Einziehungsklage; unechte Zwangsvollstreckungsklausuren; SEA in der ZPO Flashcards
Einziehungsklage: allgemein
- um eine auf den PfüB gestützte normale Leistungsklage
- Rechtsschutzziel: Einziehung der gepfändeten Forderung gegen den Schuldner des Vollstreckungsschuldners (Drittschuldner)
- Einziehungsermächtigung nach PfüB: Kläger klagt fremdes Recht in eigenem Namen ein
- ieS kein Zwangsvollstreckungsrechtsbehelf
- ggf. inzidente Prüfungskonstellation: bei Berühmen eines Einziehungsrecht negative Feststellungsklage gem. § 256 I ZPO
- auch Pfändung anderer Forderungen als Geldforderungen möglich
-> Einziehung nach § 847 ZPO
Einziehungsklage: Zulässigkeit: besondere Gerichtsstände
- besondere Gerichtsstände zwischen Schuldner und Drittschuldner bleiben für Einziehungsklage von Vollstreckungsgläubiger gegen Drittschuldner bestehen
Einziehungsklage: Zulässigkeit: Verstoß gegen § 841 ZPO
- berührt die Zulässigkeit der Klage nicht, da die Streitverkündung alleine den Schuldner und nicht den Drittschuldner schützen soll
-> Nichtbeachtung des § 841 ZPO führt daher allenfalls zu Schadenersatzansprüchen des Schuldners gegen den Kläger
Einziehungsklage: Zulässigkeit: P: Schuldner hat bereits wirksamen Titel gegen Drittschuldner
- eA: entgegenstehende Rechtskraft gem. § 322 I ZPO
- aA: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
- sachliches Argument für beides: keine Rechtsnachfolge in gesamte Forderung, aber in die Einziehungsberechtigung nach § 836 I ZPO, sodass Titelumschreibung nach § 727 ZPO möglich
-> Titelherausgabe des Schuldners an Vollstreckungsgläubiger nach § 836 III S. 1 ZPO - auch unzulässig, wenn zwischen Schuldner und Drittschuldner ein Prozess schwebt
- wenn Gläubiger Prozess nach § 265 II ZPO übernehmen kann, ist isolierte Klage unzulässig
Einziehungsklage: Zulässigkeit: “alberne Einwände”
- bereits Titel des Einziehenden gegen Schuldner
-> hindert Einziehungsklage nicht, da diese ja gerade der Verwirklichung des Titels dient (Rechtsschutzbedürfnis (+)) - Pfändungs- und Überweisungsbeschluss besteht zugunsten des Klägers
-> kein Titel; auch dient Einziehungsklage gerade der Durchsetzung des PfüB (Rechtsschutzbedürfnis (+))
Einziehungsklage: Zulässigkeit: Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (Schulder Vollstreckungsgegenklage gegen Gläubiger)
- zwei verschiedene Streitgegenstände
- zwei verschiedene Parteien
Einziehungsklage: Zulässigkeit: Mehrere Pfändungsgläubiger (mehrfache Pfändung derselben Forderung hintereinander)
- prozessual notwendige Streitgenossen, wenn sie zusammen klagen, §§ 856 II, IV, V, 62 ZPO
- Antrag muss auf Hinterlegung des Betrages gehen, § 853 ZPO
-> Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff. ZPO
Einziehungsklage: Zulässigkeit: P: Prozessführungsbefugnis
= wenn der Kläger behauptet, aufgrund des PfüB eine eigene Einziehungsberechtigung zu haben, aus der dann die Prozessführungsbefugnis von selbst entspringt
-> eA: Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft aus PfüB (PfüB muss wirksam sein) (-> Prüfung in Zulässigkeit)
-> hM: aus §§ 835, 836 ZPO folgt nicht prozessuale Prozessstandschaft, sondern die eigene materielle Legitimation bzw. Einziehungsberechtigung (-> Prüfung in Begründetheit)
pro: Frage der Wirksamkeit des PfüB betrifft sachgemäß die Begründetheit der Einziehungsklage
(bei Überweisung an Zahlungs statt: eigene Forderung!)
Einziehungsklage: Zulässigkeit: eigene Klage des Schuldner gegen den Drittschuldner
- trotz/wegen PfüB:
-> Feststellung des Bestehens der Forderung
-> Leistungsklage nur an auf Leistung an Gläubiger - aber: Leistung an sich möglich, wenn nach Befriedigung des Gläubigers Restforderung behauptet wird
-> Zulässigkeit nach § 259 ZPO: Leistung nach Befriedigung ist zukünftige Leistung
Einziehungsklage: Zulässigkeit: § 843 ZPO
= Verzichtsmöglichkeit des Pfändungsgläubigers auf Rechte aus PfüB
- Schuldner wieder Berechtigter
- gilt auch ohne Aufhebung des PfüB
Einziehungsklage: Begründetheit: Einziehungsberechtigung nach §§ 835, 836 ZPO
= erlangt Gläubiger durch wirksamen (= nicht nichtigen) PfüB
- Mangelnde Bestimmtheit
-> ggf. Auslegung möglich/nötig (einfacher Schreibfehler) - Fehlerhafte Zustellung an Drittschuldner (!)
