Grundlagen Zwangsvollstreckung Flashcards

1
Q

Zwangsvollstreckung: Allgemeine Charakterisierung

A
  • Vollstreckungsanspruch des Gläubigers = Teil des Justizgewährungsanspruches (Art. 2 I, 20 III GG) auf Durchsetzung der im Erkenntnisverfahren erkannten subjektiven Rechte
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der Bindung staatlicher Justizorgane an die Grundrechte (Art. 1 III GG)
  • > bspw. besonderer Schutz bei Durchsuchung von Wohnungen, Art. 13 II GG, § 758a
  • Strenge Formalisierung des Verfahrens
    -> keine materiell-rechtliche Überprüfung oder Richtigkeitsprüfung durch Vollstreckungsorgane
  • > Enge Auslegung des Vollstreckungstitels (grds. nur Tenor)
  • > Gerichtsvollzieher prüft bei Sachpfändung nur Gewahrsam (Dritte müssen ihre Recht ggf. selbst geltend machen)
  • Dispositionsgrundsatz = Gläubiger entscheid durch Antrag über Beginn und Umfang der Zwangsvollstreckung
  • Sozialstaatsprinzip
    -> diverse Schuldnerschutzvorschriften
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2
Q

Zwangsvollstreckung: Vollstreckungsvereinbarungen

A

= Unterfall der Prozessverträge, die die Vollstreckungsbefugnis erweitern, beschränken oder ausschließen

  • Beschränkung und Ausschluss als Ausdruck der Privatautonomie unbedenklich (Vollstreckungshindernis - wenn nicht gleichzeitig eine materiell-rechtliche Stundung vereinbart, dann durch Titelgegenklage durchzusetzen)
  • Erweiterung der Vollstreckung
  • > eA: generell unwirksam
    pro: Schuldnerschutzvorschriften (bspw. § 765a - Vollstreckungsschutz) nicht disponibel
  • > aA: anhand einzelner Vorschriften zu bestimmen, ob Schuldnerschutz zur Disposition des Schuldners (bspw. Unpfändbarkeitsvorschriften, aber mM)
  • Funktionsweise der Zwangsvollstreckung
  • > nicht disponibel
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3
Q

Zwangsvollstreckung: Voraussetzungen: Übersicht

A

I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

  1. Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 ff. GVG
  2. Vollstreckungsantrag, § 754
  3. Parteifähigkeit, § 50
  4. Prozessfähigkeit, § 51
  5. Prozessführungsbefugnis
  6. Rechtsschutzbedürfnis, insb. § 777

II. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

  1. Vollstreckungstitel: §§ 704, 794; §§ 201 II, 257 InsO; § 93 ZVG
  2. Klausel - Vollstreckbare Ausfertigung, §§ 724 ff.
  3. Zustellung, § 750 I (letzte Warnung für Schuldner)
  4. Wartefrist, § 750 II, III

III. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

  1. Eintritt des Kalendertags, § 751 I
  2. Sicherheitsleistung, § 751 II
  3. Zug um Zug Leistungen, §§ 756, 765
  4. Vollstreckung in besondere Vermögensmassen, §§ 727 ff. (Rechtsnachfolge etc.)

IV. Durchführung der Vollstreckung

  1. Differenzierung nach Art des zu vollstreckenden Anspruchs
  2. Differenzierung nach Vollstreckungsgegenstand
  3. Funktionell zuständiges Vollstreckungsorgan
  4. Vollstreckungsbeschränkungen (§§ 811, 850 ff.)

V. Vollstreckungshindernisse

  1. Vollstreckungsimmunität
  2. Vollstreckungsvereinbarung
  3. Einstellung/Beschränkung der Vollstreckung (§§ 775, 573, 570, 732 II, 765a, 766 II, 767, 771 III, 796)
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4
Q

Zwangsvollstreckung: Voraussetzungen: Durchführung der Vollstreckung: Übersicht

A

I. Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a-882h; ZVG)

  1. in das beweglich Vermögen (§§ 803-863)
    a) in bewegliche Sachen (§§ 808-827)
    b) in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828-863)
  2. in das unbewegliche Vermögen (§§ 864-871; ZVG)

II. Vollstreckung wegen sonstiger Forderungen (§§ 883-898)

  1. wegen Herausgabe von Sachen (§§ 883-886)
  2. wegen Handlungen und Unterlassungen (§§ 887-893)
  3. zur Abgabe einer WE (§§ 894-898)
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5
Q

Zwangsvollstreckung: Wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen: Pfändungspfandrecht

