Die Handelsfirma Flashcards

1
Q

Begriff und Bedeutung der Firma

A

Dei Firma ist der Handelsname des Kaufmanns, unter dem er im Handelsverkehr seine Geschäfte betreibt, seine Unterschrift abgibt sowie klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB).

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2
Q

Grundsätze der Firmenbildung

A

Grundsätze der Firmenbildung sind in § 18 HGB geregelt.
- Firmenunterscheidbarkeit: Firma muss zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 I HGB). D. W. Unterscheidbarkeit von allen an demselben Ort eingetragenen Firmen (§ 30 Abs. 1 HGB)
- Firmenwahrheit: Keine irreführende Angaben (§ 18 II HGB) sowie Rechtsformzusatz (§ 19 HGB, § 4 GmbHG, §§ 4, 279 AktG, § 3 GenG).
- Firmenbeständigkeit: Firma darf in bestimmten Fällen unverändert bestehen bleiben , onwohl sie unrichtig geworden ist.
- Firmeneinheit: Kaufmann darf für ein- und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen.
- Firmenöffentlichkeit: Firma muss der Öffentlichkeit kundgegeben werden (Eintragung in Handelsregister (§ 29 HGB) und Veröffentlichkeitspflicht auf Geschäftsbriefen (§§ 37 a, 125 a HGB, § 35 a GmbH, § 80 AktG))

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3
Q

Die Firmenunterscheidbarkeit § 18 I HGB

A
  1. Eignung zur Kennzeichnung
    Kennzeichnungseignung erfordert, dass die Firma überhaupt als Name für ein Unternehmen dienen kann (abstrakte Namensfähigkeit). Firmenkern und Firmenzusätze müssen eine wörtliche Bezeichnung enthalten.
  2. Unterscheidungskraft
    Unterscheidungskraft besitz eine Firma dann, wenn sie ihrer Art nach das Handelsgewerbe von anderen Unternehmen unterscheiden und auf diese Weise individualisieren kann.
    Ursprüngliche Unterscheidungskraft liegt vor, wenn sie aus sich heraus hinreichend individualisiert sind und kein Freihaltebedürfnis (wenn Allgemeinheit oder Mitbewerber die Firma zur ungehinderten Verwendung im Geschäftsverkehr benötigen) besteht.

a) Beschreibende Angaben
Bezeichnugnen die lediglich den Unternehmensgegenstand bescheiben sind nicht unterscheidungskräftig ( z.B. Bäckerei).
–> Freihaltebedürfnis

b) Begriffe der Alltagssprache
Gebräuliche Worte der Alltagssprache, der vom Verkehr stets nur in ihrem Ursprungssinn und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden fehlt Unterscheidungskraft.

  1. Keine Verwechslungsgefahr mit örtlichen Firmen (§ 30 HGB)
    Jede neue Firma muss sich von den am gleichen Ort bereits bestehenden Firmen deutlich unterscheiden.
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4
Q

Die Firmenwahrheit

A
  1. Verbot irreführender Angaben (§ 18 II HGB)
    Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für den angesprochenen Verkehrskreis wesentlich sind, irrezuführen.
  2. Rechtsformzusatz
    Alle Kaufleute müssen einen Rechtsformzusatz führen.
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5
Q

Die Firmenbeständigkeit

A

Die ursprünglich richtige Firma darf in bestimmten Föllen unverändert bestehen bleiben, owbwohl sie unrichtig (unwahr) geworden ist.
Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit kann zu Druchbrechung der Firmenwahrheit führen (wenn sich bsps.weise der in der Firma enthaltene Name des Inhabers geändert hat.
Beruht darauf, dass die Firma einen erheblichen Vermögenswert darstellen kann, der dem Geschäftsinhaber auch bei Veränderungen erhalten bleiben soll.

Nach § 24 II HGB ist bei einem freiwilligen Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, die ausdrückliche Einwilligung zur Fortführung der Firma erforderlich.

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6
Q

Die Firmeneinheit

A

Zur Vermeidung von Täuschungen im Rechtsverkehr darf ein Kaufmann für ein- und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen.

Ausnahmen:
- wenn vom Kaufmann mehrere Unternehmen betrieben werden, die organisatorisch voneinander getrennt und selbsständig sind. (Liegt i.d.R. nicht bei gleichem Geschäftszweg vor)
- wenn der Kaufmann ein weiteres Handelsgeschäft erwirbt und unter dessen alter Firma fortführt (§ 22 HGB)

Personen- und Kapitalgesellschaften dürfen nach h.M. nur eine einzige Firma führen, auch wenn sie mehrere selbstständige Unternehmen betreiben da die Firma dort der alleinige Name der Gesellschaft ist.

