Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO); Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) Flashcards

1
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Rechtsschutzziel

A

= Erklärung der Vollstreckung in einen bestimmten Gegenstand oder in eine bestimmte Forderung als unzulässig

  • komplette Zwangsvollstreckung kann nicht angehalten werden (hier auch kein Rechtsinteresse eines Dritten)
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2
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit

A
  • Interventionsrecht benennen, nicht materiell prüfen
  • auch durch Zwangsversteigerung eines Grundstücks, wenn Rechte betroffen sind, § 93 I S. 3 ZVG (nicht vom Zuschlag erfasste Gegenstände Dritter; durch den Zuschlag nicht erloschener Mietvertrag, §§ 93 I S. 2, 57ff. ZVG iVm § 566 BGB)
  • auch gegen Zwangsvollstreckung aus Arrest/eV (anders als bei § 767 ZPO)
    -> pro: Dritter hat keine Rechtsbehelfe wie Schuldner
  • Hilfspfändung (§ 836 III): nicht statthaft; § 771 ZPO wegen Hauptsache (Kfz und nicht Kfz-Brief)
    -> allerdings Auslegung möglich, wenn Einwendung des Klägers auch Interventionsrecht an der Hauptsache begründet, und die Klage sonst insgesamt unzulässig wäre (Auslegung am Rechtsschutzziel des Klägers)
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3
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Antrag “schief”

A
  • Formulierungen wie “Freigabe des gepfändeten Gegenstandes”; “Einwilligung auf Beendigung der Zwangsvollstreckung”; “Herausgabe des gepfändeten Gegenstandes”; “Feststellung, dass Zwangsvollstreckung in Gegenstand unzulässig”; “Unterlassen der Zwangsvollstreckung”
  • Auslegung / Umdeutung
    -> vor allem auch vor dem Hintergrund, dass gleichgerichtete materiell-rechtliche Ansprüche, solange § 771 ZPO zulässig ist, gesperrt sind (hM)
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4
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Abgrenzung

A
  • kurze Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen, insbesondere
    -> § 766 ZPO
    -> § 256 I ZPO
    -> § 805 ZPO
  • ggf. rechtsbehelfsfremde Einwände aussortieren
    -> insbesondere der Einwand, die titulierte Forderung des Vollstreckungsgläubiger bestehe nicht (mehr), da dies den Rechtskreis des Dritten nicht berührt
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5
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Sicherungseigentum

A

-hM: “Sicherungseigentum formell und materiell vollwirksames Eigentum und kein Eigentum zweiter Klasse”

-> mM: § 805 ZPO (Klage auf vorzugsweise Befriedigung)
pro: in der Insolvenz nur (wie Pfandgläubiger) Recht auf abgesonderte Befriedigung, §§ 50, 51 Nr. 1 InsO
pro: historisch nur besitzloses Pfandrecht
-> hM: § 771 ZPO
pro: Sicherungsnehmer ist rechtlich Eigentümer
pro: Kann Herausgabe aus § 985 verlangen und freihändig verkaufen (bei Pfandgläubiger nicht möglich, §§ 1228 I, 1235 I BGB) - diese Befugnis würde durch § 805 vereitelt

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6
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Zuständigkeit

A
  1. Örtlich
    - Bezirk der Zwangsvollstreckung
    a. Sachpfändung: idR Wohnort/Sitz des Schuldners
    b. Forderungspfändung: Erlassgericht des PfüB
    - Ausschließlich, §§ 771, 802 ZPO
  2. Sachlich
    - Allgemeine Zuständigkeitsregeln
    - Nicht ausschließlich (-> rügelose Einlassung möglich)
    - Zuständigkeitsstreitwert: § 6 ZPO
    a. noch offene Vollstreckungsforderung, wegen der Gläubiger Zwangsvollstreckung betreibt
    b. alternativ Wert des gepfändeten Gegenstandes, wenn dieser niedriger ist
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7
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Rechtsschutzbedürfnis

