Verrechnungspreise im internationalen Steuerrecht Flashcards

1
Q

Definition Verrechnungspreis

A
  1. Verrechnungspreis ist der Preis, den eine Gesellschaft eines Konzerns einer anderen Gesellschaft desselben Konzerns für erbrachte Lieferungen oder Leistungen in Rechnung stellt.
  2. Verrechnungspreis ist auch der Preis, der zwischen Stammhaus und Betriebsstätte oder zwischen zwei Betriebsstätten eines Unternehmens für erbrachte Lieferungen oder Leistungen in Rechnung gestellt wird.1.
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2
Q

Arten der internationalen Leistungsbeziehungen

A
  • Übertragung von materiellen und/oder immateriellen WG
  • Gebrauchsüberlassung von materiellen und/oder immateriellen WG
  • Dienstleistungen
  • Kapitaltransfer
  • Funktionsverlagerung
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3
Q

Gründe für Verrechnungspreise

A
  1. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind TP überflüssig, weil IC und daher keine echte Gewinnrealisierung (anstelle eines Außenumsatzes)
  2. Aber: aus steuerlicher Sicht zwingend erforderlich, weil westliche Industrieländer hohe Steuersätze haben und eine Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer fürchten.
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4
Q

Grundsätze zur Bestimmung des TP

A

Keine Bestimmung des TP exakt auf Euro und Cent, aber BANDBREITENBESTIMMUNG

Maßstab: Fremdvergleichsgrundsatz (“arm’s length principle”)
§ 1 Abs. 1 S. 1, 3 AStG
1. Fiktion: TP sind so zu bilden wie unter unabhängigen Dritten
2. Fiktion: Kenntnis aller wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung
3. Fiktion: ordentliche und gewissenhafter Geschäftsleiter handelt nur nach betriebswirtschaftlichen Aspekten

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5
Q

Arten des Fremdvergleichs

A
  • Betriebsinterner vs. betriebsexterner Fremdvergleich
  • Konkreter vs. hypothetischer Fremdvergleich (= tatsächliche vs. keine Vergleichstransaktionen)
  • Direkter vs. indirekter Fremdvergleich (= entscheidende Parameter sind identisch vs. nicht identisch)
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6
Q

TBM § 1 Abs. 1 S. 1 AStG

A
  1. Nahestehende Person
  2. Geschäftsbeziehung zum Ausland (auch: Funktionsverlagerung)
  3. Fremdunübliche Bedingungen
  4. Einkünfteminderung im Inland
  5. Rechtsfolge: Einkünfte in fremdüblicher Höhe anzusetzen
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7
Q

Nahestehende Person i.S.d. § 1 AStG

A

Legaldefinition gemäß § 1 Abs. 2 AStG
4 Fallgruppen:
1. Nr. 1, 3 lit. a, b: wesentliche Beteiligung oder Anspruch auf mindestens 1/4 des Gewinns oder Liquidationserlöses
2. Nr. 2, 3 lit. c: beherrschender Einfluss
3. Nr. 4: begründete Einflussmöglichkeiten
4. Nr. 4: Interessenidentität

Anwendungsvorschrift gemäß § 21 AStG sind zu beachten
Grundsatz: ab 2022
§ 4k EStG: ab 2020

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8
Q

Nahestehende Person: Wesentliche Beteiligung (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 lit. a, b)

A
  • Mind. 25 % Beteiligung (am gezeichneten Kapital, Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechten oder dem Gesellschaftsvermögen) ODER
  • Anspruch auf mind. 1/4 des Gewinns oder des Liquidationserlöses
  • bei 3. Person ist Abs. 2 S. 2 AStG (“eines der Merkmale”) zu beachten
  • Zusammenrechnung bei GLEICHZEITIGEM Vorliegen unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen
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9
Q

Nahestehende Person: Beherrschender Einfluss (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 lit. c)

A
  • UNMITTELBARER oder MITTELBARER Einfluss auf rechtlicher oder faktischer Grundlage (z. B. einziger Kapitalgeber oder Rohstofflieferant, Personenidentität der Geschäftsleitung)
  • Dritte Person muss Einfluss sowohl auf den Steuerpflichtigen als auch auf die nahestehende Person Einfluss nehmen können.
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10
Q

Nahestehende Person: Begründete Einflussmöglichkeiten (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4)

