Außensteuerrecht Flashcards
Grundgedanke des AStG
- Anreiz, den Wohnsitz in Niedrigsteuergebiete soll verringert werden, wenn gleichzeitig wesentliche Wirtschaftsinteressen in Deutschland beibehalten werden.
- Deutsches Einkommen und Vermögen soll dann auch der Besteuerung Deutschlands unterliegen, so als wäre man im Inland verblieben.
Erweitert beschränkte Steuerpflicht: TBM § 2 Abs. 1 AStG
- Natürliche Person
- unbeschränkte Steuerpflicht für mind. 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht
- deutsche Staatsangehörigkeit
- Ansässigkeit in einem Niedrigsteuerland oder fehlende Ansässigkeit (§ 2 Abs. 2 AStG)
- Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland (§ 2 Abs. 3 AStG)
- Mehr als 16.500€ beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 S. 3 AStG)
Niedrige Besteuerung (§ 2 Abs. 2 AStG)
§ 2 Abs, 2 Nr. 1 AStG
Land, in dem ein Alleinstehender mit einem zu versteuernden Einkommen von 77.000€ weniger als 2/3 der Steuern zahlen muss, die in Deutschland zu entrichten wären.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG
Vom Ausland eingeräumte Vorzugsbesteuerung
Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland (§ 2 Abs. 3 AStG)
- (Mit-)Unternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs oder KG-Beteiligung als Kommanditist > 25 % der Einkünfte
- Beteiiligung i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG an inländischer Kapitalgesellschaft
- Einkünfte, die nicht ausländische i.S.v. § 34d EStG sind, betragen mehr als 30 % der Gesamteinkünfte oder mehr als 62.000 €
- Vermögen, dessen Erträge nicht ausländische i.S.v. § 34d EStG wären, beträgt mehr als 30 % des Gesamtvermögens oder mehr als 154.000 €.
Steuerliche Folgen § 2 AStG
- Erfassung aller Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 1. Hs. EStG, die nicht ausländische i.S.v. § 34d EStG sind
- bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat
- Höhe des Steuersatzes ist auf das Welteinkommen bezogen (Progressionsvorbehalt) § 2 Abs. 5 S. 1 AStG
- Keine Abgeltungswirkung bei Abzugsteuern nach § 50a EStG (§ 2 Abs. 5 S. 2 AStG)
- Härtefallregelung § 2 Abs. 6 AStG
Welche Norm regelt die Wegzugsbesteuerung?
§ 6 AStG
Zielsetzung von § 6 AStG
- Sicherstellung, dass stille Reserven, die ein Steuerinländer in einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ansammelt, dem deutschen Fiskus nicht dadurch verloren gehen, dass der Steuerinländer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt
- Bei Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht ist VermögensZUWACHS wesentlicher Beteiligungen an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften nach den Grundsätzen des § 17 EStG zu versteuern (Veräußerungsfiktion)
Regelfall des § 6 AStG
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 AStG
- Natürliche Person
- unbeschränkte Steuerpflicht für mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht
- Anteile i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG
- unbeschränkte deutsche Steuerpflicht endet durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts
Veräußerungsfiktion § 6 AStG
- Anteile gelten im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht als veräußert § 6 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 AStG
- gemeiner Wert der Anteile zum Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht ist als fiktiver Veräußerungspreis anzusetzen
- Keine Realisierung von Verlusten
- bei späterer tatsächlicher Veräußerung Kürzung des Gewinns um den besteuerten Vermögenszuwachs, soweit die Steuer entrichtet wurde (§ 6 Abs. 1 S. 3 AStG)
Ersatztatbestände des § 6 AStG
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 AStG
- unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkte steuerpflichtige Person (z. B. Schenkung an Steuerausländer ODER grenzüberschreitender Erbfall)
- Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts in anderen Fällen (Auffangtatbestand) (z. B. abkommensrechtliche Ansässigkeit in einem anderen Staat ODER Einlage in einen ausländischen Betrieb oder Betriebsstätte)
Vorübergehende Abwesenheit § 6 Abs. 3 AStG
- Sieben-Jahres-Zeitraum, sofern
- die Anteile zwischenzeitlich nicht veräußert oder übertragen wurden,
- keine substantiellen ( > 25 % des gemeinen Werts bei Wegzug) Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr
erfolgten und - das bei Wegzug bestehende Besteuerungsrecht wiedererlangt wird
- Verlängerung um weitere 5 Jahre ist möglich, wenn die Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht (S. 3)
- FOLGE: KEINE WEGZUGSBESTEUERUNG
- der Steuerpflichtige gilt während dieser Zeit als unbeschränkt steuerpflichtig (§ 6 Abs. 2 S. 4 AStG)
Stundung § 6 Abs. 4 AStG
- Auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung
- Ratenzahlung der geschuldeten ESt auf fiktiven Veräußerungsgewinn über 7 Jahre
- keine Verzinsung der Jahresraten
- Widerrufsgründe, z. B. Jahresrate nicht fristgerecht entrichtet, Insolvenz, Anteile veräußert
- anwendbar auch bei vorübergehender Abwesenheit; keine Ratenzahlung, aber Verzinsung, sodass der Steueranspruch nicht mehr entfallen kann
§ 50i EStG
- Absicherung der Wegzugsbesteuerung
- ausdrückliche Ausgestaltung des Treaty Override
- Besteuerungsrecht auch in Zukunft
- (P) EU-rechtlich unklar
- Wo ist die ZWISCHENGESELLSCHAFT geregelt?
- Was ist der Zweck einer ZWISCHENGESELLSCHAFT?
- Ist der Tatbestand des § 42 AO erfüllt?
- §§ 7-13 AStG
- bloßes Erzielen von niedrig besteuerten Einkünften aus passivem Erwerb
- § 42 AO (-)
Was ist eine BASISGESELLSCHAFT?
Eine KapGes in einem niedrigbesteuerten Land, für deren Einschaltung WIRTSCHAFTLICHE ODER SONSTIGE BEACHTLICHE GRÜNDE FEHLEN und die KEINE EIGENE WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT entfaltet.