A

= wenn Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist
-> Beginn mit Vornahme der ersten Vollstreckungshandlung (auch Vorpfändung oder Arrestpfändung)
-> bloße Titelexistenz reicht nicht aus (anders § 767 ZPO), außer bei Titel auf Herausgabe einer konkreten Sache eines Dritten oder einzig pfändbarer Gegenstand

  • Nichtiger Vollstreckungsakt
    -> Rechtsschutzbedürfnis (+), weil Schein einer wirksamen Pfändung besteht und Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, diesen Rechtsschein auszuräumen
  • Beendigung der Zwangsvollstreckung
    -> erst mit Auskehr des Erlöses bzw. mit befreiender Zahlung durch Drittschuldner
    -> Hinterlegung des Erlöses beendet Zwangsvollstreckung noch nicht
    -> Verzicht des Gläubigers oder vollzogene Freigabe des Interventionsgegenstand (+), anders als § 767 ZPO
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8
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Rechtsschutzbedürfnis: Verhältnis zur Erinnerung gem. § 766 ZPO

A
  • Nebeneinander möglich, schließen sich nicht gegenseitig aus
    -> § 766 primär gegen formelles Vollstreckungsverfahren gerichtet
    -> § 771 ZPO soll materielles Recht durchsetzen
    -> außerdem: § 771 ZPO rechtsschutzintensiver
  • Erfolgreicher Beschluss nach § 766 hat wegen Rechtsschutzintensität des § 771 ZPO keinen Einfluss auf gleichzeitig erhobene prozessuale Gestaltungsklage (§§ 771, 805, 767 ZPO) - umgekehrt aber gilt: Rechtsschutzbedürfnis der Erinnerung entfällt, wenn eine prozessuale Gestaltungsklage erfolgreich war (umfasst Rechtsschutzziel der Erinnerung mit)
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9
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Rechtsschutzbedürfnis: Ein-Mann-GmbH

A
  • Trennungsprinzip:
    -> Alleingesellschafter und GmbH sind füreinander jeweils Dritte
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10
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Rechtsschutzbedürfnis: Widerklage gegen Mieter auf Räumung, wenn dieser nach § 93 I S. 3 Drittwiderspruchklage erhoben hat

A
  • Einerseits: Gläubiger hat bereits Titel
  • Andererseits: dieser ist nach § 93 I S. 2 ZVG gerade eingeschränkt hinsichtlich der Zwangsvollstreckung gegen Inhaber der Rechte, die durch Zuschlag nicht erloschen sind (Miete)
    -> auch wenn Durchsetzung mit einem Titel fraglich ist, besteht Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich eines zweiten Titels
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11
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Prozessführungsbefugnis

A
  • Kläger = als Dritter, wenn er nicht als Vollstreckungsschuldner im Titel steht und daher aus dem Titel gegen ihn grundsätzlich nicht vollstreckt werden darf
  • Beklagter = Titelgläubiger oder der, auf den gem. § 727 ZPO Klausel umgeschrieben wurde
  • Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft: grds. möglich
    -> rechtliches Interesse genau zu bestimmen, insbesondere Sicherungsgeber: Klärung der Verhältnisse am Pfandobjekt sind von Bedeutung für das Innenverhältnis zum Sicherungsnehmer und nach Wegfall des Sicherungszwecks hat er idR Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums
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12
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Sperrwirkung ggü. materiell-rechtlichen Ansprüchen

A
  • materiell-rechtliche Ansprüche etwa auf Herausgabe, Freigabe, SEA, Nutzungsersatz oder Feststellung bzgl. Interventionsgegenstand, sind nach Rspr. gesperrt
    -> soweit sie ihren Rechtsgrund in der angeblich zu Unrecht erfolgten Vollstreckung haben
    pro: als abschließender Rechtsbehelf ist § 771 ZPO vorrangig

(auch bei Forderungspfändung)

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13
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Sperrwirkung ggü. materiell-rechtlichen Ansprüchen: Folge eines unzulässigen Leistungsantrags

