Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO), Titelgegenklage (§ 767 ZPO analog) Flashcards

1
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Allgemein

A
  • prozessuale Gestaltungsklage (keine Feststellungsklage!)
  • beseitigt die Vollstreckbarkeit des Titels (!), NICHT den Titel oder den titulierten Anspruch selbst
  • Rechtskraft/Streitgegenstand erfasst nicht den Grund, warum die Zwangsvollstreckung unzulässig ist
    -> Ausnahme: § 322 II ZPO analog, wenn Gericht über Aufrechnungsforderung des Klägers entscheidet
    -> bei zusprechendem Urteil: keine Aussage über Unrechtmäßigkeit der stattgefundenen Vollstreckung (Privatrechtswidrigkeit) - nur bei abweisendem Sachurteil Präjudizialität etwa für späteren SEA-Prozess
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2
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit

A

= wenn der Kläger materiell-rechtliche Einwendungen erhebt, die den titulierten Anspruch betreffen
-> alle materiell-rechtlichen Einwendungen herausarbeiten (ohne sie materiell zu prüfen)

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3
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: bei Titeln iSv § 794 ZPO

A
  • Anwendbarkeit durch § 795 ZPO darlegen
  • § 794 I Nr. 3 ZPO (Zuschlagsbeschluss = Vollstreckungstitel aus Zwangsversteigerung eines Grundstücks), iVm § 93 I 1 ZVG
    -> bei Klagen Dritter (bspw. Mieter): § 93 I S. 3 iVm § 771 ZPO (!)
  • Teilungsplan: § 115 III ZVG verweist auf § 767 ZPO
  • Erbeneinwendungen nach § 781f. ZPO (Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung): § 785 ZPO verweist auf § 767 ZPO
  • gegen eV: § 767 ZPO nicht statthaft, da §§ 924, 927 ZPO vorrangig (außer bei Leistungsverfügungen)
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4
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: “Schiefer Antrag”

A
  • “auf Freigabe des gepfändeten Gegenstandes”, “auf Einwilligung in Beendigung der Zwangsvollstreckung”, “auf Herausgabe des gepfändeten Gegenstandes”, “Unterlassung der Zwangsvollstreckung”
  • §§ 133, 157 BGB auf § 767-Antrag auszulegen oder gem. § 140 BGB analog umzudeuten, wenn
    -> sich Kläger mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch wendet
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5
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen

A
  • wenn Kläger Einwendungen vorträgt, die in den Grenzbereich zu anderen Rechtsbehelfen fallen
  • wenn Parteien Statthaftigkeit thematisieren
  • §§ 133, 157 BGB analog: was ist wahres Rechtsschutzziel und der “vernünftige wohlverstandene Parteiwille”
    -> ggf. Rechtsbehelfsfremde Einwendungen ansprechen und aussortieren (ggf. auch Klagehäufung gem. § 260 ZPO)
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6
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Klagehäufung

A
  • auch mehrere Rechtsbehelfe möglich
  • auch subjektive Klagehäufung möglich
  • Aufbau: idR Zulässigkeit aller eingelegten Rechtsbehelfe, jeweils eigenständige Begründetheitsprüfung
  • keine Häufungsmöglichkeit bei Erinnerungen nach §§ 766, 732 ZPO wegen unterschiedlicher Verfahrensarten (Beschluss vs. Urteil)
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7
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Klagehäufung: Neben materiellen Einwendungen werden Verfahrensfehler geltend gemacht

A
  • Verfahrensfehler idR mit §§ 766, 732 ZPO (im Beschlussverfahren)
    -> bei § 767 ZPO aber “rechtsbehelfsfremd”
  • § 767 ZPO idR gewollt, da rechtsschutzintensiver (Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels schlechthin)
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8
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Einwendungen bzgl. der Höhe/Notwendigkeit der Ansetzung von Vollstreckungskosten gem. § 788 I ZPO

A
  • BVerfG: können auch mit § 767 ZPO geltend gemacht werden (nicht nur mit Erinnerung)
    -> da materiell-rechtliche Einwendung gegen den Kostenanspruch des Gläubigers, der als materielle Forderung als Annex zum Hauptanspruch mit dem Hauptsachetitel vollstreckt wird
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9
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: P: Rechtsbehelf bei Verstoß gegen Vollstreckungsvereinbarung

