Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO); Klauselverfahren Flashcards

1
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): allgemein

A
  • Telos: Prüfung des Handelns des Vollstreckungsorgans in formeller Hinsicht (idR Gerichtsvollzieher)
  • Entscheidung durch Beschluss
  • Konstellationen:
    -> Rüge vom Vollstreckungsschuldner, § 766 I ZPO
    -> Rüge vom Vollstreckungsgläubiger, § 766 II ZPO
    -> Rüge eines Dritten bei Verletzung drittschützender Verfahrensregeln, § 766 I ZPO
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2
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit

A

= wenn der Erinnerungsführer gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsorgans mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht

  • daher gerade nicht: materielle Rechtsprüfung, Telos: keine Überforderung des Vollstreckungsorgans, Formalisierung der Zwangsvollstreckung
    -> Verwerfung materiell-rechtlicher Einwendungen erst in der Begründetheit
    -> ausreichend, wenn zumindest ein formeller Mangel behauptet wird
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3
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Antragsauslegung

A
  • “schiefer” Antrag: “Feststellung der Unzulässigkeit der Pfändung”; “Beschwerde”; “Einspruch”
  • “Dienstaufsichtsbeschwerde”: idR nicht gewollte, da mit dieser die Zwangsvollstreckung nicht für unzulässig erklärt werden kann
    -> bei § 766 ZPO (wenn zusätzlich erhoben) als rechtsbehelfsfremd aussortieren
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4
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Abgrenzung

A
  • gegenüber §§ 732, 768, 771 ZPO abgrenzen
    -> rechtsbehelfsfremde Einwände ausgrenzen
  • Erlass eines Beschlusses wird angegriffen: Abgrenzung zur sofortigen Beschwerde gem. §§ 793, 567 ZPO
    -> Sofortige Beschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Richters oder Rechtspflegers (= Beschlüsse, bei denen vorher eine Abwägung der Parteiinteressen stattfindet und zumindest dem Gläubiger rechtliches Gehör)
    -> Vollstreckungsmaßnahme = wenn der Beschluss ohne vorherige Anhörung oder Interessensabwägung erlassen wurde (idR Erlass des PfüB)
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5
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Zulässigkeit: Erinnerungsbefugnis, § 42 II VwGO analog

A

= wer durch die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist

  • GVGA: keine Verfahrensvorschriften iSd § 766 ZPO (hM), sondern lediglich innerdienstliche Dienstanweisungen ohne Außenwirkung (-> Dienstaufsichtsbeschwerde)
  • zugleich gerügte drittschützende Normen: Schuldner diesbezüglich nicht erinnerungsbefugt
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6
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Zulässigkeit: Erinnerungsbefugnis, § 42 II VwGO analog: drittschützende Verfahrensnormen

A
  • Dritte sind erinnerungsbefugt, wenn sie die Verletzung von drittschützenden Verfahrensnormen geltend machen oder sonst eine Verletzung eigener Rechte möglich sind

-> § 809 (Pfändung bei Drittem)
-> § 829 III (Zustellung des PfüB an den Drittschuldner)
-> § 811 (Pfändungsverbote)
-> § 865 II (Vorrang der Immobiliarvollstreckung)
-> “evidentes” Dritteigentum

  • auch (+), wenn ein Dritter zu Unrecht als Schuldner behandelt wird (obwohl im Titel nicht als Schuldner bezeichnet)

-> Verstöße gegen §§ 21 II Nr. 3, 89 InsO (Vollstreckungsverbot)

  • Drittschuldner bei Forderungspfändung (+) bei allen Verstößen des Vollstreckungsgerichts gegen Pfändungsvorschriften (pro: stets schutzwürdig, da mit zusätzlichen Pflichten belastet)
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7
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Zulässigkeit: Erinnerungsgenossenschaft, §§ 260, 59 ff. ZPO

A

= Schuldner und Dritter legen gemeinsam Erinnerung ein

  • genau herausarbeiten, wer sich auf welche Verfahrensverstöße beruft / berufen darf
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8
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Zulässigkeit: Pfändung schuldnerfremder Sachen

A
  • grds. nur § 771 ZPO
    pro: Formalisierung der Zwangsvollstreckung; Gerichtsvollzieher prüft Eigentumslage nicht
  • Ausnahmen
    -> evidentes Dritteigentum
    –> aber nicht bei schuldnerfremden Forderungen (pro: Vollstreckungsgericht prüft nur “angebliche” Forderung; Schutz durch § 771 ZPO)
    –> auch nicht: Vermieterpfandrecht, da materielles Recht (-> § 805 ZPO)
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9
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Zulässigkeit: Zuständigkeit