A
  • eA: Klage als teilweise unzulässig (teilweise Klageabweisung)
  • aA: Antrag lediglich unselbständiger Annex der DWK
    -> Auslegung des BGH/RG so für Fälle, in denen neben DWK noch Herausgabe des gepfändeten Gegenstandes bzw. nach Hinterlegung durch den Drittschuldner auf Freigabe
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14
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Sperrwirkung ggü. materiell-rechtlichen Ansprüchen: Ausnahme

A
  • wenn Gläubiger in mehrere Gegenstände des Dritten vollstreckt und bzgl. eines Gegenstandes schon Versteigerung und Erlösauskehr:
    -> “verlängerter Teil” der DWK kann in einer DWK geltend gemacht werden
    pro: Drittem nicht zuzumuten, bis zum Abschluss der kompletten Vollstreckung zuzuwarten
  • gleiches bei Zahlung des Drittschuldners auf eine von mehreren (ggf. zu Unrecht) gepfändeten Forderungen

=> nachträgliche Klagehäufung nach Antragsumstellung von ursprünglicher DWK auf teilweise verlängerte DWK (§ 260 ZPO)

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15
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Klage gegen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner

A
  • gem. § 771 II ZPO als einfache Streitgenossen, wenn Gericht auch für Klage gegen Vollstreckungsschuldner zuständig
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16
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: die Veräußerung hinderndes Recht: allgemein

A

= wenn der Schuldner selbst, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde

  • Beweislast bei Kläger
    -> Darlegungs- und Beweislast jedoch anhand von gesetzlichen Vermutungen beeinflusst (bspw. § 1006 I BGB, aber Modifikation zulasten des Ehegatten gem. § 1362 I BGB)
    -> Sicherungseigentum: nur Eigentumsübergang muss bewiesen werden
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17
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: die Veräußerung hinderndes Recht: Rechtsinhaberschaft

A
  • Standard: Pfändung einer schuldnerfremden Forderung
    -> Trotz Leerlaufen der Pfändung (Nichtiger Pfändungsakt bei schuldnerfremden Forderung!) Klagemöglichkeit, um Schein einer wirksamen Pfändung zu verhindern
  • idR Abtretungsprobleme:
    -> Übersicherung (§ 138 BGB)
    -> Anzeigeeinwand (verfängt nicht, da nicht erforderlich)
    -> Erwerb nur vor Wirksamwerden des PfüB, danach § 135 I S. 1 BGB (relatives Veräußerungsverbot (Inhibitorium), 3 829 I S. 2 ZPO)
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18
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: die Veräußerung hinderndes Recht: Rechtsinhaberschaft: Inkassozession

A
  • Zessionar (Inkassounternehmer) (-)
    pro: Forderung steht wirtschaftlich dem Treugeber/Zedenten zu
  • Zedent aber (+)
    pro: es wird in seinen Rechtskreis eingegriffen
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19
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: die Veräußerung hinderndes Recht: Rechtsinhaberschaft: Gemeinschaftskonten

A
  • Oder-Konto: (-) (hM)
    pro: als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) hinsichtlich der Gesamteinlagenforderung ggü der Bank selbständig in voller Höhe forderungsberechtigt (Pfändung betrifft nicht schuldnerfremde Forderung)
  • Und-Konto: (+) des anderen Forderungsinhabers
    pro: wegen Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB) nur gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis -> Titel gegen beide Kontoinhaber wäre erforderlich
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20
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: die Veräußerung hinderndes Recht: Rechtsinhaberschaft: Pfandrechte

A
  1. besitzende Pfandrechte (+), hM
    -> auch § 805 ZPO möglich (Minus)
    -> nicht Vermieterpfandrecht (besitzlos - außer wenn Vermieter unmittelbaren Besitz hat)
  2. besitzlose Pfandrechte (-), hM
    -> nur § 805 ZPO
  3. Eigentümer eines mit einem nach § 857 ZPO gepfändeten Fremdgrundpfandrechts kann mit § 771 ZPO geltend machen, dass das Grundpfandrecht ihm als Eigentümergrundschuld/-hypothek zugefallen ist
    -> Grundbuchberichtigungsverfahren ist nicht vorrangig
  4. Pfändungspfandrecht (-)
    -> Vorrang eines Pfändungspfandrechts vor anderem Pfändungspfandrecht nur im Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff. ZPO
  5. Grundpfandrechte (-)
    -> Immobiliarvollstreckung kann vorrangiges Grundpfandrecht nicht beeinträchtigen (Rechte bleiben bestehen, § 52 ZVG)
21
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: die Veräußerung hinderndes Recht: Recht aus § 865 I, II ZPO iVm Grundpfandrecht

