Verrechnungspreise im internationalen Steuerrecht Flashcards
Definition Verrechnungspreis
- Verrechnungspreis ist der Preis, den eine Gesellschaft eines Konzerns einer anderen Gesellschaft desselben Konzerns für erbrachte Lieferungen oder Leistungen in Rechnung stellt.
- Verrechnungspreis ist auch der Preis, der zwischen Stammhaus und Betriebsstätte oder zwischen zwei Betriebsstätten eines Unternehmens für erbrachte Lieferungen oder Leistungen in Rechnung gestellt wird.1.
Arten der internationalen Leistungsbeziehungen
- Übertragung von materiellen und/oder immateriellen WG
- Gebrauchsüberlassung von materiellen und/oder immateriellen WG
- Dienstleistungen
- Kapitaltransfer
- Funktionsverlagerung
Gründe für Verrechnungspreise
- Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind TP überflüssig, weil IC und daher keine echte Gewinnrealisierung (anstelle eines Außenumsatzes)
- Aber: aus steuerlicher Sicht zwingend erforderlich, weil westliche Industrieländer hohe Steuersätze haben und eine Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer fürchten.
Grundsätze zur Bestimmung des TP
Keine Bestimmung des TP exakt auf Euro und Cent, aber BANDBREITENBESTIMMUNG
Maßstab: Fremdvergleichsgrundsatz (“arm’s length principle”)
§ 1 Abs. 1 S. 1, 3 AStG
1. Fiktion: TP sind so zu bilden wie unter unabhängigen Dritten
2. Fiktion: Kenntnis aller wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung
3. Fiktion: ordentliche und gewissenhafter Geschäftsleiter handelt nur nach betriebswirtschaftlichen Aspekten
Arten des Fremdvergleichs
- Betriebsinterner vs. betriebsexterner Fremdvergleich
- Konkreter vs. hypothetischer Fremdvergleich (= tatsächliche vs. keine Vergleichstransaktionen)
- Direkter vs. indirekter Fremdvergleich (= entscheidende Parameter sind identisch vs. nicht identisch)
TBM § 1 Abs. 1 S. 1 AStG
- Nahestehende Person
- Geschäftsbeziehung zum Ausland (auch: Funktionsverlagerung)
- Fremdunübliche Bedingungen
- Einkünfteminderung im Inland
- Rechtsfolge: Einkünfte in fremdüblicher Höhe anzusetzen
Nahestehende Person i.S.d. § 1 AStG
Legaldefinition gemäß § 1 Abs. 2 AStG
4 Fallgruppen:
1. Nr. 1, 3 lit. a, b: wesentliche Beteiligung oder Anspruch auf mindestens 1/4 des Gewinns oder Liquidationserlöses
2. Nr. 2, 3 lit. c: beherrschender Einfluss
3. Nr. 4: begründete Einflussmöglichkeiten
4. Nr. 4: Interessenidentität
Anwendungsvorschrift gemäß § 21 AStG sind zu beachten
Grundsatz: ab 2022
§ 4k EStG: ab 2020
Nahestehende Person: Wesentliche Beteiligung (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 lit. a, b)
- Mind. 25 % Beteiligung (am gezeichneten Kapital, Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechten oder dem Gesellschaftsvermögen) ODER
- Anspruch auf mind. 1/4 des Gewinns oder des Liquidationserlöses
- bei 3. Person ist Abs. 2 S. 2 AStG (“eines der Merkmale”) zu beachten
- Zusammenrechnung bei GLEICHZEITIGEM Vorliegen unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen
Nahestehende Person: Beherrschender Einfluss (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 lit. c)
- UNMITTELBARER oder MITTELBARER Einfluss auf rechtlicher oder faktischer Grundlage (z. B. einziger Kapitalgeber oder Rohstofflieferant, Personenidentität der Geschäftsleitung)
- Dritte Person muss Einfluss sowohl auf den Steuerpflichtigen als auch auf die nahestehende Person Einfluss nehmen können.