A
  • Grds. Zulässigkeit der Vollstreckungsvereinbarung
    pro: Rechtsgedanke § 816 ZPO (Vereinbarung über Zeit der Versteigerung)
    pro: Dispositionsfreiheit
  • BGH: § 767 I ZPO
    a. direkt bei zeitliche beschränkte Vollstreckungsvereinbarung
    pro: materiell-rechtlicher Vertrag, der nur einen vollstreckungsrechtlichen Inhalt hat
    pro: Rechtsschutzintensiver
    pro: idR konkludente Stundung
    b. analog bei gegenständliche Vollstreckungsvereinbarung (nur Ausschluss der Vollstreckung in bestimmte Gegenstände)
    pro: materiell-rechtlicher Vertrag, der nur einen vollstreckungsrechtlichen Inhalt hat
    pro: Rechtsschutzintensiver
    pro: keine konkludente Stundung anzunehmen, daher nur analog
  • aA: § 766 ZPO
    pro: wird als Vollstreckungshindernis gewertet (allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung), daher formeller Fehler
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10
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Einwände gegen Vollstreckung aus Zug-um-Zug-Titeln iSv § 756 ZPO

A
  • statthaft, wenn sich der Schuldner mit dem Einwand der Mangelhaftigkeit der ihm angebotenen Gegenleistung oder mit sonstigen materiellen Einwendungen bezüglich des titulierten Anspruches gegen die Zwangsvollstreckung wendet (Rücktritt, Anfechtung, Zurückbehaltungsrecht)
  • wenn Schuldner allein rügt, dass die Gegenleistung gar nicht angeboten wurde oder sie nicht mit der aus dem Titel identisch ist, ist § 766 ZPO (allein) statthaft
    -> es sollen keine Fragen des materiellen Rechts in das Erinnerungsverfahren hineingetragen werden
    -> Einwände, die leicht vom Vollstreckungsorgan selbst überprüft werden können

[wenn Leistungspflicht des Gläubiger und damit Zug-um-Zug entällt, muss er einen neuen, unbedingten Titel anstrengen - Erinnerung gegen Weigerung des Gerichtsvollziehers, ohne neuen Titel zu vollstrecken, greift nicht, da Wegfall der Leistungspflicht nicht vom Gerichtsvollzieher überprüfbar]

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11
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Abgrenzung zur Feststellungsklage

A
  • Antrag: “… festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus … unzulässig ist”
    -> idR dürfte es aber als § 767 ausgelegt werden, da Feststellungsurteil nicht vollstreckbar wäre und auch Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 775 Nr. 1, 776 ausscheidet (erfordert vollstreckbare Entscheidung!)
    -> Auslegung scheidet aus, wenn § 256 ZPO als Hauptantrag und § 767 als Hilfsantrag (Hauptantrag unzulässig, da kein Rechtsschutzinteresse bei Erhebung der Klage nach § 767)
  • Verbindung mit Antrag “… festzustellen, dass der titulierte Anspruch wegen … erloschen ist” möglich (§ 260 ZPO)
    -> negative Zwischenfeststellungsklage, § 256 II ZPO (wenn Voraussetzungen vorliegen)
    –> Vorgreiflichkeit: für § 767 (+)
    –> Bedeutung über Rechtsstreit hinaus: bloße Möglichkeit, dass das zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien über das gegenwärtige Rechtsverhältnis hinaus Bedeutung gewissen kann (+)
    –> aber unzulässig, wenn als Hauptantrag gestellt (nur Annex zur Hauptklage)
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12
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Zur Zahlung wiederkehrender Leistungen verurteilt

A
  • Abgrenzung zur Abänderungsklage gem. § 323 ZPO
    -> bei Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Titels (= bei Änderung oder Wegfall von anspruchsbegründenden oder der Höhe des Anspruches beeinflussenden Tatsachen bei einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen)
  • § 767 ZPO bei punktuellen, später eintretenden Ereignissen
    -> rechtsvernichtende oder -hemmende Einwendungen (bspw. Erlass)
  • Verbindung gem. § 260 ZPO möglich
  • Umdeutung oder Auslegung in beide Richtungen möglich
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13
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Klage auf Unterlassen der Zwangsvollstreckung, Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung und ggf. Rückzahlung des bereits Beigetriebenen aus § 826 BGB (Urteilsmissbrauch)

A
  • eigenständiger Rechtsbehelf, streng von § 767 zu unterscheiden
  • Verbindung möglich, § 260 ZPO
  • unklarer Antrag: § 767 ZPO als spezieller Rechtsbehelf idR vorrangig
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14
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Abgrenzung zur Titelgegenklage

A
  • Titelgegenklage statthaft, wenn Kläger (auch) die Wirksamkeit des Titels selbst angreift
  • kumulativ oder alternativ zu § 767 möglich
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15
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Zuständigkeit

