Funktionsverlagerung Flashcards

1
Q

Rechtliche Grundlagen

A

§ 1 Abs. 3b AStG
Funktionsverlagerungsverordnung
Anwendungserlass+BMF-Schreiben

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2
Q

Wovon muss die Funktionsverlagerung (“Transferpaket”) abgegrenzt werden?

A

Teilbetrieb

Einzelne WG

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3
Q

TBM § 1 Abs. 3b S. 1 AStG

A
  1. Verlagerung
  2. Funktion
  3. einschließlich dazugehöriger Chancen und Risiken, der übertragenen oder überlassenen WG und sonstige Vorteile
  4. Rechtsfolgen: Funktion als Ganzes (Transferpaket) ist mit fremdüblichem Preis anzusetzen
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4
Q

Definition Funktion

A

FUNKTION =
Geschäftstätigkeit, die aus einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden.
Ein Teilbetrieb muss nicht vorliegen.

Bsp:
F&E, Einkauf, Produktion, Vertrieb, Finanzierung

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5
Q

Definition Verlagerung

A

VERLAGERUNG =
Ein verlagerndes Unternehmen überträgt einem anderen, nahestehenden, übernehmenden Unternehmen WG und sonstige Vorteile sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken bzw. überlässt es zur Nutzung.
Dadurch: Ausübung der Funktion durch das verlagernde Unternehmen wird eingeschränkt

Zeitliche Befristung zulässig.

Einzelne Übertragungsvorgänge, die für sich isoliert keine FV darstellen, werden innerhalb von 5 Jahren zu einer FV zusammengefasst.

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6
Q

Arten der Funktionsverlagerungen

A

Ausgliederung: vollständige Übertragung mit unternehmerischen Ertragschancen und -risiken
Abschmelzung: teilweise Übertragung mit unternehmerischen Ertragschancen und -risiken
Verdoppelung: z. B. Neuaufbau einer ausländischen Produktionsstätte zur Ausweitung bereits bestehender inländischer Produktionskapazitäten
Abspaltung: Abgabe der Funktion, aber Zurückbehaltung der Ertragschancen und -risiken

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7
Q

Wann liegt im Falle der Funktionsverdoppelung KEINE Funktionsverlagerung vor?

A

Szenario 1: Übertragung ins Ausland ohne Einschränkung der inländischen Funktion
AUSNAHME: Die inländische Funktion wird innerhalb der folgenden 5 Jahre eingeschränkt
RÜCKAUSNAHME: Fehlende Kausalität zw. Einschränkung und Verlagerung (Beweislast beim verlagernden Unternehmen)
Geringfügigkeitsgrenzen sind zu beachten!

Szenario 2: Fallgruppen

  1. ausschließlich Veräußerung oder Überlassung von WG ohne wesentliche immaterielle WG (Ertragschancen bleiben im Inland!)
  2. nur Erbringung von Dienstleistungen
  3. nur Entsendung von Personal im Konzern
  4. Vorgang unter Fremden würde nicht als FV angesehen werden
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8
Q

Transferpaket (“Unternehmensbewertung”)

A

Stufe 1: Transferpaket = gesetzlicher Regelfall
Stufe 2: hypothetischer Fremdvergleich = praktischer Regelfall

Einigungsbereich = Preisuntergrenze bis Preisobergrenze
Für die Berechnung des Einigungsbereichs sind zu berücksichtigen:
- Gewinnerwartungen der beteiligten Unternehmen
- Kapitalisierungszinssätze und -zeiträume

Unternehmensbewertung nach

  • Vereinfachtes Ertragswertverfahren § 200 BewG
  • IDW S1
  • Discounted Cash Flow-Verfahren
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9
Q

Öffnungsklausel

A

§ 1 Abs. 3b S. 2, 3 AStG

Ermittlung Einigungsbereich (-), wenn keine WESENTLICHEN immateriellen WG oder sonstige Vorteile von der FV umfasst sind.

WESENTLICH = mind. 25 % des Werts (quantitativ) und notwendig für die Funktion (qualitativ)

Anwendungsbereich:
übernehmendes Unternehmen übernimmt Funktion ausschließlich ggü. verlagerndem Unternehmen + Ermittlung des Entgelts gemäß Kostenaufschlagsmethode

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10
Q

Preisanpassungsklausel § 1a AStG

A

TBM

  • Übertragung WESENTLICHER immateriellen WG oder Vorteile
  • tatsächliche Gewinnentwicklung weicht erheblich von der ursprünglichen Kalkulation ab (>20%)
  • Zeitraum: innerhalb von 7 Jahren
  • keine sachgerechte Anpassungsregelung

RF
- Berichtigung des TP im 8. Jahr

Keine Anpassung

  • tatsächliche Entwicklung war nicht vorhersehbar
  • künftige Entwicklungen wurden angemessen berücksichtigt
  • Umsatz- bzw. gewinnabhängige Lizenzvereinbarungen
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