Außensteuerrecht Flashcards

1
Q

Grundgedanke des AStG

A
  • Anreiz, den Wohnsitz in Niedrigsteuergebiete soll verringert werden, wenn gleichzeitig wesentliche Wirtschaftsinteressen in Deutschland beibehalten werden.
  • Deutsches Einkommen und Vermögen soll dann auch der Besteuerung Deutschlands unterliegen, so als wäre man im Inland verblieben.
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2
Q

Erweitert beschränkte Steuerpflicht: TBM § 2 Abs. 1 AStG

A
  • Natürliche Person
  • unbeschränkte Steuerpflicht für mind. 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht
  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • Ansässigkeit in einem Niedrigsteuerland oder fehlende Ansässigkeit (§ 2 Abs. 2 AStG)
  • Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland (§ 2 Abs. 3 AStG)
  • Mehr als 16.500€ beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 S. 3 AStG)
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3
Q

Niedrige Besteuerung (§ 2 Abs. 2 AStG)

A

§ 2 Abs, 2 Nr. 1 AStG
Land, in dem ein Alleinstehender mit einem zu versteuernden Einkommen von 77.000€ weniger als 2/3 der Steuern zahlen muss, die in Deutschland zu entrichten wären.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG
Vom Ausland eingeräumte Vorzugsbesteuerung

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4
Q

Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland (§ 2 Abs. 3 AStG)

A
  • (Mit-)Unternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs oder KG-Beteiligung als Kommanditist > 25 % der Einkünfte
  • Beteiiligung i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG an inländischer Kapitalgesellschaft
  • Einkünfte, die nicht ausländische i.S.v. § 34d EStG sind, betragen mehr als 30 % der Gesamteinkünfte oder mehr als 62.000 €
  • Vermögen, dessen Erträge nicht ausländische i.S.v. § 34d EStG wären, beträgt mehr als 30 % des Gesamtvermögens oder mehr als 154.000 €.
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5
Q

Steuerliche Folgen § 2 AStG

A
  • Erfassung aller Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 1. Hs. EStG, die nicht ausländische i.S.v. § 34d EStG sind
  • bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat
  • Höhe des Steuersatzes ist auf das Welteinkommen bezogen (Progressionsvorbehalt) § 2 Abs. 5 S. 1 AStG
  • Keine Abgeltungswirkung bei Abzugsteuern nach § 50a EStG (§ 2 Abs. 5 S. 2 AStG)
  • Härtefallregelung § 2 Abs. 6 AStG
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6
Q

Welche Norm regelt die Wegzugsbesteuerung?

A

§ 6 AStG

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7
Q

Zielsetzung von § 6 AStG

A
  • Sicherstellung, dass stille Reserven, die ein Steuerinländer in einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ansammelt, dem deutschen Fiskus nicht dadurch verloren gehen, dass der Steuerinländer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt
  • Bei Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht ist VermögensZUWACHS wesentlicher Beteiligungen an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften nach den Grundsätzen des § 17 EStG zu versteuern (Veräußerungsfiktion)
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8
Q

Regelfall des § 6 AStG

A

§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 AStG

  • Natürliche Person
  • unbeschränkte Steuerpflicht für mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht
  • Anteile i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG
  • unbeschränkte deutsche Steuerpflicht endet durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts
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9
Q

Veräußerungsfiktion § 6 AStG

A
  • Anteile gelten im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht als veräußert § 6 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 AStG
  • gemeiner Wert der Anteile zum Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht ist als fiktiver Veräußerungspreis anzusetzen
  • Keine Realisierung von Verlusten
  • bei späterer tatsächlicher Veräußerung Kürzung des Gewinns um den besteuerten Vermögenszuwachs, soweit die Steuer entrichtet wurde (§ 6 Abs. 1 S. 3 AStG)
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10
Q

Ersatztatbestände des § 6 AStG

A

§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 AStG

  • unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkte steuerpflichtige Person (z. B. Schenkung an Steuerausländer ODER grenzüberschreitender Erbfall)
  • Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts in anderen Fällen (Auffangtatbestand) (z. B. abkommensrechtliche Ansässigkeit in einem anderen Staat ODER Einlage in einen ausländischen Betrieb oder Betriebsstätte)
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11
Q

