Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO); Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) Flashcards
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Rechtsschutzziel
= Erklärung der Vollstreckung in einen bestimmten Gegenstand oder in eine bestimmte Forderung als unzulässig
- komplette Zwangsvollstreckung kann nicht angehalten werden (hier auch kein Rechtsinteresse eines Dritten)
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit
- Interventionsrecht benennen, nicht materiell prüfen
- auch durch Zwangsversteigerung eines Grundstücks, wenn Rechte betroffen sind, § 93 I S. 3 ZVG (nicht vom Zuschlag erfasste Gegenstände Dritter; durch den Zuschlag nicht erloschener Mietvertrag, §§ 93 I S. 2, 57ff. ZVG iVm § 566 BGB)
- auch gegen Zwangsvollstreckung aus Arrest/eV (anders als bei § 767 ZPO)
-> pro: Dritter hat keine Rechtsbehelfe wie Schuldner - Hilfspfändung (§ 836 III): nicht statthaft; § 771 ZPO wegen Hauptsache (Kfz und nicht Kfz-Brief)
-> allerdings Auslegung möglich, wenn Einwendung des Klägers auch Interventionsrecht an der Hauptsache begründet, und die Klage sonst insgesamt unzulässig wäre (Auslegung am Rechtsschutzziel des Klägers)
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Antrag “schief”
- Formulierungen wie “Freigabe des gepfändeten Gegenstandes”; “Einwilligung auf Beendigung der Zwangsvollstreckung”; “Herausgabe des gepfändeten Gegenstandes”; “Feststellung, dass Zwangsvollstreckung in Gegenstand unzulässig”; “Unterlassen der Zwangsvollstreckung”
- Auslegung / Umdeutung
-> vor allem auch vor dem Hintergrund, dass gleichgerichtete materiell-rechtliche Ansprüche, solange § 771 ZPO zulässig ist, gesperrt sind (hM)
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Abgrenzung
- kurze Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen, insbesondere
-> § 766 ZPO
-> § 256 I ZPO
-> § 805 ZPO - ggf. rechtsbehelfsfremde Einwände aussortieren
-> insbesondere der Einwand, die titulierte Forderung des Vollstreckungsgläubiger bestehe nicht (mehr), da dies den Rechtskreis des Dritten nicht berührt
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Sicherungseigentum
-hM: “Sicherungseigentum formell und materiell vollwirksames Eigentum und kein Eigentum zweiter Klasse”
-> mM: § 805 ZPO (Klage auf vorzugsweise Befriedigung)
pro: in der Insolvenz nur (wie Pfandgläubiger) Recht auf abgesonderte Befriedigung, §§ 50, 51 Nr. 1 InsO
pro: historisch nur besitzloses Pfandrecht
-> hM: § 771 ZPO
pro: Sicherungsnehmer ist rechtlich Eigentümer
pro: Kann Herausgabe aus § 985 verlangen und freihändig verkaufen (bei Pfandgläubiger nicht möglich, §§ 1228 I, 1235 I BGB) - diese Befugnis würde durch § 805 vereitelt
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Zuständigkeit
- Örtlich
- Bezirk der Zwangsvollstreckung
a. Sachpfändung: idR Wohnort/Sitz des Schuldners
b. Forderungspfändung: Erlassgericht des PfüB
- Ausschließlich, §§ 771, 802 ZPO - Sachlich
- Allgemeine Zuständigkeitsregeln
- Nicht ausschließlich (-> rügelose Einlassung möglich)
- Zuständigkeitsstreitwert: § 6 ZPO
a. noch offene Vollstreckungsforderung, wegen der Gläubiger Zwangsvollstreckung betreibt
b. alternativ Wert des gepfändeten Gegenstandes, wenn dieser niedriger ist
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Rechtsschutzbedürfnis
= wenn Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist
-> Beginn mit Vornahme der ersten Vollstreckungshandlung (auch Vorpfändung oder Arrestpfändung)
-> bloße Titelexistenz reicht nicht aus (anders § 767 ZPO), außer bei Titel auf Herausgabe einer konkreten Sache eines Dritten oder einzig pfändbarer Gegenstand
- Nichtiger Vollstreckungsakt
-> Rechtsschutzbedürfnis (+), weil Schein einer wirksamen Pfändung besteht und Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, diesen Rechtsschein auszuräumen - Beendigung der Zwangsvollstreckung
-> erst mit Auskehr des Erlöses bzw. mit befreiender Zahlung durch Drittschuldner
-> Hinterlegung des Erlöses beendet Zwangsvollstreckung noch nicht
-> Verzicht des Gläubigers oder vollzogene Freigabe des Interventionsgegenstand (+), anders als § 767 ZPO
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Rechtsschutzbedürfnis: Verhältnis zur Erinnerung gem. § 766 ZPO
- Nebeneinander möglich, schließen sich nicht gegenseitig aus
-> § 766 primär gegen formelles Vollstreckungsverfahren gerichtet
-> § 771 ZPO soll materielles Recht durchsetzen
-> außerdem: § 771 ZPO rechtsschutzintensiver - Erfolgreicher Beschluss nach § 766 hat wegen Rechtsschutzintensität des § 771 ZPO keinen Einfluss auf gleichzeitig erhobene prozessuale Gestaltungsklage (§§ 771, 805, 767 ZPO) - umgekehrt aber gilt: Rechtsschutzbedürfnis der Erinnerung entfällt, wenn eine prozessuale Gestaltungsklage erfolgreich war (umfasst Rechtsschutzziel der Erinnerung mit)
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Rechtsschutzbedürfnis: Ein-Mann-GmbH
