Einziehungsklage; unechte Zwangsvollstreckungsklausuren; SEA in der ZPO Flashcards

1
Q

Einziehungsklage: allgemein

A
  • um eine auf den PfüB gestützte normale Leistungsklage
  • Rechtsschutzziel: Einziehung der gepfändeten Forderung gegen den Schuldner des Vollstreckungsschuldners (Drittschuldner)
  • Einziehungsermächtigung nach PfüB: Kläger klagt fremdes Recht in eigenem Namen ein
  • ieS kein Zwangsvollstreckungsrechtsbehelf
  • ggf. inzidente Prüfungskonstellation: bei Berühmen eines Einziehungsrecht negative Feststellungsklage gem. § 256 I ZPO
  • auch Pfändung anderer Forderungen als Geldforderungen möglich
    -> Einziehung nach § 847 ZPO
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2
Q

Einziehungsklage: Zulässigkeit: besondere Gerichtsstände

A
  • besondere Gerichtsstände zwischen Schuldner und Drittschuldner bleiben für Einziehungsklage von Vollstreckungsgläubiger gegen Drittschuldner bestehen
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3
Q

Einziehungsklage: Zulässigkeit: Verstoß gegen § 841 ZPO

A
  • berührt die Zulässigkeit der Klage nicht, da die Streitverkündung alleine den Schuldner und nicht den Drittschuldner schützen soll
    -> Nichtbeachtung des § 841 ZPO führt daher allenfalls zu Schadenersatzansprüchen des Schuldners gegen den Kläger
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4
Q

Einziehungsklage: Zulässigkeit: P: Schuldner hat bereits wirksamen Titel gegen Drittschuldner

A
  • eA: entgegenstehende Rechtskraft gem. § 322 I ZPO
  • aA: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
  • sachliches Argument für beides: keine Rechtsnachfolge in gesamte Forderung, aber in die Einziehungsberechtigung nach § 836 I ZPO, sodass Titelumschreibung nach § 727 ZPO möglich
    -> Titelherausgabe des Schuldners an Vollstreckungsgläubiger nach § 836 III S. 1 ZPO
  • auch unzulässig, wenn zwischen Schuldner und Drittschuldner ein Prozess schwebt
  • wenn Gläubiger Prozess nach § 265 II ZPO übernehmen kann, ist isolierte Klage unzulässig
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5
Q

Einziehungsklage: Zulässigkeit: “alberne Einwände”

A
  • bereits Titel des Einziehenden gegen Schuldner
    -> hindert Einziehungsklage nicht, da diese ja gerade der Verwirklichung des Titels dient (Rechtsschutzbedürfnis (+))
  • Pfändungs- und Überweisungsbeschluss besteht zugunsten des Klägers
    -> kein Titel; auch dient Einziehungsklage gerade der Durchsetzung des PfüB (Rechtsschutzbedürfnis (+))
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6
Q

Einziehungsklage: Zulässigkeit: Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (Schulder Vollstreckungsgegenklage gegen Gläubiger)

A
  • zwei verschiedene Streitgegenstände
  • zwei verschiedene Parteien
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7
Q

Einziehungsklage: Zulässigkeit: Mehrere Pfändungsgläubiger (mehrfache Pfändung derselben Forderung hintereinander)

A
  • prozessual notwendige Streitgenossen, wenn sie zusammen klagen, §§ 856 II, IV, V, 62 ZPO
  • Antrag muss auf Hinterlegung des Betrages gehen, § 853 ZPO
    -> Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff. ZPO
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8
Q

Einziehungsklage: Zulässigkeit: P: Prozessführungsbefugnis

A

= wenn der Kläger behauptet, aufgrund des PfüB eine eigene Einziehungsberechtigung zu haben, aus der dann die Prozessführungsbefugnis von selbst entspringt
-> eA: Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft aus PfüB (PfüB muss wirksam sein) (-> Prüfung in Zulässigkeit)
-> hM: aus §§ 835, 836 ZPO folgt nicht prozessuale Prozessstandschaft, sondern die eigene materielle Legitimation bzw. Einziehungsberechtigung (-> Prüfung in Begründetheit)
pro: Frage der Wirksamkeit des PfüB betrifft sachgemäß die Begründetheit der Einziehungsklage

(bei Überweisung an Zahlungs statt: eigene Forderung!)