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7
Q

Die Firmenöffentlichkeit

A

Die Firma mussd der Öffentlichkeit kundgegeben werden (vor allem durch Eintragung in das HAndelsregister, § 29 HGB)

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8
Q

Schutz der Firma

A

Ansprüche bei Verletzung des Frimenrechts
1. § 15 MarkenG
2. § 37 II HGB
3. § 12 BGB (§ 15 MarkenG lex specialis)
4. § 823 I BGB
§§ 3 ff. UWGb (§ 15 MarkenG lex specialis)

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9
Q

Inhaberwechsel und Firmenfortführung

A
  1. Inhaberwechsel kraft Rechtsgeschäft, § 25 HGB
  2. Inhaberwechsel durch Erbfolge, § 27 HGB
  3. Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns, § 28 HGB
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10
Q

Inhaberwechsel und Firmenfortführung

A

Schließt Geschäftsinhaber unter seiner Firma Rechtsgeschäfte ab, ist nicht “Firma” Geschäftspartner da sie nicht rechtsfähig ist sondern Inhaber.
Handelsverkehr geht allerdings von geltendmachung der Geschäftsverbindlichkeiten “gegen das Unternehmen” aus.

–> § 25, 27, 28 HGB, Verbindlichkeiten gehen grundsätzlich auf neuen Unternehmensträger über

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11
Q

Inhaberwechsel kraft Rechtsgeschäft, § 25 HGB

A

Erwerber eines Handelsgeschäfts haftet nach § 25 Abs.1 1 HGB für verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt.

Veräußerer haftet weiter, Enthaftung nach 5 jahren (§ 26 HGB)

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12
Q

Voraussetzung Haftung für Verbindlichkeiten § 25 I 1 HGB

A

1) Handelsgeschäft
2) Erwerb unter Lebenden
- Für den Erwerbsbestand reicht jeder rein tatsächliche Erwerb (kein dinglicher oder schuldrechtlicher Vertrag erforderlich)
- gilt jedoch nicht für Erwerb des HAndelsgeschäft aus der Insolvenz.

3) Fortführung des Handelsgeschäft unter bisheriger Firma
a) Fortführung des Handelsgeschäfts
- Das Handelsgeschäft ist fortgeführt, wenn zumindest der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, sodass sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt.

b) Fortführung der Firma
- Keine wort-und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma notwendig. Entscheident ist, ob Geschäftsverkeht neue Firma noch mit der alten identifiziert. Kern der Firma und prägende Zusätze müssen übernommen worden sein.
- Änderung des Rechtsformzusatzes nach h.M. ohne Bedeutung
- Entscheident ist allein die tatsächliche Firmenfortführung. Unerheblich ist:
ob im Handelsregister eine andere Firma eingetragen wurde
ob Fortführung im Innenverhältnis zum Veräußerer berechtigt ist, insbesondere ob dieser gem. § 22 GHB zugestimmt hat

4) Kein Haftungsausschluss gem. §. 25 Abs. 2 HGB
- Muss unverzüglich nach Übergab erfolgen

Rechtsfolge:
Erwerber haftet für die im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.
Es handelt sich nach h.M. um Schuldbeitritt.

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13
Q

Voraussetzungen Forderungsübergang § 25 I 2 HGB

A

Gem. § 25 I 2 HGB gelten bei einer Firmenfortführung die Forderung als übergangen.

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14
Q

Inhaberwechsel durch Erbfolge § 27 HGB

A

Haftung des Erben gem. § 1967 BGB

Haftung des Erben nach § 27 HGB
- Fortführung des Handelsgeschäfts unter bisheriger Firma
- Keine Einstellung innerhalb 3 Monate, § 27 II HGB

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15
Q

“Eintritt” in das Geschäft eines Einzelkaufmanns § 28 HGB

A

Durch “Eintritt” ist Gründung einer Gesellschaft durch Aufnahme eines Partners in das Handelsgeschäft. Die neu gegründete Gesellschaft haftet dann gem. § 28 HGB für die Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers des Handelsgeschäfts. Eine Fortführung der Firma ist nicht erforderlich.

Bisheriger Inhaber haftet weiter, Enthaftung nach 5 Jahren § 26 HGB

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16
Q
A