A
  • Prozessgericht des ersten Rechtszuges, § 767 I ZPO
    -> auch § 795 S. 1 für andere Titel außer bei Sondervorschriften
    –> Vollstreckungsbescheide gem. § 796 III ZPO (Gericht, das für Streitverfahren zuständig gewesen wäre)
    –> Notarielle Urkunden gem. § 797 V ZPO Nr. 2 (allgemeiner Gerichtsstand des Schuldners, außer bei § 794 I Nr. 5 gem. § 800 III Gericht des Belegenheitsortes des Grundstücks)
  • örtliche und sachliche ausschließlich (§ 802 ZPO)
  • Rügelose Einlassung gem. § 39 ZPO (-)
    -> Rechtsgedanke des § 40 II S. 2 ZPO (Ausschluss bei unzulässiger Vereinbarung wegen ausschließlichen Gerichtsstands)
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16
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Rechtsschutzbedürfnis

A

= wenn die Zwangsvollstreckung droht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist
-> Drohen: ab Erlass des Titels (Vollstreckungsabsicht oder Vollstreckungsgefahr NICHT erforderlich, aA T/P)
-> Beendigung: vollständige Befriedigung des Gläubigers und (idR) Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung an den Schuldner

  • kein einfacherer und billigerer Rechtsbehelf: abzugrenzen ggü anderen möglichen Rechtsbehelfen, aber § 767 idR rechtsschutzintensiver
  • Klauselantrag oder -erteilung nicht erforderlich, weil und wenn ein Titel existiert und jederzeit eine Klauselerteilung droht
    –> unerheblich ist auch, dass noch keine Sicherheitsleistung erbracht wurde
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17
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Rechtsschutzbedürfnis: Freigabe des gepfändeten Gegenstandes/ Verzicht auf Vollstreckung

A
  • Rechtsschutzbedürfnis bleibt, solange der Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung noch in den Händen hält (dann besteht nämlich stets eine Vollstreckungsgefahr)

-> selbst wenn Schuldner Betrag unstr. und beweisbar bezahlt hat
–> selbst bei Nachweis durch Quittungen (präsent beweisbare Erfüllung) -> nach § 775 Nr. 4, 5 ZPO wird nur ein vorübergehender Vollstreckungsstopp bewirkt, § 767 ist rechtsschutzintensiver

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18
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Rechtsschutzbedürfnis: Berufung / VU oder Vollstreckungsbescheid

A
  • Laufende Berufung schlägt § 767
    -> vor Berufungseinlegung: Wahlrecht
  • möglicher Einspruch schlägt § 767
    -> nur dann Rechtsschutzbedürfnis, wenn Einspruch nicht mehr möglich (auch nicht über Wiedereinsetzung!)
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19
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Rechtsschutzbedürfnis: Einwände gegen Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

A
  • Sofortige Beschwerde nach § 104 III S. 1 ZPO nicht vorrangig
    -> nur Richtigkeit des Kostenansatzes wird überprüft, aber keine materiellen Einwendungen (wie Stundung oder Aufrechnung)

(auch bei Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG, da Gründe für sofortige Beschwerde nach § 96 ZVG in § 100 ZVG abschließend aufgezählt sind)

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20
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Rechtsschutzbedürfnis: Prozessvergleich

A
  • allgemeine Rechtsschutzbedürfnis
  • besonderes Rechtsschutzbedürfnis:
    -> Einwendungen aus nachträglichen Tatsachen (verfahrensbeendigende Wirkung des Vergleichs nicht str.)
    -> Auslegung des Vergleichs (verfahrensbeendigende Wirkung des Vergleichs nicht str.)
    -> Anfängliche Unwirksamkeit des Vergleichs und formellen Mängeln (insb. vug-Vermerk fehlt!): alter Prozess ist mangels verfahrensbeendigender Wirkung fortzusetzen (Rspr: prozessökonomischer, das alte Verfahren fortzusetzen, daher kein Rechtsschutzbedürfnis)
    -> Anfängliche Unwirksamkeit und nachträgliche Unwirksamkeit oder Wegfall der Verpflichtung (auch nur hilfsweise Geltendmachung!): Rechtsschutzbedürfnis (+) (Rspr.: hier ist einheitliche Klage nach § 767 ZPO prozessökonomischer)
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21
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels

A
  • Prüfung in Zulässigkeit:
    1. Statthaftigkeit als Leistungsantrag
    2. Zuständigkeit des Gerichts
    3. Rechtsschutzbedürfnis
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22
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Begründetheit: Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels

A

= wenn der titulierte Anspruch erloschen ist oder nie bestand, die dazu führende Einwendung, sofern § 767 II, III ZPO Anwendung findet, nicht präkludiert ist und daher aus dem Titel überhaupt nicht mehr vollstreckt werden kann

(-) nicht bei teilweiser Klageabweisung
(-) bei Abtretung der titulierten Forderung
(-) Verurteilung Zug um Zug

  • bei Titelgegenklage: begründet, wenn Titel selbst unwirksam
  • bei § 826 BGB: von der Rechtsfolge des § 826 BGB selbst umfasst
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23
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Sperrwirkung materieller Ansprüche durch § 767 ZPO, die im Zusammenhang mit Vollstreckung stehen (Herausgabe bereits beigetriebenen Geldes oder SEA wegen Verpfändung)

A
  • Lit: Vorrang von § 767 bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung
    -> Unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis
  • Rspr: keine strenge Sperrwirkung, Klagehäufung möglich
    pro: Prozessökonomie
    pro: Schutzbedürftigkeit des Schuldners
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24
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: § 767 ZPO kombinierbar mit Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 ZPO?