Vorübergehende Abwesenheit § 6 Abs. 3 AStG

A
  • Sieben-Jahres-Zeitraum, sofern
    • die Anteile zwischenzeitlich nicht veräußert oder übertragen wurden,
    • keine substantiellen ( > 25 % des gemeinen Werts bei Wegzug) Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr
      erfolgten und
    • das bei Wegzug bestehende Besteuerungsrecht wiedererlangt wird
  • Verlängerung um weitere 5 Jahre ist möglich, wenn die Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht (S. 3)
  • FOLGE: KEINE WEGZUGSBESTEUERUNG
  • der Steuerpflichtige gilt während dieser Zeit als unbeschränkt steuerpflichtig (§ 6 Abs. 2 S. 4 AStG)
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12
Q

Stundung § 6 Abs. 4 AStG

A
  • Auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung
  • Ratenzahlung der geschuldeten ESt auf fiktiven Veräußerungsgewinn über 7 Jahre
  • keine Verzinsung der Jahresraten
  • Widerrufsgründe, z. B. Jahresrate nicht fristgerecht entrichtet, Insolvenz, Anteile veräußert
  • anwendbar auch bei vorübergehender Abwesenheit; keine Ratenzahlung, aber Verzinsung, sodass der Steueranspruch nicht mehr entfallen kann
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13
Q

§ 50i EStG

A
  • Absicherung der Wegzugsbesteuerung
  • ausdrückliche Ausgestaltung des Treaty Override
  • Besteuerungsrecht auch in Zukunft
  • (P) EU-rechtlich unklar
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14
Q
  1. Wo ist die ZWISCHENGESELLSCHAFT geregelt?
  2. Was ist der Zweck einer ZWISCHENGESELLSCHAFT?
  3. Ist der Tatbestand des § 42 AO erfüllt?
A
  1. §§ 7-13 AStG
  2. bloßes Erzielen von niedrig besteuerten Einkünften aus passivem Erwerb
  3. § 42 AO (-)
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15
Q

Was ist eine BASISGESELLSCHAFT?

A

Eine KapGes in einem niedrigbesteuerten Land, für deren Einschaltung WIRTSCHAFTLICHE ODER SONSTIGE BEACHTLICHE GRÜNDE FEHLEN und die KEINE EIGENE WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT entfaltet.

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16
Q

§ 42 AO Prüfung anhand der BASISGESELLSCHAFT

A

§ 42 AO (+), wenn
1. KapGes in einem niedrigbesteuerten Land (+)
2. WIRTSCHAFTLICHE ODER SONSTIGE BEACHTLICHE GRÜNDE (-)

a. BEACHTLICHE Gründe
- Konzernspitze (global agierend)
- Zweck: Erwerb von wirtschaftlich gewichtigen Beteiligungen im Basisland oder in Drittländern
- Ziel: Auslagerung von passiven Tätigkeiten (z. B. Kapitalanlagegeschäfte, Finanzierung von ToGes)

b. UNBEACHTLICHE Gründe

  • alleinige Absicht = Steuerersparnis
  • Sicherung inländischen Vermögens für Krisenzeiten
  • Halten von Gesellschaftskapital ohne weitere Tätigkeit
  • Halten der Beteiligung an einer inländischen KapGes und zu deren Finanzierung durch Fremdkapitalvergabe
  • Begrenzung des Haftungsrisikos
  1. EIGENE WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT (-)
    “Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr”
    - Gründungsausstattung der ausl. KapGes befindet sich im Gründungszeitpunkt auch im Ausland und wird nicht bereits vom beherrschenden Gesellschafter als Mieter genutzt.
    - Aufbau oder Vorhandensein eines angemessenen Geschäftsapparats.
    - Vorbereitende und erfolgreiche Maßnahmen zum Erwerb von neuen Beteiligungen in Drittstaaaten durch KapGes
    - KapGes übt mind. eine geschäftsleitende Funktion (z. B. geschäftsleitende Holding) gegenüber zwei ToGE im Sitzstaat bzw. in einem Drittstaat aus
17
Q

Wie wird die missbräuchliche Einschaltung eines Rechtsträgers in einem Niedrigsteuerland analysiert?

A

Auf Basis einer Analyse von
1. Funktionen
2. Finanzierung
3. Beherrschung
4. wirtschaftliche Aktivität
5. Wettbewerbslage

18
Q

Was sind die Rechtsfolgen einer BASISGESELLSCHAFT?

A
  • § 42 AO (+), weil Manipulation und zusätzlicher Missbrauch über §§ 7 AStG hinaus.
  • Die Auslandsgesellschaft wird nicht als EIGENSTÄNDIGES RECHTSGEBILDE anerkannt, sodass die Abschirmwirkung (KapGes im Ausland!) entfällt, sog. “Durchgriff”
  • Einkünfte = unmittelbare inländische Einkünfte der Gesellschafter
  • Kosten für Gründung und Betrieb der Basisgesellschaft dürfen nicht abgezogen werden.
  • Keine Anrechnung ausländischer Steuern
19
Q

Wie sind die Rechtsfolgen einer Basisgesellschaft mit DBAs vereinbar?