-> e con § 829 III ZPO: Fehler bei Zustellung an Schuldner sind irrelevant - Fehlen des Arrestatoriums, § 829 I S. 1 ZPO
-> Fehlen des Inhibitoriums, § 829 I S. 2 ZPO (-) (hM) - Pfändung entgegen § 865 II S. 2 ZPO nach Beschlagnahme (ggf. Vorrang im Rahmen der Immobiliarvollstreckung)
Einziehungsklage: Begründetheit: Einziehungsberechtigung nach Abtretung des Vollstreckungsgläubigers (titulierte Vollstreckungsforderung, PfüB erlassen)
- Zessionar benötigt Klauselumschreibung gem. § 727 ZPO
- Übergang des Pfändungspfandrechts gem. §§ 412, 401 BGB als unselbständiges Nebenrecht
- Übergang der Einziehungsberechtigung gem. §§ 412, 401 BGB als unselbständiges Nebenrecht
- PfüB muss nicht umgeschrieben werden
Einziehungsklage: Begründetheit: Einziehungsberechtigung: Anfechtbarkeit/Rechtswidrigkeit des PfüB
- Zuständig für diese Prüfung ist nicht das Prozessgericht der Einziehungsklage
- vorrangig das Vollstreckungsgericht bei einem Verfahren nach § 766 ZPO (!)
=> alle formellen Mängel des PfüB, die dessen Wirksamkeit nicht berühren, sind für Einziehungsklage unbeachtlich
- Verstoß gegen § 851 (nicht pfändbare Forderungen wegen Abtretungsverbot - allerdings umfasst Ausnahme nach § 851 II nur vertragliche Abtretungsverbote, diese belasten also den Vollstreckungsgläubiger/Kläger nicht)
- Verstoß gegen § 852 (Beschränkt pfändbare Pflichtteilsforderung)
=> führen nur zur Anfechtbarkeit, können aber auch (als Einrede!) geltend gemacht werden, da sie materielle Fragestellungen beinhalten, die neben einer Erinnerung auch im Erkenntnisverfahren der Einziehungsklage zu berücksichtigen sind (BGH)
Einziehungsklage: Begründetheit: Einziehungsberechtigung: Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Hauptsachetitel (§§ 769, 767 ZPO)
- Rechte aus PfüB dürfen nicht mehr verwirklicht werden
pro: Vollstreckbarkeit des Hauptsachetitels entfällt - diese Einwendung gegen PfüB steht auch Drittschuldner zu
-> nicht aber bei nur schwebendem Prozess
Einziehungsklage: Begründetheit: Bestehen der Forderung
- Pfändung geht ins Leere, wenn Forderung zum Zeitpunkt der Pfändung (§ 829 III ZPO) nicht besteht
-> materielle Prüfung der gepfändeten Forderung (nach Prüfung der Verfahrensfehler im Schritt davor)
-> kann sich auch auf zukünftige Forderungen beziehen - Beweislast bei Gläubiger
-> Ausnahme: Dittschuldnererklärung gem. § 840 ZPO (Wissenerklärung mit Beweislastumkehr, “Anerkenntnis” ist nach BGH weder abstraktes noch deklaratorisches Schuldanerkenntnis)
-> § 840 ist nach hM eine nicht einklagbare Obliegenheit des Drittschuldners
pro: Handlungspflicht Ausnahme der ZPO
pro: SEA in Abs. 2 hätte sonst nicht extra normiert werden müssen
pro: e con eindeutige Formulierung in § 836 III
pro: Telos, SEA und § 836 III gegen Schuldner reicht
con: Wortlaut “Verpflichtung”, § 840 II S. 2 ZPO
Einziehungsklage: Begründetheit: Keine Einwendung nach §§ 404 ff. BGB analog
- Analogie
pro: für Drittschuldner wirkt Überweisung wie Abtretung
pro: bei Überweisung an Zahlungs statt (gleichrangige Alternative) gelten §§ 404 ff. BGB direkt über § 412 BGB - Kein gutgläubiger “Wegerwerb” der Einwendungen möglich
Einziehungsklage: Begründetheit: Keine Einwendung nach §§ 404 ff. BGB analog: § 404 BGB analog
- Bestehen der Einwendung zum Zeitpunkt der Pfändung oder ihrem Rechtsgrund nach bereits angelegt war (bspw. Mangel bei späterem Rücktritt)
- insb. Abtretungseinwand (= Abtretung des Anspruchs durch Schuldner an einen Dritten vor PfüB)
-> bei Abtretung durch vollmachtslosen Vertreter: § 184 II BGB (“Durch die Rückwirkung (der Genehmigung) werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind”)