A
  • umstritten, ob Grundpfandrechtsgläubiger mit § 771 ZPOI dagegen vorgehen können, wenn Gerichtsvollzieher entgegen § 865 I, II ZPO einen Gegenstand, der in den Haftungsverband der Hypothek/Grundschuld fällt, pfändet
  • eA: (nur) § 766
    pro: Vollstreckungsmaßnahme entweder nichtig oder anfechtbar
  • aA (hM): auch § 771
    pro: eher Gewähr effektiven Rechtsschutzes als § 766
    pro: Gefahr der Aushöhlung des Grundpfandrechts
    pro: allgemeine Dogmatik (Widerrechtlichkeit gesetzlich vorgesehen in § 865 ZPO)
22
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: die Veräußerung hinderndes Recht: Rechte aus InsO und AnfG

A
  • Konstellation: Pfändung eines Gegenstandes (beim Anfechtungsgegner), der - für den Kläger nach InsO oder AnfG anfechtbar - vom Schuldner vor der Pfändung weggegeben wurde
  • Anfechtungsrecht aus InsO (+), hM
    pro: haftungsrechtliche Zuordnung zur Insolvenzmasse des Schuldners (und nicht des Erwerbers) hat zur Kehrseite, dass der Vermögensgegenstand den Gläubigern des Anfechtungsgegners nicht haftet (sondern den Gläubigers des Schuldners haften soll)
    -> rechtstechnische Ausgestaltung (“nur” schuldrechtlicher Rückgewähranspruch)
  • Anfechtungsrecht aus AnfG
    -> eA: nur schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch
    -> hM: (+)
    pro: § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG: Anfechtungsgegner muss Zugriff des Vollstreckungsgläubigers dulden
    pro: Position des Anfechtungsgläubigers steht einem § 771 ZPO unterfallenden Herausgabeanspruch eines Vermieters etc. gleich
23
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: die Veräußerung hinderndes Recht: Schuldrechtliche Ansprüche

A
  • hM (+) bei Herausgabeansprüche des Vermieters, Verleihers, Verpächters, Auftraggebers oder des Hinterlegers bei einer Verwahrung
    pro: Ansprüche sind alle “Ausdruck der Nichtzugehörigkeit des Vollstreckungsgegenstandes zum Schuldnervermögen”
  • (-) aber bei Verschaffungsanspruch des Käufers, da vor Übereignung wirtschaftlich dem Vollstreckungsschuldner zuzuordnen
24
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: die Veräußerung hinderndes Recht: Besitz

A
  • eA: (-)
    pro: keine Aussage über Vermögenszuordnung
    pro: § 766 möglich
  • hM: berechtigter (unmittelbare und mittelbare) Besitz an beweglichen Sachen (+)
    pro: durch obligatorisches oder dingliches Nutzungsrecht -> eigentumsähnliche Position (aber auch nur hierdurch, sodass dies das Recht wäre)
  • Besitz an Immobilien: gem. § 93 Abs. 1 S. 3 ZVG iVm § 771 (+), wenn Besitz aufgrund eines Rechts geltend gemacht wird, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist
    -> Gegen die Vollstreckung als solche (-), zumal der aus dem nicht erloschenen Recht folgende Besitz durch die Regeln des ZVG abschließend geschützt wird
    -> bloßer Besitz ist für dingliche Rechtslage ohne Bedeutung
25
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: die Veräußerung hinderndes Recht: Eigentum nach der Pfändung

