Vorkurs Umwandlungssteuerrecht 1: Einführung Zivilrechtliche Grundlagen Flashcards
Definition Umwandlung und Rechtliche Grundlagen
- Umwandlung ist die Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit in einer anderen Rechtsform
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Umwandlungssteuererlass (UmwStE)
Umwandlungsarten (Grundlagen)
Mit Vermögensübertragung:
- Einzelrechtsnachfolge
- Gesamtrechtsnachfolge
- Anwachsung gemäß § 738 Abs. 1 S. 1 BGB (“Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu.”)
Ohne Vermögensübertragung (Zivilrecht):
- Formwechsel (§§ 190 ff. BGB)
aber: Steuerrecht: § 9 S. 2 UmwStG
Einzelrechtsnachfolge (Definition, Arten, und Nachteile)
Definition
Eintritt einer Person in EINZELNE Rechte und Pflichten einer anderen Person
Arten
- Forderungsabtretung (§ 398 BGB)
- Übertragung von Schulden (§ 414 BGB)
- Übertragung von Grundstücken (§ 873 BGB)
- Übertragung beweglicher Sachen (§ 929 BGB)
Nachteile
- hoher administrativer Aufwand
- Zustimmung des Gläubigers erforderlich (§ 415 BGB)
Gesamtrechtsnachfolge (Definition, relevante Norm, Vorteile)
Definition
Eintritt einer Person in ALLE Rechte und Pflichten einer anderen Person in EINEM Realakt (= Eintragung ins HReg)
Geregelt im UmwG
Vorteile
- Übertragung sämtlicher Aktiva und Passiva bei Eintragung ins HReg
- Automatisches Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers
- Lediglich Berichtigung der Grundbücher
- UmwG = lex specialis zu §§ 16, 17 EStG
Anwachsung
§ 738 Abs. 1 S. 1 BGB: “Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu.”
- Gilt auch für OHG
Daher oft i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB: “Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.” - Betrifft nur das GESAMTHANDSVERMÖGEN; Sonderbetriebsvermögen muss einzeln übertragen werden.
- Zivilrechtlich: GESAMTRECHTSNACHFOLGE
- Steuerrechtlich: EINZELRECHTSNACHFOLGE
Bedeutung des UmwG für das UmwStG
- § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 3 UmwStG: Umwandlungsvorgang nach dem UmwG ist grundsätzlich Voraussetzung für die Anwendung des UmwStG (Gesellschaftsrechtsakzessorietät des UmwG für das UmwStG)
- ABER § 1 Abs. 3 Nr. 4 UmwStG: iRd. EINBRINGUNG ist NEBEN der GESAMTRECHTSNACHFOLGE AUCH bei der EINZELRECHTSNACHFOLGE möglich.
Ablauf der Umwandlung
VORBEREITUNGSPHASE
Umwandlungsvertrag bzw. Spaltungsplan
Schlussbilanz
Umwandlungsbericht und -prüfung (darauf kann verzichtet werden, vgl. § 8 und 12 UmwG)
BESCHLUSSPHASE
Gesellschafterbeschluss
VOLLZUGSPHASE
Anmeldung und Eintragung ins HReg