Kaufmann Flashcards
Wer ist nach dem HGB Kaufmann?
- Istkaufmann, § 1 Abs. 1 HGB
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, § 3 HGB
- Formkaufleute, § 6 HGB
- Eingetragene Vermögensverwaltungsgesellschaft, § 105 Abs. 2 HGB
- Nichtkaufleute unter bestimmten Vorausssetzungen nach Rechtsscheingrundsätzen, § 5 HGB analog, § 242 BGB
Istkaufmann nach §§ 1, 2 HGB
Nach § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann wer eine Handelsgewerbe betreibt.
Ein Handelsgewerbe setzt voraus:
- dass die ausgeübte Tätigkeit überhaupt ein Gewerbe darstellt
- nach den §§ 1, 2 HBG als Handelsgewerbe zu behandlen ist.
Das Handelsgewerbe muss betrieben werden.
Begriff des Gewerbes
Gewerbe ist nach h.M. jede äußerlich erkennbare, selbstständige, planmäßige auf gewisse Dauer, zum Zwecke der Gewinnerzielung (bzw. entgeltlich) ausgeübte Tätigkeit, die nicht “freier Beruf” ist.
Handelsgewerbe
Nach §§ 1, 2 HGB ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten gewerbebetrieb nicht erfordert (Kleingewerbe).
“Betreiben” des Handelsgewerbes
- Betreiber ist derjenige, in dessen Namen das Handelsgewerbe geführt wird und der aus den im Handelsgewerbe geschlossenen Geschäften berechtigt und verpflichtet wird.
- Der Geschäftsführer einer GmbH ist kein Kaufmann iSd HGB, da nicht er sondern nur die GmbH das Handelsgewerbe betreibt.
- Keine Kaufleute sind Gesellschafter der juristischen Personen, da ausschließlich die juritsiche Person selbst das Handelsgewerbe betreibt.
- Kommanditisten, die für verbindlichkeiten der KG nur beschränkt haften (§ 171 Abs. 1 HGB), sind keine Kaufleute
- Für Gesellschafter einer OHG und persönlich haftendende Gesellschafter einer KG werden wegen der persönlcichen und unbeschränkten Haftung gem. § 128 HGB die für Kaufleute geltenden Vorschriften zumindest teilweise entsprechen angewandt.
Gesellschaften als Kaufmann
- Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG, SE, KGaA und EWIV) sind gem. § 6 Abs. 1 HGB Handelsgesellschaften.
- Genossenschaften werden gem. § 17 Abs. 2 GenG als Kaufleute behandelt.
- Formkaufleute nach § 6 Abs. 2 HGB sind Kraft ihrer Rechtsform die GmbH, die AG, die SE, die KGaA und die Genossenschaft.
Der Scheinkaufmann
Wer im Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt, muss sich gegenüber gutgläubigen Dritten wie ein Kaufmann behandeln lassen.
Lässt sich auf das Verbot wiedersprüchlcihen Verhaltens (venire contra factum propium, § 242 BGB) sowie allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen zurückführen).