Verrechnungspreise im internationalen Steuerrecht Flashcards
Definition Verrechnungspreis
- Verrechnungspreis ist der Preis, den eine Gesellschaft eines Konzerns einer anderen Gesellschaft desselben Konzerns für erbrachte Lieferungen oder Leistungen in Rechnung stellt.
- Verrechnungspreis ist auch der Preis, der zwischen Stammhaus und Betriebsstätte oder zwischen zwei Betriebsstätten eines Unternehmens für erbrachte Lieferungen oder Leistungen in Rechnung gestellt wird.1.
Arten der internationalen Leistungsbeziehungen
- Übertragung von materiellen und/oder immateriellen WG
- Gebrauchsüberlassung von materiellen und/oder immateriellen WG
- Dienstleistungen
- Kapitaltransfer
- Funktionsverlagerung
Gründe für Verrechnungspreise
- Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind TP überflüssig, weil IC und daher keine echte Gewinnrealisierung (anstelle eines Außenumsatzes)
- Aber: aus steuerlicher Sicht zwingend erforderlich, weil westliche Industrieländer hohe Steuersätze haben und eine Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer fürchten.
Grundsätze zur Bestimmung des TP
Keine Bestimmung des TP exakt auf Euro und Cent, aber BANDBREITENBESTIMMUNG
Maßstab: Fremdvergleichsgrundsatz (“arm’s length principle”)
§ 1 Abs. 1 S. 1, 3 AStG
1. Fiktion: TP sind so zu bilden wie unter unabhängigen Dritten
2. Fiktion: Kenntnis aller wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung
3. Fiktion: ordentliche und gewissenhafter Geschäftsleiter handelt nur nach betriebswirtschaftlichen Aspekten
Arten des Fremdvergleichs
- Betriebsinterner vs. betriebsexterner Fremdvergleich
- Konkreter vs. hypothetischer Fremdvergleich (= tatsächliche vs. keine Vergleichstransaktionen)
- Direkter vs. indirekter Fremdvergleich (= entscheidende Parameter sind identisch vs. nicht identisch)
TBM § 1 Abs. 1 S. 1 AStG
- Nahestehende Person
- Geschäftsbeziehung zum Ausland (auch: Funktionsverlagerung)
- Fremdunübliche Bedingungen
- Einkünfteminderung im Inland
- Rechtsfolge: Einkünfte in fremdüblicher Höhe anzusetzen
Nahestehende Person i.S.d. § 1 AStG
Legaldefinition gemäß § 1 Abs. 2 AStG
4 Fallgruppen:
1. Nr. 1, 3 lit. a, b: wesentliche Beteiligung oder Anspruch auf mindestens 1/4 des Gewinns oder Liquidationserlöses
2. Nr. 2, 3 lit. c: beherrschender Einfluss
3. Nr. 4: begründete Einflussmöglichkeiten
4. Nr. 4: Interessenidentität
Anwendungsvorschrift gemäß § 21 AStG sind zu beachten
Grundsatz: ab 2022
§ 4k EStG: ab 2020
Nahestehende Person: Wesentliche Beteiligung (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 lit. a, b)
- Mind. 25 % Beteiligung (am gezeichneten Kapital, Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechten oder dem Gesellschaftsvermögen) ODER
- Anspruch auf mind. 1/4 des Gewinns oder des Liquidationserlöses
- bei 3. Person ist Abs. 2 S. 2 AStG (“eines der Merkmale”) zu beachten
- Zusammenrechnung bei GLEICHZEITIGEM Vorliegen unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen
Nahestehende Person: Beherrschender Einfluss (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 lit. c)
- UNMITTELBARER oder MITTELBARER Einfluss auf rechtlicher oder faktischer Grundlage (z. B. einziger Kapitalgeber oder Rohstofflieferant, Personenidentität der Geschäftsleitung)
- Dritte Person muss Einfluss sowohl auf den Steuerpflichtigen als auch auf die nahestehende Person Einfluss nehmen können.