A
  • wehrt sich gegen im Rahmen der Zwangsvollstreckung des titulierten Anspruches erfolgte Eintragung einer Sicherungshypothek am Grundstück
  • Lit: unzulässig, da Wirkung des § 868 ZPO mit Urteil Eintritt (Eigentümer erwirbt Zwangshypothek) und damit § 22 GBO erforderlicher Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit
  • Rspr: lässt Anspruch zu
25
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Sonstige Ansprüche mit § 767 kombinierbar?

A
  • Ansprüche, die nichts mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, sind unproblematisch nach § 260 ZPO kombinierbar
26
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Umstellung nach Vollstreckung der Zahlung und Erlösauskehr im laufenden Prozess

A
  • § 767 ZPO: Rechtsschutzbedürfnis (-), da Zwangsvollstreckung beendet
  • aber: verlängerte Vollstreckungsgegenklage (Zahlungsklage) (“überholender Gläubiger”, da er schneller vollstreckt als der Richter entscheiden kann)
    -> Umstellung nach § 264 Nr. 3 ZPO
    -> Zuständigkeit, sofern nicht nach allgemeinen Regeln, § 39 ZPO oder § 261 III Nr. 2, 32 ZPO

vs.
- einsichtiger Gläubiger: Erledigungserklärung des Klägers, wenn Gläubiger Titel an Schuldner herausgibt, ohne dass Befriedigung stattgefunden hat, da auch hier kein RSB mehr (Vollstreckung beendet)

27
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: entgegenstehende Rechtskraft

A
  • Vorprozess (-), da unterschiedliche Streitgegenstände
  • Prozessvergleich (-), da keine richterliche Entscheidung und keine Rechtskraftfähigkeit
28
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: Einrede der mangelnden Kostenerstattung

A

= Klagerücknahme im Vorprozess durch früheren Kläger, Kostentragung nach § 269 III S. 2 ZPO, Aufrechnung im Rahmen der Zwangsvollstreckung mit ursprünglich geltend gemachten und dann ja zurückgenommenen Anspruch

  • § 269 VI ZPO analog (Beklagter kann Einlassung verweigern, bis Kosten erstattet sind)
    pro: früherer Beklagter soll neue Auseinandersetzung über früheren Anspruch nicht führen brauchen, bevor nicht Kosten erstattet sind
29
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: gewillkürte Prozessstandschaft

A
  • BGH: in Zulässigkeit
  • nicht für Vollstreckungsgegenklage möglich
    pro: Wortlaut von “dem Schuldner” zu erheben
30
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Zulässigkeit: gesetzliche Prozessstandschaft

A
  • BGH:
    -> gesetzliche Prozessstandschaft jedes einzelen Miterbens (§ 2039 BGB), § 2040 BGB sperrt nicht, da nur Urteil Gestaltungswirkung hat
    -> wenn Miterbe alleine vollstreckt, ist auch Vollstreckungsgegenklage nur gegen ihn möglich (keine notwendigen Streitgenossen auf Beklagtenseite)
31
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Begründetheit: Sachbefugnis

A

= wenn der Kläger als Vollstreckungsschuldner und der Beklagte als Vollstreckungsgläubiger im Titel genannt sind

32
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Begründetheit: Sachbefugnis: Abtretungsfälle

A
  • wenn Gläubiger den titulierten Anspruch nach dessen Titulierung abgetreten hat:
    -> Alter Gläubiger/Zedent bleibt sachbefugt, wenn er nach wie vor der in der vollstreckbaren Ausfertigung genannte Gläubiger ist
    -> Neuer Gläubiger/Zessionar ist sachbefugt, wenn von ihm die Vollstreckung droht = wenn die Klausel nach § 727 ZPO auf ihn umgeschrieben wurde oder ohne Umschreibung zumindest die Voraussetzungen nach §§ 727, 731 ZPO vorliegen (in zweitem Fall ist Klage ggf. gegen beide zu richten!)
33
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Begründetheit: materiell-rechtliche Einwendung: Nachschieben / Austauschen von Einwendungen

A
  • möglich als zulässige Klageänderung gem. § 263 Alt. 2 ZPO (hM)
  • auch nicht durch § 767 III ZPO ausgeschlossen, da dieser nur für die wiederholte Vollstreckungsgegenklage gilt
34
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Begründetheit: materiell-rechtliche Einwendung: Erfüllung

