Vorkurs Umwandlungssteuerrecht 3: Verschmelzung von Kapitalgesellschaften Flashcards
Umwandlungsgründe
BETRIEBSWIRTSCHAFTLICH
- Reorganisation im Konzernbereich
- Kosteneinsprung durch Synergieffekte
- Steigerung de Marktposition
STEUERLICH
- Verhinderung der Liquidation eines insolventen Unternehmens
- Nutzung von Verlusten
- Vereinfachte Kapitalherabsetzung
Handelsbilanz
§ 17 Abs. 2 S. 2 UmwG
- ÜBERTRAGENDER RECHTSTRÄGER stellt die Schlussbilanz
- kein Ansatzwahlrecht
- 8-Monatsfrist zu berücksichtigen
§ 24 UmwG: ÜBERNEHMENDER RECHTSTRÄGER
- Wahlrecht, ob Ansatz mit Buchwerten oder mit Anschaffungskosten
Steuerrecht
ZIVILRECHTLICH kann Umwandlung beruhen auf
- Gesamtrechtsnachfolge gemäß UmwG
- Einzelrechtsnachfolge
- ausländische Umwandlungsformen
STEUERLICH muss eine Gesamtrechtsnachfolge gemäß UmwG vorliegen
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwStG
Formen der Verschmelzung
UPSTREAM MERGER
Aufwärtsverschmelzung, d.h. Tochtergesellschaft wird auf die Muttergesellschaft verschmolzen
DOWNSTREAM MERGER
Abwärtsverschmelzung, d.h. Muttergesellschaft wird auf die Tochtergesellschaft verschmolzen
SIDESTEP MERGER
Seitwärtsverschmelzung, d.h. Verschmelzung von Schwestergesellschaften
Rückwirkung im Handelsrecht
§ 20 UmwG: Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das HReg wirksam
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG: Vertragsparteien können VERSCHMELZUNSSTICHTAG festlegen.
§ 17 Abs. 2 UmwG: ÜBERTRAGENDE KAPITALGESELLSCHAFT hat handelsrechtliche Schlussbilanz zu erstellen.
Stichtag = Tag, der dem handelsrechtlichen Verschmelzungsstichtag vorausgeht
8-Monats-Frist ist zu beachten
Wirkung des handelsrechtlichen Verschmelzungsstichtags
Handlungen des ÜBERTRAGENDEN RECHTSTRÄGERS gelten ab diesem Zeitpunkt als Handlungen für Rechnung des ÜBERNEHMENDEN RECHTSTRÄGERS.
Rückwirkung im Steuerrecht
STEUERLICHE RÜCKWIRKUNGSFIKTION
§ 2 Abs. 1 UmwStG: Einkommen der beteiligten Rechtsträger ist so zu ermitteln, als ob das Vermögen mit Ablauf des Bilanzstichtags übergegangen wäre
STEUERLICHER ÜBERTRAGUNGSSTICHTAG = Tag, auf den die HANDELSRECHTLICHE SCHLUSSBILANZ aufzustellen ist, d.h. ein Tag vor dem HANDELSRECHTLICHEN VERSCHMELZUNGSSTICHTAG.
STEUERLICHER RÜCKWIRKUNGSZEITRAUM = Zeitspanne zwischen dem STEUERLICHEN ÜBERTRAGUNGSSTICHTAG und der HReg-Eintragung
Fiktion gilt nur für ERTRAGSTEUERN, insbesondere nicht für USt, Grunderwerb- und Erbschaftssteuer
§ 2 Abs. 2 UmwStG: Rückwirkung gilt bei einer Verschmelzung und bei einem Formwechsel auf eine PERSONENGESELLSCHAFT auch für die MITUNTERNEHMER.
Steuerlicher Übertragungsstichtag gilt nicht für Anteilseigner einer KAPITALGESELLSCHAFT. Hier treten steuerliche Konsequenzen im Veranlagungszeitraum des ZIVILRECHTLICHEN WIRKSAMWERDENS der Verschmelzung ein.
Ausnahme: Upstream-Merger
Weiße Einkünfte
§ 2 Abs. 3 UmwStG
Ausnahme von der Rückwirkungsfiktion, wenn bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen eine Besteuerungslücke entstehen würde.
Gewinnausschüttungen bei Umwandlungen
VARIANTEN
1. Beschluss und Ausschüttung VOR Umwandlungsstichtag
2. Beschluss VOR und Ausschüttung NACH Umwandlungsstichtag
3. Beschluss und Ausschüttung NACH Umwandlungsstichtag
Variante 1: Beschluss und Ausschüttung VOR Umwandlungsstichtag
Richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen
Variante 2: Beschluss VOR und Ausschüttung NACH Umwandlungsstichtag
Abfluss erst NACH dem STICHTAG
ÜBERTRAGENDE Kapitalgesellschaft: Erfassung einer AUSSCHÜTTUNGSVERBINDLICHKEIT in der SCHLUSSBILANZ durch die
ÜBERNEHMENDE Kapitalgesellschaft: Übernahme der Ausschüttungsverbindlichkeit. Spätere Auszahlung ist erfolgsneutral.
ANTEILSEIGNER erzielen Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die im Jahr des tatsächlichen Zuflusses zu versteuern sind.
Variante 3: Beschluss und Ausschüttung NACH Umwandlungsstichtag
ÜBERTRAGENDE Kapitalgesellschaft
Keine Auswirkungen aufgrund ZURECHNUNG zu ÜBERNEHMENDER Kapitalgesellschaft
ÜBERNEHMENDE Kapitalgesellschaft
Erfassung einer AUSSCHÜTTUNGSVERBINDLICHKEIT im Zeitpunkt der BESCHLUSSFASSUNG
ANTEILSEIGNER
§ 11 EStG: Versteuerung im Zuflusszeitpunkt
Missbrauchsregelung
§ 2 Abs. 4 UmwStG
Ziel: Aushebelung des § 8c KStG mithilfe der Rückwirkungsfiktion soll verhindert werden.
Kommt zur Anwendung, wenn vorab ein schädlicher Anteilserwerb stattgefunden hat.
Anteile in der Übertragungsbilanz
§ 11 Abs. 2 S. 2 UmwStG
WERTAUFHOLUNG beim DOWNSTREAM MERGER
Wertaufholung zwingend, wenn
- steuerwirksam abgeschrieben
- § 6b-Abzüge vorgenommen wurden
Eigene Anteile der ÜBERTRAGENDEN KAPITALGESELLSCHAFT
Eigene Anteile gehen aufgrund der Verschmelzung unter.
Buchverlust wird außerbilanziell korrigiert.
Auswirkungen bei ÜBERNEHMENDER KAPITALGESELLSCHAFT
ÜBERNAHMEBILANZ nur bei Verschmelzung zur NEUGRÜNDUNG
Bei Verschmelzung zur AUFNAHME wird die Umwandlung als LAUFENDER GESCHÄFTSVORFALL gebucht
§ 12 Abs. 1 UmwStG: Bindung an die Wertansätze der ÜBERTRAGENDEN Kapitalgesellschaft
ÜBERNOMMENE IMMATERIELLE WIRTSCHAFTSGÜTER gelten als derivativ erworben und werden bei der ÜBERENEHMENDEN KAPITALGESELLSCHAFT fortgeführt
(P) Drohverlustrückstellung, § 5 Abs. 7 EStG
Bei ÜBERNEHMENDER Kapitalgesellschaft kommt VERLUSTABZUGSVERBOT gemäß § 8c KStG in Betracht.