A
  • § 766 I iVm § 764 II: das Vollstreckungsgericht (= Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattgefunden hat)
  • § 802: ausschließlich
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10
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Zulässigkeit: Form und Frist

A
  • Form, § 569 II, III ZPO analog: schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift oder Erklärung zu Protokoll der GS
    -> Anwaltszwang § 78 III ZPO (-)
  • Frist: (-), aber Verwirkung
  • nur thematisieren, falls Problem oder Rüge
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11
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Zulässigkeit: Rechtsschutzbedürfnis

A

= sobald die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat bis zum Zeitpunkt, in dem die konkret gerügte Vollstreckungsmaßnahme vollständig beendet ist
-> Sachpfändung: erst mit Auskehr des Versteigerungserlöses (!)
-> Räumungsvollstreckung: mit Einweisung des Gläubigers in die Räume

  • Ausnahme: auch vor Beginn, wenn sich Erinnerungsführer gegen Weigerung des Vollstreckungsorgans wendet, einen Vollstreckungsauftrag auszuführen
  • Ausnahme: auch danach, wenn gegen Kostenansatz des GV nach § 766 II, da Kostenansatz als auch noch später belastende Maßnahme fortwirkt
  • auch bei Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme: Möglichkeit, den Anschein einer wirksamen Pfändung aus der Welt zu schaffen
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12
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Begründetheit der Schuldnererinnerung

A

= wenn die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme nicht zulässig war

  1. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
  2. Allgemeine und besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
  3. Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme
  • maßgeblicher Zeitpunkt: Beschlussfassung durch Gericht
    -> ggf. Heilung von Verfahrensfehler
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13
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

A
  1. Zuständigkeit des handelnden Vollstreckungsorgans
    -> §§ 808 ff.: Gerichtsvollzieher bei Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen!
  2. Partei- und Prozessfähigkeit
    -> Bindung des GV an die Annahme des Gerichts im Vollstreckungstitel
    pro: Schutz der Rechtskraft (!) des Urteils
    con: § 56 I ZPO analog (eigene Prüfungskompetenz)
  3. Prozessführungsbefugnis
  4. Rechtsschutzbedürfnis des Vollstreckenden (= schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Zwangsvollstreckung - auch (+) bei Minimalforderungen)
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14
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Titel, § 750 ZPO

A
  • §§ 704, 794 ZPO
  • Arrest, eV, Zuschlagsbeschluss gem. § 93 ZVG
  • Einwand, dass für die im Rahmen der Zwangsvollstreckung entstandenen Kosten, die der Gläubiger mit der Titelforderung vollstrecken will, ein expliziter Titel fehlt -> (-), da diese Kosten immer auf den Hauptsachetitel aufschlagen (mit diesem vollstreckt werden), § 788 I ZPO
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15
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Titel, § 750 ZPO: Bestimmtheit

A
  • möglicher Einwand
    -> Auslegung ist aber möglich
    -> T/P Vorb IV § 704 Rn. 16ff, § 750 Rn. 2 ff.; 794 Rn. 48f.
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16
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Titel, § 750 ZPO: Unwirksamkeit des Titels

A
  • nur, wenn offensichtlich unwirksam (bspw. unbestimmt)
    pro: Formalisierung der Zwangsvollstreckung; keine Überforderung des Gerichtsvollziehers
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17
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Titel, § 750 ZPO: Vollstreckung gegen GbR

A
  • ein Titel gegen alle Gesellschafter, § 736 ZPO anwendbar (auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR)
    -> mehrere in getrennten Verfahren erlangte Titel reichen aus
  • möglich: Titel gegen GbR selbst
    -> damit kann nicht gegen Gesellschafter vollstreckt werden, § 129 IV HGB
  • KG/OHG: kein § 736 ZPO, sodass Titel gegen Gesellschaft benötigt wird, wenn gegen Gesellschaft vollstreckt werden soll
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18
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Titel, § 750 ZPO: Verfolgungsproblematik/ “Nacheile”

A

= Vollstreckungsgläubiger wendet sich gegen Weigerung des Gerichtsvollziehers, die nach der Pfändung in den Besitz eines Dritten gelangte Sache diesem wegzunehmen