A
  • wenn fehlende Verfügungsbefugnis des Veräußerers (geht mit Verstrickung verloren!) gutgläubig überwunden wird, §§ 136, 135 II, 932ff. BGB analog
    -> § 935 BGB steht nicht entgegen, da Schuldner unmittelbarer Besitzer bleibt (freiwillige Weggabe möglich) und Gerichtsvollzieher nur mittelbarer Besitzer
    -> Beweislast: analog § 932 II BGB (Gläubiger muss Bösgläubigkeit beweisen)
    -> nicht möglich bei Forderungen (gutgläubiger lastenfreier Erwerb nicht möglich)
  • auch zu beachten: mögliche Konvaleszenz-Wirkung gem. § 185 II S. 1 BGB (Verfügungen eines Nichtberechtigten werden mit ex-tunc-Wirkung wirksam) - Pfändung wird als Verfügung angesehen
26
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: die Veräußerung hinderndes Recht: unechte Drittwiderspruchsklage

A
  • Teilungsversteigerung
    -> insb: jeder Miterbe kann gegen jeden Miterben gem. § 771 ZPO analog vorgehen (mit Einwendungen)
27
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: die Veräußerung hinderndes Recht: Eigentumsvorbehalt

A
  • Vorbehaltsverkäufer bleibt bis Bedingungseintritt Vollrechtsinhaber
  • “Rettung” der Zwangsvollstreckung
    -> Pfändung des AWR im Wege der Forderungspfändung (?) und nach § 267 BGB Zahlung des Restkaufpreises an Vorbehaltsverkäufer (Theorie der Doppelpfändung)
  • bei Pfändung bei Vorbehaltsverkäufer (selten): Vorbehaltskäufer hat AWR
    pro: wesensgleiches Minus zum Eigentum
    pro: Schutz in der Zwangsvollstreckung gesetzgeberisch intendiert (§ 161 I S. 2 BGB bezieht sich auch auf Verfügungen in der Zwangsvollstreckung; wenn nicht § 771, würde Ersteigerer lastenfrei erwerben)
    -> P: Widerspruchsziel
    –> hM: nur der Verwertung kann widersprochen werden, da die Pfändung noch nicht in den Rechtskreis des AWR-Berechtigten eingreift (§ 161 I BGB) -> nur Verdinglichung der Erwerbsaussicht, die durch Pfändung an sich noch nicht betroffen ist
    –> mM: auch bereits der Pfändung kann widersprochen werden
    pro: “wesensgleiches” Minus (daher wie Eigentum)
28
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: die Veräußerung hinderndes Recht: Sicherungsgeber (Fall der eigennützigen Treuhand)

A
  • hM (+)
    pro: Sache ist wirtschaftlich noch seinem Vermögen zugeordnet
    -> wenn § 158 II (Übereignung war auflösend bedingt): AWR
    -> sonst: schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch
    -> ggf. unmittelbar berechtigter Besitzer (über Sicherungsabrede)
  • erst mit Eintritt der Verwertungsreife steht Gegenstand endgültig Sicherungsnehmer zu
29
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: die Veräußerung hinderndes Recht: Treuhandkonto (uneigennützige Treuhand)

A
  • Treugeber (+)
    pro: diesem wirtschaftlich zuzuordnen (außer wenn Vollstreckung im Rahmen des Treuzwecks) - dies ist maßgebliches Prinzip für Lösung von Fallgruppen
    -> aber: Trennung vom Eigenvermögen des Treuhänders (Anderkonto!) und Unmittelbarkeitsgrundsatz (Treugeber muss Treugut unmittelbar aus seinem Vermögen übergeben haben)
    -> verdecktes Treuhandkonto: möglich, da Publizität für wirtschaftliche Zuordnung nicht erforderlich
    -> Einhaltung der Treuhandbindung durch Treuhänder: sonst wirtschaftliche Zuordnung nicht möglich (Fremdverwaltungswille)
  • Treuhänder (-) ggü Gläubigers, jedoch (+) ggü außenstehenden Dritten (eigene dingliche Rechtsposition)
    -> § 766 ZPO (§ 809 ZPO)
    -> bei Forderungen/Konten: Gläubiger des Treugebers kann schuldrechtlichen Rückgewähranspruch pfänden, Pfändung in Treuhandkonto selbst: Ansprüche des Treuhänders selbst (ggü Bank als Drittschuldner) sind betroffen (Forderungspfändung ginge ins Leere)
30
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: keine Einwendungen: Angriff auf Interventionsrecht