Nahestehende Person: Begründete Einflussmöglichkeiten (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4)
- Verwandtschaftsverhältnis oder persönliche Abhängigkeit
- beherrschender Einfluss nicht erforderlich
Nahestehende Person: Interessenidentität (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4)
- Geschäftliches oder persönliches Interesse an Einkunftserzielung des anderen
- auch bei Netzwerken von rechtlich selbständigen Unternehmen mit enger strategischer und fachlicher Vernetzung möglich
Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 AStG
Legaldefinition gemäß § 1 Abs. 4 AStG
Nr. 1:
Einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person
+ Anwendbarkeit der §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG
+ keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung
Nr. 2:
Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen eines Steuerpflichtigen und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte (anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen)
FUNKTIONSVERLAGERUNG ist ein Unterfall § 1 Abs. 3b AStG
(P) Behandlung von Gewinnkorrekturen im Inland
- idealerweise Gegenkorrektug im Ausland; ansonsten: Doppelbesteuerung (Art. 9 Abs. 2 OECD-MA)
- ansonsten:
a. Einseitige Abhilfe (§§ 164 Abs. 2, 173 Abs. 1 AO)
b. Verständigungsverfahren zw. Finanzbehörden (Art. 25 OECD-MA)
c. EU-Schiedsverfahrenskonvention
d. EU-DBA-SBG
Gestaltungsmöglichkeiten durch TP
Weltweit steigende Dokumentationspflichten steigen kontinuierlich aus Angst vor Verlust des Steuersubstrats
Auswirkungen der Veränderung der Verrechnungspreise auf den Gewinn:
VOR Steuer: keine Auswirkungen, weil IC
NACH Steuer: Beeinflussung der Konzernsteuerquote durch unterschiedliche Steuersätze
Bestimmung der Verrechnungspreise: Auswahl der Verrechnungsmethode
Anwendbarkeit der Methoden ist abhängig von der Transaktionsart und der Unternehmenscharakterisierung (Entrepreneur vs. Routineunternehmen)
Bestimmung der Verrechnungspreise: § 1 Abs. 3 AStG
- Tatsächliche Verhältnisse ZUM ZEITPUNKT DER VEREINBARUNG DES GESCHÄFTSVORFALLS maßgebend
- F&R-Analyse: ausgeübte Funktionen, übernommene Risiken, eingesetzte WG
- Vergleichbarkeitsanalyse (fremde Dritte; ggf. sachgerechte Anpassungen)
Bestimmung der Verrechnungspreise: F&R-Analyse!
- Uneingeschränkt vergleichbare Werte (§ 1 Abs.3 S. 5, Abs. 3a S. 1 AStG): Heranziehen der am besten geeigneten TP-Methoden
- Eingeschränkt vergleichbare Werte (§ 1 Abs. 3 S. 6, Abs. 3a S. 2, 3 AStG): Heranziehen der am besten geeigneten TP-Methoden + Einengung der Bandbreite (Abzug des ersten und letzten Viertels)
- Keine vergleichbaren Werte (§ 1 Abs. 3 S. 7, Abs. 3a S. 5, 6 AStG): hypothetischer Fremdvergleich
Bestimmung der Verrechnungspreise: § 1 Abs. 3a AStG
Abs. 3a S. 1: mehrere gefundene Vergleichswerte bilden ein Bandbreite
Abs. 3a S. 4
- TP INNERHALB der Bandbreite: Anerkennung
- TP AUßERHALB der Bandbreite: Median (Abs. 3a S. 4)
Abs. 3a S. 5,6
- Hypothetischer Fremdvergleich: EINIGUNGSBEREICH
- Liegt der TP INNERHALB des Einigungsbereichs: Anerkennung
- Liegt der TP AUßERHALB des Einigungsbereichs: Mittelwert des zutreffenden Einigungsbereichs
Verrechnungspreismethoden
Standardmethoden
- Preisvergleichsmethode
- Wiederverkaufspreismethode (hier: ToGe soll niedrige Gewinne ausweisen)
- Kostenaufschlagsmethode
Gewinnorientierte Methoden
- Transaktionsbezogene Nettomargenmethode (nur Routinegesellschaften; ToGe soll niedrige Gewinne ausweisen)
- Gewinnaufteilungsmethode (nur unter Strategieträgern)
- globale Gewinnvergleichsmethode