Vorkurs Umwandlungssteuerrecht 4: Spaltung von Körperschaften Flashcards
Spaltungsmotive
BETRIEBSWIRTSCHAFTLICH
Bildung kleinerer Einheiten mit mehr Flexibilität
Isolierung von Haftungsrisiken
Vorbereitung von Fusionen oder Betriebsübertragungen
STEUERLICH
Trennung von Gesellschafterstämmen
Vorbereitung von Erbauseinandersetzungen
Rückabwicklung von (fehlgelaufenen) Verschmelzungen
Spaltung als Spiegelbild der Verschmelzung
§ 125 Abs. 1 UmwG: Normen der Verschmelzung sind auch auf die Spaltung anwendbar
§§ 15, 16 UmwStG: Steuerliche Verschmelzungsnormen sind bei Spaltungen entsprechend anwendbar
Spiegelbild 1: Spaltungsarten
Aufspaltung zur NEUGRÜNDUNG
Abspaltung zur NEUGRÜNDUNG
Ausgliederung zur NEUGRÜNDUNG
Spiegelbild 2: Spaltungsrichtungen
UPSTREAM Abspaltung
DOWNSTREAM Spaltung
SIDESTEP Spaltung
Grenzüberschreitende Spaltungen
UmwG
- keine Regelung zur grenzüberschreitenden Spaltung
- EuGH: SEVIC Systems AG (+), da ansonsten Verstoß gegen die europäischen Grundfreiheiten
UmwStG
- grenzüberschreitende Umwandlungen (+)
Spaltungsphasen
VORBEREITUNGSPHASE
Spaltungsvertrag oder -plan
Spaltungsbilanz
Ermittlung des Umtauschverhältnisses
Aufteile der Anteile und des Vermögens
Spaltungsbericht und -prüfung
BESCHLUSSPHASE
Gesellschafterbeschluss
VOLLZUGSPHASE
Anmeldung und Eintragung HReg
Handelsbilanz
§ 125 i.V.m. § 1 7 Abs. 2 S. 2 UmwG
ÜBERTRAGENDE Kapitalgesellschaft führt Buchwerte fort
ÜBERNEHMENDE Kapitalgesellschaft hat WAHLRECHT, ob Ansatz mit BUCHWERTEN oder mit ANSCHAFFUNGSKOSTEN.
Beachte die 8-Monats-Frist bzgl. der Schlussbilanz
Behandlung von Spaltungsvorgängen aus steuerlicher Sicht
Aufspaltung = SPALTUNG
Abspaltung = SPALTUNG
Ausgliederung = EINBRINGUNG
Teilbetrieb (Handelsrecht vs. Steuerrecht)
§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG verlangt die genaue Bezeichnung der zu übertragenden Aktiv- und Passivvermögensgegenstände.
HANDELSRECHT: frei gestaltbar
STEUERRECHT: Übertragung von Teilbetrieben
Definition TEILBETRIEB
Teilbetrieb ist die Gesamtheit der in einem Unternehmensteil einer Gesellschaft vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, die in organisatorischer Hinsicht einen selbständigen Betrieb, d.h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit darstellen.
Die Teilbetriebsvoraussetzungen müssen zum steuerlichen Übertragungsstichtag vorliegen.
Wirtschaftsgüter des Teilbetriebs
BEGÜNSTIGT
- Eigentumsübertragung nicht erforderlich
- § 15 Abs. 1 S. 3 UmwStG: sog. FIKTIVE TEILBETRIEBE
Übertragung eines Mitunternehmeranteils ODER von 100 % einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
-> GELTEN als Teilbetrieb
- auch unwesentliche Wirtschaftsgüter müssen übertragen werden
NICHT BEGÜNSTIGT
- Teilbetriebe im Aufbau
- Teilbetriebe, die nicht mit einem Teilbetrieb in Zusammenhang stehen
Wesentliche Wirtschaftsgüter (Arten und Zuordnung)
ZUORDENBARE FUNKTIONAL WESENTLICHE WIRTSCHAFTSGÜTER
Müssen zwingen übertragen werden bzw. verbleiben im Fall der Abspaltung
GEMISCHT GENUTZTE FUNKTIONAL WESENTLICHE WIRTSCHAFTSGÜTER
= Spaltungshindernis
Vereinfachungsregelungen bei Grundstücken
Sonstige Wirtschaftsgüter (Arten und Zuordnung)
ZUORDENBARE SONSTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER
Müssen zwingen nach WIRTSCHAFTLICHEM ZUSAMMENHANG übertragen werden
GEMISCHT GENUTZTE SONSTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER
≠ Spaltungshindernis
Müssen lediglich Teilbetrieben nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zugeordnet werden.
Doppelte Teilbetriebsvoraussetzung
ÜBERTRAGENER VERMÖGENSTEIL = Teilbetrieb
+ bei der ÜBERTRAGENDEN Kapitalgesellschaft muss bei der ABSPALTUNG ein Teilbetrieb zurückbleiben
§ 15 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 UmwStG
SPALTUNGSHINDERNDE WIRSCHAFTSGÜTER
- EINZELNE Wirtschaftsgüter OHNE TEILBETRIEBSEIGENSCHAFT übertragen ODER
- bei der AUFSPALTUNG bleiben Wirtschaftsgüter zurück, die KEINEM TEILBETRIEB ZUGEORDNET werden können, müssen STILLE RESERVEN AUFGELÖST werdn
Missbrauchsklauseln
§ 15 Abs. 2 UmwStG
Rechtsfolgen
Vorliegen eines RÜCKWIRKENDEN EREIGNISSES
Steuerneutrale Auf- und Abspaltung wird rückgängig gemacht
Ansatz des gemeinen Werts
Wahlrecht der ANTEILSEIGNER nach § 13 Abs. 2 UmwStG
TBM Missbrauchsklauseln
§ 15 Abs. 2 S. 3, 4 UmwStG
- Veräußerung von Anteilen
- Innerhalb von 5 Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag
- Überschreitung der 20 %-Quote
- Veräußerung an außenstehende Personen
- Gegen Entgelt
- durch einen Gesellschafter der übernehmenden oder übertragenden Kapitalgesellschaft