Nahestehende Person: Begründete Einflussmöglichkeiten (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4)
- Verwandtschaftsverhältnis oder persönliche Abhängigkeit
- beherrschender Einfluss nicht erforderlich
Nahestehende Person: Interessenidentität (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4)
- Geschäftliches oder persönliches Interesse an Einkunftserzielung des anderen
- auch bei Netzwerken von rechtlich selbständigen Unternehmen mit enger strategischer und fachlicher Vernetzung möglich
Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 AStG
Legaldefinition gemäß § 1 Abs. 4 AStG
Nr. 1:
Einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person
+ Anwendbarkeit der §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG
+ keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung
Nr. 2:
Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen eines Steuerpflichtigen und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte (anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen)
FUNKTIONSVERLAGERUNG ist ein Unterfall § 1 Abs. 3b AStG
(P) Behandlung von Gewinnkorrekturen im Inland
- idealerweise Gegenkorrektug im Ausland; ansonsten: Doppelbesteuerung (Art. 9 Abs. 2 OECD-MA)
- ansonsten:
a. Einseitige Abhilfe (§§ 164 Abs. 2, 173 Abs. 1 AO)
b. Verständigungsverfahren zw. Finanzbehörden (Art. 25 OECD-MA)
c. EU-Schiedsverfahrenskonvention
d. EU-DBA-SBG
Gestaltungsmöglichkeiten durch TP
Weltweit steigende Dokumentationspflichten steigen kontinuierlich aus Angst vor Verlust des Steuersubstrats
Auswirkungen der Veränderung der Verrechnungspreise auf den Gewinn:
VOR Steuer: keine Auswirkungen, weil IC
NACH Steuer: Beeinflussung der Konzernsteuerquote durch unterschiedliche Steuersätze
Bestimmung der Verrechnungspreise: Auswahl der Verrechnungsmethode
Anwendbarkeit der Methoden ist abhängig von der Transaktionsart und der Unternehmenscharakterisierung (Entrepreneur vs. Routineunternehmen)
Bestimmung der Verrechnungspreise: § 1 Abs. 3 AStG
- Tatsächliche Verhältnisse ZUM ZEITPUNKT DER VEREINBARUNG DES GESCHÄFTSVORFALLS maßgebend
- F&R-Analyse: ausgeübte Funktionen, übernommene Risiken, eingesetzte WG
- Vergleichbarkeitsanalyse (fremde Dritte; ggf. sachgerechte Anpassungen)
Bestimmung der Verrechnungspreise: F&R-Analyse!
- Uneingeschränkt vergleichbare Werte (§ 1 Abs.3 S. 5, Abs. 3a S. 1 AStG): Heranziehen der am besten geeigneten TP-Methoden
- Eingeschränkt vergleichbare Werte (§ 1 Abs. 3 S. 6, Abs. 3a S. 2, 3 AStG): Heranziehen der am besten geeigneten TP-Methoden + Einengung der Bandbreite (Abzug des ersten und letzten Viertels)
- Keine vergleichbaren Werte (§ 1 Abs. 3 S. 7, Abs. 3a S. 5, 6 AStG): hypothetischer Fremdvergleich
Bestimmung der Verrechnungspreise: § 1 Abs. 3a AStG
Abs. 3a S. 1: mehrere gefundene Vergleichswerte bilden ein Bandbreite
Abs. 3a S. 4
- TP INNERHALB der Bandbreite: Anerkennung
- TP AUßERHALB der Bandbreite: Median (Abs. 3a S. 4)
Abs. 3a S. 5,6
- Hypothetischer Fremdvergleich: EINIGUNGSBEREICH
- Liegt der TP INNERHALB des Einigungsbereichs: Anerkennung
- Liegt der TP AUßERHALB des Einigungsbereichs: Mittelwert des zutreffenden Einigungsbereichs
Verrechnungspreismethoden
Standardmethoden
- Preisvergleichsmethode
- Wiederverkaufspreismethode (hier: ToGe soll niedrige Gewinne ausweisen)
- Kostenaufschlagsmethode
Gewinnorientierte Methoden
- Transaktionsbezogene Nettomargenmethode (nur Routinegesellschaften; ToGe soll niedrige Gewinne ausweisen)
- Gewinnaufteilungsmethode (nur unter Strategieträgern)
- globale Gewinnvergleichsmethode
Rangfolge zwischen den Verrechnungspreismethoden
Keine gesetzliche Rangfolge, aber Preisvergleichsmethode ist vorzugswürdig bei gleichermaßen zuverlässiger Anwendung mehrerer Methoden.
