Verkehrsrecht Flashcards

1
Q

LENK- UND RUHEZEITEN

A
  1. Prüfung
  2. EG-Kontrollgerät
  3. Lenk- und Ruhezeiten (LuR)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q
  1. PRÜFUNG
A

a) EU-Recht / Weltrecht + Ergebnis
b) nat. Recht + Ergebnis
c) evtl. Ausnahmen

Merke:
StVO = Verhaltensnorm
--> gilt für alle
StVZO = Ausrüstungsnorm
--> gilt nur für in GER zugel. Fzg (Ausn. §31d)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

a) EU-Recht / Weltrecht

A

Rechtsgrundlage:
EG-VO 561/2006

  • Alt. 1: Güter
    … Fzg mit zGG größer als 3,5t
    … Verpflichtung auch bei Leerfahrt
  • Alt. 2: Personen
    … bei mehr als 9 Pers. (inkl. Fahrer)
    … Verpflichtung auch bei Leerfahrt
- Ergebnis
... Fahrer muss LuR einhalten
... Nachweis / Doku über EG-K erforderlich
\+ (insg. 29 Tage)
\+ analog (Tachoscheibe) oder
\+ digital (Fahrerkarte) ab 01.05.2006
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

b) nat. Recht

A

Rechtsgrundlage:
FPersG (insb. §5) –> FPersV

  • Alt. 1: Güter
    … Fzg mit zGG größer als 2,8t
    … Verpflichtung auch bei Leerfahrt
  • Alt. 2: Personen
    … bei mehr als 9 Pers. (inkl. Fahrer)
    … Verpflichtung auch bei Leerfahrt
  • Ergebnis
    … Fahrer muss LuR einhalten
    … Nachweis / Doku mind. handschriftl. oder EG-K

(Anm.: wenn EG-K vorhanden, muss dies auch genutzt werden)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

c) Ausnahmen

A

Grundsätze nach a) oder b) gelten nicht bei:

  • Privatfahrten (bis 7,5z)
  • Handwerkerregelung

… bis 2,8t:
–> befreit!

… über 2,8t - 3,5t:
–> befreit, aber Lenken darf nicht Haupttätigkeit des Fahrers sein

… über 3,5t - 7,5t:
–> befreit, aber Lenken darf nicht Haupttätigkeit des Fahrers sein + 50km-Zone um den Standort des Unternehmens beachten

… über 7,5t:
–> nicht befreit!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q
  1. EG-KONTROLLGERÄT
A

a) Aufbau:
(siehe Unterlagen)

b) Funktionsweise:
- Auslesen über PD Wil, PAST, PI BIT / Prüm, PW Hahn und Beamte des Schwerlast-Kontroll-Trupps

  • EG-K enthält Massenspeicher
    (Speicherkapazität 365 Tagen)
  • Fahrerkarte enthält personenbez. Daten
    (Speicherkapazität 28 Tage)
  • EG-K verfügt über integrierten Drucker
  • Download von Daten nur mit Karte und USB-Schlüssel
- insg. 4 Arten von Kontrollkarten
... Werkstattkarte
... Kontrollkarte
... Unternehmerkarte
... Fahrerkarte
(abnehmende Zugriffsberechtigungen)
  • EG-K speichert nur in UTC (Weltzeit), d.h.
    … Winter + 1 Std
    … Sommer + 2 Std
  • bei Owi/Straftat muss Uhrenabgleich erfolgen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q
  1. LENK- UND RUHEZEITEN
A

a) Höchstlenkzeiten:
- Tag: 9 Std (2x/Woche bis max. 10)
- Woche: 56 Std
- Doppelwoche: 90
(= jeder für sich betrachtete 2-Wochen-Zeitraum)

b) Fahrtunterbrechungen:
- grds. alle 4,5 Std mind. 45min Pause
- Pausen dürfen getrennt werden
(30/15 oder 20/25, …)
- bei 10 Std Lenkzeit müssen zwei Pausen eingelegt werden!

c) Ruhezeiten:
- in jedem 24-Std-Zeitraum mind. 11 Std
Ausnahme:
3x/Woche mind. 9 Std

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

ATYPISCHE VERKEHRSUNFÄLLE

A

Arten:

  1. abgesprochener VU
  2. ausgenutzter VU
  3. provozierter VU
  4. fingierter VU
  5. fiktiver VU
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q
  1. abgesprochener VU
A

“Die eingesetzten Fahrzeuge werden präpariert. Der VU hat stattgefunden. Die Polizei wird hinzugezogen.”

  • SV wird abgesprochen
  • Fzg werden mehrfach eingesetzt
  • Fzg des Geschädigten oft wertvoll
  • Fzg des Verursachers nicht hochwertig
  • Spuren/Schäden korrespondieren
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q
  1. ausgenutzter VU
A

“Normaler VU. Altschäden werden mit abgerechneten oder der Schaden wird noch erweitert.”

  • echter VU hat stattgefunden
  • Altschäden werden mit geltend gemacht
  • vorhandene Schäden werden ausgeweitet
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q
  1. provozierter VU
A

“Größter Energieeinsatz des Täters durch absichtliches Verursachen eines VU unter Ausnutzen oder Provozieren von Fehlern eines anderen VT.”