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9
Q

Einziehungsklage: Zulässigkeit: eigene Klage des Schuldner gegen den Drittschuldner

A
  • trotz/wegen PfüB:
    -> Feststellung des Bestehens der Forderung
    -> Leistungsklage nur an auf Leistung an Gläubiger
  • aber: Leistung an sich möglich, wenn nach Befriedigung des Gläubigers Restforderung behauptet wird
    -> Zulässigkeit nach § 259 ZPO: Leistung nach Befriedigung ist zukünftige Leistung
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10
Q

Einziehungsklage: Zulässigkeit: § 843 ZPO

A

= Verzichtsmöglichkeit des Pfändungsgläubigers auf Rechte aus PfüB

  • Schuldner wieder Berechtigter
  • gilt auch ohne Aufhebung des PfüB
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11
Q

Einziehungsklage: Begründetheit: Einziehungsberechtigung nach §§ 835, 836 ZPO

A

= erlangt Gläubiger durch wirksamen (= nicht nichtigen) PfüB

  1. Mangelnde Bestimmtheit
    -> ggf. Auslegung möglich/nötig (einfacher Schreibfehler)
  2. Fehlerhafte Zustellung an Drittschuldner (!)
    -> e con § 829 III ZPO: Fehler bei Zustellung an Schuldner sind irrelevant
  3. Fehlen des Arrestatoriums, § 829 I S. 1 ZPO
    -> Fehlen des Inhibitoriums, § 829 I S. 2 ZPO (-) (hM)
  4. Pfändung entgegen § 865 II S. 2 ZPO nach Beschlagnahme (ggf. Vorrang im Rahmen der Immobiliarvollstreckung)
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12
Q

Einziehungsklage: Begründetheit: Einziehungsberechtigung nach Abtretung des Vollstreckungsgläubigers (titulierte Vollstreckungsforderung, PfüB erlassen)

A
  • Zessionar benötigt Klauselumschreibung gem. § 727 ZPO
  • Übergang des Pfändungspfandrechts gem. §§ 412, 401 BGB als unselbständiges Nebenrecht
  • Übergang der Einziehungsberechtigung gem. §§ 412, 401 BGB als unselbständiges Nebenrecht
  • PfüB muss nicht umgeschrieben werden
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13
Q

Einziehungsklage: Begründetheit: Einziehungsberechtigung: Anfechtbarkeit/Rechtswidrigkeit des PfüB

A
  • Zuständig für diese Prüfung ist nicht das Prozessgericht der Einziehungsklage
  • vorrangig das Vollstreckungsgericht bei einem Verfahren nach § 766 ZPO (!)

=> alle formellen Mängel des PfüB, die dessen Wirksamkeit nicht berühren, sind für Einziehungsklage unbeachtlich

  • Verstoß gegen § 851 (nicht pfändbare Forderungen wegen Abtretungsverbot - allerdings umfasst Ausnahme nach § 851 II nur vertragliche Abtretungsverbote, diese belasten also den Vollstreckungsgläubiger/Kläger nicht)
  • Verstoß gegen § 852 (Beschränkt pfändbare Pflichtteilsforderung)
    => führen nur zur Anfechtbarkeit, können aber auch (als Einrede!) geltend gemacht werden, da sie materielle Fragestellungen beinhalten, die neben einer Erinnerung auch im Erkenntnisverfahren der Einziehungsklage zu berücksichtigen sind (BGH)
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14
Q

Einziehungsklage: Begründetheit: Einziehungsberechtigung: Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Hauptsachetitel (§§ 769, 767 ZPO)

A
  • Rechte aus PfüB dürfen nicht mehr verwirklicht werden
    pro: Vollstreckbarkeit des Hauptsachetitels entfällt
  • diese Einwendung gegen PfüB steht auch Drittschuldner zu
    -> nicht aber bei nur schwebendem Prozess
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15
Q

Einziehungsklage: Begründetheit: Bestehen der Forderung

A
  • Pfändung geht ins Leere, wenn Forderung zum Zeitpunkt der Pfändung (§ 829 III ZPO) nicht besteht
    -> materielle Prüfung der gepfändeten Forderung (nach Prüfung der Verfahrensfehler im Schritt davor)
    -> kann sich auch auf zukünftige Forderungen beziehen
  • Beweislast bei Gläubiger
    -> Ausnahme: Dittschuldnererklärung gem. § 840 ZPO (Wissenerklärung mit Beweislastumkehr, “Anerkenntnis” ist nach BGH weder abstraktes noch deklaratorisches Schuldanerkenntnis)
    -> § 840 ist nach hM eine nicht einklagbare Obliegenheit des Drittschuldners
    pro: Handlungspflicht Ausnahme der ZPO
    pro: SEA in Abs. 2 hätte sonst nicht extra normiert werden müssen
    pro: e con eindeutige Formulierung in § 836 III
    pro: Telos, SEA und § 836 III gegen Schuldner reicht
    con: Wortlaut “Verpflichtung”, § 840 II S. 2 ZPO
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16
Q