Preisvergleichsmethode (CUP: comparable uncontrolled price method)
Heranziehen von Preisen bei Geschäftsbeziehungen mit fremden Dritten
Anwendungsbereich: standardisierte und marktgängige Güter
Bsp. Bankdarlehen, branchenübliche Preise, marktgängige Dienstleistungen
INNERER Preisvergleich: vergleichbare Geschäfte werden mit fremden und verbundenen Unternehmen gemacht
ÄUßERER Preisvergleich: vergleichbare Geschäfte werden von fremden Unternehmen mit anderen fremden Unternehmen gemacht
Wiederverkaufspreismethode (RPM = resale price method)
“Retrograde” Rückrechnung von dem mit einem Dritten erzielten Marktpreis auf den VP des belieferten verbundenen Unternehmens
Anwendungsbereich: Vertriebsgesellschaften
Ausgangspunkt ist der Absatzpreis, zu dem ein Unternehmen Waren, die es von einem verbundenen Unternehmen erworben hat, an fremde Dritte weiterveräußert.
Dieser Absatzpreis wird “retrograd” um die marktübliche Handelsspanne (“Rohgewinnmarge”) gekürzt.
Rohgewinnmarge wird durch inneren oder äußeren Preisvergleich gewonnen.
Rohgewinnmarge wird beeinflusst durch
- Kosten des Wiederverkäufers
- Funktionen und Risiken des Wiederverkäufers
- angemessenen Gewinnaufschlag
Berechnung Wiederverkaufspreismethode
Marktpreis bei Wiederverkauf 100
- Rohgewinnmarge (20 % Marge) -20
= RP 80
Kostenaufschlagsmethode (CPM = cost plus method)
Ausgangspunkt: Herstellungskosten (Selbstkosten: Einzel- und Gemeinkosten, Ist-, Soll- oder Plankosten) des liefernden Unternehmens
Erhöht durch angemessenen betriebs- oder branchenüblichen Gewinnaufschlag
Gewinnaufschlag wird durch inneren oder äußeren Preisvergleich gewonnen.
Weiterleitung von Kosten ohne Gewinnaufschlag
Anwendungsbereich
- schwer ermittelbarer Marktpreis ODER
- Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (Aufschlag von 2-10 %; i.d.R. 5 %)
Berechnung Kostenaufschlagsmethode
Selbstkosten des liefernden Unternehmens 100
+ angemessener Gewinnaufschlag (5 % Aufschlag) +5
= TP 105
Transaktionsbezogene Nettomargenmethode (TNMM = transactional net margin method)
Vergleich der Nettogewinnspanne, die bei einem konkreten Geschäft vom verbundenen Unternehmen mit einem fremden Dritten (“intern”) oder einem fremden Dritten mit einem anderen fremden Dritten (“extern”) erzielt werden.
Transaktionsbezogene Gewinnaufteilungsmethode (PSM = profit split method)
Der aus einem EINZELNEN Geschäft ERWARTETE Gewinn wird im VORAUS zwischen den verbundenen Unternehmen aufgeteilt.
