Vorkurs Umwandlungssteuerrecht 5: Einbringung in eine Kapitalgesellschaft Flashcards
Einbringungsmotive
HANDELSRECHTLICH
Haftungsbeschränkung
Konzernumstrukturierung
Formwechsel
STEUERLICH
Nutzung des Teileinkünfteverfahrens § 3 Nr. 40 EStG
Nutzung § 8b KStG
Definition EINBRINGUNG
Vermögensübertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
- rein steuerrechtlicher Begriff
- lex specialis zu § 16 EStG
Persönlicher Anwendungsbereich
§ 1 Abs. 4 UmwStG
Stichwort “Doppelansässigkeit”
Einbringung eines BETRIEBS
Übertragung ALLER funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen ins ZIVILRECHTLICHE oder WIRTSCHAFTLICHE EIGENTUM der Kapitalgesellschaft.
Einbringung eines TEILBETRIEBS
Übertragung ALLER funktional wesentlicher WIRTSCHAFTSGÜTER, die in WIRTSCHAFTLICHEM ZUSAMMENHANG stehen, ins ZIVILRECHTLICHE oder WIRTSCHAFTLICHE EIGENTUM der Kapitalgesellschaft.
Definition BETRIEB
Summe aller wesentlicher Betriebsgrundlagen
Definition WESENTLICHE BETRIEBSGRUNDLAGEN i.R.d. § 20 UmwStG
Beschränkung auf FUNKTIONAL wesentliche Grundlage
Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums ausreichend
Gegenleistung i.R.d. § 20 UmwStG
Zumindest teilweise Gewährung NEUER GESCHÄFTSANTEILE der ÜBERNEHMENDEN Kapitalgesellschaft durch
a) Neugründung der ÜBERNEHMENDEN Kapitalgesellschaft oder
b) Kapitalerhöhung der ÜBERNEHMENDEN Kapitalgesellschaft
WEITERE LEISTUNGEN
z. B. Geld, Darlehen
NICHT: z. B. Gewährung eigener Anteile oder verschleierte Sachgründungen
Sicherstellung der Besteuerung i.R.d. § 20 UmwStG
§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UmwStG
Übernommenes Betriebsvermögen muss bei der ÜBERNEHMENDEN Kapitalgesellschaft der KÖRPERSCHAFTSTEUER unterliegen
(P) Organschaft
Einschränkung beim eingebrachten Betriebsvermögen+Gestaltungsmöglichkeit
§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UmwStG
Darf NICHT NEGATIV sein; muss mindestens auf 0 aufgestockt werden
GESTALTUNGSMÖGLICHKEIT
Schulden zurückbehalten, da nicht wesentliche Betriebsgrundlage
Einschränkung bei sonstigen Gegenleistungen
Sonstige Gegenleistungen dürfen max. 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens betragen ODER max. 500.000 EUR bzw. max. den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens.
Beachte § 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG
Missbrauchstatbestände
- Steuerverstrickung der erhaltenen Anteile im
BETRIEBSVERMÖGEN: § 15, 16 EStG
PRIVATVERMÖGEN: § 17 EStG unter Beachtung von § 17 Abs. 6 EStG - § 22 UmwStG (Besteuerung des Anteilseigners) bei Betriebseinbringung oder Anteilstausch
Berechnung Einbringungsgewinn I
gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens zum Einbringungsstichtag
- tatsächlicher Wertansatz der Kapitalgesellschaft
- Veräußerungskosten (im Zusammenhang mit der Einbringung!)
= Einbringungsgewinn I
Sperrfrist zu Einbringungsgewinn I sowie Folgen bei Nichtberücksichtigung
Sperrfrist: 7 Jahre
+ Nachweispflicht ggü. FA, wem Anteile zuzurechnen sind
OHNE NACHWEIS gelten die Anteile als FIKTIV VERÄUßERT
§ 22 Abs. 1 S. 3 UmwStG
Einbringungsgewinn I mindert sich um 1/7 für jedes abgelaufene volle Jahr nach der Einbringung
HINTERFOTZIG
Ersatzrealisationstatbestände gemäß § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG, z. B.
- unentgeltliche Anteilsübertragung oder Anteilstausch
RECHTSFOLGEN
- Besteuerung des Einbringungsgewinn I gemäß § 16 EStG, wenn eine ANTEILSVERÄUßERUNG innerhalb der Sperrfrist stattfindet.
- Erhöhung der Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile
- Gewerbesteuerpflicht, wen die Veräußerung der Gewerbesteuer unterlegen hätte
- Rückwirkende Besteuerung gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO
Auswirkungen bei der ÜBERNEHMENDEN Kapitalgesellschaft
§ 23 UmwStG
Wertansatz auch hier wieder gemäß
BUCHWERT
ZWISCHENWERT und
GEMEINEM WERT
möglich