Dokumentation von Verrechnungspreisen Flashcards
Relevante Vorschriften
Nat. Gesetze
§ 90 Abs. 3 AO (Local File und Master File)
§ 138a AO (CbC-Reporting)
§§ 138d ff. AO (DAC6: Anzeigepflichten bei grenzüberschreitenden Gestaltungen)
§ 162 Abs. 3, 4 AO
§ 4 Abs. 5 Nr. 12 EStG
§ 12 StAbwG
Art. 97 § 22 EGAO (Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen)
Sonstiges
- versch. nat. Verordnungen
- versch. nat. Verwaltungsvorschriften
§ 90 Abs. 3 AO (Local File und Master File)
I. Local file (Abs. 3 S. 1, 2 AO)
TBM
1. Geschäftsbeziehungen iSd § 1 Abs. 4 AStG
2. Auslandsbezug
3. Nahestehende Person iSd § 1 Abs. 2 AStG oder ausl. Betriebsstätte
4. Rechtsfolgen;
4a. Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation der VP
4b. Vorlagepflicht nur iRv. Betriebsprüfungen (Abs. 3 S. 5 AO)
4c. Vorlagepflicht innerhalb von 30 oder 60 Tagen (Abs. 3 S. 7, 8 AO)
II. Master file (Abs. 3 S. 1 S. 3, 4 AO)
TBM
1. Aufzeichnungspflicht iSd § 90 Abs. 3 S. 1 AO
2. Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe iSd. § 90 Abs. 3 S. 4 AO
3. Umsatz des Stpfl. mehr als €100 Mio.
4. Rechtsfolgen:
4a. Überblick über weltweite Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe
4b. Systematik der Verrechnungspreisbestimmung
Rechtsverordnungsermächtigung des BMF gemäß § 90 Abs. 3 S. 11 AO
§ 162 Abs. 3 AO: Schätzung
Gilt gemäß Verwaltungsgrundsätzen nicht für den Master file
TBM (§ 162 Abs. 3 S. 1 AO)
- Nichtvorlage ODER
- Vorlage unverwertbarer Aufzeichnungen ODER
- keine zeitnahe Erstellung der Aufzeichnungen
- Rechtsfolgen:
4a. widerlegbare Vermutung, dass Einkünfte zu niedrig erklärt wurden (§ 162 Abs. 3 S. 1 AO)
4b. bei Preisspannen: Schätzungsbefugnis am OBEREN Rand der Bandbreite (§ 162 Abs. 3 S. 2 AO)
§ 162 Abs. 4 AO: Zuschläge
Gilt gemäß Verwaltungsgrundsätzen nicht für den Master file
TBM (§ 162 Abs. 4 S. 1 AO)
- Nichtvorlage ODER
- Vorlage unverwertbarer Aufzeichnungen ODER
- verspätete Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen (§ 162 Abs. 4 S. 3 AO)
- Rechtsfolgen:
4a. Nichtvorlage und unverwertbare Aufzeichnungen: Zuschlag iHv. €5.000 (§ 162 Abs. 4 S. 1 AO) ODER mind. 5-10 % des Einkünfte-Mehrbetrags, wenn höher als €5.000 (§ 162 Abs. 4 S. 2 AO)
4b. Verspätete Vorlage: Zuschlag bis zu €1 M; mind. jedoch €100 je vollen Tag der Fristüberschreitung (§ 162 Abs. 4 S. 3 AO)
§ 12 StAbwG
§ 162 Abs.2 S. 3 AO
- Verletzung von Mitwirkungspflichten i.R.d. § 12 StAbwG
- Rechtsfolge: widerlegbare Vermutung, dass
2a. Einkünfte nicht erklärt, aber vorhanden ODER
2b. Einkünfte erklärt, aber höher als erklärt.
§ 162 Abs. 4a AO
- Verletzung von Mitwirkungspflichten i.R.d. § 12 StAbwG
- Mehr als geringfügiges Verschulden des Stpfl. oder eines gesetzlichen Vertreters/Erfüllungsgehilfen (Zurechnung)
- Rechtsfolge: § 162 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden
§ 138a AO (Country-by-country report)
TBM
- inländische Konzernobergesellschaft (§ 138a Abs. 1 S. 1 AO)
- Konsolidierte Umsatzerlöse mindestens €750 M. (§ 138a Abs. 1 S. 1 N. 2 AO)
- Keine Ausnahme aufgrund ausländischer Konzernobergesellschaft iSd Abs. 3, 4 AO
- Rechtsfolgen:
4a. Berichts- und Übermittlungspflicht an das BZSt (§ 138a Abs. 1 S. 1 AO)
4b. Übermittlungsfrist: innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (§ 138a Abs. 6 S. 1 AO)
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
Persönlicher Anwendungsbereich nach § 6 GAufzV
Grds. deutsche Sprache (§ 2 GAufzV)
Anforderung zusammen mit Prüfungsanordnung (§ 6 GAufzV)
Anforderung = VA (Rechtsbehelfsbelehrung)
Gliederung des Local files nach § 4 GAufzV
- Sachverhalt § 4 Abs. 1 Nr. 1-3 GAufzV
z. B. Organigramm, nahestehende Personen, Markt- und Wettbewerbsanalyse, Funktions- und Risikoanalyse - Angemessenheit § 4 Abs. 1 Nr. 4 GAufzV
z. B. TP-Methodeinkl. Auswahlbegründung und konkreter Anwendung
Betriebsstättengewinnaufteilung
Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung + Verwaltungsgrundsätze
(P1) BS = zivilrechtlich ein unselbständiger Teil des Gesamtunternehmens und erwirtschaftet daher einen Teil des Gesamtergebnisses
(P2) Nach Art. 7 Abs. 1 OECD-MA steht dem Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht zu
Folge: Gewinn muss zwischen Betriebsstätte und Stammhaus aufgeteilt werden
§ 1 Abs. 5 S. 3, 4 AStG: zweistufiger Ansatz gemäß Authorized OECD Approach (AOA) Schritt 1 (S. 3): Zuordnung von Personalfunktionen, Vermögenswerten, Chancen & Risiken und Dotationskapital Schritt 2 (S. 4): Bestimmung der Geschäftsbeziehungen und der jeweiligen Verrechnungspreise
DAC6: § 138d ff. AO (Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen)
Ziel: Meldung “aggressiver” grenzüberschreitende Steuergestaltungen durch Intermediäre
Nicht erfasste Steuergestaltungen:
USt, Zölle und harmonisierte Verbrauchssteuern sowie innerdeutsche Gestaltungen
Intermediär = Steuer-, Rechts- und sonstige Berater als auch Wirtschaftsprüfer und Finanzdienstleister
Wenn kein Intermediär mit inländischem Wohnsitz vorliegt, obliegt die Mitteilungspflicht dem Nutzer
Meldepflichtige Handlungen: § 138d Abs. 1 AO
- Vermarktung
- Konzeption für Dritte
- Organisation, d. h. Koordination zwischen den Parteien
- Bereitstellung zur Nutzung (z. B. Ausarbeitung Memo/Structure Paper)
- Verwaltung der Umsetzung durch Dritte
Meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen: § 138d Abs. 2 AO
- Kennzeichen = sog. “hallmarks”
- Main benefit test (auch “Relevanztest”) iRd. Abs. 2 Nr. 3 AO: Erlangung eines Steuervorteils ist der oder einer der Hauptvorteile der Steuergestaltung
- Steuervorteil = Steuererstattungen, Erhalt von Steuervergütungen, Verringerung oder Verhinderung von Steueransprüchen, Verschiebung von Steueransprüchen (zeitlich und ins Ausland)