Maßstab sind die Leistungsbeiträge, Chancen und Risiken
Anwendungsbereich
- keine marktüblichen Geschäfte
- konzerninterne Nutzungsüberlassung von immateriellen WG (z. B. Markenrechte)
Zwei Varianten
- BEITRAGSMETHODE: direkte Aufteilung des gesamten Gewinns
- RESTGEWINNMETHODE: erst: Vergütung der Routinefunktionen, dann: Aufteilung des Restgewinns
Globale Gewinnvergleichsmethode (CPM = comparable profit method)
Gewinne fremder Unternehmen werden zur VP-Ermittlung bei verbundenen Unternehmen herangezogen
In DE und nach OECD unzulässig
Advance Pricing Agreements (APA)
Normen
§ 89a AO (wie 89 AO: verbindliche Auskunft)
§ 175a AO (Umsetzung des APA)
Zuständigkeit: BZSt
Ziel eines APA:
- Zulässigkeit der VP-Methode
- Kriterien zur Ermittlung von Vergleichswerten
- künftige Fortschreibung von Vergleichswerten
Anwendungsbereiche von TP
- Warenlieferungen
- Dienstleistungen
- Kostenumlage im Konzern
- Immaterielle Werte
- Finanzierung
Geeignete Methoden: Warenlieferungen
Eigenproduzent liefert an verbundene Unternehmen und an Fremde: Preisvergleichsmethode
Eigenproduzent liefert nur an verbundene Unternehmen: Wiederverkaufspreismethode (v. a. Vertriebsgesellschaften)
Lohnfertiger: Kostenaufschlagsmethode
Geeignete Methoden: Dienstleistungen
Stufe 1: Verrechenbar oder nicht verrechenbar?
Nicht verrechenbar z. B. Recht, den Konzernnamen zu führen ODER Tätigkeit des Vorstands der Konzernspitze
Verrechenbar z. B. Auftagsforschung, Leihe von ArbN ODER Übernahme von Buchhaltungsarbeiten
Stufe 2: Verrechnungsmethode
Standardmethoden
Kostenumlage (viele Gesellschaften leisten an eine Gesellschaft)
Konzernumlage (eine Gesellschaft leistet an viele Gesellschaften)
Geeignete Methoden: Kostenumlage im Konzern (Pools)
Definition
“Zusammenwirken von Konzerngesellschaften zur Bündelung von Ressourcen”
z. B. Cash-Pool, Forschungs-Pool, gemeinsame Steuerabteilung, gemeinsame Software-Entwicklung
Rechtsfolgen ab 2020 größtenteils unklar, aber orientiert sich an den Grundsätzen der OECD Verrechnungspreisrichtlinien 2017
Geeignete Methoden: Immaterielle Werte
Immaterielle Werte: § 1 Abs. 3c S. 2 AStG
- KEINE materiellen Werte
- KEINE Beteiligungen oder Finanzanlagen
- tatsächliche oder rechtliche Position muss vermittelt werden
Bsp. Patente, Know-how, Marken
Lizenzen: § 1 Abs. 3c S. 1 AStG
- “Benefit”-Test, d. h. hätte ein fremder Dritter für das Schutzrecht bezahlt?
- zivilrechtlich wirksam vereinbart + Dokumentation
- Verrechnung via Standardmethoden, Transaktionsbezogene Nettomargenmethode, hypothetischer Frendvergleich
- Angemessenheit i.d.R. gemäß “Knoppe-Formel”, d. h. 25-33 % Lizenzgeber und Rest Lizenznehmer
Geeignete Methoden: Immaterielle Werte (DEMPE-Konzept)
§ 1 Abs. 3c S. 3-5 AStG
- entscheidend: wirtschaftliche Betrachtungsweise
D = Development (Entwicklung) E = Enhancement (Verbesserung) M = Maintenance (Erhaltung) P = Protection (Schutz) E = Exploitation (Verwertung)
Geeignete Methoden: Finanzierung
Zweistufige Prüfung
- Liegt steuerlich Fremdkapital vor?
- Wird es tatsächlich benötigt und verwendet?
i. d.R. Preisvergleichsmethode
- aufgrund Rückhalt im Konzern ist fehlende Besicherung nicht schädlich, aber: Auswirkungen auf Bonität
- Rückhalt im Konzern = Garantien, Bürgschaft, harte Patronatserklärung, Realsicherheiten
Kostenaufschlagsmethode bei Verwaltung von Finanzierungen (“risikolose Finanzierungsgesellschaft”) oder Cash-Pool
Was ist die Folge einer unzutreffenden Vermögensabgrenzung?
Korrekturvorschriften
Welche vier Fallgruppen i.R.d. Korrekturvorschriften gibt es?