  • § 809 ZPO (-), da nur “Beginn” betrifft
  • eA: Gewaltanwendung zuzulassen
    pro: schlagfertige Vollstreckung
    pro: Vollstreckungsanspruch des Gläubigers soll effizient sein
  • hM: (-)
    pro: Rechtsstaatsprinzip; EGL fehlt für derart intensiven Eingriff
    -> Gläubiger muss nach materiellem Recht vorgehen gegen den Dritten
    –> wenn Pfädnungspfandrecht nicht erloschen: § 804 II ZPO iVm §§ 1227, 985 BGB und §§ 1007, 1004, 823, 816 ff. BGB (gerichtet auf Herausgabe an den Gerichtsvollzieher)
    –> Gläubiger erwirbt dann mittelbaren Fremdbesitz an der Sache
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19
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Klausel, §§ 724, 725 ZPO

A
  • nur Fehlen der Klausel, nicht Fehler der Klausel!
    pro: § 732 ZPO für Klauselfehler statthaft
  • keine Klausel erforderlich: §§ 929 I, 936 ZPO (Arrest, eV)
    -> auch: unselbständiger Kostenfestsetzungsbeschluss in §§ 105, 795a ZPO
    -> auch: Vollstreckungsbescheide, § 796 I ZPO
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20
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Zustellung des Titels, § 750 ZPO

A
  • Fehlerfreie Zustellung nach § 750 I iVm §§ 166 ff., 191 ff. ZPO
    -> grds. nicht unbedingt mit Klausel, außer in den Fällen des § 750 II ZPO (§ 726 (und damit auch § 750 II) analog bei Vollmachtserteilung für Unterwerfungserklärung)
    -> aber: § 799 ZPO (Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge)

(§ 802a II ZPO: Übergabe einer vollstreckbaren Ausfertigung bezieht sich auf Gerichtsvollzieher)

  • Ausnahme von Zustellung: § 929 III ZPO (eV, Arrest), aber Nachholung
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21
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Zustellung des Titels, § 750 ZPO: Verzicht

A
  • hM (+), aber nur bei oder nach Vollstreckung
    -> kein vorheriger Verzicht möglich
    pro: Zustellung als Ausfluss des rechtlichen Gehörs; allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung; Zustellungserfordernis im öffentlichen Interesse

-> kann oft dahinstehen, wenn nach der Pfändung doch noch zugestellt (ex tunc Heilung)

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22
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Antrag, §§ 753, 754 ZPO

A
  • rein prozessualer Auftrag
  • Weisungsrecht des Gläubigers, soweit dieser nicht gegen das Gesetz oder GVGA verstößt (§§ 31 II, 58 GVGA)
    -> bspw. schikanöse Anweisung, bestimmte Liebhaberstücke des Schuldners zu pfänden
  • Antrag ohne Verwendung des Antragsformulars (bspw. § 753 III ZPO)
    -> hM: Formularzwang lediglich Arbeitserleichterung
    -> aA: Unzulässigkeit -> unwirksamer Antrag
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23
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: § 751 ZPO

A
  • § 750 I: Kalendertag als Bedingung
  • § 750 II: Sicherheitsleistung
    -> Sicherheitsleistung durch Bürgschaft, § 108 ZPO:
    –> kein Wahlrecht des Schuldners bezüglich der Art der Sicherheitsleistung durch Gläubiger
    –> Schuldner kann Annahme der Bürgschaft nicht verweigern (sonst könnte er Vollstreckung verhindern - wirksamer Zugang des Bürgschaftsangebots der Bank ausreichend)
    –> keine materielle Prüfung der Bürgschaft (Formalisierung der Zwangsvollstreckung)
    –> Strenger Formzwang nach hM (pro: Historie) gilt nur für Hinterlegung (ausreichend bei Bürgschaft: Bürgschaftserklärung wird durch GV zu Beginn der Vollstreckungshandlung übergeben oder zugestellt)
    -> Ausnahme: § 720a! (wegen Geld in Mobilien oder wegen Zwangsvollstreckung Sicherungshypothek)
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24
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: §§ 756, 765 ZPO

A
  • gem. § 726 II ZPO: einfache Klausel, dh idR keine Prüfung, ob Gegenleistung erbracht worden ist
  • Vollstreckungsorgan überprüft Erbringung der Gegenleistung bzw. bietet Gegenleistung selbst an
  • P: Prüfnotwendigkeit des GV auf Mangelfreiheit, wenn Gläubiger-Gegenleistung Übergabe einer beweglichen Sache ist
    -> eA: (+)
    pro: “die diesem gebührende Leistung”
    -> hM: (-)
    pro: Maßgeblichkeit des Vollstreckungstitels (dh auch bezüglich Beschaffenheit etc.)
    pro: Formalisierung der Zwangsvollstreckung
    -> § 767 ZPO
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25
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Verbot der Überpfändung und Zwecklospfändung, § 803 ZPO

