Die selbstständigen Hilfspersonen Flashcards

1
Q

Die selbstständigen Hilfspersonen

A

Kaufmann kann zur Erldedigung seiner Aufgaben neben den in § 59-83 HGB geregelten unsselsbtständigen Hilfspersonen (Arbeitnehmern) auch fremde Personen eingliedern, die nicht in seinem Betrieb eingegliedert sind.

Können als selbstständige Hilfspersonen Rechstgeschäfte für den Kaufmann tätigen.

  1. Handelsvertreter (§§ 84-92c HGB) / Handelsmarkler (§§ 93-104 HGB): Personen die im fremden Namen selbstständige Rechtsgeschäfte für den Geschäftsherren abschließen oder vermitteln
  2. Kommisionär/Spediteuer/Lagerhalter: Personen die im eigenen Namen Rechtsgeschäfte für einen anderen Tätigen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Handelsvertreter, § 84 HGB

A
  • Muss selbstständig sein, § 84 I 2 HGB
  • Muss Gwerbe betreiben, nach § 84 IV HGB auch Kleingewerbe ausreichend
  • Muss für einen anderen Geschäfte vermitteln. Wird für Unternehmer in dessen Namen und auf dessen Rechnung tätig
  • Muss in einem städnigen Betrauungsverhältnis zu dem Unternehmer stehen. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis (Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 611, 675 BGB)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Abgrenzung des Handelsvertreters

A

der Handlungsvertreter unterscheidet sich vom:
- Handlungsgehilfen (§ 59 HGB) durch seine Selsbtständigkeit. Der Handlungsgehilfe leistet Arbeit in persönlicher Abhängigkeit
-Handelsmakler (§ 93 HGB) dadruch, dass er ständig mit der Vermittlung oder Abschluss von Geschäften betraut ist, während der Handelsmarkler nciht dauernd für einen Unternehmer tätig sit und als unabhängiger Vermittler die Interessen beider vertragsparteien zu wahren hat.
- Kommisionär (§ 383 HGB) und vom Kommisionsagenten durch sein Handeln im fremden Namen. Der Kommissionär udn der Kommissionsagent handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung
- Vertragshändler und Franchisenehmer dadurch, dass er im fremden Namen für fremde Rechnung arbeitet. Sowohl Vertragshändler als auch Franchisenehmer sind in eigenem Namen für eigene Rechnung tätig.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Ansprüche des Handelsvertreters gegen den Unternehmer

A
  1. Provisionsanssprüche , § 87 HGB
  2. Ausgleichanspruch aus § 89 b HGB
  3. sonstige Ansprüche (Schadensersatzansprüche, Aufwendungsansprüche, (Karenz-)Entschädigung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Provisionsansprüche des Handelsvertreters

A

Handelsvertreter hat Recht auf Einsicht ind ie geschäftsbücher des Unternehmers, um selbst prüfen zu können, welche Gechäfte aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit abgeschlossen wurde.

Ansprüche können bestehen aus:
- Den in § 87 I-III beschriebenen Leistungen
- Provision für besondere Leistungen:
Delkredprovision (§ 86 b HGB), Inkassoprovision (§ 87 IV HGB)
- § 354 HGB, wenn Handelsvertreter eine besondere, nicht zum vertraglichen Verpflichtungsbereich gehörenden Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung für den Unternehmer ausgeführt hat oder der Handelsvertretervertrag ubwirksam ist.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters,
§ 89 b HGB

A

Dient dem ZWeck, die Vorteile auszugleichen, die sich für den Unternehmer daraus ergeben, dass er voraussichtlich für einige Zeit Folgegeschäfte mit Stamm- und Mehrfachkunden abschließen wird.
Dass oder in welchem Umfang der Unternehmer tatsächlich nach Beendigung des Handelsvertretervertrags Geschäfte mit diesen Kunden schließt , ist für das Vorliegen eines erheblichen Vorteils ohne Bedeutung.

