Vorkurs Umwandlungssteuerrecht 3: Verschmelzung von Kapitalgesellschaften Flashcards
Umwandlungsgründe
BETRIEBSWIRTSCHAFTLICH
- Reorganisation im Konzernbereich
- Kosteneinsprung durch Synergieffekte
- Steigerung de Marktposition
STEUERLICH
- Verhinderung der Liquidation eines insolventen Unternehmens
- Nutzung von Verlusten
- Vereinfachte Kapitalherabsetzung
Handelsbilanz
§ 17 Abs. 2 S. 2 UmwG
- ÜBERTRAGENDER RECHTSTRÄGER stellt die Schlussbilanz
- kein Ansatzwahlrecht
- 8-Monatsfrist zu berücksichtigen
§ 24 UmwG: ÜBERNEHMENDER RECHTSTRÄGER
- Wahlrecht, ob Ansatz mit Buchwerten oder mit Anschaffungskosten
Steuerrecht
ZIVILRECHTLICH kann Umwandlung beruhen auf
- Gesamtrechtsnachfolge gemäß UmwG
- Einzelrechtsnachfolge
- ausländische Umwandlungsformen
STEUERLICH muss eine Gesamtrechtsnachfolge gemäß UmwG vorliegen
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwStG
Formen der Verschmelzung
UPSTREAM MERGER
Aufwärtsverschmelzung, d.h. Tochtergesellschaft wird auf die Muttergesellschaft verschmolzen
DOWNSTREAM MERGER
Abwärtsverschmelzung, d.h. Muttergesellschaft wird auf die Tochtergesellschaft verschmolzen
SIDESTEP MERGER
Seitwärtsverschmelzung, d.h. Verschmelzung von Schwestergesellschaften
Rückwirkung im Handelsrecht
§ 20 UmwG: Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das HReg wirksam
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG: Vertragsparteien können VERSCHMELZUNSSTICHTAG festlegen.
§ 17 Abs. 2 UmwG: ÜBERTRAGENDE KAPITALGESELLSCHAFT hat handelsrechtliche Schlussbilanz zu erstellen.
Stichtag = Tag, der dem handelsrechtlichen Verschmelzungsstichtag vorausgeht
8-Monats-Frist ist zu beachten
Wirkung des handelsrechtlichen Verschmelzungsstichtags
Handlungen des ÜBERTRAGENDEN RECHTSTRÄGERS gelten ab diesem Zeitpunkt als Handlungen für Rechnung des ÜBERNEHMENDEN RECHTSTRÄGERS.
Rückwirkung im Steuerrecht
STEUERLICHE RÜCKWIRKUNGSFIKTION
§ 2 Abs. 1 UmwStG: Einkommen der beteiligten Rechtsträger ist so zu ermitteln, als ob das Vermögen mit Ablauf des Bilanzstichtags übergegangen wäre
STEUERLICHER ÜBERTRAGUNGSSTICHTAG = Tag, auf den die HANDELSRECHTLICHE SCHLUSSBILANZ aufzustellen ist, d.h. ein Tag vor dem HANDELSRECHTLICHEN VERSCHMELZUNGSSTICHTAG.
STEUERLICHER RÜCKWIRKUNGSZEITRAUM = Zeitspanne zwischen dem STEUERLICHEN ÜBERTRAGUNGSSTICHTAG und der HReg-Eintragung
Fiktion gilt nur für ERTRAGSTEUERN, insbesondere nicht für USt, Grunderwerb- und Erbschaftssteuer
§ 2 Abs. 2 UmwStG: Rückwirkung gilt bei einer Verschmelzung und bei einem Formwechsel auf eine PERSONENGESELLSCHAFT auch für die MITUNTERNEHMER.
Steuerlicher Übertragungsstichtag gilt nicht für Anteilseigner einer KAPITALGESELLSCHAFT. Hier treten steuerliche Konsequenzen im Veranlagungszeitraum des ZIVILRECHTLICHEN WIRKSAMWERDENS der Verschmelzung ein.
Ausnahme: Upstream-Merger
Weiße Einkünfte
§ 2 Abs. 3 UmwStG
Ausnahme von der Rückwirkungsfiktion, wenn bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen eine Besteuerungslücke entstehen würde.
Gewinnausschüttungen bei Umwandlungen
VARIANTEN
1. Beschluss und Ausschüttung VOR Umwandlungsstichtag
2. Beschluss VOR und Ausschüttung NACH Umwandlungsstichtag
3. Beschluss und Ausschüttung NACH Umwandlungsstichtag
Variante 1: Beschluss und Ausschüttung VOR Umwandlungsstichtag
Richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen
Variante 2: Beschluss VOR und Ausschüttung NACH Umwandlungsstichtag
Abfluss erst NACH dem STICHTAG
ÜBERTRAGENDE Kapitalgesellschaft: Erfassung einer AUSSCHÜTTUNGSVERBINDLICHKEIT in der SCHLUSSBILANZ durch die
ÜBERNEHMENDE Kapitalgesellschaft: Übernahme der Ausschüttungsverbindlichkeit. Spätere Auszahlung ist erfolgsneutral.
ANTEILSEIGNER erzielen Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die im Jahr des tatsächlichen Zuflusses zu versteuern sind.