A
  • Verwandtschaftsverhältnis oder persönliche Abhängigkeit

- beherrschender Einfluss nicht erforderlich

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11
Q

Nahestehende Person: Interessenidentität (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4)

A
  • Geschäftliches oder persönliches Interesse an Einkunftserzielung des anderen
  • auch bei Netzwerken von rechtlich selbständigen Unternehmen mit enger strategischer und fachlicher Vernetzung möglich
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12
Q

Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 AStG

A

Legaldefinition gemäß § 1 Abs. 4 AStG
Nr. 1:
Einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person
+ Anwendbarkeit der §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG
+ keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung

Nr. 2:
Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen eines Steuerpflichtigen und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte (anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen)

FUNKTIONSVERLAGERUNG ist ein Unterfall § 1 Abs. 3b AStG

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13
Q

(P) Behandlung von Gewinnkorrekturen im Inland

A
  • idealerweise Gegenkorrektug im Ausland; ansonsten: Doppelbesteuerung (Art. 9 Abs. 2 OECD-MA)
  • ansonsten:
    a. Einseitige Abhilfe (§§ 164 Abs. 2, 173 Abs. 1 AO)
    b. Verständigungsverfahren zw. Finanzbehörden (Art. 25 OECD-MA)
    c. EU-Schiedsverfahrenskonvention
    d. EU-DBA-SBG
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14
Q

Gestaltungsmöglichkeiten durch TP

A

Weltweit steigende Dokumentationspflichten steigen kontinuierlich aus Angst vor Verlust des Steuersubstrats

Auswirkungen der Veränderung der Verrechnungspreise auf den Gewinn:
VOR Steuer: keine Auswirkungen, weil IC
NACH Steuer: Beeinflussung der Konzernsteuerquote durch unterschiedliche Steuersätze

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15
Q

Bestimmung der Verrechnungspreise: Auswahl der Verrechnungsmethode

A

Anwendbarkeit der Methoden ist abhängig von der Transaktionsart und der Unternehmenscharakterisierung (Entrepreneur vs. Routineunternehmen)

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16
Q

Bestimmung der Verrechnungspreise: § 1 Abs. 3 AStG

A
  1. Tatsächliche Verhältnisse ZUM ZEITPUNKT DER VEREINBARUNG DES GESCHÄFTSVORFALLS maßgebend
  2. F&R-Analyse: ausgeübte Funktionen, übernommene Risiken, eingesetzte WG
  3. Vergleichbarkeitsanalyse (fremde Dritte; ggf. sachgerechte Anpassungen)
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17
Q

Bestimmung der Verrechnungspreise: F&R-Analyse!

A
  1. Uneingeschränkt vergleichbare Werte (§ 1 Abs.3 S. 5, Abs. 3a S. 1 AStG): Heranziehen der am besten geeigneten TP-Methoden
  2. Eingeschränkt vergleichbare Werte (§ 1 Abs. 3 S. 6, Abs. 3a S. 2, 3 AStG): Heranziehen der am besten geeigneten TP-Methoden + Einengung der Bandbreite (Abzug des ersten und letzten Viertels)
  3. Keine vergleichbaren Werte (§ 1 Abs. 3 S. 7, Abs. 3a S. 5, 6 AStG): hypothetischer Fremdvergleich
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18
Q

Bestimmung der Verrechnungspreise: § 1 Abs. 3a AStG

A

Abs. 3a S. 1: mehrere gefundene Vergleichswerte bilden ein Bandbreite

Abs. 3a S. 4

  • TP INNERHALB der Bandbreite: Anerkennung
  • TP AUßERHALB der Bandbreite: Median (Abs. 3a S. 4)

Abs. 3a S. 5,6

  • Hypothetischer Fremdvergleich: EINIGUNGSBEREICH
  • Liegt der TP INNERHALB des Einigungsbereichs: Anerkennung
  • Liegt der TP AUßERHALB des Einigungsbereichs: Mittelwert des zutreffenden Einigungsbereichs
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19
Q

Verrechnungspreismethoden

A

Standardmethoden

  • Preisvergleichsmethode
  • Wiederverkaufspreismethode (hier: ToGe soll niedrige Gewinne ausweisen)
  • Kostenaufschlagsmethode

Gewinnorientierte Methoden

  • Transaktionsbezogene Nettomargenmethode (nur Routinegesellschaften; ToGe soll niedrige Gewinne ausweisen)
  • Gewinnaufteilungsmethode (nur unter Strategieträgern)
  • globale Gewinnvergleichsmethode
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20
Q

Rangfolge zwischen den Verrechnungspreismethoden

A

Keine gesetzliche Rangfolge, aber Preisvergleichsmethode ist vorzugswürdig bei gleichermaßen zuverlässiger Anwendung mehrerer Methoden.