A
  • DBA steht einer Durchgriffsbesteuerung im Falle des Missbrauchs nach § 42 AO nicht entgegen.
  • Keine abkommensrechtliche Regelung der Einkünftezurechnung: nat. Recht!
  • Ausl. Gesellschaft besitzt keinen Abkommensschutz
20
Q

3 Grundtatbestände der Hinzurechnungsbesteuerung

A
  1. reguläre Hinzurechnungsbesteuerung § 7 I AStG VORRANG VOR § 13 AStG
  2. erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter § 13 I AStG
  3. verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung bei nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten § 9 StAbwG
21
Q

TBM § 7 Abs. 1 AStG

A
  1. (Un)mittelbare Beteiligung an einer ausl. KapGes.
  2. Beherrschung der ausl. KapGes. durch inländische unbeschränkt Steuerpflichtige alleine ODER mit nahestehenden Personen i.S.d. § 7 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 AStG, d. h. > 50% Anteile, Stimmrechte, Gewinn, Liquidationserlös bzw. bei abgestimmten Verhalten i.S.d. § 7 Abs. 2, 4 AStG+
  3. niedrige Besteuerung: <25%; § 8 Abs. 5 AStG
  4. Passive Einkünfte, d.h. Aktivkatalog gemäß § 8 Abs. 1 AStG (-)
  5. Überschreiten der Freigrenze, § 9 AStG: Weniger als 10% der Einkünfte der ausländischen Gesellschaft + max. 80.000€
22
Q

Rechtsfolgen bei Bejahung des Vorliegens passiver Einkünfte i.S.d. § 8 Abs. 1 AStG

A
  1. Im Zeitpunkt der Ausschüttungsfiktion: § 7 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 1 AStG
  2. Im Zeitpunkt der späteren tatsächlichen Ausschüttung: § 11 AStG
23
Q

Rechtsfolgen im Zeitpunkt der Ausschüttungsfiktion: § 7 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 1 AStG

A
  1. AUSSCHÜTTUNGSFIKTION: Einkünfte der Zwischengesellschaft werden dem unbeschränkt Stpf. ANTEILIG gemäß Beteiligung WIE nach der GEWINNAUSSCHÜTTUNG HINZUGERECHNET
  2. KEINE HINZURECHNUNGSBESTEUERUNG bei MITTELBAREN Beteiligungen, wenn Hinzurechnungsbesteuerung bereits (“vorgelagert”) erfolgt ist und keine niedrige Besteuerung i.S.d. § 8 Abs. 5 AStG (d. h. 25 % oder mehr), § 7 Abs. 1 S. 2 AStG
    3a. Grundsatz: Hinzurechnungsbetrag = Einkünfte aus Dividenden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG); § 10 Abs. 2 S. 1 AStG
    3b. Ausnahme BETRIEBSVERMÖGEN: Hinzurechnungsbetrag = Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit; § 10 Abs. 2 S. 2, 3 AStG
  3. Zufluss: im Jahr, in dem das Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet.
  4. § 10 Abs. 2 S. 4 AStG: Auf den Hinzurechnungsbetrag sind nicht anzuwenden:
    a. Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 lit. d EStG)
    b. Abgeltungssteuertarif i.H.v. 25 % (§ 32d EStG)
    c. nat. Schachtelprivileg (§ 8b Abs. 1 KStG)
    d. GewSt. Kürzungen (§ 9 Nr. 7 GewStG)
  5. DBA auf Hinzurechnungsbetrag (-)
24
Q