A
  • § 803 I S. 2 ZPO
    -> greift aber nach hM nicht, wenn lediglich ein pfändbarer Gegenstand beim Schuldner
    -> analog bei Forderungspfändung (aber: immer Unsicherheiten über wirklichen Wert der Forderung)
  • § 803 II: Verbot der zwecklosen Pfändung (bspw. Erlös deckt allenfalls Kosten der Zwangsvollstreckung)
    -> greift dann nicht, wenn Gläubiger anbietet, sich den zu pfändenden Gegenstand zum Anrechnungspreis übertragen zu lassen, der die zu erwartenden Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigt
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26
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: keine Vollstreckungshindernisse

A
  • § 21 II Nr. 3 InsO (vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
  • § 89 InsO (ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
  • § 775 ZPO
    -> Nr. 5: Zahlung muss nach hM nach Erlass des Titels erfolgt sein (Rechtsgedanke § 767 II ZPO)
    -> Nr. 4, 5 sind vorübergehende Hindernisse (bestreitet Gläubiger Befriedigung, kann er GV zur Weitervollstreckung anweisen, ohne dass dies ein Verfahrensfehler wäre)
27
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Sachpfändung: § 762 ZPO

A
  • Ordnungsgemäße Protokollierung dient Beweiszwecken
    -> keine Wirksamkeitsvoraussetzung
28
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Sachpfändung: § 808 ZPO

A
  • Pfandsiegel wird nicht ausreichend angebracht, § 808 II
    = aber ausreichend, wenn es für Außenstehende bei Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbar ist
29
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Sachpfändung: § 809 ZPO (Gewahrsam Dritter)

A
  • Pfändung nur dann zulässig, wenn Dritter einverstanden ist (Herausgabebereitschaft)
    -> Dritter ist jeder, der nicht Gläubiger oder Schuldner ist und den Gewahrsam auch nicht für diese ausübt
  • §§ 808 ff. (-), wenn Vorrang der Immobiliarvollstreckung
  • Gewahrsam = unmittelbarer Besitz
    -> hM: mB, Besitzdiener, § 857 BGB: kein Gewahrsam
    -> maßgeblicher Zeitpunkt: Gewahrsam bei Beginn der Vollstreckung
  • Herausgabebereitschaft bezüglich Pfändung und Verwertung
    -> idR (+), auch konkludent
    -> Beschränkung auf einzelne Gläubiger möglich
    -> Vorbehalt/Bedingung nicht möglich (pro: Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen)
    -> §§ 766, 771 danach ausgeschlossen, aber nicht das Berufen auf eigenes Eigentum
    -> erneut für Anschlusspfändung, § 826 ZPO
  • hM: nicht schuldnerschützend, sondern nur drittschützend
    -> aber auch gläubigerschützend: wenn GV ablehnt, Sache zu pfänden, weil er zu Unrecht Mitgewahrsam eines Dritten annimmt
30
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Sachpfändung: § 809 ZPO: Widerruf der Herausgabebereitschaft

A
  • hM: grds. unwiderrufliche Prozesshandlung
    pro: Schutz der erlangten Rechtsposition des Gläubigers
  • aA: Widerruf möglich
31
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Sachpfändung: § 809 ZPO: Besitz von Personen als Organe der Schuldergesellschaft

A
  • hM: äußere Umstände unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung, ob Organgewahrsam oder Eigengewahrsam
    pro: einfachere Feststellbarkeit (Rechtssicherheit)
    -> idR Organgewahrsam in allen Geschäftsräumen
  • aA: Wille des Organs
32
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Sachpfändung: § 809 ZPO: Dritter ohne Besitzrecht oder Mithaftung

A
  • Kann sich auch auf Gewahrsam berufen
    pro: Formalisierung der Zwangsvollstreckung
    pro: keine Überforderung des Gerichtsvollziehers
    -> auch wenn Dritter Sache materiell-rechtlich an Vollstreckungsgläubiger herausgeben müsste (aber anders, wenn bereits Titel)
33
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Sachpfändung: § 809 ZPO: Kollusives Zusammenwirken zwischen Schuldner und Drittem