21
Q

Preisvergleichsmethode (CUP: comparable uncontrolled price method)

A

Heranziehen von Preisen bei Geschäftsbeziehungen mit fremden Dritten

Anwendungsbereich: standardisierte und marktgängige Güter
Bsp. Bankdarlehen, branchenübliche Preise, marktgängige Dienstleistungen

INNERER Preisvergleich: vergleichbare Geschäfte werden mit fremden und verbundenen Unternehmen gemacht
ÄUßERER Preisvergleich: vergleichbare Geschäfte werden von fremden Unternehmen mit anderen fremden Unternehmen gemacht

22
Q

Wiederverkaufspreismethode (RPM = resale price method)

A

“Retrograde” Rückrechnung von dem mit einem Dritten erzielten Marktpreis auf den VP des belieferten verbundenen Unternehmens

Anwendungsbereich: Vertriebsgesellschaften

Ausgangspunkt ist der Absatzpreis, zu dem ein Unternehmen Waren, die es von einem verbundenen Unternehmen erworben hat, an fremde Dritte weiterveräußert.
Dieser Absatzpreis wird “retrograd” um die marktübliche Handelsspanne (“Rohgewinnmarge”) gekürzt.
Rohgewinnmarge wird durch inneren oder äußeren Preisvergleich gewonnen.

Rohgewinnmarge wird beeinflusst durch

  • Kosten des Wiederverkäufers
  • Funktionen und Risiken des Wiederverkäufers
  • angemessenen Gewinnaufschlag
23
Q

Berechnung Wiederverkaufspreismethode

A

Marktpreis bei Wiederverkauf 100
- Rohgewinnmarge (20 % Marge) -20
= RP 80

24
Q

Kostenaufschlagsmethode (CPM = cost plus method)

A

Ausgangspunkt: Herstellungskosten (Selbstkosten: Einzel- und Gemeinkosten, Ist-, Soll- oder Plankosten) des liefernden Unternehmens
Erhöht durch angemessenen betriebs- oder branchenüblichen Gewinnaufschlag
Gewinnaufschlag wird durch inneren oder äußeren Preisvergleich gewonnen.
Weiterleitung von Kosten ohne Gewinnaufschlag

Anwendungsbereich

  1. schwer ermittelbarer Marktpreis ODER
  2. Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (Aufschlag von 2-10 %; i.d.R. 5 %)
25
Q

Berechnung Kostenaufschlagsmethode

A

Selbstkosten des liefernden Unternehmens 100
+ angemessener Gewinnaufschlag (5 % Aufschlag) +5
= TP 105

26
Q

Transaktionsbezogene Nettomargenmethode (TNMM = transactional net margin method)

A

Vergleich der Nettogewinnspanne, die bei einem konkreten Geschäft vom verbundenen Unternehmen mit einem fremden Dritten (“intern”) oder einem fremden Dritten mit einem anderen fremden Dritten (“extern”) erzielt werden.

27
Q

Transaktionsbezogene Gewinnaufteilungsmethode (PSM = profit split method)

A

Der aus einem EINZELNEN Geschäft ERWARTETE Gewinn wird im VORAUS zwischen den verbundenen Unternehmen aufgeteilt.

Maßstab sind die Leistungsbeiträge, Chancen und Risiken

Anwendungsbereich

  1. keine marktüblichen Geschäfte
  2. konzerninterne Nutzungsüberlassung von immateriellen WG (z. B. Markenrechte)

Zwei Varianten

  1. BEITRAGSMETHODE: direkte Aufteilung des gesamten Gewinns
  2. RESTGEWINNMETHODE: erst: Vergütung der Routinefunktionen, dann: Aufteilung des Restgewinns
28
Q

Globale Gewinnvergleichsmethode (CPM = comparable profit method)

A

Gewinne fremder Unternehmen werden zur VP-Ermittlung bei verbundenen Unternehmen herangezogen

In DE und nach OECD unzulässig

29
Q

Advance Pricing Agreements (APA)

A

Normen
§ 89a AO (wie 89 AO: verbindliche Auskunft)
§ 175a AO (Umsetzung des APA)