Einziehungsklage: Begründetheit: Keine Einwendung nach §§ 404 ff. BGB analog

A
  • Analogie
    pro: für Drittschuldner wirkt Überweisung wie Abtretung
    pro: bei Überweisung an Zahlungs statt (gleichrangige Alternative) gelten §§ 404 ff. BGB direkt über § 412 BGB
  • Kein gutgläubiger “Wegerwerb” der Einwendungen möglich
17
Q

Einziehungsklage: Begründetheit: Keine Einwendung nach §§ 404 ff. BGB analog: § 404 BGB analog

A
  • Bestehen der Einwendung zum Zeitpunkt der Pfändung oder ihrem Rechtsgrund nach bereits angelegt war (bspw. Mangel bei späterem Rücktritt)
  • insb. Abtretungseinwand (= Abtretung des Anspruchs durch Schuldner an einen Dritten vor PfüB)
    -> bei Abtretung durch vollmachtslosen Vertreter: § 184 II BGB (“Durch die Rückwirkung (der Genehmigung) werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind”)
    -> keine Heilung der Pfändung durch Rückabtretung an den Schuldner
  • Kläger (!) will sich auf Anfechtbarkeit der Abtretung nach AnfG berufen, aber: (-), hM
    pro: nur Wirkung im Verhältnis Anfechtungsberechtigter - Anfechtungsgegner/Zessionar
    pro: AnfG hat keine dingliche (rechtsvernichtende) Wirkung
    -> daher nur Einwand gegen Abtretungseinwand, wenn Drittschuldner Zessionar ist (= Erlöschen durch Konfusion)
18
Q

Einziehungsklage: Begründetheit: Keine Einwendung nach §§ 404 ff. BGB analog: § 406 BGB analog iVm § 392 BGB

A
  • Aufrechnung des Drittschuldners mit einem eigenen Anspruch gegen den Schuldner nach (!) der Pfändung (hM)
    -> con: Erfüllungsverbot ggü Schuldner aus § 829 I S. 1 ZPO (Arrestatorium), Aufrechnung als Erfüllungssurrogat
    -> aber pro: durch Anwendung soll Drittschuldner nicht schlechter stehen als bei einer echten Abtretung
    -> auch pro: bei Überweisung an Zahlungs statt als gleichrangige Alternative gälte § 406 BGB direkt
  1. Erklärung ggü Einziehendem/Gläubiger, § 406 analog (Schuldner wegen Inhibitorium nicht mehr zur Entgegennahme befugt)
  2. Voraussetzungen des § 392 BGB (Ausschluss bei Erwerb der Forderung nach Pfändung oder wenn Forderung erst nach Pfändung und später als die gepfändete Forderung fällig wird)
  3. § 394 ZPO nach Pfändung nicht anwendbar

=> Aufrechnung daher (nur) möglich, wenn der Drittschuldner bereits vor der Pfändung ggü dem Schuldner hätte aufrechnen können

19
Q

Einziehungsklage: Begründetheit: Keine Einwendung nach §§ 404 ff. BGB analog: § 406 BGB analog iVm § 392 BGB: Auch möglich, wenn Drittschuldner nach Pfändung an Schuldner auf die gepfändete Forderung gezahlt hat

A
  • mM: Aufrechnung nicht mehr möglich
    pro: kann gar nicht mehr mit Forderung (en) gegen Schuldner ggü Gläubiger aufrechnen, da Erfüllung eingetreten (Aufrechnungslage (-))
  • hM: Aufrechnung noch möglich
    pro: wegen Arrestatorium hat Zahlung des Drittschuldners an Schuldner keine Erfüllungswirkung; ggü Gläubiger ist Forderung also gar nicht erloschen (Mindermeinung im T/P!)
20
Q

Einziehungsklage: Begründetheit: Keine Einwendung nach §§ 404 ff. BGB analog: § 407 BGB analog

