Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO); Klauselverfahren Flashcards
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): allgemein
- Telos: Prüfung des Handelns des Vollstreckungsorgans in formeller Hinsicht (idR Gerichtsvollzieher)
- Entscheidung durch Beschluss
- Konstellationen:
-> Rüge vom Vollstreckungsschuldner, § 766 I ZPO
-> Rüge vom Vollstreckungsgläubiger, § 766 II ZPO
-> Rüge eines Dritten bei Verletzung drittschützender Verfahrensregeln, § 766 I ZPO
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit
= wenn der Erinnerungsführer gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsorgans mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht
- daher gerade nicht: materielle Rechtsprüfung, Telos: keine Überforderung des Vollstreckungsorgans, Formalisierung der Zwangsvollstreckung
-> Verwerfung materiell-rechtlicher Einwendungen erst in der Begründetheit
-> ausreichend, wenn zumindest ein formeller Mangel behauptet wird
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Antragsauslegung
- “schiefer” Antrag: “Feststellung der Unzulässigkeit der Pfändung”; “Beschwerde”; “Einspruch”
- “Dienstaufsichtsbeschwerde”: idR nicht gewollte, da mit dieser die Zwangsvollstreckung nicht für unzulässig erklärt werden kann
-> bei § 766 ZPO (wenn zusätzlich erhoben) als rechtsbehelfsfremd aussortieren
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Abgrenzung
- gegenüber §§ 732, 768, 771 ZPO abgrenzen
-> rechtsbehelfsfremde Einwände ausgrenzen - Erlass eines Beschlusses wird angegriffen: Abgrenzung zur sofortigen Beschwerde gem. §§ 793, 567 ZPO
-> Sofortige Beschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Richters oder Rechtspflegers (= Beschlüsse, bei denen vorher eine Abwägung der Parteiinteressen stattfindet und zumindest dem Gläubiger rechtliches Gehör)
-> Vollstreckungsmaßnahme = wenn der Beschluss ohne vorherige Anhörung oder Interessensabwägung erlassen wurde (idR Erlass des PfüB)
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Zulässigkeit: Erinnerungsbefugnis, § 42 II VwGO analog
= wer durch die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist
- GVGA: keine Verfahrensvorschriften iSd § 766 ZPO (hM), sondern lediglich innerdienstliche Dienstanweisungen ohne Außenwirkung (-> Dienstaufsichtsbeschwerde)
- zugleich gerügte drittschützende Normen: Schuldner diesbezüglich nicht erinnerungsbefugt
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Zulässigkeit: Erinnerungsbefugnis, § 42 II VwGO analog: drittschützende Verfahrensnormen
- Dritte sind erinnerungsbefugt, wenn sie die Verletzung von drittschützenden Verfahrensnormen geltend machen oder sonst eine Verletzung eigener Rechte möglich sind
-> § 809 (Pfändung bei Drittem)
-> § 829 III (Zustellung des PfüB an den Drittschuldner)
-> § 811 (Pfändungsverbote)
-> § 865 II (Vorrang der Immobiliarvollstreckung)
-> “evidentes” Dritteigentum
- auch (+), wenn ein Dritter zu Unrecht als Schuldner behandelt wird (obwohl im Titel nicht als Schuldner bezeichnet)
-> Verstöße gegen §§ 21 II Nr. 3, 89 InsO (Vollstreckungsverbot)
- Drittschuldner bei Forderungspfändung (+) bei allen Verstößen des Vollstreckungsgerichts gegen Pfändungsvorschriften (pro: stets schutzwürdig, da mit zusätzlichen Pflichten belastet)
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Zulässigkeit: Erinnerungsgenossenschaft, §§ 260, 59 ff. ZPO
= Schuldner und Dritter legen gemeinsam Erinnerung ein
- genau herausarbeiten, wer sich auf welche Verfahrensverstöße beruft / berufen darf
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Zulässigkeit: Pfändung schuldnerfremder Sachen
- grds. nur § 771 ZPO
pro: Formalisierung der Zwangsvollstreckung; Gerichtsvollzieher prüft Eigentumslage nicht - Ausnahmen
-> evidentes Dritteigentum
–> aber nicht bei schuldnerfremden Forderungen (pro: Vollstreckungsgericht prüft nur “angebliche” Forderung; Schutz durch § 771 ZPO)
–> auch nicht: Vermieterpfandrecht, da materielles Recht (-> § 805 ZPO)
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Zulässigkeit: Zuständigkeit
- § 766 I iVm § 764 II: das Vollstreckungsgericht (= Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattgefunden hat)
- § 802: ausschließlich
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Zulässigkeit: Form und Frist
- Form, § 569 II, III ZPO analog: schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift oder Erklärung zu Protokoll der GS
-> Anwaltszwang § 78 III ZPO (-) - Frist: (-), aber Verwirkung
- nur thematisieren, falls Problem oder Rüge
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Zulässigkeit: Rechtsschutzbedürfnis
= sobald die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat bis zum Zeitpunkt, in dem die konkret gerügte Vollstreckungsmaßnahme vollständig beendet ist
-> Sachpfändung: erst mit Auskehr des Versteigerungserlöses (!)
