Vorkurs Umwandlungssteuerrecht 3: Verschmelzung von Kapitalgesellschaften Flashcards

1
Q

Umwandlungsgründe

A

BETRIEBSWIRTSCHAFTLICH
- Reorganisation im Konzernbereich
- Kosteneinsprung durch Synergieffekte
- Steigerung de Marktposition

STEUERLICH
- Verhinderung der Liquidation eines insolventen Unternehmens
- Nutzung von Verlusten
- Vereinfachte Kapitalherabsetzung

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2
Q

Handelsbilanz

A

§ 17 Abs. 2 S. 2 UmwG
- ÜBERTRAGENDER RECHTSTRÄGER stellt die Schlussbilanz
- kein Ansatzwahlrecht
- 8-Monatsfrist zu berücksichtigen

§ 24 UmwG: ÜBERNEHMENDER RECHTSTRÄGER
- Wahlrecht, ob Ansatz mit Buchwerten oder mit Anschaffungskosten

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3
Q

Steuerrecht

A

ZIVILRECHTLICH kann Umwandlung beruhen auf
- Gesamtrechtsnachfolge gemäß UmwG
- Einzelrechtsnachfolge
- ausländische Umwandlungsformen

STEUERLICH muss eine Gesamtrechtsnachfolge gemäß UmwG vorliegen
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwStG

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4
Q

Formen der Verschmelzung

A

UPSTREAM MERGER
Aufwärtsverschmelzung, d.h. Tochtergesellschaft wird auf die Muttergesellschaft verschmolzen

DOWNSTREAM MERGER
Abwärtsverschmelzung, d.h. Muttergesellschaft wird auf die Tochtergesellschaft verschmolzen

SIDESTEP MERGER
Seitwärtsverschmelzung, d.h. Verschmelzung von Schwestergesellschaften

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5
Q

Rückwirkung im Handelsrecht

A

§ 20 UmwG: Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das HReg wirksam

§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG: Vertragsparteien können VERSCHMELZUNSSTICHTAG festlegen.

§ 17 Abs. 2 UmwG: ÜBERTRAGENDE KAPITALGESELLSCHAFT hat handelsrechtliche Schlussbilanz zu erstellen.
Stichtag = Tag, der dem handelsrechtlichen Verschmelzungsstichtag vorausgeht
8-Monats-Frist ist zu beachten

Wirkung des handelsrechtlichen Verschmelzungsstichtags
Handlungen des ÜBERTRAGENDEN RECHTSTRÄGERS gelten ab diesem Zeitpunkt als Handlungen für Rechnung des ÜBERNEHMENDEN RECHTSTRÄGERS.

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6
Q

Rückwirkung im Steuerrecht

A

STEUERLICHE RÜCKWIRKUNGSFIKTION

§ 2 Abs. 1 UmwStG: Einkommen der beteiligten Rechtsträger ist so zu ermitteln, als ob das Vermögen mit Ablauf des Bilanzstichtags übergegangen wäre

STEUERLICHER ÜBERTRAGUNGSSTICHTAG = Tag, auf den die HANDELSRECHTLICHE SCHLUSSBILANZ aufzustellen ist, d.h. ein Tag vor dem HANDELSRECHTLICHEN VERSCHMELZUNGSSTICHTAG.

STEUERLICHER RÜCKWIRKUNGSZEITRAUM = Zeitspanne zwischen dem STEUERLICHEN ÜBERTRAGUNGSSTICHTAG und der HReg-Eintragung

Fiktion gilt nur für ERTRAGSTEUERN, insbesondere nicht für USt, Grunderwerb- und Erbschaftssteuer

§ 2 Abs. 2 UmwStG: Rückwirkung gilt bei einer Verschmelzung und bei einem Formwechsel auf eine PERSONENGESELLSCHAFT auch für die MITUNTERNEHMER.

Steuerlicher Übertragungsstichtag gilt nicht für Anteilseigner einer KAPITALGESELLSCHAFT. Hier treten steuerliche Konsequenzen im Veranlagungszeitraum des ZIVILRECHTLICHEN WIRKSAMWERDENS der Verschmelzung ein.
Ausnahme: Upstream-Merger

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7
Q

Weiße Einkünfte

A

§ 2 Abs. 3 UmwStG

Ausnahme von der Rückwirkungsfiktion, wenn bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen eine Besteuerungslücke entstehen würde.

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8
Q

Gewinnausschüttungen bei Umwandlungen

A

VARIANTEN
1. Beschluss und Ausschüttung VOR Umwandlungsstichtag
2. Beschluss VOR und Ausschüttung NACH Umwandlungsstichtag
3. Beschluss und Ausschüttung NACH Umwandlungsstichtag

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9
Q

Variante 1: Beschluss und Ausschüttung VOR Umwandlungsstichtag

A

Richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen

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10
Q

Variante 2: Beschluss VOR und Ausschüttung NACH Umwandlungsstichtag

A

Abfluss erst NACH dem STICHTAG

ÜBERTRAGENDE Kapitalgesellschaft: Erfassung einer AUSSCHÜTTUNGSVERBINDLICHKEIT in der SCHLUSSBILANZ durch die

ÜBERNEHMENDE Kapitalgesellschaft: Übernahme der Ausschüttungsverbindlichkeit. Spätere Auszahlung ist erfolgsneutral.

ANTEILSEIGNER erzielen Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die im Jahr des tatsächlichen Zuflusses zu versteuern sind.