Zuständigkeit: BZSt

Ziel eines APA:

  • Zulässigkeit der VP-Methode
  • Kriterien zur Ermittlung von Vergleichswerten
  • künftige Fortschreibung von Vergleichswerten
30
Q

Anwendungsbereiche von TP

A
  1. Warenlieferungen
  2. Dienstleistungen
  3. Kostenumlage im Konzern
  4. Immaterielle Werte
  5. Finanzierung
31
Q

Geeignete Methoden: Warenlieferungen

A

Eigenproduzent liefert an verbundene Unternehmen und an Fremde: Preisvergleichsmethode

Eigenproduzent liefert nur an verbundene Unternehmen: Wiederverkaufspreismethode (v. a. Vertriebsgesellschaften)

Lohnfertiger: Kostenaufschlagsmethode

32
Q

Geeignete Methoden: Dienstleistungen

A

Stufe 1: Verrechenbar oder nicht verrechenbar?
Nicht verrechenbar z. B. Recht, den Konzernnamen zu führen ODER Tätigkeit des Vorstands der Konzernspitze
Verrechenbar z. B. Auftagsforschung, Leihe von ArbN ODER Übernahme von Buchhaltungsarbeiten

Stufe 2: Verrechnungsmethode
Standardmethoden
Kostenumlage (viele Gesellschaften leisten an eine Gesellschaft)
Konzernumlage (eine Gesellschaft leistet an viele Gesellschaften)

33
Q

Geeignete Methoden: Kostenumlage im Konzern (Pools)

A

Definition
“Zusammenwirken von Konzerngesellschaften zur Bündelung von Ressourcen”
z. B. Cash-Pool, Forschungs-Pool, gemeinsame Steuerabteilung, gemeinsame Software-Entwicklung

Rechtsfolgen ab 2020 größtenteils unklar, aber orientiert sich an den Grundsätzen der OECD Verrechnungspreisrichtlinien 2017

34
Q

Geeignete Methoden: Immaterielle Werte

A

Immaterielle Werte: § 1 Abs. 3c S. 2 AStG
- KEINE materiellen Werte
- KEINE Beteiligungen oder Finanzanlagen
- tatsächliche oder rechtliche Position muss vermittelt werden
Bsp. Patente, Know-how, Marken

Lizenzen: § 1 Abs. 3c S. 1 AStG

  • “Benefit”-Test, d. h. hätte ein fremder Dritter für das Schutzrecht bezahlt?
  • zivilrechtlich wirksam vereinbart + Dokumentation
  • Verrechnung via Standardmethoden, Transaktionsbezogene Nettomargenmethode, hypothetischer Frendvergleich
  • Angemessenheit i.d.R. gemäß “Knoppe-Formel”, d. h. 25-33 % Lizenzgeber und Rest Lizenznehmer
35
Q

Geeignete Methoden: Immaterielle Werte (DEMPE-Konzept)

A

§ 1 Abs. 3c S. 3-5 AStG

  • entscheidend: wirtschaftliche Betrachtungsweise
D = Development (Entwicklung)
E = Enhancement (Verbesserung)
M = Maintenance (Erhaltung)
P = Protection (Schutz)
E = Exploitation (Verwertung)
36
Q

Geeignete Methoden: Finanzierung

A

Zweistufige Prüfung

  1. Liegt steuerlich Fremdkapital vor?
  2. Wird es tatsächlich benötigt und verwendet?

i. d.R. Preisvergleichsmethode
- aufgrund Rückhalt im Konzern ist fehlende Besicherung nicht schädlich, aber: Auswirkungen auf Bonität
- Rückhalt im Konzern = Garantien, Bürgschaft, harte Patronatserklärung, Realsicherheiten

Kostenaufschlagsmethode bei Verwaltung von Finanzierungen (“risikolose Finanzierungsgesellschaft”) oder Cash-Pool

37
Q

Was ist die Folge einer unzutreffenden Vermögensabgrenzung?

A

Korrekturvorschriften

38
Q

Welche vier Fallgruppen i.R.d. Korrekturvorschriften gibt es?