- Direktgeschäfte
- Stammhaus und Betriebsstätte
- Personenunternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaft)
- Kapitalgesellschaft
Korrekturvorschriften: Direktgeschäfte
Veranlassungsprinzip, d. h. Einkünfte sind auf inländische und ausländische Einkünfte zu verteilen
RGL: § 50 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 49, 34d EStG
Korrekturvorschriften: Stammhaus und Betriebsstätte
Gewinnabgrenzung aufgrund Art. 7 OECD-MA
DIREKTE Methode vs. INDIREKTE Methode
Direkte Methode
- Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
- bei unterschiedliche Funktionen
Indirekte Methode
- “halbwegs tot und nur noch in alten DBA”
- bei Funktionsgleichheit
Entstrickung und Verstrickung gemäß §§ 4, 6 EStG und § 12 KStG
Bildung eines AUSGLEICHSPOSTEN nach § 4g EStG bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG
hier: Buchwertfortführung auf Antrag, aber UmwStG bleibt unberührt
Korrekturvorschriften: Personenunternehmen
- Entstrickung und Verstrickung (§§ 4, 6 EStG)
- Entnahme (§ 4 Abs. 1 S. 2 EStG)
- Einlage (§ 4 Abs. 1 S. 8 EStG)
- Einkünfteberichtigung nach § 1 Abs. 1 S. 2, 4 AStG (SUBSIDIÄR)
- Zinsschranke (§ 4h EStG)
- Lizenschranke (§ 4j EStG)
- Hybride Gestaltungen
Korrekturvorschriften: Körperschaften
- Entstrickung und Verstrickung (§§ 12 Abs. 1 KStG)
- Verdeckte Gewinnausschüttung
- Verdeckte Einlage
- Einkünfteberichtigung nach § 1 AStG
- Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG)
- Lizenschranke (§ 4j EStG)
- Hybride Gestaltungen
Korrekturvorschriften: Körperschaften (verdeckte Gewinnausschüttung)
§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG
TBM (R 8.5 Abs. 1 KStR)
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung
- durch Gesellschafter veranlasst
- Auswirkung auf Einkommen
- nicht in Zusammenhang mit offener Ausschüttung
- Vorteilsgeneigtheit
- Rechtsfolge: AUßERBILANZIELLE Hinzurechnung mit dem gemeinen Wert (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG)
auch bei Schwestergesellschaften und über die Grenze möglich
Korrekturvorschriften: Körperschaften (Vorteilsausgleich)
- in der Praxis sehr selten, kommt nur in Frage bei mehreren Geschäften zwischen nahestehenden Körperschaften
- Saldierung der Vor- und Nachteile
- Voraussetzungen:
1. Vereinbarung IM VORAUS
2. Geschäfte mit innerem Zusammenhang
3. Fremdüblichkeit des Ausgleichs
4. Vor- und Nachteile quantifizierbar
5. Vorteilsverrechnung bewusst vereinbart
6. Ausgleich der nachteiligen Bedingungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums
Korrekturvorschriften: Körperschaften (verdeckte Einlage)
TBM
- Zuführung von Vermögensvorteilen
- durch Gesellschafter
- an Gesellschaft
- keine offene Einlage
- Grund nicht im Gesellschaftsverhältnis
- Einlagefähigkeit
6a. d. h. Erhöhung der Aktivposten und Verringerung der Passivposten
6b. d. h. Nutzungen und Leistungen (-) - Rechtsfolgen
7a. auf Ebene der EMPFANGENDEN Gesellschaft
- Bewertung mit Teilwert
- vE darf Gewinn nicht erhöhen (§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG)
7b. auf Ebene der LEISTENDEN Gesellschaft
- mögliche Gewinnrealisierung (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 8 EStG)
- nachträgliche Anschaffungsnebenkosten auf Beteiligung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 6 S. 2 EStG)
- Ausweisung im steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 KStG: Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
Korrekturvorschriften: Körperschaften (Zinsschranke)
§ 4h EStG i.V.m. § 8a KStG
- Zinsaufwand nur bis Höhe des verrechenbaren EBITDA abzugsfähig (§ 4h Abs. 1 S. 1 EStG)
- verrechenbares EBITDA: 30 % des steuerlichen EBITDA abzgl. Nettozinsaufwand (§ 4h Abs. 1 S. 2 EStG)
- EBITDA-Vortrag: max. 5 Jahre (danach: Verfall); nur soweit das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen übersteigt (§ 4h Abs. 1 S. 3 EStG)
- Verbrauch oder Verfall der EBITDA-Vorträge in chronologischer Reihenfolge (§ 4h Abs. 1 S. 4 EStG)
- Zinsvortrag: nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen; dadurch: Erhöhung der Zinsaufwendungen, aber nicht des maßgeblichen Gewinns (§ 4h Abs. 1 S. 5 EStG)
Nichtanwendung der Zinsschranke (§ 4h Abs. 2 EStG)
- Freigrenze: €3 Mio.