A
  • Leistung an Schuldner in Unkenntnis der Pfändung/des wirksamen PfüB
    -> Maßgeblich ist tatsächliche Kenntnis!
21
Q

Einziehungsklage: Begründetheit: Keine Einwendung nach §§ 404 ff. BGB analog: § 836 II ZPO analog

A
  • Leistung an Erstpfänder in Unkenntnis der Unwirksamkeit des ersten PfüB
  • ggü Zweitpfänder!
22
Q

Einziehungsklage: Begründetheit: Aufrechnung des Drittschuldners mit eigenen Forderungen

A
  • nach allgemeinen Vorschriften möglich
  • fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen: Überwindung durch PfüB
23
Q

Einziehungsklage: Begründetheit: während des Prozesses (verspätete) Drittschuldnererklärung

A
  • wenn Erklärung Nichtbestehen der Forderung ergibt (Kläger verlöre): § 264 Nr. 3 ZPO oder § 263 Alt. 2 ZPO Klageumstellung
    -> SEA nach § 840 II S. 2 ZPO
    –> Zuständigkeit des Gerichts nach § 261 III Nr. 2 ZPO analog
    –> fehlendes Verschulden hat analog § 280 I S. 2 BGB Drittschuldner zu beweisen
    –> idR Kosten der Rechtsverfolgung als Schaden
24
Q

Einziehungsklage: Begründetheit: Keine sonstigen Einwendungen

A
  1. Materielle Einwendungen gegen titulierte Forderung (-), da diese nur Vollstreckungsschuldner zustehen
    -> Streitgegenstand ist allein die gepfändete Forderung, nicht die titulierte Forderung, wegen Formalisierung der Zwangsvollstreckung
    -> nur über Widerklage nach § 767 ZPO in gewillkürter Prozesstandschaft (nach BGH wohl unzulässig)
  2. Interventionsrecht eines Dritten (-)
  3. P: Titel ist unwirksam oder unwirksam zugestellt
    -> Rspr. (+), da PfüB dann nichtig
    -> Lit (-), da nur Einwand Schuldners
25
Q

Einziehungsklage: Begründetheit: Keine sonstigen Einwendungen: Drittschuldner hat zu Unrecht gezahlt

A
  1. Forderung bestand nie oder wurde zuvor abgetreten
    -> Leistungkondiktion
  2. PfüB rechtswidrig
    -> befreiende Leistung möglich

beachte § 836 II ZPO

26
Q

Einziehungsklage: Begründetheit: Keine sonstigen Einwendungen: Missbrauchseinwand wegen doppelter Inanspruchnahme

A

(-), da wegen §§ 829, 835, 836 ZPO Zahlungen schuldbefreiend wirken

-> Schuldner kann nichts mehr vom Drittschuldner fordern

27
Q

Unechte Zwangsvollstreckungsrechtsklausur: Klage des Dritten gegen Ersteigerer

A
  • idR Ansprüche (-), da gem. § 817 II ZPO kraft Hoheitsakt Eigentumsübergang, ohne dass Bösgläubigkeit schadet
    -> Zuschlag als öffentlich-rechtlicher Vertrag bildet Rechtsgrund
    -> nicht rechtswidrig iSd § 823 BGB, da Erwerb durch Hoheitsakt nicht rechtswidrig sein kann
    -> § 826 idR (-) wegen hoher Hürden des bewussten Missbrauchs
28
Q

Unechte Zwangsvollstreckungsrechtsklausur: Verlängerte Drittwiderspruchsklage: Mögliche AGL