A
  1. Direktgeschäfte
  2. Stammhaus und Betriebsstätte
  3. Personenunternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaft)
  4. Kapitalgesellschaft
39
Q

Korrekturvorschriften: Direktgeschäfte

A

Veranlassungsprinzip, d. h. Einkünfte sind auf inländische und ausländische Einkünfte zu verteilen
RGL: § 50 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 49, 34d EStG

40
Q

Korrekturvorschriften: Stammhaus und Betriebsstätte

A

Gewinnabgrenzung aufgrund Art. 7 OECD-MA
DIREKTE Methode vs. INDIREKTE Methode

Direkte Methode

  • Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
  • bei unterschiedliche Funktionen

Indirekte Methode

  • “halbwegs tot und nur noch in alten DBA”
  • bei Funktionsgleichheit

Entstrickung und Verstrickung gemäß §§ 4, 6 EStG und § 12 KStG

Bildung eines AUSGLEICHSPOSTEN nach § 4g EStG bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG
hier: Buchwertfortführung auf Antrag, aber UmwStG bleibt unberührt

41
Q

Korrekturvorschriften: Personenunternehmen

A
  • Entstrickung und Verstrickung (§§ 4, 6 EStG)
  • Entnahme (§ 4 Abs. 1 S. 2 EStG)
  • Einlage (§ 4 Abs. 1 S. 8 EStG)
  • Einkünfteberichtigung nach § 1 Abs. 1 S. 2, 4 AStG (SUBSIDIÄR)
  • Zinsschranke (§ 4h EStG)
  • Lizenschranke (§ 4j EStG)
  • Hybride Gestaltungen
42
Q

Korrekturvorschriften: Körperschaften

A
  • Entstrickung und Verstrickung (§§ 12 Abs. 1 KStG)
  • Verdeckte Gewinnausschüttung
  • Verdeckte Einlage
  • Einkünfteberichtigung nach § 1 AStG
  • Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG)
  • Lizenschranke (§ 4j EStG)
  • Hybride Gestaltungen
43
Q

Korrekturvorschriften: Körperschaften (verdeckte Gewinnausschüttung)

A

§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG

TBM (R 8.5 Abs. 1 KStR)

  1. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung
  2. durch Gesellschafter veranlasst
  3. Auswirkung auf Einkommen
  4. nicht in Zusammenhang mit offener Ausschüttung
  5. Vorteilsgeneigtheit
  6. Rechtsfolge: AUßERBILANZIELLE Hinzurechnung mit dem gemeinen Wert (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG)

auch bei Schwestergesellschaften und über die Grenze möglich

44
Q

Korrekturvorschriften: Körperschaften (Vorteilsausgleich)

A
  • in der Praxis sehr selten, kommt nur in Frage bei mehreren Geschäften zwischen nahestehenden Körperschaften
  • Saldierung der Vor- und Nachteile
  • Voraussetzungen:
    1. Vereinbarung IM VORAUS
    2. Geschäfte mit innerem Zusammenhang
    3. Fremdüblichkeit des Ausgleichs
    4. Vor- und Nachteile quantifizierbar
    5. Vorteilsverrechnung bewusst vereinbart
    6. Ausgleich der nachteiligen Bedingungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums
45
Q

Korrekturvorschriften: Körperschaften (verdeckte Einlage)

A

TBM

  1. Zuführung von Vermögensvorteilen
  2. durch Gesellschafter
  3. an Gesellschaft
  4. keine offene Einlage
  5. Grund nicht im Gesellschaftsverhältnis
  6. Einlagefähigkeit
    6a. d. h. Erhöhung der Aktivposten und Verringerung der Passivposten
    6b. d. h. Nutzungen und Leistungen (-)
  7. Rechtsfolgen
    7a. auf Ebene der EMPFANGENDEN Gesellschaft
    - Bewertung mit Teilwert
    - vE darf Gewinn nicht erhöhen (§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG)
    7b. auf Ebene der LEISTENDEN Gesellschaft
    - mögliche Gewinnrealisierung (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 8 EStG)
    - nachträgliche Anschaffungsnebenkosten auf Beteiligung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 6 S. 2 EStG)
    - Ausweisung im steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 KStG: Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
46
Q

Korrekturvorschriften: Körperschaften (Zinsschranke)