Voraussetzungen:
1. Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses
Auf die Art der Beendigung kommt es nicht an, ausreichend sind z.B. einverstäöndliche Lösung des Vertragsverhältnisses, vertragsumwandlung, Kündigung, Zeitablauf, auflösende Bedingung, Insolvenz des Unternehmers (§ 117 InsO), Tod des Handelsvertreters

  1. Kein Ausschluss des Anspruchs nach § 89 b III
  2. Neue Kunden, erheblicher Vorteil; § 89 b I 1 Nr. 1 HGB
    Zur Feststellung dieser Voraussetzung ist maßgebend der zu erwartende Umfang der Geschäfte im Rahmen des von dem Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamms.
  3. Billigkeit entsprechend, § 89 b I 1 Nr. 2 HGB
    Im Rahmen der Billigkeitserwägung können sich z.B. anspruchsmindernd Auswirken: eine vom Unternehmer finanzierte Altersversorgung, verbotene Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters, ein Rückgang im Gesamtumsatz.
  4. Höhe des Anspruchs, § 89 b II HGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Pflichten des Handelsvertreters

A
  • Hauptpflicht: Pflicht zum Tätigwerden, § 86 I HGB
  • Bemühen um den Abschluss und Vermittlung von Geschäften, im Zweifel persönlich (§ 613 BGB)
  • Wahrnehmung der Interessen des Unternehmers, § 86 I HGB, z.B. durch Marktbeobachtung, Verschwiegenheit (§ 90 HGB), Wettbewernsverbot, allgemeine Loyalität.
  • Berichterstattung, § 86 II HGB
  • Sorgfaltspflichten bei der Auswahl des Dritten (z.B. Kreditwürdigkeit), § 86 III HGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Analoge Anwendung des Handelsvertretersrechts

A

Analoge Anwendung der Vorschriften finden vor allem Anwendung bei Mischformen des Handelsvertreters und des Kommissionärs.
- Kommisionsagent
- Vertrtagshändler
- Franchisenehmer

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Übersicht über die Formen

A
  1. Selbstständigen Unternehmer
    - im eigenen Namen
    - auf eigene Rechnung
  2. Handelsvertreter
    - auf Dauer
    - im fremden Namen
    - auf fremde Rechnung
  3. Kommisionär
    - nicht ständig
    - im eigenen Namen
    - auf fremde Rechnung
  4. Vertragshändler und Franchisenehmer (Handelsvertreter/selbstständiger Unternehmer)
    - auf Dauer für einen Hersteller
    - im eigenen Namen
    - auf eigene Rechnung
    - Eingleiderung in Absatzorganisation
  5. Komissionsagent (Kommisionär/Handelsvertreter)
    - auf Dauer
    - im eigenen Namen
    - auf fremde Rechnung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Der Komissionsagent

A

Kommissionsagent ist als selbsständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut, im eigenen Namen für Rechnung eines anderen Unternehmers Verträge abzuschließen.

Abwicklung der einzelnen abgeschlossenen Verträge richtet sich nach dem Kommissionsrecht (§ 383 ff. HGB).

Das Innenverhältnis zwischen Kommisionsagent und Unternehmer ist aufgrund dauernder Interessenswahrnehmung handelsvertreterähnlich ausgestaltet (Schutzvorschriften der §§ 89 ff. HGB weitgehend anwendbar)

Analoge Anwendung des Ausgleichanspruch aus § 89 b HGB, wenn Kommisionsagent in die Absatzorganisation des Kommitenten eingebunden ist und ihm bei Beendigung des Vertragsverhältnisses den Kundenstamm überlassen hat.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Der Vertragshändler

A

Der Vertragshändlervertrag ist ein Rahmenvertrag eigener Art,
- durch den sich der Vertragshändler verpflichtet, Warend des Hersteller oder Lieferanten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben und
- durch den der Vertragshändler in die Verkaufsorganisation des Herstellers bzw. Lieferanten eingegliedert wird.

Der Vertragshändlervertrag ist ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.

Problem:
Analoge Anwendbarkeit des Handelsvertretersrechts auf den vertragshändlervertrag, §§n 89 89 a HGB.

  • BGH: Handlesvertreterrecht nur dann entsprechend Anwendbar, wenn der Vertragshändler durch den Rahmenvertrag handelsvertretertypische Recht und Pflichten übernommen hat und in erheblichem Umfang Aufgaben erfüllt, wie sie auch vom HAndelsvertreter wahrgenommen werden.
  • Lit.: Handelsvertreterrecht schon deswegen analog anwendbar, weil der Vertragshändler in die Verkaufsorganisation eingebunden sei. gerade dies unterscheide ihn ja vom reinen Zwischenhändler.