A
  • genaue Auslegung der “geschuldeten Leistung”
  • Zahlungseingang wird mit Nichtwissen bestritten: gem. § 138 IV ZPO unzulässig
  • Verrechnung “mit anderen Forderungen”: Thematisierung der Tilgung
  • Zahlung auf falsches Konto, dann Aufrechnung mit Kondiktionsanspruch: nach BGH möglich, wenn Gläubiger kein Schaden durch Fehlüberweisung entstanden ist (nicht sachgerecht, Schuldner auf Widerklage zu verweisen und Gläubiger bleibt möglicher SEA - stillschweigendes Aufrechnungsverbot daher nicht anzunehmen)
  • Wegnahme von Geld durch Gerichtsvollzieher: (-); § 815 III ZPO ist bloße Gefahrtragungsregel (wenn also Geld beim Gerichtsvollzieher abhanden kommt, tritt eine Zahlungsfiktion ein) - auch bei freiwilliger Zahlung, dann § 815 III analog
  • Zahlung alleine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus noch nicht (!) rechtskräftigem Titel: (-), da Tilgung bis zur Rechtskraft in der Schwebe
35
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Begründetheit: materiell-rechtliche Einwendung: wie Erfüllung

A
  • Beitreibung (eines Teils) durch Pfändung, Versteigerung und Erlösauskehr
    -> § 819 ZPO (“gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners”)
  • oder bei Forderungspfändung: Drittschuldnerzahlung
36
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Begründetheit: materiell-rechtliche Einwendung: Verlust der titulierten Forderung

A
  • durch Abtretung oder gesetzlichen Forderungsübergang
    -> § 265 II S. 1 ZPO (“Veräußerung oder Abtretung hat auf Prozess keinen Einfluss”) wegen abschließender Regelung des § 727 ZPO und des Verbots der Vollstreckungsstandschaft
  • auch: die titulierte Forderung wird durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eines anderen gepfändet (Wirksamkeit des PfüB inzident prüfen)
    -> gilt auch bei bloßer Überweisung zur Einziehung, da Gläubiger dann das Recht zur Einziehung verliert (§ 835f. ZPO) und Nicht-Gläubiger gleichsteht
    -> Zahlung etc. gar nicht erforderlich, dieser Forderungsverlust durch Überweisung reich nach Rspr. bereits aus
37
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Begründetheit: materiell-rechtliche Einwendung: Erlass

A
  • idR Problem des Erlasses bei Gesamtschuldnern
    -> im Zweifel nur Einzelwirkung
  • Rechtsgrundloster Erlass: Erlass geschenkt und Schenkung vollzogen, daher kein Einwand des Beklagten
38
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Begründetheit: materiell-rechtliche Einwendung: Vollstreckung aus dem dinglichen Anspruch aus der in der Grundschuldurkunde enthaltenen dinglichen Unterwerfungserklärung

A
  • mögliche materiell-rechtliche Einwendungen:
    -> Wirksamkeit der Sicherungsgrundschuld
    -> Einwendungen gegen die von der Sicherungsgrundschuld abgesicherte Darlehensforderung
    -> Unwirksamkeit der Sicherungsabrede selbst
  • bei Erwerber: einfache Eintragung nach § 800 I S. 2 ZPO reicht aus
39
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Begründetheit: materiell-rechtliche Einwendung: persönliche Haftung mit sonstigem Vermögen in Grundschuldurkunde

A

= persönliche Unterwerfungserklärung iSv § 794 I Nr. 5 ZPO

  • idR ist darin Abgabe eines durch die Unterwerfungserklärung titulierten abstrakten Schuldanerkenntnisses nach §§ 780f. ZPO zu erkennen
    -> Einwendungen gegen dieses Schuldanerkenntnis nach § 767 ZPO neben Einwendungen gegen Grundschuld möglich, bspw. Unwirksamkeit des Schuldanerkenntnisses, Aufrechnung (Aufrechnung richtet sich gegen den durch das Anerkenntnis gesicherten Anspruch; bei Untergang des gesicherten Anspruchs greift dann Bereicherungseinrede nach §§ 812, 821 BGB gegen Inanspruchnahme aus Schuldanerkenntnis), Einwendungen aus dem Grundverhältnis (Ausnahme von der Abstraktheit des Schuldanerkenntnisses wegen Sicherungscharakter - Verjährungseinrede gem. § 216 II BGB analog greift allerdings nicht!)
40
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Begründetheit: materiell-rechtliche Einwendung: Aufrechnung