-> Räumungsvollstreckung: mit Einweisung des Gläubigers in die Räume
- Ausnahme: auch vor Beginn, wenn sich Erinnerungsführer gegen Weigerung des Vollstreckungsorgans wendet, einen Vollstreckungsauftrag auszuführen
- Ausnahme: auch danach, wenn gegen Kostenansatz des GV nach § 766 II, da Kostenansatz als auch noch später belastende Maßnahme fortwirkt
- auch bei Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme: Möglichkeit, den Anschein einer wirksamen Pfändung aus der Welt zu schaffen
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Begründetheit der Schuldnererinnerung
= wenn die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme nicht zulässig war
- Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
- Allgemeine und besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme
- maßgeblicher Zeitpunkt: Beschlussfassung durch Gericht
-> ggf. Heilung von Verfahrensfehler
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
- Zuständigkeit des handelnden Vollstreckungsorgans
-> §§ 808 ff.: Gerichtsvollzieher bei Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen! - Partei- und Prozessfähigkeit
-> Bindung des GV an die Annahme des Gerichts im Vollstreckungstitel
pro: Schutz der Rechtskraft (!) des Urteils
con: § 56 I ZPO analog (eigene Prüfungskompetenz) - Prozessführungsbefugnis
- Rechtsschutzbedürfnis des Vollstreckenden (= schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Zwangsvollstreckung - auch (+) bei Minimalforderungen)
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Titel, § 750 ZPO
- §§ 704, 794 ZPO
- Arrest, eV, Zuschlagsbeschluss gem. § 93 ZVG
- Einwand, dass für die im Rahmen der Zwangsvollstreckung entstandenen Kosten, die der Gläubiger mit der Titelforderung vollstrecken will, ein expliziter Titel fehlt -> (-), da diese Kosten immer auf den Hauptsachetitel aufschlagen (mit diesem vollstreckt werden), § 788 I ZPO
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Titel, § 750 ZPO: Bestimmtheit
- möglicher Einwand
-> Auslegung ist aber möglich
-> T/P Vorb IV § 704 Rn. 16ff, § 750 Rn. 2 ff.; 794 Rn. 48f.
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Titel, § 750 ZPO: Unwirksamkeit des Titels
- nur, wenn offensichtlich unwirksam (bspw. unbestimmt)
pro: Formalisierung der Zwangsvollstreckung; keine Überforderung des Gerichtsvollziehers
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Titel, § 750 ZPO: Vollstreckung gegen GbR
- ein Titel gegen alle Gesellschafter, § 736 ZPO anwendbar (auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR)
-> mehrere in getrennten Verfahren erlangte Titel reichen aus - möglich: Titel gegen GbR selbst
-> damit kann nicht gegen Gesellschafter vollstreckt werden, § 129 IV HGB - KG/OHG: kein § 736 ZPO, sodass Titel gegen Gesellschaft benötigt wird, wenn gegen Gesellschaft vollstreckt werden soll
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Titel, § 750 ZPO: Verfolgungsproblematik/ “Nacheile”
= Vollstreckungsgläubiger wendet sich gegen Weigerung des Gerichtsvollziehers, die nach der Pfändung in den Besitz eines Dritten gelangte Sache diesem wegzunehmen
- § 809 ZPO (-), da nur “Beginn” betrifft
- eA: Gewaltanwendung zuzulassen
pro: schlagfertige Vollstreckung
pro: Vollstreckungsanspruch des Gläubigers soll effizient sein - hM: (-)
pro: Rechtsstaatsprinzip; EGL fehlt für derart intensiven Eingriff
-> Gläubiger muss nach materiellem Recht vorgehen gegen den Dritten
–> wenn Pfädnungspfandrecht nicht erloschen: § 804 II ZPO iVm §§ 1227, 985 BGB und §§ 1007, 1004, 823, 816 ff. BGB (gerichtet auf Herausgabe an den Gerichtsvollzieher)
–> Gläubiger erwirbt dann mittelbaren Fremdbesitz an der Sache
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Klausel, §§ 724, 725 ZPO
- nur Fehlen der Klausel, nicht Fehler der Klausel!