A
  • bereits beim die Veräußerung hindernden Recht zu prüfen
  1. Sittenwidrigkeit
  2. Bestimmtheitsgebot
  3. Scheingeschäft (Übereignung ist nach Rspr. auch ernstlich gewollt und wirksam, wenn und weil sie gerade dazu dienst, dass bestimmte Gläubiger leer ausgehen sollen)
  4. Gesetzesverstoß
  • Beweislast des Beklagten
31
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: keine Einwendungen: § 242

A
  • wenn Geltendmachung des Interventionsrechts missbräuchlich
    -> Abwägung im Einzelfall
  1. Mithaftung des Klägers
  2. Vorrangiges Pfandrecht
  3. Herausgabeanspruch
  4. Einrede der Anfechtbarkeit

Aber:

  • SEA oder ähnliches (-)
  • Einwand des Angewiesensein (-)
    pro: keine Pflicht zur Rücksichtnahme
  • (bloße) wirtschaftliche Identität von Schuldner und Kläger
32
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: keine Einwendungen: Mithaftung des Klägers

A
  • persönlich haftender Gesellschafter nach § 125 HGB
  • selbstschuldnerischer Bürge nach §§ 765, 778 BGB
  • Gesamtschuldner, §§ 421 ff. BGB
  • gilt nach hM auch ohne Titel des Beklagten gegen den Kläger
    pro: jederzeit verschaffbar
    pro: prozessunökonomisch, wenn sich Beklagter den Titel im Wege der Widerklage verschaffen müsste
33
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: keine Einwendungen: zeitlich vorrangiges Pfandrecht

A
  • § 242 BGB (+), wenn Vollstreckungsgläubiger ein dem Kläger ggü vorrangiges Pfandrecht am Gegenstand hat
    -> bspw. vor Vollstreckung entstandenes Werkunternehmer- oder Vermieterpfandrecht
  • auch, wenn der gepfändete Gegenstand nach §§ 1120 ff. BGB in den Haftungsverband des Grundpfandrechts des Vollsteckungsgläubigers fällt
  • auch, wenn Kläger dem Vollstreckungsgläubiger zur Übertragung des Interventionsgegenstandes verpflichtet ist
34
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: keine Einwendungen: P: § 242 BGB, wenn Herausgabeanspruch des Vollstreckungsgläubigers gegen Kläger

A
  • hM: (+)
    pro: rechtsmissbräuchlich, sich auf rein formale Rechtsposition am Interventionsgegenstand zu berufen
    pro: Gedanke des dolo agit
  • mM: (-)
    pro: nicht rechtsmissbräuchlich, wenn Kläger Recht an der Sache zusteht
35
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: keine Einwendungen: Einrede der Anfechtbarkeit

A
  • § 9 AnfG (ggf. konkludenter Vortrag)
    = Kläger hat nach §§ 2 ff. AnfG den Interventionsgegenstand anfechtbar erlangt, weshalb sein Interventionsrecht anfechtbar ist, er die Zwangsvollstreckung dulden muss und eine Klage rechtsmissbräuchlich ist
    -> Anfechtungsfrist kann durch einen dem Drittwiderspruchskläger zugestellten Schriftsatz gewahrt werden (BGH)
  • parallel laufender Anfechtungsprozess § 13 AnfG: keine entgegenstehende Rechtskraft, da unterschiedliche Streitgegenstände
36
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: keine Einwendungen: § 985-Anspruch des Klägers bereits verjährt (Einrede nach § 242 BGB)