A
  • hM: wenn Kollusion bzw. Scheingewahrsam für GV erkennbar
    pro: allgemeiner Rechtsgedanke des § 242 BGB
  • aA: § 809 ZPO
    pro: GV kann Kollusion nicht sinnvoll prüfen bzw. sollte dies nicht prüfen können
34
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Sachpfändung: § 809 ZPO: Dritter ist Ehegatte

A
  • bei Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB: § 739 ZPO (unwiderlegliche Vermutung des alleinigen Gewahrsams des Schuldners)
    -> tatsächlich besitzender Ehegatte muss § 771 ZPO erheben
    -> § 739 ZPO (-) wenn § 1362 BGB (-)
  • hM: Eigentumsnachweis unerheblich, da § 739 ZPO unwiderleglich
    pro: Wortlaut
    pro: keine Überforderung des GV
    (aber: evidentes Dritteigentum bleibt möglich!)
  • auf andere Verbindungen: keine planwidrige Regelungslücke
    pro: diverse Reformen ohne Berücksichtigung
35
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Sachpfändung: Einwand des Dritteigentums

A
  • eA: keine Prüfung
    pro: Formalisierung
    pro: keine Überforderung des GV
  • hM: evidentes Dritteigentum
    pro: Rechtsstaatsprinzip
    pro: § 71 II GVGA (“Gegenstände, die offensichtlich zum Vermögen eines Dritten gehören, pfändet der Gerichtsvollzieher nicht, zum Beispiel …”)
    -> eng auszulegen (= wenn nach Lage der Dinge vernünftigerweise kein Zweifel am Dritteigentum bestehen kann”)
    -> kein Verfahrensfehler, wenn Weisung des Vollstreckungsgläubiger, § 71 II S. 2 GVGA (Auch Pfändung bei Dritteigentum … “wenn der Gläubiger die Pfändung ausdrücklich verlangt” - dann § 771 ZPO)
    -> Erwägung gilt für alle evidenten Rechte, die im Rahmen des § 771 ZPO geltend gemacht werden könnten
36
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Sachpfändung: Einwand des Dritteigentums: Geltendmachung

A
  • hM: nicht durch Schuldner
  • hM: Gläubiger kann sich auf das nicht evidente Dritteigentum berufen, wenn GV Pfändung (zu Unrecht) deswegen ablehnt
37
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Sachpfändung: § 754 ZPO

A
  • iVm § 59 GVGA: Leistungsaufforderung an den Schuldner vor Vollstreckung nötig
38
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Sachpfändung: §§ 758 ff. ZPO (Wohnungsdurchsuchung)

A
  • umfasst auch Geschäftsräume und Betriebsgelände
  • Anwesenheitsrecht des Gläubigers: (+)
    pro: Stellung als Partei im Verfahren
    pro: Weisungsrecht, §§ 31 II, 58 GVGA
    -> aber gegen den Willen des Schuldners nur bei Zutrittsrecht im Durchsuchungsbeschluss (Art. 13 GG)
  • Duldungspflicht Dritter, § 758a III ZPO
  • § 758a ZPO entbehrlich, wenn Einwilligung oder Gefahr im Verzug
    -> Widerruf wegen Art. 13 GG möglich, aber Gläubigerschutz: bereits gepfändete Gegenstände nicht betroffen
  • hM: auch zugunsten anderer Gläubiger, wenn dadurch keine zusätzlichen Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich sind
  • fehlerhafte Durchsuchungsanordnung: § 793 ZPO statthaft (hM)
    pro: wegen Interessensabwägung um Art. 13 GG als Entscheidung zu qualifizieren
39
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Räumungsvollstreckung

A
  • neben §§ 758 ff. ZPO: §§ 885f., 750 ZPO
  • Rspr: ggü Dritten (die nicht im Titel stehen) unzulässig
    pro: § 750 ZPO
    -> Titel nur dann nicht erforderlich, wenn kein echter Besitz / Gewahrsam an der Wohnung besteht (bspw. bei minderjährigen Kindern - Ehegatten: idR echter Mitbesitz), unabhängig von Recht eines Dritten, Kollusion etc. (pro: keine Überforderung des GV)
  • § 940a II ZPO: eV gegen besitzenden Dritten möglich
  • Grundsätze gelten nicht bei Zuschlagsbeschluss
40
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Räumungsvollstreckung: Berliner Modell