Rechtsfolgen im Zeitpunkt der späteren tatsächlichen Ausschüttung: § 11 AStG

A
  1. zeitlich unbegrenzter Abzug eines KÜRZUNGSBETRAGS von der Summe der Einkünfte/Kapitalerträge; § 11 Abs. 1 AStG
  2. § 11 Abs. 2 EStG: Der Kürzungsbetrag entspricht dem steuerpfl. Teil der Ausschüttung; max. dem stpfl. Teil bei fiktiver Ausschüttung des HINZURECHNUNGSKORREKTURVOLUMENS zum 31.12. des Vorjahres + HZB des laufenden Jahres
    Folgen:
    - KapGes mit Beteiligung unter 10 %: volle Kürzung
    - KapGes mit Beteiligung ab 10 %: keine Kürzung, weil Gewinnausschüttung steuerfrei (§ 8b Abs. 4 KStG) + 5 %nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG)
    - Anteile im Betriebsvermögen: 60 % aufgrund Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 lit. a EStG)
    - Anteile im Privatvermögen: 100 % Kürzung aufgr. Abgeltungssteuer (§ 32d EStG)
  3. § 11 Abs. 4 EStG: gilt auch bei Veräußerung, Auflösung und Kapitalherabsetzung
  4. § 11 Abs. 5 EStG: Muss auch i.R.d. Gewerbesteuer beachtet werden:
    a. Hinzurechnung: § 8 Nr. 5 GewStG
    b. Kürzung: § 9 Nr. 2a und 7 GewStG
25
Q

Wie berechnet man den neuen Anfangsbestand zum 31.12.2021 (Gesetzesänderung?)

A

§ 21 Abs. 4 S. 4 AStG

Summer der HZB aus 2015 bis 2022, soweit sie nicht für eine Steuerbefreiung i.S.d. § 3 Nr. 41 EStG zu berücksichtigen sind.

26
Q

Berechnung Hinzurechnungskorrekturvolumen

A

§ 11 Abs. 3 AStG

HZB des lfd. Jahres
- Bezüge i.S.d. § 11 Abs. 1 und 4 AStG
+ Hinzurechnungskorrekturvolumen zum 31.12. des Vor-Veranlagungszeitraums
= Hinzurechnungskorrekturvolumen des lfd. Veranlagungszeitraums, mind. 0€

27
Q

TBM erweiterte HZB § 13 AStG

A
  1. Keine HZB i.S.d. § 7 Abs. 1 AStG
  2. ausl. KapGes erzielt niedrig besteuerte (§ 8 Abs. 5 AStG) Einkünfte mit Kapitalanlagecharaktier i.S.d. § 13 Abs. 2 AStG
  3. Steuerinländer ist mit mind. 1 % an der ausl. KapGes beteiligt
  4. Ausnahme: Beteiligung unter 1 % reicht aus, wenn (i) (fast) ausschließliche Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter und (ii) kein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer EU-/EWR-Börse
  5. Freigrenze i.S.d § 13 Abs. 1 S. 3 AStG: Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter = max. 10 % der gesamten Zwischeneinkünfte und max. 80.000€ bei der Zwischengesellschaft und dem Gesellschafter
  6. Rechtsfolge: HZB entsprechend § 7 AStG; § 13 Abs. 1 S. 1, 2 AStG
28
Q

Definition Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter

A

§ 13 Abs. 2 AStG

Merke: Bei Finanzierungsgeschäften immer an § 13 AStG denken; erfasst alles außer Dividenden und Veräußerungsgewinne, weil in § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 AStG geregelt.

Ausnahme: funktionale Betrachtungsweise i.R.d. Einkünfte von § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG (BFH 2019)
- wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einkünfte gemäß § 8 und 13 AStG
- Verhältnis von Hilfs- und Nebentätigkeiten zu einer Hauottätigkeit
- kein erhebliches wirtschaftliches Eigengewicht

29
Q

AStG und EU-Recht: Motivtest gemäß Cadburry Schweppes (§ 8 Abs. 2-4 AStG)

A

HZB bei EU/EWR-Gesellschaften (-), wenn
1. ausl. KapGes eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt UND
2. Informationsaustausch zwischen den beiden Staaten
3. KEIN OUTSOURCING: gemäß § 8 Abs. 2 S. 5 AStG ausdrücklich nicht mehr anerkannt

30
Q

AStG und EU-Recht: Motivtest auch bei Drittstaaten (X-Gmbh und BFH 2019)

A

X-GmbH: HZB von Einkünften i.S.d. § 13 Abs. 2 AStG OHNE MOTIVTEST verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
Folge: § 13 Abs. 4 AStG

BFH 2019: das gilt auch für die reguläre HZB i.S.d. § 7 AStG
Problem: KEINE GESETZLICHE UMSETZUNG

31
Q

AStG und EU-Recht: BMF-Schreiben “Anwendung des § 8 Abs. 2-4 AStG” vom 17.03.2021

A
  1. Substanznachweis i.S.d. § 8 Abs. 2 AStG
    a. Nachweis einer TATSÄCHLICHEN WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT der Zwischengesellschaft im Hinblick auf die passiven Einkünfte
    b. Nachweis, dass KEINE REIN KÜNSTLICHE GESTALTUNG vorliegt
  2. Anforderungen an die Amtshilfe in Drittstaatenfällen
    a. RECHTLICHER RAHMEN für den Informationsaustausch
    b. TATSÄCHLICHE VERIFIKATIONSMÖGLICHKEIT
32
Q

Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags

A

1 Gesamte Einkünfte der Zwischengesellschaft
2 -Einkünfte aus aktiver Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 AStG)
3 -hochbesteuerte Einkünfte aus passivem Erwerb (§ 8 Abs. 5 AStG)
4 [ZE 1] = ZWISCHENEINKÜNFTE (§ 10 Abs. 1 AStG)
5 -Verlustabzug (§ 10 Abs. 3 S. 5 AStG i.V.m. § 10d EStG)
6 [ZE 2] = GESAMTBETRAG = Grundlage der Hinzurechnungsbeträge gemäß § 7 Abs. 1 AStG
7 Bildung der Hinzurechnungsbeträge durch Aufteilung des Gesamtbetrags nach 6 an INLÄNDER gemäß Beteiligungsquote am gezeichneten Kapital
8 = ANZUSETZENDER HINZURECHNUNGSBETRAG (§ 10 Abs. 2 AStG)

33
Q

Gewerbesteuer im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung

A
  1. Gewerbesteuer (+), wenn Auslandsbeteiligung einem Gewerbebetrieb zugehörig (§ 10 Abs. 2 S. 2 AStG)
  2. Kürzung des HZB gemäß § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG (nicht im Inland belegene Betriebsstätte)
  3. Hinzurechnungsbetrag gehört zum inländischen Gewerbeertrag (§ 7 S. 7 GewStG)
34
Q

Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung gemäß Steueroasen-Abwehrgesetz

A

§ 9 StAbwG
gilt ab 2022

Voraussetzung: Beteiligung i.S.d. § 7 AStG an einer ausl. KapGes. in einem sog. nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet

Rechtsfolgen
a. Gesellschaft gilt mit SÄMTLICHEN NIEDRIG BESTEUERTEN EINKÜNFTEN als Zwischengesellschaft
b. Art der Einkünfte UNBEACHTLICH
c. § 8 Abs. 2 AStG (wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit) UNBEACHTLICH
d. § 9 AStG (Freigrenze) UNBEACHTLICH
e. gilt auch für Betriebsstätten (§ 20 Abs. 2 AStG)

Ausnahme: Anwendung des § 9 StAbwG führt zu niedrigerem steuerpflichtigen Einkünften

35
Q

Treaty override § 20 Abs. 1 AStG

A

sog. “Abkommensüberschreibung”, z. B. “ungeachtet des Abkommens”
verfassungsrechtlich zulässig
Regelungen der HZB sind ungeachtet bestehender DBA anzuwenden

36
Q

“Switch over” § 20 Abs. 2 AStG

A
  1. Betriebsstätten-Prinzip
    Besteuerung im Betriebstättenstaat unter Progressionsvorbehalt; Art. 7 i.V.m. 23 OECD-MA (Freistellungsmethode)
  2. Aktivitätsvorbehalte in DBAs und § 20 Abs. 2 AStG
    Bei passiven Betriebsstätten: Wechsel von Freistellungs- zur Anrechnungsmethode
37
Q

Einschränkung § 20 Abs. 2 AStG in der EU

A

Motivtest i.S.d. § 8 Abs. 2 EStG kommt - entgegen des Wortlauts - auch i.R.d. switch overs i.S.d. § 20 Abs. 2 AStG zur Anwendung
Wichtig: bei DIENSTLEISTUNGEN i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 lit. a AStG greift switch over-Klausel (“Umschaltklausel”) nicht.

Betriebsstätteneinkünfte, die unter § 20 Abs. 2 AStG fallen, GELTEN als EINKÜNFTE einer INLÄNDISCHEN BETRIEBSSTÄTTE (§ 7 S. 8 GewStG).
Ausnahme: Motivtest gemäß § 7 S. 9 GewStG i.V.m. § 8 Abs. 2 AStG: wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit (+)

38
Q

Einschränkung § 20 Abs. 2 AStG bei Drittstaaten

A

Motivtest i.S.d. § 8 Abs. 2 EStG kommt nicht zur Anwendung
Wichtig: bei DIENSTLEISTUNGEN i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 lit. a AStG greift switch over-Klausel (“Umschaltklausel”) nicht.

Betriebsstätteneinkünfte, die unter § 20 Abs. 2 AStG fallen, GELTEN als EINKÜNFTE einer INLÄNDISCHEN BETRIEBSSTÄTTE (§ 7 S. 8 GewStG).