A
  • falls Hilfsaufrechnung: Zulässigkeit und Bedingungseintritt thematisieren
  • Kläger darf auch mit einem nur zwecks Aufrechnung an ihn abgetretenen Anspruch aufrechnen (kein Verstoß gegen §§ 138, 242 BGB)
  • bei überwiesener Forderung (gegen den Beklagten): fehlende Gegenseitigkeit wird durch PfüB überwunden
  • ggf. Prüfung, ob Aufrechnung materielle Rechtskraft entgegensteht (-> Kommentierung zu §§ 322, 256 ZPO)
41
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Begründetheit: materiell-rechtliche Einwendung: Aufrechnung mit prozessualem Kostenerstattungsanspruch

A
  • Beklagtenerwiderung: Kostengrundentscheidung des anderen Prozesses noch nicht rechtskräftig (“anderer Prozess läuft noch”) und Sicherheitsleistung für vorläufige Vollstreckbarkeit noch nicht erbracht (“Aufrechnung als Privatvollstreckung ohne Sicherheitsleistung”)
  1. Kostenerstattungsanspruch entsteht aufschiebend bedingt ab Rechtshängigkeit der Klage, mit Erlass der Kostengrundentscheidung im Urteil nach §§ 91 ff. ZPO ist dieser als auflösend bedingter Anspruch fällig und aufrechenbar (Ausnahme: nur in demselben Rechtsstreit kann man nicht - bis zu dessen Beendigung - aufrechnen!)
  2. Aufrechnungsverbot aus § 390 BGB greift nicht, da prozessuale Einreden (fehlende Sicherheitsleistung) nicht umfasst sind
  • idR aber erst mit Kostenfestsetzungsbeschluss klar Höhe, außer wenn diese unbestritten
42
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Begründetheit: materiell-rechtliche Einwendung: Vollstreckungsstandschaft

A
  • einfache Vollstreckungsstandschaft = derjenige, der schon als Prozessstandschafter den Titel erwirkt hat, darf diesen auch vollstrecken
  • nach Abschluss des Erkennisverfahren/Titel vorhanden: Verbot der isolierten Vollstreckungsstandschaft
    pro: Formalisierung der Zwangsvollstreckung
  • in Abtretungsfällen: um Verbot zum umgehen, erteilt der neue Gläubiger/Zessionar dem alten Gläubiger/Zedent nicht nur eine Vollstreckungsbefugnis, sondern zugleich eine materielle Verwertungsbefugnis, die Leistung an sich zu verlangen (Einziehungsermächtigung)
    => Abtretungseinwand und Verbot der isolierten Vollstreckungsstandschaft greifen nicht mehr (Regelfall bei “stiller” Sicherungsabtretung)
    -> in dieser Konstellation: §§ 404 ff BGB (Erst-Recht-Schluss: alle Einwendung ggü altem Gläubiger, die er gegen alten Gläubiger hat (bspw. frühere Aufrechnung ggü altem Gläubiger) - denn diese Einwendung hätte der Kläger auch, wenn der neue Gläubiger selbst vollstrecken würde)
    -> Einwendungen gegen neuen Gläubiger muss alter Gläubiger gegen sich gelten lassen, da alter Gläubiger nur eine fremde Forderung einzieht und sich alle Einwendungen gegen diese entgegenhalten lassen muss
43
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Begründetheit: materiell-rechtliche Einwendung: § 767 ZPO gegen neuen Gläubiger

A
  • Einwand möglich, dass der neue Gläubiger sich an der Einziehungsermächtigung nun festhalten lassen muss, die er dem alten Gläubiger erteilt hat
  • Schulderschutzvorschriften nach §§ 404 ff. BGB
  • Einwand, Abtretung sei unwirksam
    -> Beweislast trägt neuer Gläubiger
    pro: für das Entstehen des vollstreckbaren Anspruchs trägt der Vollstreckungsgläubiger die Beweislast
    –> bei nach § 727 bereits erteilter Klausel: Klauselgegenklage, da Angriff gegen die materiellen Voraussetzungen der Rechtsnachfolgeklausel
44
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Begründetheit: keine Präklusion nach § 767 II

A
  • Telos: Schutz der Rechtskraft des Vollstreckungstitels
45
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Begründetheit: keine Präklusion nach § 767 II: VU und Vollstreckungsbescheide

A
  • nur solche Einwände, die nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden sind
    -> alle Einwendungen präkludiert, die objektiv während der Einspruchsfrist hätten geltend gemacht werden können
    -> mM: (vor allem bei Erfüllung): Schuldner solle nicht gezwungen werden, nach erfolgter Erfüllung dennoch Einspruch einlegen zu müssen
    -> hM: Grundsatz bleibt, dann Lösungsmöglichkeit - Missbrauchseinwand (Vollstreckung trotz Erfüllung ist treuwidrig, § 242 BGB) oder nicht präkludierter Aufrechnungseinwand auf condictio ob rem (Zahlung vor Ablauf der Einspruchsfrist hat nicht dazu geführt, dass nicht mehr vollstreckt wird) oder ob causam finitam (Erstzahlung hat wegen Rechtskraft des VU keine Erfüllungswirkung)
46
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Begründetheit: keine Präklusion nach § 767 II: Maßstab