-> keine Heilung der Pfändung durch Rückabtretung an den Schuldner - Kläger (!) will sich auf Anfechtbarkeit der Abtretung nach AnfG berufen, aber: (-), hM
pro: nur Wirkung im Verhältnis Anfechtungsberechtigter - Anfechtungsgegner/Zessionar
pro: AnfG hat keine dingliche (rechtsvernichtende) Wirkung
-> daher nur Einwand gegen Abtretungseinwand, wenn Drittschuldner Zessionar ist (= Erlöschen durch Konfusion)
Einziehungsklage: Begründetheit: Keine Einwendung nach §§ 404 ff. BGB analog: § 406 BGB analog iVm § 392 BGB
- Aufrechnung des Drittschuldners mit einem eigenen Anspruch gegen den Schuldner nach (!) der Pfändung (hM)
-> con: Erfüllungsverbot ggü Schuldner aus § 829 I S. 1 ZPO (Arrestatorium), Aufrechnung als Erfüllungssurrogat
-> aber pro: durch Anwendung soll Drittschuldner nicht schlechter stehen als bei einer echten Abtretung
-> auch pro: bei Überweisung an Zahlungs statt als gleichrangige Alternative gälte § 406 BGB direkt
- Erklärung ggü Einziehendem/Gläubiger, § 406 analog (Schuldner wegen Inhibitorium nicht mehr zur Entgegennahme befugt)
- Voraussetzungen des § 392 BGB (Ausschluss bei Erwerb der Forderung nach Pfändung oder wenn Forderung erst nach Pfändung und später als die gepfändete Forderung fällig wird)
- § 394 ZPO nach Pfändung nicht anwendbar
=> Aufrechnung daher (nur) möglich, wenn der Drittschuldner bereits vor der Pfändung ggü dem Schuldner hätte aufrechnen können
Einziehungsklage: Begründetheit: Keine Einwendung nach §§ 404 ff. BGB analog: § 406 BGB analog iVm § 392 BGB: Auch möglich, wenn Drittschuldner nach Pfändung an Schuldner auf die gepfändete Forderung gezahlt hat
- mM: Aufrechnung nicht mehr möglich
pro: kann gar nicht mehr mit Forderung (en) gegen Schuldner ggü Gläubiger aufrechnen, da Erfüllung eingetreten (Aufrechnungslage (-)) - hM: Aufrechnung noch möglich
pro: wegen Arrestatorium hat Zahlung des Drittschuldners an Schuldner keine Erfüllungswirkung; ggü Gläubiger ist Forderung also gar nicht erloschen (Mindermeinung im T/P!)
Einziehungsklage: Begründetheit: Keine Einwendung nach §§ 404 ff. BGB analog: § 407 BGB analog
- Leistung an Schuldner in Unkenntnis der Pfändung/des wirksamen PfüB
-> Maßgeblich ist tatsächliche Kenntnis!
Einziehungsklage: Begründetheit: Keine Einwendung nach §§ 404 ff. BGB analog: § 836 II ZPO analog
- Leistung an Erstpfänder in Unkenntnis der Unwirksamkeit des ersten PfüB
- ggü Zweitpfänder!
Einziehungsklage: Begründetheit: Aufrechnung des Drittschuldners mit eigenen Forderungen
- nach allgemeinen Vorschriften möglich
- fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen: Überwindung durch PfüB
Einziehungsklage: Begründetheit: während des Prozesses (verspätete) Drittschuldnererklärung
- wenn Erklärung Nichtbestehen der Forderung ergibt (Kläger verlöre): § 264 Nr. 3 ZPO oder § 263 Alt. 2 ZPO Klageumstellung
-> SEA nach § 840 II S. 2 ZPO
–> Zuständigkeit des Gerichts nach § 261 III Nr. 2 ZPO analog
–> fehlendes Verschulden hat analog § 280 I S. 2 BGB Drittschuldner zu beweisen
–> idR Kosten der Rechtsverfolgung als Schaden
Einziehungsklage: Begründetheit: Keine sonstigen Einwendungen
- Materielle Einwendungen gegen titulierte Forderung (-), da diese nur Vollstreckungsschuldner zustehen
-> Streitgegenstand ist allein die gepfändete Forderung, nicht die titulierte Forderung, wegen Formalisierung der Zwangsvollstreckung
-> nur über Widerklage nach § 767 ZPO in gewillkürter Prozesstandschaft (nach BGH wohl unzulässig) - Interventionsrecht eines Dritten (-)
- P: Titel ist unwirksam oder unwirksam zugestellt
-> Rspr. (+), da PfüB dann nichtig
-> Lit (-), da nur Einwand Schuldners