Vorkurs Umwandlungssteuerrecht 5: Einbringung in eine Kapitalgesellschaft Flashcards
Einbringungsmotive
HANDELSRECHTLICH
Haftungsbeschränkung
Konzernumstrukturierung
Formwechsel
STEUERLICH
Nutzung des Teileinkünfteverfahrens § 3 Nr. 40 EStG
Nutzung § 8b KStG
Definition EINBRINGUNG
Vermögensübertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
- rein steuerrechtlicher Begriff
- lex specialis zu § 16 EStG
Persönlicher Anwendungsbereich
§ 1 Abs. 4 UmwStG
Stichwort “Doppelansässigkeit”
Einbringung eines BETRIEBS
Übertragung ALLER funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen ins ZIVILRECHTLICHE oder WIRTSCHAFTLICHE EIGENTUM der Kapitalgesellschaft.
Einbringung eines TEILBETRIEBS
Übertragung ALLER funktional wesentlicher WIRTSCHAFTSGÜTER, die in WIRTSCHAFTLICHEM ZUSAMMENHANG stehen, ins ZIVILRECHTLICHE oder WIRTSCHAFTLICHE EIGENTUM der Kapitalgesellschaft.
Definition BETRIEB
Summe aller wesentlicher Betriebsgrundlagen
Definition WESENTLICHE BETRIEBSGRUNDLAGEN i.R.d. § 20 UmwStG
Beschränkung auf FUNKTIONAL wesentliche Grundlage
Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums ausreichend
Gegenleistung i.R.d. § 20 UmwStG
Zumindest teilweise Gewährung NEUER GESCHÄFTSANTEILE der ÜBERNEHMENDEN Kapitalgesellschaft durch
a) Neugründung der ÜBERNEHMENDEN Kapitalgesellschaft oder
b) Kapitalerhöhung der ÜBERNEHMENDEN Kapitalgesellschaft
WEITERE LEISTUNGEN
z. B. Geld, Darlehen
NICHT: z. B. Gewährung eigener Anteile oder verschleierte Sachgründungen
Sicherstellung der Besteuerung i.R.d. § 20 UmwStG
§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UmwStG
Übernommenes Betriebsvermögen muss bei der ÜBERNEHMENDEN Kapitalgesellschaft der KÖRPERSCHAFTSTEUER unterliegen
(P) Organschaft
Einschränkung beim eingebrachten Betriebsvermögen+Gestaltungsmöglichkeit
§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UmwStG
Darf NICHT NEGATIV sein; muss mindestens auf 0 aufgestockt werden
GESTALTUNGSMÖGLICHKEIT
Schulden zurückbehalten, da nicht wesentliche Betriebsgrundlage
Einschränkung bei sonstigen Gegenleistungen
Sonstige Gegenleistungen dürfen max. 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens betragen ODER max. 500.000 EUR bzw. max. den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens.
Beachte § 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG
Missbrauchstatbestände
- Steuerverstrickung der erhaltenen Anteile im
BETRIEBSVERMÖGEN: § 15, 16 EStG
PRIVATVERMÖGEN: § 17 EStG unter Beachtung von § 17 Abs. 6 EStG - § 22 UmwStG (Besteuerung des Anteilseigners) bei Betriebseinbringung oder Anteilstausch
Berechnung Einbringungsgewinn I
gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens zum Einbringungsstichtag
- tatsächlicher Wertansatz der Kapitalgesellschaft
- Veräußerungskosten (im Zusammenhang mit der Einbringung!)
= Einbringungsgewinn I
Sperrfrist zu Einbringungsgewinn I sowie Folgen bei Nichtberücksichtigung
Sperrfrist: 7 Jahre
+ Nachweispflicht ggü. FA, wem Anteile zuzurechnen sind
OHNE NACHWEIS gelten die Anteile als FIKTIV VERÄUßERT
§ 22 Abs. 1 S. 3 UmwStG
Einbringungsgewinn I mindert sich um 1/7 für jedes abgelaufene volle Jahr nach der Einbringung
HINTERFOTZIG
Ersatzrealisationstatbestände gemäß § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG, z. B.
- unentgeltliche Anteilsübertragung oder Anteilstausch
RECHTSFOLGEN
- Besteuerung des Einbringungsgewinn I gemäß § 16 EStG, wenn eine ANTEILSVERÄUßERUNG innerhalb der Sperrfrist stattfindet.