A
  • Rspr.: allein objektive Möglichkeit der Geltendmachung
    -> auf Kenntnis des Klägers kommt es nicht an
    pro: Rechtssicherheit
    pro: Wortlaut des Abs. 2
    pro: Schutz des Titels
  • mM/Lit: vor allem bei Gestaltungsrechten: Zeit der Ausübung des Gestaltungsrechts
  • jedoch ist nicht ausreichend, dass der Schuldner die materiellen Voraussetzungen für die Einwendung bereits während des Prozesses hätte schaffen können
    -> wohl auch: Heilung der Kündigung im Mietrecht
47
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Begründetheit: keine Präklusion nach § 767 II: Titel ohne Präklusion

A
  • notarielle Urkunden: § 797 IV ZPO
  • Prozess- oder Anwaltsvergleiche: § 797 IV ZPO analog

pro: Titel sind nicht der materiellen Rechtskraft fähig, sodass Zweck von § 767 II nicht greift

  • aber bei Prozessvergleichen: Einwendung kann scheitern aus § 242 (widersprüchliches Verhalten, wenn zur Zahlung verpflichtet, dann aber Aufrechnung) oder Abgeltungsklausel
  • Kostenfestsetzungsbeschlüsse: ebenfalls keine Präklusion, da im Kostenfestsetzungsverfahren keine Möglichkeit besteht, Einwände gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen
  • Zuschlagsbeschluss: ebenfalls keine Präklusion, weil dem Zuschlagsbeschluss kein Erkenntnisverfahren zugrunde liegt
48
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Begründetheit: keine Präklusion nach § 767 III

A
  • regelt zweite/wiederholte Vollstreckenungsgegenklage
    -> Bündelungsgrundsatz
  • maßgeblicher Zeitpunkt (entgegen Wortlaut): Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Vollstreckungsgegenklage
    -> Subjektive Kenntnis irrelevant
    -> Abs. 3 gilt nicht, wenn über erste Vollstreckungsgegenklage nicht rechtskräftig entschieden wurde
49
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Widerklage

A
  • sofern Voraussetzungen vorliegen, gibt es keine Sperrwirkung, dass Widerklage durch Beklagten erhoben wird
    -> jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis oder Feststellungsinteresse, wenn Widerklage dieselbe Stoßrichtung wie § 767 hat
    -> jedoch nicht derselbe Streitgegenstand, wenn es um materielle Einwendung geht, da diese nicht an der Rechtskraft teilnimmt
50
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Streitwert

A
  • § 3 ZPO: Interesse des Klägers am Ausschluss der Zwangsvollstreckung
    -> grds. der Wert des titulierten Anspruchs, soweit der Kläger ihn angreift
  • bzgl. Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung: fällt neben § 767 ZPO wegen gleichgerichtetem Interesse des Klägers nicht ins Gewicht
  • Kostenfestsetzungsbeschluss, der neben Hauptsachetitel auch angefochten wird: keine Erhöhung des Streitwerts (stRspr)
51
Q

Titelgegenklage, § 767 I ZPO analog: Systematik/Bedeutung

A
  • Angriff gegen Wirksamkeit des Titels selbst

-> frühere Rspr.: §§ 733, 766 ZPO
con: Rechtsschutzziel nicht abgedeckt, da § 766 nur gegen konkrete Vollstreckungsmaßnahme und nur bei offensichtlichen Titelfehlern
con: § 732 führt nicht zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung insgesamt

-> aA: § 767 ZPO
con: Wortlaut, nur bei materiellen Einwendungen gegen titulierten Anspruc

-> aA: § 768 ZPO
con: Rechtsschutzziel ist hier die Geltendmachung des Fehlens der Voraussetzungen der erteilten qualifizierten Klausel

-> mittlerweile gefestigte Rspr: § 767 I analog, wahlweise zu früherer Rspr.
pro: Art. 19 IV: Füllen der Rechtsschutzlücke
–> § 767 II analog (-), da idR gar kein vorheriges Verfahren, in dem die Einwendungen gegen die Titelgegenklage hätten geltend gemacht werden können

52
Q

Titelgegenklage, § 767 I ZPO analog: Zulässigkeit

A

I. Statthaftigkeit
= wenn die Wirksamkeit des Titels selbst angegriffen wird (Benennung der Einwendung erforderlich)
-> Abgrenzung zu Rechtsbehelfen, die ebenfalls diskutiert wurden
-> ggf. § 795