A

= Gläubiger macht an der gesamten Habe des Schuldners sein Vermieterpfandrecht geltend und weist den GV (keine Prüfungskompetenz hinsichtlich Pfandrecht) nur an, den Schuldner unter Wegnahme sämtlicher Schlüssel aus der Wohnung zu setzen
-> Rspr: zulässiges Minus zu § 885

  • kodifizierte Form (ohne Erfordernis eines Vermieterpfandrechts): § 885a ZPO
41
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Räumungsvollstreckung: Rechtsschutz

A
  • Erinnerung für Betroffene statthaft (auch wenn Dritte)
  • P: Herausgabe der weggeschafften Sachen eines Dritten
    -> eA: § 766 ZPO
    con: Eigentumsverhältnisse werden von GV nicht geprüft
    -> aA: § 771 ZPO
    con: Gegenstand der Vollstreckung sind nicht Gegenstände des Dritten, sondern Wohnung
    -> hM: Klage gegen den Schuldner auf Zustimmung ggü GV auf Herausgabe (§ 985 BGB ggü GV als Organ der Zwangsvollstreckung nicht möglich)
42
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Sachpfändung: § 811

A
  • Ausfluss des sozialen Pfändungsschutzes
  • § 811 ZPO nichts disponibel
    pro: Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips
  • § 811 ZPO tw. drittschützend
    pro: Wortlaut/Systematik (Haushaltsangehörige vs. Familie)
    pro: Telos (Sicherung des Existenzminimums der Haushaltsgemeinschaft)
  • Eigentumslage irrelevant
    pro: § 811 schützt Gebrauchsmöglichkeit
    pro: Formalisierung der Zwangsvollstreckung
    pro: § 811 II ZPO (hier ist EVB geregelt)
43
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Sachpfändung: § 865 II iVm Hypothekenhaftungsverband

A
  • Vorrang der Regeln der Immobiliarvollstreckung vor Einzelzwangsvollstreckung
    -> Schuldner kann sich hierauf berufen
  • Auch, wenn Grundstückseigentümer nur AWR an Zubehör hat
    pro: Schutzzweck des § 865 II ZPO
  • Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung steht nicht entgegen, dass auf dem Grundstück keine Hypothek/Grundschuld lastet (!)
    pro: Telos: Erhaltung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen dem Grundstück und den mithaftenden Gegenständen zur Erzielung eines angemessenen Erlöses und auch die Wahrung der Gläubigerinteressen
44
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Sachpfändung: Schuldner hat AWR an Sache

A
  • hM: Theorie der Doppelpfändung
    -> sowohl Sache im Wegen der Sachpfändung und AWR im Wegen der Forderungspfändung
    -> Pfandrecht entsteht zunächst nur am AWR und setzt sich an der Sache (rangwahrend) fort
  • Kommentiert bei Palandt § 929 Rn. 54f.
45
Q

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Begründetheit: Besondere Voraussetzungen der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Forderungspfändung

A
  • § 828 ff. ZPO
  • auch zukünftige Forderung pfändbar
    -> hM: wenn zwischen Schuldner und Drittschuldner eine Rechtsbeziehung besteht, aus der sich ausreichend bestimmbare Ansprüche ergeben können
  • pfändbar auch eine gegen den Vollstreckungsschuldner selbst gerichtete Forderung des Schuldners (Drittschuldner = Vollstreckungsgläubiger! -> Verrechnung)
  • Rüge des Drittschuldners, dass Forderung gegen ihn nicht bestand, (-)
    pro: Pfändung nur der angeblichen Forderung
46
Q

Sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO): Anwendungsbereich

A
  • wenn nicht gegen Vollstreckungsmaßnahme, sondern gegen Entscheidung gerichtet
  • sonst aber normales Prüfungsprogramm wie bei Erinnerung
47
Q

Sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO): Zulässigkeit: Statthaftigkeit

A

= gegen im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangene Entscheidungen

  • idR Vollstreckungserinnerungsbeschluss
  • ggf. Auslegung schiefer Anträge

(-) gegen erlassenen PfüB (-> Erinnerung), aber gegen Erinnerungsentscheidung über PfüB (+)
(+) gegen Ablehnung des Erlasses eines PfüB

  • auch gegen Beschlüsse nach §§ 887 ff. ZPO (vertretbare Handlungen; nicht vertretbare Handlungen)
48
Q

Sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO): Begründetheit: Prüfungsmaßstab

A
  • § 571 II S. 1 ZPO: auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind zu berücksichtigen
    -> Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Jetzt-Zeitpunkt)
  • Sachlich: alle Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen für die angefochtene Entscheidung sind zu überprüfen
49
Q