A
  • Pfandrechtstheorien haben Auswirkung auf den Eigentumserwerb durch den Ersteher, die Zuordnung des Erlöses und die Rangordnung unter mehreren Gläubigern
  • Pfandrecht kraft Hoheitsakt entsteht nur nach öffentlich-rechtlicher Theorie auch an schuldnerfremden Sachen

I. Eigentum (bei Versteigerung schuldnerfremder Sache)

  1. Privatrechtliche Theorie = Pfändung nur als Substitut der dinglichen Einigung nach § 1205 I BGB (Gläubiger als Pfandrechtsinhaber), sodass Eigentumserwerb nach §§ 1228, 1242, 929 S. 1 BGB
    - > ggf. gutgläubiger Erwerb nach §§ 1244, 932 II BGB
  2. Öffentlich-rechtliche Theorie = Eigentumserwerb kraft hoheitlicher Zuweisung durch Ablieferung der Sache, § 817 II (hM); § 1244 BGB nicht anwendbar
    con: verfassungsrechtlich bedenklich, wenn schuldnerfremdes Eigentum zugewiesen wird (ohne Gutglaubenserfordernis)
    pro: bei positiver Kenntnis des Erwerbers hat Dritter Anspruch auf Rückübereignung nach §§ 826, 249 I BGB

II. Zuordnung des Erlöses (bei Versteigerung schuldnerfremder Sache)

  1. Strenge öffentlich-rechtliche Theorie (mM) = Erlös wird Gläubiger zur Befriedigung zugewiesen; vorheriger Rechtsinhaber muss nach § 816 I BGB bei Schuldner kondizieren, da dieser durch die Verfügung als Nichtberechtiger von einer Verbindlichkeit befreit wurde
  2. Direktkondiktion des vorherigen Rechtsinhabers bei Gläubiger nach § 812 I S. 1 Alt. 2
    pro: Tilgung der Titelforderung ist mit fremdem Eigentum nicht zu legitimieren
    pro: Keine hinreichende Kompensation trotz Eingriff in Art. 14 GG (§ 816 I BGB kein hinreichender Ersatz, Invsolvenzrisiko)
    a. gemäßigt öffentlich-rechtliche Theorie: Pfandrecht ist nur als Grundlage für die Verwertung anzusehen, aber nicht als Rechtsgrund für die Auskehr (und das Behalten) des Erlöses
    b. gemischte Theorie: Eigentumserwerb ist öffentlich-rechtlich; Berechtigung an der Pfandsache und am Erlös bestimmt sich aber nach § 1247 BGB: Erlös ist mit dinglicher Surrogationswirkung insoweit im Eigentum des vorherigen Eigentümers, als Pfandgläubiger (Titelgläubiger) das Pfandrecht nicht zusteht - bei schuldnerfremdem Sachen steht ihm dies jedoch nie zu (kein Pfandrecht nach § 804 an schuldnerfremden Sachen), sodass Erlös allein vorherigem Eigentümer zugewiesen ist
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6
Q

Zwangsvollstreckung: Wegen Geldforderungen in Forderungen

A
  • Durch Pfändung und Überweisung an den Gläubiger, §§ 829, 835 (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss)
  • > durch Pfändung: Arrestatorium (§ 829 I S. 1 - ohne: Nichtigkeit) und Inhibitorium (§ 829 I S. 2; Verfügungsverbot gem. §§ 135, 136 BGB - ohne: Rechtswidrigkeit)
  • > Überweisung zur Einziehung (Regelfall): nach §§ 835 I, 836 I hat Titelgläubiger Einziehungsermächtigung (vgl. § 185 BGB) und kann (neben dem Titelschuldner) die Forderung gegen Drittschuldner geltend machen
  • > Überweisung an Zahlungs statt: nach § 835 I, II geht Forderung auf Titelgläubiger über (vgl. § 398 BGB)
  • -> bei Einziehung bleibt also Titelschuldner Inhaber der Forderung und trägt Bonitätsrisiko des Drittschuldners, während dieses bei an Zahlungs statt der Titelgläubiger als neuer Forderungsinhaber trägt (daher Einziehung Regelfall)
  • Pfändung erfolgt hinsichtlich der ganzen Forderung, auch wenn sie höher als die Titelforderung ist, damit Drittschuldner nicht schuldbefreiende Teilleistung an Titelschuldner erbringen kann, bevor vorrangier (§ 804 III) Titelgläubiger befriedigt worden ist
  • > Ausnahme: wenn Bonität des Drittschuldners zweifelsfrei ist, § 803 I S. 2 (Erforderlichkeit der Reichweite der Pfändung)
  • > Überweisung nach §§ 835 I, 836 nur in Höhe der Titelforderung
    pro: § 1282 I S. 2 BGB lässt Einziehung durch Pfandgläubiger nur in der Höhe zu, in der sie zur Befriedigung erforderlich ist
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7
Q