A
  • §§ 197 I Nr. 2, 200 BGB (30 jährige Verjährungsfrist ab Anspruchsentstehung)
  • eA: (+)
    pro: rein formale Rechtsposition
    pro: § 771 ist § 985 in anderer Gestalt
  • aA: (-)
    pro: Interventionsrecht ist Eigentum, und Eigentum kann nicht verjähren
    pro: § 771 eigene prozessuale Gestaltungsklage, nicht nur anderer § 985
    pro: Rechtskreistheorie, da Gegenstand schuldnerfremd
    pro: unsicher, ob Einrede überhaupt vom Vollstreckungsschuldner erhoben würde
37
Q

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: keine Einwendungen: Verstrickungseinwand

A
  • § 771 ZPO soll unbegründet sein, weil bereits Verstrickung eingetreten ist
  • Verfängt (natürlich) nicht, da § 771 ZPO die Verstrickung gerade überwinden soll
38
Q

Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO): Allgemeine

A
  • wegen Geldforderung Pfändung in bewegliche Sachen (nicht aber bei Forderungspfändung)
  • Minus zu § 771: Inhaber eines Pfand- oder Vorzugsrechts, der die Pfandsache nicht in seinem Besitz hat, steht nicht so gut da
    -> kann Zwangsvollstreckung nicht aufhalten, sondern nur vorzugsweise Befriedigung aus der Erlös der Zwangsvollstreckung verlangen
  • typische Klausurkonstellation: Kläger macht Vermieterpfandrecht an Gegenständen seines Mieters geltend, in die ein Gläubiger pfändet (Klage richtet sich idR gegen Bank des Mieters als Vollstreckungsgläubigerin)
39
Q

Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit

A

= bei einer Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche Sachen, wenn der Kläger geltend macht, ein Pfand- oder Vorzugsrecht an dem gepfändeten Gegenstand zu haben, das im Rang dem Pfändungspfandrecht des Gläubigers vorgeht

-> §§ 50, 51 InsO
-> idR Vermieterpfandrecht
-> a fortiori: bei besitzenden Pfandrechten

  • mehrere Pfändungspfandrechtsgläubiger: §§ 872 ff. ZPO (lex specialis: Vorrang des Verteilungsverfahrens)
  • schiefer Antrag: “Freigabe” ; “Einwilligung in die Beendigung der Zwangsvollstreckung” ; “Duldung der Befriedigung”; “Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig ist”
40
Q

Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO): Zulässigkeit: Zuständigkeit

A
  • örtlich: § 805 II ZPO (Vollstreckungsgericht bzw. Landgericht, in dessen Bezirk Vollstreckungsgericht)
  • sachlich: § 6 ZPO (niedrigster Wert aus:)
    -> Höhe der Klägerforderung
    -> Höhe der noch offenen Vollstreckungsforderung
    -> Wert des Pfandgegenstands
  • § 802 ZPO: beides ausschließliche Gerichtsstände
41
Q

Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO): Zulässigkeit: Rechtsschutzbedürfnis

A

= ab Beginn der Zwangsvollstreckung bis zu deren Beendigung

  • Hinterleg des Reinerlöses: noch nicht beendet!
    -> Antrag auf Leistung oder Freigabe ist nach §§ 133, 157 BGB analog als Antrag nach § 805 ZPO auszulegen/umzudeuten
  • nach Beendigung: nur noch materiell-rechtliche Ansprüche gegen Vollstreckungsgläubiger (-> Leistungsklage)
42
Q

Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO): Zulässigkeit: Sonstiges

A
  • Parteien / Prozessführungsbefugnis:
    -> Kläger: macht als nicht an der Zwangsvollstreckung Beteiligter ein Recht geltend
    -> Beklagter: Vollstreckungsgläubiger
  • Ausschluss (wie § 771 ZPO) materiell-rechtlicher Ansprüche gegen Vollstreckungsgläubiger, wenn diese ihren Rechtsgrund in der angeblich zu Unrecht erfolgten Zwangsvollstreckung haben
    pro: bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung ist § 805 ZPO der vorrangige Rechtsbehelf
    -> teilweise beendete Zwangsvollstreckung (wie § 771 ZPO): verlängerte Klage auf vorzugsweise Befriedigung
43
Q

Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO): Zulässigkeit: Schuldner soll mitverklagt werden

A
  • hM: nach §§ 260 analog, 59 ff. ZPO möglich
    -> wenn Schuldner der Vorwegbefriedigung des Gläubigers widerspricht
  • Antrag geht nach hM auf “Duldung der Zwangsvollstreckung”
    -> AGL gegen Mieter ist § 562 BGB
    -> Mitverklagung idR notwendig, da GV ohne Einwilligung des Schuldners nicht an Kläger auszahlen darf (§ 119 IV GVGA)
  • § 805 III: einfacher Streitgenosse mit Vollstreckungsläubiger
44
Q

Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO): Begründetheit: Pfandrecht (Vermieterpfandrecht)

A
  • Wirksames Entstehen und Bestehen nach §§ 562 ff. BGB (bei Pacht: § 581 II BGB)
  • Erwerb der Sachen zunächst unter EVB: Vermieterpfandrecht zunächst nur am AWR und dann (rangwahrend) am Volleigentum, § 1247 S. 2 BGB analog
    -> ebenso bei Veräußerung an Dritten (AWR bleibt bestehen und setzt sich rangwahrend am Volleigentum fort)
    -> § 936 für AWR (gutgläubiger lastenfreier Erwerb)
  • § 562a BGB: Erlöschenstatbestand
    -> nur vorübergehendes Entfernen (Kfz aus Garage) laut BGH nicht (Wortlaut; Abgrenzungsschwierigkeit), “revolvierendes Vermieterpfandrecht”
  • § 562b II S. 2 BGB (Pfandrecht erlischt einen Monat nach Kenntnis von Entfernung) nach hM nicht auf § 805 ZPO anwendbar
45
Q

Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO): Begründetheit: Vorrang

A
  • § 804 III: regelt Vorrang für Pfändungspfandrecht
  • § 804 II iVm § 50 InsO
    -> Vermieterpfandrecht (zeitlich früher) hat Vorrang vor späterem Pfändungspfandrecht, da es nach § 50 InsO den Faustpfandrechten in der Insolvenz gleichgestellt ist
    -> somit Prioritätsgrundsatz
46
Q

Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO): Begründetheit: Einwendung

A
  • § 242 BGB
    pro: allgemeiner Rechtsgedanke
    pro: § 805 ZPO als Minus zu § 771 ZPO
  • § 242-Einreden wie bei § 771 ZPO (Mithaftung, Anfechtungseinrede)
47
Q

Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO): Beendete Zwangsvollstreckung (verlängerte Klage auf vorzugsweise Befriedigung)

A
  • Leistungsklage
  • bei Kenntnis des Gläubigers: 823 I BGB
  • ohne Kenntnis des Gläubigers: § 812 I S. 1 Alt. 2 BGB
    -> Palandt: § 816 BGB
    -> hM: § 816 BGB im Rahmen der Zwangsversteigerung nicht einschlägig
  • Gläubiger ist um den Vollstreckungserlös rechtsgrundlos bereichert, wenn während der Vollstreckung eine Klage nach § 805 ZPO begründet gewesen wäre
  • Beendigung während des laufenden § 805 ZPO: § 264 Nr. 3 ZPO
  • hM: erfolgloses § 805 ZPO-Verfahren ist präjudiziell (enthält Feststellung, dass Vollstreckung nicht privatrechtswidrig war)
48
Q

Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO): Urteil

A
  • Erfolg: Kläger wird aus Reinerlös vor dem Beklagten befriedigt
    -> bei noch nicht fälliger Forderung (§ 805 I aE): Erlös ist bis zur Fälligkeit zu hinterlegen
  • Streitwert: § 6 ZPO
  • Sicherheitsleistung: Wert der Forderung oder (wenn geringer) Wert des Pfandgegenstandes
    -> § 709 S. 2 ZPO (-)