- Keine Konzernzugehörigkeit
- Eigenkapitalvergleich: Konzern (+), aber Eigenkapitalquote größer/gleich der Konzern-EK-Quote
Korrekturvorschriften: Körperschaften (Lizenzschranke)
§ 8 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 4j EStG
Anwendungsbereich:
- Entgelte für Überlassung der Nutzung von Rechten
- Schuldner = eine dem Gläubiger nahestehende Person; d. h. Zahlungen an Dritte UNSCHÄDLICH
- Präferenzbesteuerung: Vorliegen einer von der REGELBESTEUERUNG ABWEICHENDEN NIEDRIGEREN Besteuerung (Lizenzboxen!)
- Niedrigbesteuerung: <25 %
- Lizenzschranke (-), wenn
5a. Präferenzregelung entspricht Nexus-Ansatz der OECD (§ 4j Abs. 1 S. 4 EStG)
5b. Anwendbarkeit der HZB gemäß § 10 AStG (§ 4j Abs. 1 S. 5 EStG)
Als Schuldner und Gläubiger kommen auch Betriebsstätten in Frage (§ 4j Abs, 1 S. 3 EStG)
Berechnung nicht abziehbarer Teil (§ 4j Abs. 3 S. 2 EStG)
[25 % - Belastung durch Ertragsteuer in % (beim Gläubiger)]/25 %
Korrekturvorschriften: Körperschaften (Hybride Gestaltungen)
§ 4k EStG
Norminhalt (Abs. 1)
Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit der Übertragung von Kapitalvermögen
Rechtsfolge: Nichtabziehbarkeit als Betriebsausgabe
Anwendungsbereich (Abs. 6)
- Nahestehende Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG ODER
- zwischen einem Unternehmer und einer Betriebsstätte ODER
- bei strukturierten Gestaltungen (Steuervorteil war eingerechnet bzw. erwartet)
Fallgruppen:
- Deduction/Non-Inclusion: Betriebsausgabenabzug in einem Staat, keine/niedrigere Besteuerung in einem anderen (Absätze 1-3)
- Double Deduction: doppelter Betriebsausgabenabzug in beiden Staaten (Absatz 4)
- Importierte Besteuerungsinkongruenzen: Verlagerung einer Inkongruenz zwischen zwei Staaten ins Inland (Absatz 5)
Treaty override nach Absatz 7
Korrekturvorschriften: Körperschaften (§ 1 AStG)
TBM (Abs. 1 S. 1)
- Gewinnminderung im Inland
- Geschäftsbeziehung zum Ausland
- Nahestehende Person
- fremdunübliche Konditionen
- Rechtsfolgen
5a. Ansatz der Einkünfte unter fremdüblichen Konditionen
5b. ggf. Vorteilsausgleich
5c. AUßERBILANZIELLE Berichtigung
5d. (P1) Doppelbesteuerung bei einer späteren Unternehmensveräußerung
Rechtfertigung unüblicher Bedingungen (EuGH: “Hornbach-Baumarkt”)
(P2) § 1 AStG ist nur bedingt europarechtskonform
§1 AStG (-), wenn
1. Nachweis von sachbezogenen, wirtschaftlichen Gründen, die eine vom Fremdvergleichsgrundsatz abweichende Vereinbarung erfordern, v. a. i.R.v, sanierungsbedingten Maßnahmen (“Sicherung der Existenz der Gesellschaft”)
2. Rechtfertigung: Niederlassugnsfreiheit, d. h. keine Anwendung auf Drittstaatenfälle
Merke: Art. 9 OECD-MA steht dem nicht entgegen