Zwangsvollstreckung: Wegen Geldforderungen in sonstige Vermögensrechte

A
  • kein Drittschuldner im engeren Sinn, aber dennoch Zustellung nach § 829 III an funktional vergleichbare Drittbetroffene (bspw. Miteigentümer)
  • Mobiliaranwartschaft: Rechtspfändung (hM) nach § 857, obwohl “wesensgleiches Minus” zum Eigentum
  • Nießbrauch: Verweis auf § 851, weil Nießbrauch grds. nicht übertragbar, § 1059 S. 1 BGB
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8
Q

Zwangsvollstreckung: Wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen

A
  • nur rudimentär in §§ 864 ff. geregelt, v.a. im ZVG normiert
  • Zwangsversteigerung
  • > Übernahmeprinzip: § 52 I S. 1 ZVG (Aufrechterhaltung von Rechten, die vom geringsten Gebot nach § 44 ZVG berücksichtigt sind) -> Betrag dieser Rechte muss vom geringsten Gebot gedeckt sein (Deckungsprinzip, §§ 44, 10 ZVG); diese werden dann vom Erwerber übernommen, wobei der Erwerber nur das Bargebot, § 49 ZVG, zu zahlen hat
  • > Schuldübernahme nach §§ 53 ZVG, 415, 416 BGB möglich
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9
Q

Zwangsvollstreckung: Wegen Herausgabe von Sachen

A
  • nach §§ 883-885; Sonderfall des Anspruchs auf Vornahme einer vertretbaren Handlung, § 887 III
  • > Räumung der Wohnung/Grundstücke: auch hinsichtlich Mobiliar nach § 885 (lex specialis zu §§ 887, 888)
  • > bei (mitbesitzenden) Mitbewohnern: auch Herausgabetitel gegen diese erforderlich; ggf. einstweilige Räumungsverfügung, §§ 940a II, 936, 920 II
  • bei (Mit-)Gewahrsam eines Dritten: Pfändung des Herausgabeanspruches des Schuldners gegen den Dritten und Überweisung an Gläubiger, § 886
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10
Q

Zwangsvollstreckung: Zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen

A
  • §§ 887, 888, 890-982: Grundregeln
  • > §§ 884-886, 889, 894: leges speciales
  • Abgrenzung zwischen vertretbaren unvertretbaren Handlung tw. schwierig, bpsw. Dienstpflicht des Arbeitnehmers
  • > früher: generell § 888 III
  • > heute: Differenzierung danach, ob Tätigkeit im Wesentlichen in gleicher Weise auch von Dritten erbracht werden kann
  • Klassischer Fall der unvertretbaren Handlung: Auskunftsansprüche
  • Frage der Verhältnismäßigkeit bei der Handlungsvollstreckung von größerer Bedeutung
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11
Q

Zwangsvollstreckung: Zur Abgabe einer WE

A
  • Sonderfall der Handlungsvollstreckung
  • Grds. Fiktion der Abgabe der WE mit Rechtskraft des Titels, § 894 S. 1
  • > Erforderlich ist jedoch die strenge Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes der zu fingierenden Erklärung
  • Übereignungsanspruch
  • > Einigung: Fiktion nach § 894 S. 1
  • > Übergabe: zusätzlich Herausgabevollstreckung (§ 883), Übergabefiktion mit Wegnahme durch Gerichtsvollzieher (§ 897 I)
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12
Q

Klausurtypen

A
  1. Schadensersatzklagen mit speziellen AGL
  2. Echte Zwangsvollstreckungsrechtsklausuren
    -> klassische Rechtsbehelfe
  3. Unechte Zwangsvollstreckungsrechtsklausuren
    -> Klagen nach Abschluss der Zwangsvollstreckung, idR Herausgabe des Vollstreckungserlöses
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13
Q

Zwangsvollstreckung; Ablauf der Pfändung beweglicher, körperlicher Sachen

A
  1. Aufforderung an Schuldner zur freiwilligen Leistung, § 59 GVGA, § 754 ZPO -> freiwillige Leistung an den Gerichtsvollzieher bewirkt Ende der Zwangsvollstreckung)
  2. Beachtung der Grenzen von §§ 758f. ZPO (Regelung der Durchsuchung)
  3. Pfändung durch Mitnahme der Sache oder Siegelanbringung und Belassen der gepfändeten Sache beim Schuldner (§ 808 ZPO - Inbesitznahme durch Gerichtsvollzieher (Abs. 1) oder Anbringung von Siegeln (Abs. 2))
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14
Q