Analoge Anwendbarkeit des Ausgleichsanspruch, § 89 b HGB

BGH: Anwendbar, wenn der Vertragshändler vertraglich verpflichtet ist, dem Hersteller bei Ausscheiden aus der Absatzorganisation seines Kundenstamms zu überlassen, sodass sich der Hersteller die Vorteile des Kundenstamms nutzbar machen kann.

Ein Asugleichanspruch steht dem vertragshändler nicht zu, wenn der Hersteller oder Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrages zu sperren, ihre Nutzung einzustellen udn auf verlangen des Vertragshändlers zu löschen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Der Franchisenehmer

A

Franchising ist Absatzsystem für Waren und Dienstleistungen

  1. Warenfranchising
    Vertreibssystem für die vom Frnchisegeber hergetellten waren. drübr hinaus werden Marketingkonzept, Know-How und Schutzrechte (z.B. Berechtigung zum Führen der Marke) zur Verfügung gestellt
    Starke Ähnlichkeit zum Vertragshändlersystem, Abgrenzungskriterium ist noch stärkere Einbindung in das Vertriebssystem
  2. Servicefranchising
    Standartisierte Dienstleistung unter einem einheitlichen Namen steht im Vordergrund. Schutzrecht und Know-How werden lizensiert.
  3. Herstestellungsfranchising
    Franchisenehmer stellz Waren nach Vorgaben des Franchisegebersher und vertreibt sie unter dessen Warenzeichen

Der Franchisevertrag ist ein typengemischter Vertrag.
Der Franchisenehmer ist idR. selbstständig und damit selbst Kaufmann. Nach der Rspr. ist aber auch möglich, dass ein Franchisenehmer Arbeitnehmer ist.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Anwendbarkeit der §§ 84 ff. HGB auf den Franchisevertrag

A

Anwendbarkeit der §§ 84 ff. HGB auf den Franchisevertrag kann nicht generell entschieden werden.

Anwendbar sind die Vorschriften über die ordentliche Kündigung (§ 89 HGB) und die fristlose Kündigung (§ 89 a HGB).

Die Anwendbarkeit des § 89 b HGB ist umstritten.
Dem franchisenehmer sollte jedenfalls untert den gleichen Vroaussetzungen wie dem Vertragshändler ein Ausgleichanspruch zustehen.
Für Franchisenehmer, die ein im wesentlichen anonymes Massengeschäft betreffen (zB. Fast-Food Ketten) ist nach der Rspr. die bloß faktische Kontinuität des Kundenstamms nach Vertragsbeendigung kein hinreichender Grund für die analoge Anwendung des § 89 b HGB. Im Regelfall ist danach eine vertragliche Verpflichtung des Franchisenehmer zur Übertragung des Kundenstamms erforderlich. (Keine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich, kann aus anderen Pflichten hergeleitet werden (z.B. Pflicht zur Übergabe der Geschäftsunterlagen)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Der Handelsmakler, § 93 HGB

A

Handelsmakler ist nach § 93 HGB, wer gewerbsmäßig für andere die vermittlung von Verträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, ohne von ihnen ständig damit betraut zu sein.

  • Handelsmakler ist Kaufmann. NAch § 93 III HGB finden die Vorschriften über den Handelsmakler auch dann Anwendung, wenn es sich um einen kleingewerblichen Betrieb handelt.
  • Handelsmakler muss verträge vermitteln, aslo nicht abschließen. Erforderlich ist, dass der Makler durch seine Tätigkeitb die Bereitschaft zum Abschluss des Vertrages herbeiführt. Nicht ausreichend ist bloßer Nachweis von Gelegemheiten zum Vertragsschluss (anders § 652 I BGB für den Nachweismakler)
  • Vermittelnde Geschäfte müssen Gegenstände des Handelsverkehr betreffen, nicht erforderlich ist aber dasss alle Beteiligten Kaufleute sind i.S.d. § 343 HGB.
  • Handelsmakler darf nicht ständig von einer Partei mit Vertragsvermittlungen betraut sein; andernfalls ist er Handelsvertreter (Vermittlungsvertreter)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Abgrenzung des Handelsmakler