II. Zuständigkeit, § 767 I ZPO analog

III. Rechtsschutzbedürfnis

53
Q

Titelgegenklage, § 767 I ZPO analog: Klagehäufung

A
  • im Rahmen von § 260 ZPO zu prüfen
  • auch mit Vollstreckungsgegenklage kombinierbar
    -> Auslegung, ob Rechtsbehelfe alternativ oder kumulativ eingelegt wurden
    -> ggf. bei nur einem Antrag kann auch nach dem Parteivorbringen eine verdeckte Klagehäufung vorliegen (beide Klagen sollen angestrengt werden)
54
Q

Titelgegenklage, § 767 I ZPO analog: Begründetheit: materielle Unwirksamkeit des Titels

A
  • § 134 BGB bei Bauträgerverträgen mit Fälligkeitsklauselverzicht
    -> nicht schuldrechtlicher Vertrag, aber entsprechende Unterwerfungserklärung ist materiell unwirksam
    -> auch im normalen Werkvertrag nach § 307 II Nr. 1 BGB: Abweichen vom gesetzlichen Leitbild der Fälligkeitsregelung
  • Verstoß gegen § 794 I Nr. 5 ZPO (bspw. wenn Bestand des Mietverhältnisses betroffen)
  • Wirkungslosigkeit eines Urteils infolge eines Prozessvergleichs
    -> bspw. VU, dann im Einspruchsverfahren Prozessvergleich: dieser nimmt VU analog § 269 III S. 1 Hs. 2 ZPO die Wirkung
55
Q

Titelgegenklage, § 767 I ZPO analog: Begründetheit: materielle Unwirksamkeit des Titels: Unterwerfungserklärung

A
  • Unterwerfungserklärung als Prozesshandlung unterfällt nicht dem Anwendungsbereich für materiell-rechtliche Willenserklärungen
    -> rein prozessuale Willenserklärung

-> nicht nach §§ 116ff., 119ff. anfechtbar; §§ 305ff. und § 134 BGB geltend jedoch

  • Grundstücks-Treuhandverträge
    -> Falsus procurator-Fälle bei Verstoß gegen RDG (Abgabe von allen erforderlichen Erklärungen durch Bankmitarbeiter), sodass Unterwerfungserklärung nicht wirksam abgegeben wurde
    -> §§ 164 ff. 170ff. BGB finden keine Anwendung auf Prozessvollmacht
  • aber: auch bei unwirksamer Unterwerfungserklärung § 242 (dolo agit): wenn sich Vollstreckungsschuldner wirksam schuldrechtlich zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung verpflichtet hat
56
Q

Titelgegenklage, § 767 I ZPO analog: Begründetheit: formelle Unwirksamkeit des Titels: Unbestimmtheit

A
  • einstufige Unbestimmtheit = wenn die Unbestimmtheit den Tenor oder den titulierten Anspruch betrifft
    -> nur §§ 732, 766 ZPO, wenn bloß Gläubiger und/oder Schuldner unbestimmt (in Statthaftigkeit bereits ansprechen!)
  • zweistufige Unbestimmtheit (nur bei notariellen Unterwerfungserklärungen):
    1. Bzgl. Tenor und tituliertem Anspruch (§ 253 II Nr. 2 ZPO)
    2. Bzgl. Konkretisierung des titulierten Anspruchs in der Unterwerfungserklärung selbst (Konkretisierungsgebot)
    pro: Wortlaut “des zu bezeichnenden Anspruchs” -> nicht nur Voraussetzung für Klauselerteilung, sondern für Titel selbst
    pro: Historie/Telos: Unterbindung pauschaler Unterwerfungserklärungen
57
Q

Titelgegenklage, § 767 I ZPO analog: Begründetheit: formelle Unwirksamkeit des Titels

A
  • Beurkundungsfehler nach dem BeurkG
  • Unwirksamkeit eines VU wegen fehlerhafter Zustellung
  • Unzulässige Erteilung eines Rechtskraftvermerks bei einem Vollstreckungsbescheid, wenn zuvor abgegebene Erklärung fehlerhaft nicht als Einspruch berücksichtigt wurde
58
Q

Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Begründetheit: keine Präklusion nach § 767 II: P: Zeitpunkt bei Gestaltungsrechten

A
  • Rspr: Zeitpunkt der Entstehung maßgeblich
  • hL: Zeitpunkt der Ausübung maßgeblich
    > allerdings Einschränkung nach Sachdienlichkeit bzw. Verletzung der Prozessförderungspflicht durch verspätete Ausübung möglich
    Widerrufsrecht
    > wenn keine Belehrung erfolgte und solange noch nicht erloschen: unionsrechtskonforme Auslegung verlangt Ausschluss der Präklusion
    pro: effet utile
    > auch wenn Widerrufsrecht nicht (mehr) durch Unionsrecht determiniert ist, gleiche Handhabung
    pro: Telos der Widerrufsbelehrung