Variante 3: Beschluss und Ausschüttung NACH Umwandlungsstichtag
ÜBERTRAGENDE Kapitalgesellschaft
Keine Auswirkungen aufgrund ZURECHNUNG zu ÜBERNEHMENDER Kapitalgesellschaft
ÜBERNEHMENDE Kapitalgesellschaft
Erfassung einer AUSSCHÜTTUNGSVERBINDLICHKEIT im Zeitpunkt der BESCHLUSSFASSUNG
ANTEILSEIGNER
§ 11 EStG: Versteuerung im Zuflusszeitpunkt
Missbrauchsregelung
§ 2 Abs. 4 UmwStG
Ziel: Aushebelung des § 8c KStG mithilfe der Rückwirkungsfiktion soll verhindert werden.
Kommt zur Anwendung, wenn vorab ein schädlicher Anteilserwerb stattgefunden hat.
Anteile in der Übertragungsbilanz
§ 11 Abs. 2 S. 2 UmwStG
WERTAUFHOLUNG beim DOWNSTREAM MERGER
Wertaufholung zwingend, wenn
- steuerwirksam abgeschrieben
- § 6b-Abzüge vorgenommen wurden
Eigene Anteile der ÜBERTRAGENDEN KAPITALGESELLSCHAFT
Eigene Anteile gehen aufgrund der Verschmelzung unter.
Buchverlust wird außerbilanziell korrigiert.
Auswirkungen bei ÜBERNEHMENDER KAPITALGESELLSCHAFT
ÜBERNAHMEBILANZ nur bei Verschmelzung zur NEUGRÜNDUNG
Bei Verschmelzung zur AUFNAHME wird die Umwandlung als LAUFENDER GESCHÄFTSVORFALL gebucht
§ 12 Abs. 1 UmwStG: Bindung an die Wertansätze der ÜBERTRAGENDEN Kapitalgesellschaft
ÜBERNOMMENE IMMATERIELLE WIRTSCHAFTSGÜTER gelten als derivativ erworben und werden bei der ÜBERENEHMENDEN KAPITALGESELLSCHAFT fortgeführt
(P) Drohverlustrückstellung, § 5 Abs. 7 EStG
Bei ÜBERNEHMENDER Kapitalgesellschaft kommt VERLUSTABZUGSVERBOT gemäß § 8c KStG in Betracht.
Anteile
§ 12 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 UmwStG
Berücksichtigt werden nur die Anschaffungskosten der Anteile, die die ÜBERNEHMENDE Kapitalgesellschaft BESITZT.
Soweit ÜBERNEHMENDE Kapitalgesellschaft NICHT an der ÜBERTRAGENDEN Kapitalgesellschaft BETEILIGT ist (SIDESTEP UND DOWNSTREAM MERGER), werden die Anteil mit 0€ angesetzt.
Verschmelzungskosten
NICHT OBJEKTBEZOGENE Verschmelzungskosten
Sind bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses abzuziehen
OBJEKTBEZOGENE Verschmelzungskosten
Sind auf das Wirtschaftsgut ZWINGEND zu AKTIVIEREN
Bsp. Grunderwerbsteuer ist als Anschaffungsnebenkosten des Grundbesitzes zu aktivieren.
Behandlung Übernahmeergebnis
§ 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG
Übernahmegewinn/-verlust bleiben außer Ansatz
Korrektur erfolgt außerbilanziell
§ 8b KStG ist anzuwenden, SOWEIT die ÜBERNEHMENDE Kapitalgesellschaft an der ÜBERTRAGENDEN Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft
§ 13 UmwStG
gilt unabhängig von §§ 11, 12 UmwStG
VERÄUßERUNGSFIKTION
- Die Anteile GELTEN als veräußert
- Die DAMIT erworbenen Anteile GELTEN als mit dem GEMEINEN Wert ANGESCHAFFT
VERÄUßERUNGSGEWINN
Teileinküfteverfahren § 3 Nr. 40 EStG
§ 8b KStG
ENTSTEHUNGSZEITPUNKT
Veräußerungsgewinn/-verlust hängt von ZIVILRECHTLICHER Wirksamkeit ab
Buchwertansatz
Antrag gemäß § 13 Abs. 2 UmwStG
VORAUSSETZUNGEN
- Antragstellung
- Erhalt des deutschen Besteuerungsrechts ODER Sonderfall der Fusionsrichtlinie
Übergang der Steuerverstrickung
ANTEILE im BETRIEBSVERMÖGEN
§ 13 Abs. 2 S. 2 UmwStG: Erfolgsneutraler Übergang des Buchwerts der bisherigen Anteile auf die ÜBERNEHMENDE Kapitalgesellschaft
ANTEILE im PRIVATVERMÖGEN
Bei Steuerverstrickung der bisherigen Anteile an der ÜBERTRAGENDEN Kapitalgesellschaft nach § 17 EStG, sind es auch die Anteile an der ÜBERNEHMENDEN Kapitalgesellschaft.
Das gilt auch, wenn Beteiligung <1 %.
Gewerbesteuer
§ 19 UmwStG
ÜBERTRAGENDE Kapitalgesellschaft
Grundsatz: GewSt-Pflicht für Übertragungsgewinn gemäß § 11 UmwStG
Ausnahmen
- Steuerfreit nach GewStG
- ausländisches Betriebsstättenvermögen
- gewinnneutrale Buchwertübertragung gilt auch für Zwecke der Gewerbesteuer
ÜBERNEHMENDE Kapitalgesellschaft
§ 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG
Grundsatz: Übernahmeergebnis bleibt außer Ansatz
Ausnahme:
§ 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG i.v.m. § 8b As. 3 KStG
- Übernahmefolgegewinn
- Beteiligungskorrekturgewinn und
- 5 % des Übernahmegewinns
unterliegen der Gewerbesteuer.