A

1. Unterschiede zwischen Handelsmakler und Zivilmakler
- der Handelsmakler ist stets Vermittlungsmakler, während der Zivilmakler bloßer Nachweismakler sein kann (vgl. § 652 I 1 BGB)
- Eigenschaft als Handelsmakler setzt Vorliegen eines Gewerbes voraus, Zivilmakler kann auch nicht gewerbsmäßig tätig werden
- Handelsmakler hat Interessen beider Parteien zu wahren, Zivilmakler ist grundsätzlich nur seinem Auftraggeber verpflichtet
- Beim Handelsmakler sofern nicht anders Vereinbart oder abweichende Handelssitte der maklerlohn von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten (§ 99 HGB), der Zivilmakler kann die Provision nur von seinem Auftraggeber verlangen
- Handelsmakler kann nur Verträge über Gegenstände des Handelsverkehrs vermitteln, der Zivilmakler dagegen alle Geschäfte

2. Unterscheide zwischen Handelsmakler und Handelsvertreter
- Handelsmakler ist nur von Fall zu Fall zuständig, Handelsvertreter ständig für eine Partei
- Handelsmakler hat anders als der Handelsvertreter Interessen beider Parteien zu wahren
- Handelsmakler bleibt stets weisungsunabhängig, Handelsvertreter ist weisungsgebunden
- Unbestimmtheit, Vielzahl der Geschäfte und Interesse an Umsatzförderung sprechen für Handelsvertreter

3. Unterschiede Handelsmakler Kommissionär
- Handelsmakler ist auf bloße Vermittlungstätigkeit beschränkt, Kommissionär (§ 383 HGB) nicht
- Bei vom Handelsmakler vermittelnden Geschäften wird nicht dieser, sondern der Auftraggeber Vertragspartei; Kommisionär kauft und verkauft im eigennen Namen Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen, wird somit selbst Vertragspartei

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Pflichten des Handelsmaklers

A

Richten sich primär nach §§ 93 ff. HGB, daneben subsidiär auch §§ 652 ff. BGB
- ist zum Tätigwerden grundsätzlich nicht verpflichtet. Pflicht besteht nur, wenn sie mit Auftraggeber besonders vereinbart worden ist (insbesondere dann anzunehmen, wenn Handelsmakler Alleinauftrag ersteilt wird)
- Aufklärungs-, Inmformations- und gegebenenfalls Beratungspflicht. Zur Erfüllung dieser Nebenpflicht besteht allerdings keine Erkundigungs- oder Nachprüfungspflicht (grundsätzlich nur Aufklärung über ihm bekannte Umstände; dabei Sorgfaltspflicht nach § 347 I HGB)
- hat als unabhängiger Vermittler und objektiver Förderer die interessen beider Parteien wahrzunehmen (Neutralitätspflicht)
- Haftet gem. § 98 HGB gegenüber beide Parteien, auch dann wenn ihn nur eine PArtei beauftragt hat (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter)
- Doppelte Beurkundungspflicht; §94 HGB, §§ 100 ff. HGB (Ausnahme: Krämermakler § 104 HGB)

17
Q

Rechte des Handelsmaklers

A
  • Anspruch auf Provision nach § 99 HGB auch ohne besondere Vereinbarung (vgl. § 354 HGB)
    Voraussetzung: Zustandekommen eines infolge der Vermittlung des Maklers (Mitursächlichkeit!) mit dem Auftrag identischen Vertrages, § 652 I BGB.
  • Afuwendungsersatzanpruch bestht nur, wenn dies besonders vereinbart wurde, § 652 II BGB
  • Keine Recht zum Selbsteintritt des Handelsmaklers in das vermittelnde Geschäft als Partei, außer im Fall einer besonderen Gestattung (anders Kommissionär, § 400 HGB)
    Ausnahme: sog. anonyme Schlussnote, beid der Handelsmakler zum Selbstteintritt verpflichtet wird (§ 95 III HGB)
  • Keine Inkassovollmaht (§97 HGB), es sei denn er ist dazu (stillschweigend) bemächtigt worden