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11
Q

Variante 3: Beschluss und Ausschüttung NACH Umwandlungsstichtag

A

ÜBERTRAGENDE Kapitalgesellschaft
Keine Auswirkungen aufgrund ZURECHNUNG zu ÜBERNEHMENDER Kapitalgesellschaft

ÜBERNEHMENDE Kapitalgesellschaft
Erfassung einer AUSSCHÜTTUNGSVERBINDLICHKEIT im Zeitpunkt der BESCHLUSSFASSUNG

ANTEILSEIGNER
§ 11 EStG: Versteuerung im Zuflusszeitpunkt

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12
Q

Missbrauchsregelung

A

§ 2 Abs. 4 UmwStG

Ziel: Aushebelung des § 8c KStG mithilfe der Rückwirkungsfiktion soll verhindert werden.

Kommt zur Anwendung, wenn vorab ein schädlicher Anteilserwerb stattgefunden hat.

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13
Q

Anteile in der Übertragungsbilanz

A

§ 11 Abs. 2 S. 2 UmwStG

WERTAUFHOLUNG beim DOWNSTREAM MERGER

Wertaufholung zwingend, wenn
- steuerwirksam abgeschrieben
- § 6b-Abzüge vorgenommen wurden

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14
Q

Eigene Anteile der ÜBERTRAGENDEN KAPITALGESELLSCHAFT

A

Eigene Anteile gehen aufgrund der Verschmelzung unter.
Buchverlust wird außerbilanziell korrigiert.

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15
Q

Auswirkungen bei ÜBERNEHMENDER KAPITALGESELLSCHAFT

A

ÜBERNAHMEBILANZ nur bei Verschmelzung zur NEUGRÜNDUNG
Bei Verschmelzung zur AUFNAHME wird die Umwandlung als LAUFENDER GESCHÄFTSVORFALL gebucht

§ 12 Abs. 1 UmwStG: Bindung an die Wertansätze der ÜBERTRAGENDEN Kapitalgesellschaft

ÜBERNOMMENE IMMATERIELLE WIRTSCHAFTSGÜTER gelten als derivativ erworben und werden bei der ÜBERENEHMENDEN KAPITALGESELLSCHAFT fortgeführt
(P) Drohverlustrückstellung, § 5 Abs. 7 EStG

Bei ÜBERNEHMENDER Kapitalgesellschaft kommt VERLUSTABZUGSVERBOT gemäß § 8c KStG in Betracht.

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16
Q

Anteile

A

§ 12 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 UmwStG
Berücksichtigt werden nur die Anschaffungskosten der Anteile, die die ÜBERNEHMENDE Kapitalgesellschaft BESITZT.

Soweit ÜBERNEHMENDE Kapitalgesellschaft NICHT an der ÜBERTRAGENDEN Kapitalgesellschaft BETEILIGT ist (SIDESTEP UND DOWNSTREAM MERGER), werden die Anteil mit 0€ angesetzt.

17
Q

Verschmelzungskosten

A

NICHT OBJEKTBEZOGENE Verschmelzungskosten
Sind bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses abzuziehen

OBJEKTBEZOGENE Verschmelzungskosten
Sind auf das Wirtschaftsgut ZWINGEND zu AKTIVIEREN
Bsp. Grunderwerbsteuer ist als Anschaffungsnebenkosten des Grundbesitzes zu aktivieren.

18
Q

Behandlung Übernahmeergebnis

A

§ 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG
Übernahmegewinn/-verlust bleiben außer Ansatz

Korrektur erfolgt außerbilanziell

§ 8b KStG ist anzuwenden, SOWEIT die ÜBERNEHMENDE Kapitalgesellschaft an der ÜBERTRAGENDEN Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

19
Q

Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft

A

§ 13 UmwStG

gilt unabhängig von §§ 11, 12 UmwStG

VERÄUßERUNGSFIKTION
- Die Anteile GELTEN als veräußert
- Die DAMIT erworbenen Anteile GELTEN als mit dem GEMEINEN Wert ANGESCHAFFT

VERÄUßERUNGSGEWINN
Teileinküfteverfahren § 3 Nr. 40 EStG
§ 8b KStG

ENTSTEHUNGSZEITPUNKT
Veräußerungsgewinn/-verlust hängt von ZIVILRECHTLICHER Wirksamkeit ab

20
Q

Buchwertansatz

A

Antrag gemäß § 13 Abs. 2 UmwStG

VORAUSSETZUNGEN
- Antragstellung
- Erhalt des deutschen Besteuerungsrechts ODER Sonderfall der Fusionsrichtlinie

21
Q

Übergang der Steuerverstrickung

A

ANTEILE im BETRIEBSVERMÖGEN
§ 13 Abs. 2 S. 2 UmwStG: Erfolgsneutraler Übergang des Buchwerts der bisherigen Anteile auf die ÜBERNEHMENDE Kapitalgesellschaft

ANTEILE im PRIVATVERMÖGEN
Bei Steuerverstrickung der bisherigen Anteile an der ÜBERTRAGENDEN Kapitalgesellschaft nach § 17 EStG, sind es auch die Anteile an der ÜBERNEHMENDEN Kapitalgesellschaft.
Das gilt auch, wenn Beteiligung <1 %.

22
Q

Gewerbesteuer

A

§ 19 UmwStG

ÜBERTRAGENDE Kapitalgesellschaft
Grundsatz: GewSt-Pflicht für Übertragungsgewinn gemäß § 11 UmwStG
Ausnahmen
- Steuerfreit nach GewStG
- ausländisches Betriebsstättenvermögen
- gewinnneutrale Buchwertübertragung gilt auch für Zwecke der Gewerbesteuer

ÜBERNEHMENDE Kapitalgesellschaft
§ 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG
Grundsatz: Übernahmeergebnis bleibt außer Ansatz
Ausnahme:
§ 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG i.v.m. § 8b As. 3 KStG
- Übernahmefolgegewinn
- Beteiligungskorrekturgewinn und
- 5 % des Übernahmegewinns
unterliegen der Gewerbesteuer.