A

§ 4h EStG i.V.m. § 8a KStG

  • Zinsaufwand nur bis Höhe des verrechenbaren EBITDA abzugsfähig (§ 4h Abs. 1 S. 1 EStG)
  • verrechenbares EBITDA: 30 % des steuerlichen EBITDA abzgl. Nettozinsaufwand (§ 4h Abs. 1 S. 2 EStG)
  • EBITDA-Vortrag: max. 5 Jahre (danach: Verfall); nur soweit das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen übersteigt (§ 4h Abs. 1 S. 3 EStG)
  • Verbrauch oder Verfall der EBITDA-Vorträge in chronologischer Reihenfolge (§ 4h Abs. 1 S. 4 EStG)
  • Zinsvortrag: nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen; dadurch: Erhöhung der Zinsaufwendungen, aber nicht des maßgeblichen Gewinns (§ 4h Abs. 1 S. 5 EStG)

Nichtanwendung der Zinsschranke (§ 4h Abs. 2 EStG)

  1. Freigrenze: €3 Mio.
  2. Keine Konzernzugehörigkeit
  3. Eigenkapitalvergleich: Konzern (+), aber Eigenkapitalquote größer/gleich der Konzern-EK-Quote
47
Q

Korrekturvorschriften: Körperschaften (Lizenzschranke)

A

§ 8 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 4j EStG

Anwendungsbereich:

  1. Entgelte für Überlassung der Nutzung von Rechten
  2. Schuldner = eine dem Gläubiger nahestehende Person; d. h. Zahlungen an Dritte UNSCHÄDLICH
  3. Präferenzbesteuerung: Vorliegen einer von der REGELBESTEUERUNG ABWEICHENDEN NIEDRIGEREN Besteuerung (Lizenzboxen!)
  4. Niedrigbesteuerung: <25 %
  5. Lizenzschranke (-), wenn
    5a. Präferenzregelung entspricht Nexus-Ansatz der OECD (§ 4j Abs. 1 S. 4 EStG)
    5b. Anwendbarkeit der HZB gemäß § 10 AStG (§ 4j Abs. 1 S. 5 EStG)

Als Schuldner und Gläubiger kommen auch Betriebsstätten in Frage (§ 4j Abs, 1 S. 3 EStG)

Berechnung nicht abziehbarer Teil (§ 4j Abs. 3 S. 2 EStG)
[25 % - Belastung durch Ertragsteuer in % (beim Gläubiger)]/25 %

48
Q

Korrekturvorschriften: Körperschaften (Hybride Gestaltungen)

A

§ 4k EStG

Norminhalt (Abs. 1)
Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit der Übertragung von Kapitalvermögen
Rechtsfolge: Nichtabziehbarkeit als Betriebsausgabe

Anwendungsbereich (Abs. 6)

  1. Nahestehende Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG ODER
  2. zwischen einem Unternehmer und einer Betriebsstätte ODER
  3. bei strukturierten Gestaltungen (Steuervorteil war eingerechnet bzw. erwartet)

Fallgruppen:

  1. Deduction/Non-Inclusion: Betriebsausgabenabzug in einem Staat, keine/niedrigere Besteuerung in einem anderen (Absätze 1-3)
  2. Double Deduction: doppelter Betriebsausgabenabzug in beiden Staaten (Absatz 4)
  3. Importierte Besteuerungsinkongruenzen: Verlagerung einer Inkongruenz zwischen zwei Staaten ins Inland (Absatz 5)

Treaty override nach Absatz 7

49
Q

Korrekturvorschriften: Körperschaften (§ 1 AStG)

A

TBM (Abs. 1 S. 1)

  1. Gewinnminderung im Inland
  2. Geschäftsbeziehung zum Ausland
  3. Nahestehende Person
  4. fremdunübliche Konditionen
  5. Rechtsfolgen
    5a. Ansatz der Einkünfte unter fremdüblichen Konditionen
    5b. ggf. Vorteilsausgleich
    5c. AUßERBILANZIELLE Berichtigung
    5d. (P1) Doppelbesteuerung bei einer späteren Unternehmensveräußerung

Rechtfertigung unüblicher Bedingungen (EuGH: “Hornbach-Baumarkt”)
(P2) § 1 AStG ist nur bedingt europarechtskonform
§1 AStG (-), wenn
1. Nachweis von sachbezogenen, wirtschaftlichen Gründen, die eine vom Fremdvergleichsgrundsatz abweichende Vereinbarung erfordern, v. a. i.R.v, sanierungsbedingten Maßnahmen (“Sicherung der Existenz der Gesellschaft”)
2. Rechtfertigung: Niederlassugnsfreiheit, d. h. keine Anwendung auf Drittstaatenfälle
Merke: Art. 9 OECD-MA steht dem nicht entgegen