Die allgemeinen Regeln für Handelsgeschäfte, §§ 343-372 HGB Flashcards
Das Handelsgeschäft
- Derjenige, der das Geschäft tätigt muss grundsätzlich Kaufmann sein.
- Grundsätzlich gelten die Vorschriften über das Handelsgeschäft für beide Parteien, auch wenn es sich nur um ein einseitiges HAndelsgeschäft handelt, § 345 HGB
- Das Geschäft muss zum betrieb des Handelsgewerbes gehören. Geschäft i.S.d. § 343 HGB ist jedes rechtserhebliche Verhalten, also der Abschluss von Verpflichtungsverträgen, die Vornahme von Verfügungsgeschäften, einseitige Rechtsgeschäfte wie Rücktritt und Kündigung, geschäftsähnliche Handlungen wie Mahnung, Fristsetzung usw. und Realakte, soweit daran von der Rechtsordnung Rechtsfolgen geknüpft werden, wie z.B. Verarbeitung, Vermischung, Versenden von Waren.
Für die Betriebszugehörigkeit spricht die Vermutung des § 344 I HGB. Diese ist erst widerlegt, wenn feststeht, dass das von dem Kaufmann eingegangene Gescäft nicht dem Betrieb des seines Handelsgewerbes dienen soll.
Der Handelsbrauch, § 346 HGB
- Handelsbräuche sind die kaufmännischen Verkehrssitten. Sie beruhen auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung der beteiligten Verkehrskreise.
- Handelsbräuche werden von der h.M. zwar nicht als Rechtsnorm anerkannt, im Rechtsverkehr zwischen Kaufleuten kommt ihnen jedoch gem. § 346 HGB rechtlich verpflichtende Kraft zu.
- Daraus folgt:
1) Handelsbräuche sind auch dann verbindlich, wenn die Beteiligten ihre Geltung nciht vereinbart haben, und selbst dann, wen sie ihnen unbekannt waren
2) Handelsbräuche verdrängen dispositives Recht
Der Erwerb von Nichtberechtigten gem. § 366 HGB
§ 366 HGB erweitert die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs. Dieser ist auch dann möglich, wenn der Erwerber zwar nicht an das Eigentum, aber an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers glaubt.
Gutgläubiger Erwerb gem. § 366 I HGB
- Veräußerer ist Kaufmann
Streitig ist, ob § 366 HGB auch beim Erwerb vomn “Scheinkaufmann” analog § 5 HGB, § 242 BGB anwendbar ist.
H.M.: Nein, da der von dem Scheinkaufmann veranlasste Rechtsshein nicht in die Rechtsposition unbeteiligter Dritter, hier des wahren Eigentümers, eingreifen könne. - Veräußerung einer beweglichen Sache im Betrieb des Handelsgewerbes
Ob die Verfügung betriebsbezogen ist bestimmt sich nach den Grundsätzen der §§ 343 ff. HGB. - Gutgläubigkeit
Im Bezug auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers.
Lastenfreier Eigentumserwerb gem. § 366 II HGB
Nach § 366 II HGB erlangt der Erwerber auch dann lastenfreies Eigentum, wenn er die Belastung zwar kennt, aber den Veräußerer gutgläubig für befugt hält, ohen Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen.
Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts gem. § 366 III HGB
Da es an einer Verfügung im Rechtssinne fehlt (das Pfandrecht entsteht kraft Gesetzes!) kommt es bei § 366 III HGB auch nicht auf einen guten Glauben an die Verfügungsbefugnis an. Ausreichend ist vielmehr der gute Glaube daran, der Nichtberechtigte dürfe die genannten Verträge abschließen.
Wirksame Abtretung trotz Abtretungsverbot, § 354a HGB
Ist bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Abtretung gem. § 399 BGB ausgeschlossen, so ist nach § 354 a I HGB eine abtretung gleichwohl wirksam.
§ 354a I S. 3 HGB bestimmt, dass abweichende Vereinabrungen unwirksam sind. Die Regelung ist jedoch -im Wege der teleologischen Reduktion- dahingehend auszulegen, dass eine nach und in Kenntnis der Abtretung erfolgte Vereinabrung des Schuldners mit dem Zessionar, Zahlungen künftig an diesen zu entrichten, nicht von der Verbotsnorm erfasst wird.
Das Kontokorrent, § 355 HGB
Das Kontokorrent ( conto corrente=laufende Rechnung) dient der vereinfachten Abwicklung gegenseitiger geldansprüche. Die einzelnen Forderungen verleiren ihre rechtliche Selbstständigkeit, sie werden in regelmäßigen Zeitabschnitten verrechnet und anerkannt.
Die rechtliche Bewertung der “Verrechnung” ist umstritten. In der Lit. wird überwiegend angenommen, durch die Verrechnung entstehe eine (kausale) Saldoforderung, die Grundlage für das spätere abstrakte Saldoanerkenntnis sei. Die Rspr. bewertet die Verrechnung als unselbstständigen Teilakt des Saldoanerkenntnises.
Eine kausale Saldoforderungn entsteht nach der Rspr. des BGH nur gem. § 355 II HGB bei der Beendigung des Kontokorrentverhältnisses.
Die Rechtswirkung des Konkorrent: Unselbststämdigkeit der in das konkorrent eingestellten Forderungen
Die in ein konkoorent eingestellten Forderungen verlieren ihre rechtliche Selbstständigkeit und werden zu bloßen Rechnungsposten. Sie können weder selbstständig geltend gemacht werden, noch sind sie isoliert erfüllbar.
Diese Forderungen sind nicht abtretbar, nicht verpfändbar (§ 1274 II BGB) oder im Wege der Zwangsvollstreckung pfändbar (§ 851 I ZPO)
Verrechnung der Forderungen
Nach § 355 I HGB erfolgt die Verrechnung “in regelmäßigen Zeitabschnitten”. Das Gesetz geht damit als Grundsatz von einem Periodenkontokorrent aus. Möglich ist es auch ein Staffelkontokorrent zu vereinbaren, bei dem die Verrechnung unmittlebar dann erfolgt, wenn eine neue Forderung oder Leistung in das Kontokorrent eingestellt wird.
Streitig ist, ob eine Verrechnung automatisch erfolgt, und welche Folgen sie hat.
Novationstheorie:
Aus einem Kontokorrent besteht grundsätzlich nur der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis. Dabei handelt es sich um eine neue Verpflichtung, die an die Stelle der in das Kontokorrent eingestellten einzelnen Forderungen und Leistungen tritt. Die verrechnung ist dabei lediglich das Mittel zur Feststellung des Abrechnungsergebnisses, das in das Angeboit zum Abschluss des Anerkenntnisvertrags aufgenommen wird und dessen Annahme durch das Saldoanerkenntnis vom Vertragspartner begehrt wird. Verrechnung und Saldoanerkenntnis sind Teile ein und desselben Rechtsakts.
Lit:
Bei Ablauf der Verrechnungsperiode findet eine automatische Verrechnung statt. Als deren Ergebnis entstehe eine kausale Saldoforderung, die sich aus den zugrunde liegenden Einzelfoderungen zusammensetzt. Das später zwischen den Parteien vereinbarte Saldoanerkenntnis ersetze die Saldoforderung nicht, sondern trete nach § 364 II BGB erfüllungshalber neben sie.