Zwangsvollstreckung: Verstrickung

A

= die Beschlagnahme einer Sache, einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechts durch hoheitlichen Akt im Rahmen einer Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamten oder das Vollstreckungsgericht
-> entzieht im Interesse der Befriedigung des Gläubigers dem Schuldner die Verfügungsmacht über die Sache (geht auf den Staat über bzw. auf Gläubiger bei Forderungen)
-> behördliches Veräußerungsverbot gem. § 136 BGB (Verbot greift nicht bei Verfügungen Nichtberechtigter ein oder wenn der wahre Eigentümer Sache veräußert!)
-> ausreichend: nicht nichtige Pfändung

  • idR Pfändungspfandrecht: Gläubiger hat dadurch das Recht, sich aus dem gepfändeten Gegenstand nach den Vorschriften des Vollstreckungsrechts zu befriedigen
  • Ende: mit Aufhebung der Pfändung oder mit Verwertung der gepfändeten Sache und Ablieferung des Erlöses an den Gläubiger
    -> gutgläubiger Wegerwerb der Verstrickung nach §§ 135 II, 136, 932 ff. BGB
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15
Q

Zwangsvollstreckung: Zwangsversteigerung beweglicher Sachen nach §§ 814 ff. ZPO

A
  • Zuschlag gem. § 817 I ZPO: Abschluss eines kaufvertragsähnlichen öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Ersteigerer und dem Staat
    -> Gebote als Prozesshandlungen (hM: nicht anfechtbar)
  • Anspruch auf Ablieferung der zugeschlagenen Sache (nur über § 766 ZPO durchsetzbar)
    -> gem. § 817 II ZPO hoheitliche Eigentumsübertragung:
    1. Ablieferung (= Verschaffung des unmittelbaren Besitzes Zug um Zug gegen Barzahlung)
    2. Wirksamkeit des Zuschlags
    a. Wirksame Verstrickung
    b. Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften bei Versteigerung
  • Auskehr des Ersteigererpreises an den Vollstreckungsgläubiger
    -> Eigentum an Geld kraft Hoheitsakt durch Ablieferung, §§ 819, 815 I ZPO
    -> Übererlös erhält Vollstreckungsschuldner (hM: bloße Besitzübertragung, sodass bei Versteigerung schuldnerfremder Sachen der Dritte wegen dinglicher Surrogation gem. § 1247 S. 2 BGB analog iVm § 985 BGB Herausgabe verlangen kann)
  • Versteigerung nach § 825 II ZPO durch eine andere Person als GV: keine hoheitliche Versteigerung (Bösgläubigkeit schadet dann Eigentumserwerb!)
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16
Q

Zwangsvollstreckung: Pfändungspfandrecht

A

= gesetzliches Pfandrecht an der Sache nach § 804 ZPO, Rangwirkung im Verhältnis zu anderen Vollstreckungsgläubigern nach § 804 III, Schutz nach Pfandrechtsbestimmungen und Besitzschutz (§ 804 II BGB)

  1. Entstehung
    a. gemischte Theorie: insb. Verstrickung, Bestand der Forderung, Eigentum des Schuldners
    b. öffentlich-rechtliche Theorie: nur Verstrickung
  2. Untergang
    a. gemischte Theorie: Wegfall der Verstrickung sowie ebenfalls unter Voraussetzungen, unter denen ein zivilrechtliches Pfandrecht erlischt
    b. öffentlich-rechtliche Theorie: Wegfall der Verstrickung
  3. Bedeutung
    a. gemischte Theorie: Erlösrichtung (prozessual); Kondiktionsfestigkeit (materiell)
    b. öffentlich-rechtliche Theorie: Erlösrichtung (prozessual)
17
Q

Isolierte Vollstreckungsstandschaft

A
  • grundsätzlich unzulässig
    -> Denn dass der materielle Rechtsinhaber aus dem Titel nicht hervorgeht, ist keine Rechtfertigung für die Zwangsvollstreckung durch einen Nichtgläubiger
    -> Will der Rechtsinhaber seinen Anspruch vollstrecken, muss er die Umschreibung der Klausel auf sich gem. § 727 ZPO beantragen. Ansonsten liefe der Anwendungsbereich der formalisierten Klauselerteilungsvorschrift in den Fällen der Rechtsnachfolge während des Prozesses regelmäßig leer.
  • ausnahmsweise zulässig, wenn der Rechtsinhaber dem Kläger zugleich eine materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung erteilt hat
    -> Einziehungsermächtigung ist insbesondere bei der stillen Sicherungszession anzutreffen
    -> In diesem Fall decken sich nämlich prozessuale und materielle Befugnis und der Abtretungseinwand muss ins Leere gehen