger hat kumulative Anträge gestellt, von denen nicht alle schlüssig sind. Beklagter ist säumig.

  1. Bzgl. der schlüssigen Anträge ergeht VU gegen den Beklagten
  2. Bzgl. der unschlüsigen Anträge ergeht abweisendes Endurteil (sog. “unechtes” VU), gem. § 331 II 2. Hs ZPO
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10
Q

Tenorierung bei Widerspruch gegen Vollstreckungsbescheid

A

Wie beim VU. Der VB ist ein vollsteckungsfähiger Titel. Folglich wird über dessen Bestehen, und bei (Teil)Aufhebung über den geltend gemachten Anspruch entschieden:

  • Aufrechterhaltung
  • Aufhebung
  • Änderung
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