Kosten Flashcards
Kosten des Rechtsstreits
I. Gerichtskosten, 3 II GKG iVm Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG)
II. Außergerichtliche Kosten der Parteien,
Gerichtskosten, 3 II GKG iVm Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG)
Umfasst alle Gebühren und Auslagen des Gerichts.
- Auslagen = alle erstattungsfähigen Aufwendunge des Gerichts.
- Gebühren richten sich nach Streitwert
- 1. Instanz: Nr. 1210 KV
- Berufung: Nr. 1220 KV
- Revision: Nr. 1230 KV
Fälligkeit der Gebühr
§ 6 I Nr. 1 GKG: Mit Einreichen der Klageschrift
Ohne Zahlung soll die Klageschfit nicht zugestellt werden, § 12 I 1 GKG
Streitwert
Wert des Streitgegenstandes
folgt aus § 3 ff. ZPO
Außergerichtliche Kosten
- Anwaltskosten (§ 2 RVG iVm VV) grds.
- 1. Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV)
- 1. Termingebühr (Nr. 3104 VV)
- Einigungsgebühr bei gerichtlichem Vergleich (Nr. 1000 VV)
- Auslagen (Nr. 7001, 7002 VV) - Weitere Kosten der Parteien (Kosten für die Wahrnehmung von Terminen etc.)
Kostenentscheidung
Erfolgt von Amtswegen, § 308 II ZPO
Beruht auf §§ 91 ff ZPO
–> Richtet sich grds. nach Unterliegen
Aufgrund des Gebots der einheitlichen Kostenentscheidung nur bei Instanzbeendenden Urteilen.
Ausnahmen von der einheitlichen Kostenentscheidung
- Zwischenurteile ggü Dritten (§ 71 ZPO)
- Teilurteile die ggü. einem Streitgenossen Instanzbeendet sind
Kostentrennung
Kostentragungspflicht einzelner Prozesshandlungen unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits.
Nur in den gesetzlichen vorgesehenen Fällen ZPO:
- §§ 94 - 96, 101 I
- 238 IV
- 269 III 2, 2 Alt. (Klagerücknahme)
- 281 III 2 (Mehrkosten unzustg. Gericht)
- 344 (Mehrkosten Säumnis)
Kostenentscheidung Teilweises Obsiegen und Unterliegen, § 92 I ZPO
- “Die Kosten werden gegeneinader aufgehoben”
- etwa bei hälftigen Obsiegen/ Unterliegen.
- Gerichtskosten 50/50. Außergerichtliche Kosten jeder seine eigenen
- -> Bei 50/50 soll nicht einer die (unnötig) hohen Außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei mittragen müssen - oder verhältnismäßiges Teilen
- je nach Gewinn/ Verlust Verhältnis
- Trifft gerichtliche und außergerichtliche Kosten
Fiktiver Streitwert
Der Streitwert der Klage ist nicht immer der aufdem der Kostentenor berechnet werden kann.
zB::
- Geltenmachen beachtlicher Zinsen als Nebenforderungen.
- Baumbachsche Formel
- Klage und Widerklage
Baumbachsche Formel
Notwendig bei mehreren Parteien (Streitgenossen
Grundlage: Keine Beteiligung eines Streitgenossens an den Außerordentlichen Kosten seines Streitgenossens
Bildung von 3 Taschen
- Gerichtskosten
- Außergerichtliche Kosten Kläger
- Außergerichtliche Kosten Beklagter
In jeder Tasche werden die einzelnen Prozessverhältnisse getrennt (Jedes Kläger-Beklagten Paar = 1 fiktive Klage). Dann werden die jeweiligen Streitwerte innerhalb der Tasche addiert. Dann werden die einzelnen fiktiven Klagen entschieden und der jeweilige Verlust als Anteil zum gesamten Fiktiven Streitwert der Tasche angegeben.
Dieser Teil ist dann der zu tragende Kostenanteil in der jeweiligen Tasche!
§ 92 II ZPO
Auflegen der gesamten Kosten trotz Teilobsiegen.
Allgemeiner Anwendungsfall;
- geringfügige Zuvielfordrung (<10 %)
- kein / gering höherer Kostenanfall (Kein Kostensprung, gering höher wenn <10%)
Kostenentscheidung bei Teilweiser Klagerücknahme
Problem: Den Zurückgenommenen Teil als “Teilweise Verloren” in Relation um ursprünglichen Gesamtstreitwert zu setzten inoriert die Unterscheide von Gerichtlichen und Außergerichtlichen Kosten.
- Quothenmethode (hM) (gem. § 92 I ZPO)
Kosten werden für jede Gebühr einzeln ermittelt - Mehrkostenmethode (aA)
Vergleich der Kosten von tatsächlichem Streitwert und Kosten bei Streitwert nach Teilweise Klagerücknahme. Das Mehr wird dem Kläger als V zum gesamten Streitwert auferlegt.