Klauselverfahren: Allgemein

A
  • Klausel = Vermerk auf einer als vollstreckbar ausgefertigten beglaubigten Abschrift des Titels, der erklärt, dass die Ausfertigung dem Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wurde (= amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit)
    -> Wortlaut § 725 ZPO
  • eigenes Klauselverfahren
  • Arten:
    1. Einfache Klausel, §§ 724 f. ZPO
    2. Titelergänzende Klausel, § 726 I ZPO
    3. Titelumschreibende Klausel, §§ 727 ff. ZPO
50
Q

Klauselverfahren: Klauselerteilungsklage: Zulässigkeit: Statthaftigkeit

A

= wenn die Erteilung einer qualifizierten Klausel begehrt wird und ein nach §§ 726 ff. ZPO erforderlicher Nachweis (urkundlich) nicht oder nicht ausreichend geführt werden kann
-> auch § 726 II, wenn Abgabe einer WE
-> § 795 ZPO ggf. zitieren

51
Q

Klauselverfahren: Klauselerteilungsklage: Statthaftigkeit: bestimmte Zahlungsvereinbarung (“Klausel”) im Titel

A
  1. Verfallsklausel = Ratenzahlung, bei Verzug wird Restsumme aber sofort fällig
    -> Schuldner muss Beweis führen, dass er rechtzeitig erfüllt hat (hM)
    -> daher keine qualifizierte Klausel nach § 726 I ZPO, sondern einfache Klausel
    -> Erinnerung nach § 573 ZPO oder Beschwerde nach § 54 BeurkG statthaft
  2. Erlass-/Wiederauflebensklausel = Nachgelassener Teil, restlicher Teil Ratenzahlung, bei Verzug lebt nachgelassener Teil wieder auf
    -> Gläubiger muss Wiederaufleben als für ihn günstige Tatsache beweisen
    -> benötigt daher qualifizierte Klausel nach § 726 I ZPO
    -> § 731 ZPO statthaft
  3. Wegfallklausel = bei Zahlung eines bestimmten Teilbetrages reduziert sich Restbetrag automatisch, nicht aber bei Verzug
    -> Schulder muss beweisen, dass er nicht in Verzug ist
    -> wie bei 1.: § 731 ist nicht statthafter Rechtsbehelf
52
Q

Klauselverfahren: Klauselerteilungsklage: Zulässigkeit: Zuständigkeit

A
  • Prozessgericht 1. Instanz, §§ 731, 802
    -> Vollstreckungsbescheide/ notarielle Urkunde: §§ 796 III, 797 V ZPO
53
Q

Klauselverfahren: Klauselerteilungsklage: Zulässigkeit: Rechtsschutzbedürfnis

A
  • fehlt, wenn der Kläger mit zumutbarem Aufwand die erforderlichen Urkunden beschaffen kann
    -> Beschaffung eines Erbscheins idR unzumutbarer Aufwand
  • hM:
    -> Klauselantrag muss nicht zuerst gestellt werden, wenn der Kläger die notwendigen Urkunden nicht besitzt
    -> auch muss bei Abweisung eines solchen Antrags nicht zuerst die sofortige Beschwerde eingelegt werden
    pro: Prozessökonomie
    pro: unnötiger Formalismus
54
Q

Klauselverfahren: Klauselerteilungsklage: Begründetheit

A

= wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Klauselerteilung und die besonderen Voraussetzungen der §§ 726 ff. ZPO vorliegen

  • Prüfprogramm: T/P § 731 ZPO
  • allgemeine Beweismittel der ZPO möglich
  • Beklagter kann materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch bereits hier geltend machen, § 767 ZPO analog
    pro: Prozessökonomie
    -> beachte: Präklusion materieller Einwendungen bei späterer Vollstreckungsgegenklage
  • auch Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Titels möglich?
    -> str., aber Prozessökonomie spricht ebenfalls für Prüfung
55
Q

Klauselverfahren: Klauselerteilungsklage: Urteil

A
  • normales Urteil
  • Kosten: §§ 91 ff.
  • Vorläufige Vollstreckbarkeit: bei Erfolg des Klägers ist der dann vollstreckbare Anspruch mit einzuberechnen
  • Streitwert: nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs, § 3 ZPO
  • bei Scheitern: “Die Klage wird abgewiesen.”
  • bei Erfolg: “Die Vollstreckungsklauel zum [genauer Titel] ist für den Kläger zur Zwangsvollstreckung [bei teilweisem Erfolg wegen materiell-rechtlicher Einwände “wegen eines Betrages iHv …”] gegen den Beklagten zu erteilen.”
56
Q