- Trennungsprinzip:
-> Alleingesellschafter und GmbH sind füreinander jeweils Dritte
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Rechtsschutzbedürfnis: Widerklage gegen Mieter auf Räumung, wenn dieser nach § 93 I S. 3 Drittwiderspruchklage erhoben hat
- Einerseits: Gläubiger hat bereits Titel
- Andererseits: dieser ist nach § 93 I S. 2 ZVG gerade eingeschränkt hinsichtlich der Zwangsvollstreckung gegen Inhaber der Rechte, die durch Zuschlag nicht erloschen sind (Miete)
-> auch wenn Durchsetzung mit einem Titel fraglich ist, besteht Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich eines zweiten Titels
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Prozessführungsbefugnis
- Kläger = als Dritter, wenn er nicht als Vollstreckungsschuldner im Titel steht und daher aus dem Titel gegen ihn grundsätzlich nicht vollstreckt werden darf
- Beklagter = Titelgläubiger oder der, auf den gem. § 727 ZPO Klausel umgeschrieben wurde
- Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft: grds. möglich
-> rechtliches Interesse genau zu bestimmen, insbesondere Sicherungsgeber: Klärung der Verhältnisse am Pfandobjekt sind von Bedeutung für das Innenverhältnis zum Sicherungsnehmer und nach Wegfall des Sicherungszwecks hat er idR Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Sperrwirkung ggü. materiell-rechtlichen Ansprüchen
- materiell-rechtliche Ansprüche etwa auf Herausgabe, Freigabe, SEA, Nutzungsersatz oder Feststellung bzgl. Interventionsgegenstand, sind nach Rspr. gesperrt
-> soweit sie ihren Rechtsgrund in der angeblich zu Unrecht erfolgten Vollstreckung haben
pro: als abschließender Rechtsbehelf ist § 771 ZPO vorrangig
(auch bei Forderungspfändung)
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Sperrwirkung ggü. materiell-rechtlichen Ansprüchen: Folge eines unzulässigen Leistungsantrags
- eA: Klage als teilweise unzulässig (teilweise Klageabweisung)
- aA: Antrag lediglich unselbständiger Annex der DWK
-> Auslegung des BGH/RG so für Fälle, in denen neben DWK noch Herausgabe des gepfändeten Gegenstandes bzw. nach Hinterlegung durch den Drittschuldner auf Freigabe
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zulässigkeit: Sperrwirkung ggü. materiell-rechtlichen Ansprüchen: Ausnahme
- wenn Gläubiger in mehrere Gegenstände des Dritten vollstreckt und bzgl. eines Gegenstandes schon Versteigerung und Erlösauskehr:
-> “verlängerter Teil” der DWK kann in einer DWK geltend gemacht werden
pro: Drittem nicht zuzumuten, bis zum Abschluss der kompletten Vollstreckung zuzuwarten - gleiches bei Zahlung des Drittschuldners auf eine von mehreren (ggf. zu Unrecht) gepfändeten Forderungen
=> nachträgliche Klagehäufung nach Antragsumstellung von ursprünglicher DWK auf teilweise verlängerte DWK (§ 260 ZPO)
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Klage gegen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner
- gem. § 771 II ZPO als einfache Streitgenossen, wenn Gericht auch für Klage gegen Vollstreckungsschuldner zuständig
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: die Veräußerung hinderndes Recht: allgemein
= wenn der Schuldner selbst, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde
- Beweislast bei Kläger
-> Darlegungs- und Beweislast jedoch anhand von gesetzlichen Vermutungen beeinflusst (bspw. § 1006 I BGB, aber Modifikation zulasten des Ehegatten gem. § 1362 I BGB)
-> Sicherungseigentum: nur Eigentumsübergang muss bewiesen werden
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: die Veräußerung hinderndes Recht: Rechtsinhaberschaft
- Standard: Pfändung einer schuldnerfremden Forderung
-> Trotz Leerlaufen der Pfändung (Nichtiger Pfändungsakt bei schuldnerfremden Forderung!) Klagemöglichkeit, um Schein einer wirksamen Pfändung zu verhindern - idR Abtretungsprobleme:
-> Übersicherung (§ 138 BGB)
-> Anzeigeeinwand (verfängt nicht, da nicht erforderlich)
-> Erwerb nur vor Wirksamwerden des PfüB, danach § 135 I S. 1 BGB (relatives Veräußerungsverbot (Inhibitorium), 3 829 I S. 2 ZPO)
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: die Veräußerung hinderndes Recht: Rechtsinhaberschaft: Inkassozession
- Zessionar (Inkassounternehmer) (-)
pro: Forderung steht wirtschaftlich dem Treugeber/Zedenten zu - Zedent aber (+)
pro: es wird in seinen Rechtskreis eingegriffen
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Begründetheit: die Veräußerung hinderndes Recht: Rechtsinhaberschaft: Gemeinschaftskonten
- Oder-Konto: (-) (hM)
pro: als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) hinsichtlich der Gesamteinlagenforderung ggü der Bank selbständig in voller Höhe forderungsberechtigt (Pfändung betrifft nicht schuldnerfremde Forderung) - Und-Konto: (+) des anderen Forderungsinhabers
pro: wegen Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB) nur gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis -> Titel gegen beide Kontoinhaber wäre erforderlich