A
  • §§ 280, 241 II BGB: nach der ersten Vollstreckungshandlung gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Drittem, wodurch der Vollstreckungsgläubiger verpflichtet ist, vorrangige Rechte Dritter an gepfändeten Sachen iSv § 771, sofern sie ihm gegenüber ausreichend glaubhaft gemacht werden, gewissenhaft zu prüfen und ggf. die Pfändung zu unterlassen bzw. die gepfändete Sache freizugeben
    -> idR (-) mangels Verschulden oder Glaubhaftmachung
    -> § 278 BGB: Anwalt, aber nicht GV (Amtstheorie)
  • §§ 985, 1247 S. 2 analog: (-), Gläubiger erwirbt kraft Hoheitsakt gem. §§ 819, 815 I ZPO Eigentum am Geld
  • EBV (-), da ab Beschlagnahme/Verstrickung wegen Vorrang von § 771 ZPO kein EBV mehr vorliegt (§ 985 bestand nie, sodass auch EBV nicht bestehen kann, hM)
  • § 823 (-), da zwar rechtswidrig (auch nicht anders wegen Pfändungspfandrecht), aber idR Verschulden (-)
    (“Keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Vollstreckenden”)
  • § 826 (-), da hohe Hürden des Missbrauchs oder Schädigungsabsicht
  • GoA (-), da idR kein Fremdgeschäftsführungswille mangels Kenntnis
  • § 816 I BGB (-), da Maßnahmen des GV keine Verfügungen darstellen
    -> Gläubiger auch kein Nichtberechtigter nach § 816 II (Verstrickung als Verwertungsgrundlage macht Gläubiger zu Berechtigtem)
  • Leistungskondiktion (-), da keine Leistung des GV (hoheitliche Maßnahme)
  • § 812 I S. 1 Alt. 2 BGB möglich
29
Q

Unechte Zwangsvollstreckungsrechtsklausur: Verlängerte Drittwiderspruchsklage: § 812 I S. 1 Alt. 2 BGB

A
  1. Etwas erlangt: Erlös bzw. Gutschrift
  2. auf sonstige Weise: Erlösauskehr = Hoheitsakt
  3. auf dessen Kosten ohne Rechtsgrund
    = wenn der Kläger während der Zwangsvollstreckung ein Interventionsrecht gehabt hätte, welches nicht durch Einwendungen des Gläubigers ausgeschlossen gewesen wäre
    -> hypothetische Zulässigkeit von § 771 ZPO irrelevant
    -> maßgeblicher Zeitpunkt: Verwertung (Ausnahme: wenn sie später wieder unbegründet geworden wäre, ggf. § 242 BGB)
30
Q

Unechte Zwangsvollstreckungsrechtsklausur: Verlängerte Drittwiderspruchsklage: Gläubiger ist Ersteigerer

A
  • erlangtes etwas
    1. Eigentum (aber: Rechtsgrund: Zuschlag)
    2. Befreiung von der Barzahlungspflicht gem. § 817 II wegen § 817 IV S. 1 ZPO
    -> Wertersatz gem. § 818 II (abzüglich Versteigerungskosten!)
  • Einrede § 242 BGB: treuwidrig, wenn der ehemalige Eigentümer die angebotene Rückgabe des Ersteigerers ablehnt und auf Kondiktionsanspruch besteht
31
Q

Unechte Zwangsvollstreckungsrechtsklausur: Verlängerte Drittwiderspruchsklage: Pfändungspfandrecht als Rechtsgrund

A
  • § 1247 S. 2 BGB analog: Pfändungspfandrecht nach § 804 ZPO würde sich durch dingliche Surrogation am Erlös fortsetzen
  • hM/gemischte Theorie: Pfändungspfandrecht entsteht gar nicht an schuldnerfremden Sachen, da neben den öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen auch zivilrechtliche Voraussetzungen bestehen müssen
    pro: auch sonstige gesetzliche Pfandrechte können nicht gutgläubig erworben werden (§ 1257 BGB “entstandenes)
    pro: Privatrechtsbedeutung des Pfändungspfandrechts nach § 804 II ZPO
    -> beachte: § 185 II BGB analog möglich (Pfändungspfandrecht ex nunc)
  • mM: öffentlich-rechtliche Theorie: Pfändungspfandrecht entsteht bereits durch Verstrickung, ist jedoch bloß ein prozessuales Recht, das keine Aussage über das Behaltendürfen (materiell-rechtlich) trifft
    pro: öffentlich-rechtlicher Charakter des Pfandrechts
32
Q

Unechte Zwangsvollstreckungsrechtsklausur: Verlängerte Drittwiderspruchsklage: Wegfall der Bereicherung

A
  • Verlust der titulierten Forderung gegen Schuldner (-), da Gläubiger seinen Anspruch gegen Schuldner behält (es tritt keine Erfüllungswirkung nach § 819 ZPO ein)
  • § 818 III: Abzug der Versteigerungskosten
33
Q

Unechte Zwangsvollstreckungsrechtsklausur: Verlängerte Drittwiderspruchsklage: Fremde Forderung

A
  • nach Zahlung des Drittschuldners an den Vollstreckungsgläubiger ist Vollstreckung beendet (§ 771 ZPO ist nicht mehr möglich)
  • § 816 II BGB gegen den Einziehenden
    1. Nichtberechtigter (Prüfung, dass Pfändung wegen schuldnerfremder Forderung ins Leere ging)
    2. Wirksamkeit gegenüber früherem Forderungsinhaber (+) spätestens mit Klageerhebung (Genehmigung)
    3. Einwendungen, die bei § 771 hätten berücksichtigt werden müssen, werden im Rahmen von § 242 BGB berücksichtigt
34
Q

Unechte Zwangsvollstreckungsrechtsklausur: Verlängerte Drittwiderspruchsklage: anderes Interventionsrecht als Eigentum/Forderungsinhaberschaft

A
  • Pfändungspfandrecht liegt vor (schuldnereigener Gegenstand, an dem Interventionsrecht besteht!)
  • Vertretbar: § 242 BGB
    -> Pfändungspfandrecht ist ggü führerem Interventionsrecht nachrangig
35
Q

Unechte Zwangsvollstreckungsrechtsklausur: Verlängerte Vollstreckungsgegenklage: AGL

A
  • idR parallel zur verlängerten Drittwiderspruchsklage: Eingriffskondiktion
  • Prüfung: wäre vor Beendigung der Zwangsvollstreckung die Klage nach §§ 767 I, II ZPO begründet gewesen?
36
Q

Unechte Zwangsvollstreckungsrechtsklausur: Verlängerte Vollstreckungsgegenklage: Rechtsgrund

A
  • Pfändungspfandrecht (-)
    -> öffentlich-rechtlich: nur prozessuale Bedeutung
    -> gemischt: § 1252 (Erlöschen der titulierten Schuld) und Beendigung der Verstrickung (bei Erfüllung etc. war Forderung ja bereits vor Versteigerung erloschen)
  • Titel aus dem Ausgangsprozess: soll nur Vollstreckung ermöglichen und sagt nichts über materielle Berechtigung aus
  • Rechtskraft des vollstreckten Titels: wegen § 767 II analog (Rückgewähr darf nur auf nachträgliche Tatsachen - also nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung) gestützt werden) bleibt Rechtskraft geschützt, sodass Rechtskraft hier ausnahmsweise keinen Rechtsgrund darstellt
    -> aber grundsätzliche gilt rechtskräftiger Titel als Rechtsgrund für Behaltendürfen!
37
Q

Unechte Zwangsvollstreckungsrechtsklausur: Verlängerte weitere Klagen

A
  • verlängerte Titelgegenklage: möglich
  • verlängerte Vollstreckungserinnerung: nicht möglich (hM, reiner Verfahrensangriff)
    -> vertragliche und deliktische Ansprüche bleiben möglich
38
Q

SEA: § 717 II ZPO

A
  • verschuldensunabhängige Haftung wegen Vollstreckung bei späterer Aufhebung des durchgesetzten vorläufig vollstreckbaren Urteils
    -> auch für Vollstreckungsbescheide, § 700 I ZPO
    -> Analogie auf weitere Titel nicht zulässig, wenn wertungsmäßig Gläubiger das Vollstreckungsrisiko nicht tragen soll (Prozessvergleich; notarielle Urkunde)
  • Schaden
    -> ausreichend ist freiwillige Zahlung unter Vollstreckungsdruck
    –> Zahlung Drittschuldner nach PfüB: Inzidentprüfung, ob auch Wirkung ggü Schuldner (nur dann Schaden)
  • Mitverschulden
    -> Nichteinlegung von Rechtsbehelfen
    -> Nichtleistung einer möglichen Sicherheitsleistung
  • Aufrechnung durch Gläubiger möglich, aber nicht mit Anspruch aus noch streitigem Verfahren
39
Q

SEA: § 945 ZPO

A
  • verschuldensunabhängiger SEA bei ungerechtfertigt erlassenem Arrest oder eV

= wenn Anspruch oder Grund von Anfang an fehlten
-> Anfängliche Unzulässigkeit nach hM unbeachtlich
pro: Antragsgegner soll vor materiell falschen Anordnungen geschützt werden

  • nicht ggü Dritten (hier nur Haftung nach allgemeinen Vorschriften)
  • Schaden: Vollstreckungsdruck
  • Bindungwirkung
    -> Sachurteil im Hauptsacheverfahren (+)
    -> Entscheidung aus eV-Verfahren (-)
    pro: hier anderer Streitgegenstand