Klauselverfahren: Klauselgegenklage: Zulässigkeit: Statthaftigkeit

A

= wenn der Vollstreckungsschuldner das Fehlen der materiellen Voraussetzungen der erteilten qualifizierten Klausel geltend macht

57
Q

Klauselverfahren: Klauselgegenklage: Zulässigkeit: Statthaftigkeit: P: Umschreibung einer notariellen dinglichen Unterwerfungserklärung

A
    1. und 5. Senat (hRspr): Umschreibung auf neuen Grundschuldgläubiger erfordert den Eintritt bzw. Beitritt zum Sicherungsvertrag inkl. Nachweis mittels Urkunde
      pro: Schutzbedürftigkeit des Kreditnehmers
      -> § 768 ZPO statthaft, wenn Beitritt bestritten wird
      con: Notar soll nicht mit Auslegung belastet werden, die sich nicht aus dem Titel selbst ergibt
    1. Senat: Nachweis ist nicht erforderlich
      pro: § 727 ZPO erhält faktisch neue Voraussetzung
      pro: effektive und formalisierte Zwangsvollstreckung
      -> wenn Eintritt erforderlich sein sollte (das lässt 7. Senat offen), kann Schuldner die Klauselerteilung über § 768 analog angreifen
58
Q

Klauselverfahren: Klauselgegenklage: Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Abgrenzung zur Klauselerinnerung nach § 732 ZPO

A
  • § 732 ZPO = gegen alle Klauselarten bei allen formellen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der erteilten Klausel statthaft
    -> keine materiellen Einwendungen
    pro: Formalisierung
    -> Tenor bei Erfolg: “Die Zwangsvollstreckung aufgrund der zum [Titel] erteilten Klausel ist unzulässig.”
  • keine Sperre im Verhältnis zu § 768 ZPO
    -> Wahlrecht
  • auch kein Präjudiz, da § 732 ZPO nach hM ein nur summarisches Verfahren ist
59
Q

Klauselverfahren: Klauselgegenklage: Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Abgrenzung zu § 767 ZPO

A
  • materielle Einwendungen gegen titulierten Anspruch können nicht über § 768 ZPO, sondern nur über § 767 ZPO geltend gemacht werden
    -> allerdings § 260 ZPO möglich
  • P: Abgrenzung bei Zahlungsabrede bei Prozessvergleich oder notarielle Urkunde, wenn Streit darüber, ob rechtzeitig erfüllt wurde
    -> wenn qualifizierte Klausel aufgrund der Zahlungsabrede (s.o.) erteilt werden muss: § 768 ZPO
    -> wenn einfache Klausel erteilt werden muss: § 767 ZPO
60
Q

Klauselverfahren: Klauselgegenklage: Zulässigkeit: Zuständigkeit

A
  • wie § 767 (Verweis)
61
Q

Klauselverfahren: Klauselgegenklage: Zulässigkeit: Rechtsschutzbedürfnis

A

= wenn der Gläubiger einen mit der qualifizierten Vollstreckungsklausel versehenen Titel besitzt (!) bis zur Beendigung einer etwaigen Zwangsvollstreckung
-> Zwangsvollstreckung muss aber nicht drohen

62
Q

Klauselverfahren: Klauselgegenklage: Begründetheit

A

= wenn die materiellen Voraussetzungen zur Erteilung der qualifizierten Klausel nach §§ 726 ff. ZPO nicht vorgelegen haben bzw. nicht vorliegen

  • maßgeblicher Zeitpunkt: letzte mündliche Verhandlung (Jetzt-Zeitpunkt)
  • § 767 III analog: wiederholte Klauselgegenklage
  • Beweislast: hM: wer hat bei Erteilung der Klausel den Nachweis zu führen (idR Gläubiger)
    pro: Schuldner darf kein Nachteil daraus erwachsen, dass dem Gläubiger die Klausel im Klauselverfahren ggf. zu Unrecht erteilt wurde
63
Q

Klauselverfahren: Klauselgegenklage: Urteil

A
  • Erfolg: “Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung vom … des … vom … [Titel] wird für unzulässig erklärt.”
  • Klagehäufung § 768 und § 767 in ganzer Höher: “Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung vom … des … vom … [Titel] wird wegen materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den titulierten Anspruch und wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Klausel für unzulässig erklärt.”