Vertretung des Kaufmanns Flashcards
Erteilung der Prokura, § 48 HGB
Richtet sich grdstzl. nach den Vollmachtsregeln gem. $ 167 ff. BGB
Es bestehen jedoch folgende Besonderheiten:
- Kann nur ausdrücklich, persönlich durch Geschäftsinhaber erteilt werden
- Kann nur duch Kaufleute erteilt werden.
- Erteilung der Prokura ist im Handelsregister einzutragen, § 53 I HGB (Jedoch nur deklaratorisch, kein Wirksamkeitshindernis)
- nur natürliche, nie juristische Person
Umfang der Prokura, § 49 HGB
- Kein branchenübliches Geschäft oder Geschäft im Rahmen des bisherigen Geschäftsbetriebs erforderlich
- Auch außergewöhnliche, Branchenändernde Rechtsgeschäfte sind erfasst
Ausgeschlossen sind:
- private Angelegenheiten des Geschäftsherrn, die sich nicht auf das Handelsgewerbe beziehen
- Geschäfte, die nicht dem Betrieb dienen
- reine Inhabergeschäfte, sog. Prinzipialgeschäfte
- Grundlagengeschäfte (wie Änderung der Firma, Gesellschaftersbestandes, indländische Geschäftsanschrift oder Gesellschaftervertrag -, auf denen die Existenz, Rechtsform und rechtliche Ausgestaltung des eigenen Handelsgewerbes aufbauen
- Veräußerung und Belastung von Grundstücken, sofern die Prokura hierauf nicht ausdrücklich erweitert worden ist, § 49 II HGB.
Beschränkung des Umfangs der Prokura, § 50 HGB
Eine Beschränkung der Prokura im Außenverhältnis ist gem. § 50 I HGB nicht möglich.
Nur im Ausnahmefall des Missbrauchs der Vertretungsmacht wirken interne Beschränkungen der prokura auch gegenüber Dritten.
Ein von § 49 HGB formal gedecktes Geschäft bindet den Prinzipal somit nicht.
Das gilt:
- bei arglistigem Zusammenwirken zwischen Drittem und Prokuristen zum Nachteil der Geschäftsherrn
(Kollusion, §§ 138, 826)
- wenn Prokurist Vertretungsmacht bewusst missbraucht und Dritter dies erkennt oder ihm dies aufgrund besonderer Umstände ohne Weiteres erkennbar war
Erweiterung der Prokurabefugnis
Ergibt sich im Falle des § 125 III HGB, wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass ein Gesellschafter nur zusammen mit dem Prokuristen vertretungsberechtigt sein soll (unechte Gesamtvertretung).
Formen der Prokura
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Echte Gesamtprokura
Geschäftsherr erteilt Prokura an mehrere Personen gemeinschaftlch, § 48 II HGB. Es gelten dabei die Grundsätze des BGB über die Gesamtvertretung. -
Unechte/gemischte Gesamtprokura
- Unechte Gesamtprokura: Porkurist ist nur zusammen mit einem Gesellschafter vertretungsberechtigt.
- Ob auch unechte Gesamtprokura in der Form erteilt werden kann, dass Prokursit nur mit Einzelkaufmann vertretungsberechtigt ist, ist umstritten.
3. Filialprokura
Betreibt Kaufmann mehrere Unternehmen unter verschiedenen Firmen, so kann er gem. § 50 III HGB die Prokura auf eine seiner Niederlassungen beschränken.
Erlöschen der Prokura
Erlöschungsgründe:
- Tod des Prokuristen; dagegen grundsätzlich kein Erlöschen beim Tod des Inhabers, § 52 III HGB
- Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, § 168 1 BGB
- jederzeit möglicher Widerrruf des Inhabers, § 52 I HGB
- Einstellung des Handelsgeschäfts
Erlöschen der Prokura ist im Handelsregister einzutragen, § 53 II HGB
Die Handlungsvollmacht, § 54 HGB
Handlungsvollmacht ist jede von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist.
Sie nimmt eine Zwischenstellung zwischen der einfachen Vollmacht nach §§ 167 ff. HGB und der weitergehenden Prokura ein.
Erteilung der Handlungsvollmacht
Handlungsvollmacht wir nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 167, 171 BGB erteilt.
Arten von Handlungsvollmachten gem. § 54 I HGB:
- Generalhandlungsvollmacht: für alle Rechtsgeschäfte, die der gesamte Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt
- Arthandlungsvollmacht: für alle Rechtsgeschäfte, die eine bestimmte Art von Geschäften eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt
- Spezialhandlungsvollmacht: für alle Rechtsgeschäfte, die das übertragene einzelne, konkret bestimmte Geschäft mit sich bringt
Umfang der Handlungsvollmacht
- Bemächtigt nur auf Rechstgeschäfte, die in einem derartigen Unternehmen für gewöhnlich vorkommen.
- In abgrenzung zur Prokura, die zu Geschäften bevollmächtigt, die in irgend einem Handelsgewerbe vorkommen bevollmävhtigt die Handlungsvollmacht nur zu branchenüblichen Geschäften (“derartig”)
- Geschäft darf nicht ungewöhnlich sein. Muss sich um ein nicht selten vorkommendes Rechtsgeschäft handeln, das sich auch im finanziellen Rahmen des Handelsgewerbes hält.
Die Hanldungsvollmacht erstreckt sich nach § 54 II HGB nicht auf
- Veräußerung oder Belastung von Grundstücken
- Eingehung von Wechselverbindlichkeiten
- Aufnahme von Darlehen
- Prozessführung
- Prinzipalgeschäfte
- Privatgeschäfte des Kaufmanns
Besonderheiten der Handlungsvollmacht im Außendienst
Untertschied danach, ob Hilfsperson
- Abschlussvollmacht (§§ 55 I, 91 I HGB) hat oder
- nur Vermittlungsvollmacht (§§ 55 IV, 75 g, 91 II HGB erteilt worden ist