- Erhöhung der Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile
- Gewerbesteuerpflicht, wen die Veräußerung der Gewerbesteuer unterlegen hätte
- Rückwirkende Besteuerung gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO
Auswirkungen bei der ÜBERNEHMENDEN Kapitalgesellschaft
§ 23 UmwStG
Wertansatz auch hier wieder gemäß
BUCHWERT
ZWISCHENWERT und
GEMEINEM WERT
möglich
Buchwertansatz i.R.d. § 23 UmwStG
§ 23 Abs. 1 UmwStG
- ÜBERNEHMENDE Kapitalgesellschaft TRITT in die RECHTSSTELLUNG des Einbringenden EIN
- BESITZZEITEN werden angerechnet
- FORTFÜHRUNG der AfA-Bemessungsgrundlage und Methode
- ÜBERNAHME der Rücklagen
Zwischenwertansatz i.R.d. § 23 UmwStG
§ 23 Abs. 1, 3 UmwStG
- ÜBERNEHMENDE Kapitalgesellschaft TRITT in die RECHTSSTELLUNG des Einbringenden EIN
- BETRIEBSVERMÖGENund ORIGINÄRER FIRMENWERT ist anteilig aufzustocken
- BESITZZEITEN werden angerechnet
- AfA
a) gemäß § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 EStG
b) gemäß § 7 Abs. 2 EStG
Gemeinwertansatz i.R.d. § 23 UmwStG
§ 23 Abs. 4 UmwStG
- Keine Anrechnung der Besitzzeiten
- Keine Übernahme der steuerfreien Rücklagen
bei EINZELRECHTSNACHFOLGE: übernommene Wirtschaftsgüter GELTEN als ANGESCHAFFT
bei GESAMTRECHTSNACHFOLGE: entsprechende Geltung der ZWISCHENWERTANSÄTZE
Weitere Rechtsfolgen der Einbringung gemäß § 20 UmwStG
§ 20 Abs. 9 UmwStG: VERLUSTABZUG
Zins- und EBITDA-Vortrag des EINBRINGENDEN gehen NICHT über
§ 23 Abs. 5 UmwStG: GEWERBEVERLUST
Gewerbeverlust nach § 10a GewStG des EINBRINGENDEN geht NICHT über
EINBRINGUNGSFOLGEGEWINN
Entsteht durch KONFUSION, d.h. Wegfallen nicht wertgleicher gegenseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten
- Laufender Gewinn am steuerlichen Übertragungsstichtag
- Gewerbesteuerpflicht
- § 23 Abs. 6 UmwStG: Rücklage für Einbringungsfolgegewinn möglich
Wertaufstockung (“Step-up”)
§ 23 Abs. 2 UmwStG
TBM
1. Antrag der übernehmenden Kapitalgesellschaft
2. Einbringender hat Steuer auf Einbringungsgewinn bezahlt
3. Bescheinigung des Finanzamts
Rechtsfolge
- Aufstockung in Höhe des Einbringungsgewinns
- Aufstockung nur bei Wirtschaftsgütern, die noch zum Betriebsvermögen gehören ODER zum gemeinen Wert übertragen worden sind
- Aufstockung im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung (keine Rückwirkung!)
Verteilung der Wertaufstockung
WIRTSCHAFTSGUTSBEZOGEN
Aufteilungs-MAßSTAB ist das Verhältnis der stillen reserven
§ 23 Abs. 2 S. 1 UmwStG: einkommensneutral, d.h. es erfolgt ein AUßERBILANZIELLE Korrektur in Höhe der Aufstockung
Was unterliegt i.R.d. § 20 UmwStG NICHT der Gewerbesteuer?
Die Einbringung eines GESAMTEN
- Betriebs oder
- Mitunternehmeranteils
Anteilstausch
§ 21 UmwStG
SONDERFALL der Einbringung
Missbrauch beim Anteilstausch
§ 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG (Besteuerung der Anteilseigner)
Sperrfrist 7 Jahre
Gilt nur, wenn § 8b KStG nicht anwendbar ist , d.h. i.d.R. natürliche Personen
Ausgangslage:
- Sacheinlage (§ 20 UmwStG) oder Anteilstausch (§ 21 UmwStG)
- Unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile
- Verkauf innerhalb der Sperrrfrist
- Rechtsfolge: Einbringungsgewinn II
HÖHE des Einbringungsgewinns
Gemeiner Wert des eingebrachten Anteils (Zeitpunkt: Einbringung)
- Wertansatz der erhaltenen Anteile (§ 21 Abs. 2 UmwStG)
- Veräußerungskosten
= Einbringungsgewinn II