pro: § 732 ZPO für Klauselfehler statthaft - keine Klausel erforderlich: §§ 929 I, 936 ZPO (Arrest, eV)
-> auch: unselbständiger Kostenfestsetzungsbeschluss in §§ 105, 795a ZPO
-> auch: Vollstreckungsbescheide, § 796 I ZPO
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Zustellung des Titels, § 750 ZPO
- Fehlerfreie Zustellung nach § 750 I iVm §§ 166 ff., 191 ff. ZPO
-> grds. nicht unbedingt mit Klausel, außer in den Fällen des § 750 II ZPO (§ 726 (und damit auch § 750 II) analog bei Vollmachtserteilung für Unterwerfungserklärung)
-> aber: § 799 ZPO (Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge)
(§ 802a II ZPO: Übergabe einer vollstreckbaren Ausfertigung bezieht sich auf Gerichtsvollzieher)
- Ausnahme von Zustellung: § 929 III ZPO (eV, Arrest), aber Nachholung
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Zustellung des Titels, § 750 ZPO: Verzicht
- hM (+), aber nur bei oder nach Vollstreckung
-> kein vorheriger Verzicht möglich
pro: Zustellung als Ausfluss des rechtlichen Gehörs; allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung; Zustellungserfordernis im öffentlichen Interesse
-> kann oft dahinstehen, wenn nach der Pfändung doch noch zugestellt (ex tunc Heilung)
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Antrag, §§ 753, 754 ZPO
- rein prozessualer Auftrag
- Weisungsrecht des Gläubigers, soweit dieser nicht gegen das Gesetz oder GVGA verstößt (§§ 31 II, 58 GVGA)
-> bspw. schikanöse Anweisung, bestimmte Liebhaberstücke des Schuldners zu pfänden - Antrag ohne Verwendung des Antragsformulars (bspw. § 753 III ZPO)
-> hM: Formularzwang lediglich Arbeitserleichterung
-> aA: Unzulässigkeit -> unwirksamer Antrag
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: § 751 ZPO
- § 750 I: Kalendertag als Bedingung
- § 750 II: Sicherheitsleistung
-> Sicherheitsleistung durch Bürgschaft, § 108 ZPO:
–> kein Wahlrecht des Schuldners bezüglich der Art der Sicherheitsleistung durch Gläubiger
–> Schuldner kann Annahme der Bürgschaft nicht verweigern (sonst könnte er Vollstreckung verhindern - wirksamer Zugang des Bürgschaftsangebots der Bank ausreichend)
–> keine materielle Prüfung der Bürgschaft (Formalisierung der Zwangsvollstreckung)
–> Strenger Formzwang nach hM (pro: Historie) gilt nur für Hinterlegung (ausreichend bei Bürgschaft: Bürgschaftserklärung wird durch GV zu Beginn der Vollstreckungshandlung übergeben oder zugestellt)
-> Ausnahme: § 720a! (wegen Geld in Mobilien oder wegen Zwangsvollstreckung Sicherungshypothek)
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: §§ 756, 765 ZPO
- gem. § 726 II ZPO: einfache Klausel, dh idR keine Prüfung, ob Gegenleistung erbracht worden ist
- Vollstreckungsorgan überprüft Erbringung der Gegenleistung bzw. bietet Gegenleistung selbst an
- P: Prüfnotwendigkeit des GV auf Mangelfreiheit, wenn Gläubiger-Gegenleistung Übergabe einer beweglichen Sache ist
-> eA: (+)
pro: “die diesem gebührende Leistung”
-> hM: (-)
pro: Maßgeblichkeit des Vollstreckungstitels (dh auch bezüglich Beschaffenheit etc.)
pro: Formalisierung der Zwangsvollstreckung
-> § 767 ZPO
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Verbot der Überpfändung und Zwecklospfändung, § 803 ZPO
- § 803 I S. 2 ZPO
-> greift aber nach hM nicht, wenn lediglich ein pfändbarer Gegenstand beim Schuldner
-> analog bei Forderungspfändung (aber: immer Unsicherheiten über wirklichen Wert der Forderung) - § 803 II: Verbot der zwecklosen Pfändung (bspw. Erlös deckt allenfalls Kosten der Zwangsvollstreckung)
-> greift dann nicht, wenn Gläubiger anbietet, sich den zu pfändenden Gegenstand zum Anrechnungspreis übertragen zu lassen, der die zu erwartenden Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigt