Funktionsverlagerung Flashcards
Rechtliche Grundlagen
§ 1 Abs. 3b AStG
Funktionsverlagerungsverordnung
Anwendungserlass+BMF-Schreiben
Wovon muss die Funktionsverlagerung (“Transferpaket”) abgegrenzt werden?
Teilbetrieb
Einzelne WG
TBM § 1 Abs. 3b S. 1 AStG
- Verlagerung
- Funktion
- einschließlich dazugehöriger Chancen und Risiken, der übertragenen oder überlassenen WG und sonstige Vorteile
- Rechtsfolgen: Funktion als Ganzes (Transferpaket) ist mit fremdüblichem Preis anzusetzen
Definition Funktion
FUNKTION =
Geschäftstätigkeit, die aus einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden.
Ein Teilbetrieb muss nicht vorliegen.
Bsp:
F&E, Einkauf, Produktion, Vertrieb, Finanzierung
Definition Verlagerung
VERLAGERUNG =
Ein verlagerndes Unternehmen überträgt einem anderen, nahestehenden, übernehmenden Unternehmen WG und sonstige Vorteile sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken bzw. überlässt es zur Nutzung.
Dadurch: Ausübung der Funktion durch das verlagernde Unternehmen wird eingeschränkt
Zeitliche Befristung zulässig.
Einzelne Übertragungsvorgänge, die für sich isoliert keine FV darstellen, werden innerhalb von 5 Jahren zu einer FV zusammengefasst.
Arten der Funktionsverlagerungen
Ausgliederung: vollständige Übertragung mit unternehmerischen Ertragschancen und -risiken
Abschmelzung: teilweise Übertragung mit unternehmerischen Ertragschancen und -risiken
Verdoppelung: z. B. Neuaufbau einer ausländischen Produktionsstätte zur Ausweitung bereits bestehender inländischer Produktionskapazitäten
Abspaltung: Abgabe der Funktion, aber Zurückbehaltung der Ertragschancen und -risiken
Wann liegt im Falle der Funktionsverdoppelung KEINE Funktionsverlagerung vor?
Szenario 1: Übertragung ins Ausland ohne Einschränkung der inländischen Funktion
AUSNAHME: Die inländische Funktion wird innerhalb der folgenden 5 Jahre eingeschränkt
RÜCKAUSNAHME: Fehlende Kausalität zw. Einschränkung und Verlagerung (Beweislast beim verlagernden Unternehmen)
Geringfügigkeitsgrenzen sind zu beachten!
Szenario 2: Fallgruppen
- ausschließlich Veräußerung oder Überlassung von WG ohne wesentliche immaterielle WG (Ertragschancen bleiben im Inland!)
- nur Erbringung von Dienstleistungen
- nur Entsendung von Personal im Konzern
- Vorgang unter Fremden würde nicht als FV angesehen werden
Transferpaket (“Unternehmensbewertung”)
Stufe 1: Transferpaket = gesetzlicher Regelfall
Stufe 2: hypothetischer Fremdvergleich = praktischer Regelfall
Einigungsbereich = Preisuntergrenze bis Preisobergrenze
Für die Berechnung des Einigungsbereichs sind zu berücksichtigen:
- Gewinnerwartungen der beteiligten Unternehmen
- Kapitalisierungszinssätze und -zeiträume
Unternehmensbewertung nach
- Vereinfachtes Ertragswertverfahren § 200 BewG
- IDW S1
- Discounted Cash Flow-Verfahren
Öffnungsklausel
§ 1 Abs. 3b S. 2, 3 AStG
Ermittlung Einigungsbereich (-), wenn keine WESENTLICHEN immateriellen WG oder sonstige Vorteile von der FV umfasst sind.
WESENTLICH = mind. 25 % des Werts (quantitativ) und notwendig für die Funktion (qualitativ)
Anwendungsbereich:
übernehmendes Unternehmen übernimmt Funktion ausschließlich ggü. verlagerndem Unternehmen + Ermittlung des Entgelts gemäß Kostenaufschlagsmethode
Preisanpassungsklausel § 1a AStG
TBM
- Übertragung WESENTLICHER immateriellen WG oder Vorteile
- tatsächliche Gewinnentwicklung weicht erheblich von der ursprünglichen Kalkulation ab (>20%)
- Zeitraum: innerhalb von 7 Jahren
- keine sachgerechte Anpassungsregelung
RF
- Berichtigung des TP im 8. Jahr
Keine Anpassung
- tatsächliche Entwicklung war nicht vorhersehbar
- künftige Entwicklungen wurden angemessen berücksichtigt
- Umsatz- bzw. gewinnabhängige Lizenzvereinbarungen