  • es kommt tatsächlich zur Kollision
  • T lockt O in eine Falle
    Tatort meist i.g.O. auf unfallträchtigen Strecken / Einmündungen
  • Unachtsamkeit des VT / O wird ausgenutzt
  • u.U. mehrere Täter vor Ort
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q
  1. fingierter VU
A

“Der VU ist nicht passiert. Fzg mit Altschäden werden an ausgesuchten Stellen positioniert. Die Polizei wird hinzugezogen.”

  • es fand kein VU statt
  • Fzg wurden bei anderem VU beschädigt
  • Demonstration eines VU an einer Unfallstelle
  • Versicherungsnehmer behauptet wahrheitswidrig, er habe den Anspruchsteller geschädigt
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q
  1. fiktiver VU
A

“Der VU wird von den Beteiligten gegenüber der Versicherung behauptet.”

  • sog. “Papierunfall”
  • VU hat nicht stattgefunden
  • Anspruchstellung an Versicherung
  • fingierte Reparaturrechnung / Kostenvoranschlag
  • keine polizeiliche VU-Aufnahme erfolgt
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Welche Varianten sind primär polizeilich relevant?

A
  • abgesprochener VU
  • provizierter VU
  • fingierter VU
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Indikatoren

A
  • Unfallort
  • Unfallzeit
  • Unfallfolgen
  • Unfallbeteiligte
  • Art und Hergang des VUs
  • unfallverursachendes Fzg
  • geschädigtes Fzg
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

tangierte Rechtsbestimmungen

A

bei abgesprochenem VU:

  • 315b
  • 263

bei provoziertem VU:

  • 263
  • 265
  • 315b

bei fingiertem VU:

  • 153
  • 154
  • 160
17
Q

§ 315 b StGB

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkerht

A
  1. VORPRÜFUNG
    - Abgrenzung zu §315c, insb im Zs.hang mit verkehrsfremden Inneneingriffen
  2. TB
    a) obj. TB
    - öffentl. VR
    - Tathandlung nach Nr. 1-3
    - Beeinträchtigung der V.sicherheit (abstrakt)
    - Kausalität zw. Pkt 1 und 2
    - Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert
    - Kausalität zw. Pkt 2 und 4

b) subk. TB
- Vorsatz
- bei verkehrsfremden Inneneingriffen
… verkehrsfeindliche Absicht
… mind. bed. Schädigungsvorsatz
- Abgrenzung zur Absichtsqual. §315 (3)

  1. RW
  2. SCHULD
18
Q
  1. VORPRÜFUNG
A

a)
§315c stellt gefährliche Verhaltensweisen im Str.verkehr unter Strafe, die im Zs.hang mit dem fließenden Verkehr stehen.
§315b setzt dagegen die Beeiträchtigung der Str.verkehrssicherheit als TBM voraus.

b)
–> §315b erfasst grds. nur verkehrsfremde Eingriffe!
+ Leitbild des Gesetzgebers ist der Eingriff der V.sicherheit von außen her (Außeneingriff)
+ Nach h.M. sind auch v.feindliche Inneneingriffe erfasst (zweckentfremdeter bzw pervertierter V.vorgang)

c)

  • Voraussetzung ist, dass der T in v.feindlicher Absicht handelt und eine “grobe Einwirkung von einigem Gewicht” vorliegt.
  • Seit BGH wird zusätzlich zumindest bedingter Schädigungsvorsatz verlangt
  • entscheident ist die bewusste Zweckentfremdung des Fzgs
19
Q

“zweckentfremdet”

A

bedeutet die missbräuchliche Benutzung etwa als Waffe, Nötigungsmittel oder Mittel zur Verkehrsbehinderung.

20
Q
  1. TB
    a) obj. TB
  • öffentl. VR
A
  • rechtl.-öffentl. VR:
    Umfasst alle Straßen, Wege und Plätze, die nach §1 LaStrG dem Gemeingebrauch gewidmet sind.
    Widmung meint die öffentl. Nutzung zu Verkehrszwecken unter Beachtung der Verkehrsvorschriften.
  • tatsächl.-öffentl. VR:
    Verkehrsflächen, die im privaten oder öffentl. Eigentum stehen und die tatsächl. Nutzung durch die Allgemeinheit durch den Berechtigten ausdrücklich gestattet oder stillschweigend geduldet wird.
21
Q
  1. TB
    a) obj. TB
  • TH nach Nr. 1
A

“Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt”

22
Q

… Anlage

A

Anlagen sind alle dem Verkehr und seiner Sicherheit dienenden Vorrichtungen, wie

  • Verkehrszeichen,
  • Leiplanken,
  • Signalanlagen,
  • Brücken, etc
23
Q

… Fahrzeuge

A

Beförderungsmittel aller Art ohne Rücksicht auf ihre Antriebsart.

24
Q

… zerstören

A

Z. bedeutet, einen Gegenstand für die bestimmungsgemäßen Funktion unbrauchbar zu machen.

25
Q

… beschädigen

A

B. heißt, ihn in der ordnungsgemäßen Beschaffenheit zu verletzen.

26
Q

… beseitigen

A

B. heißt, ihn vom bestimmungsgemäßen Ort räumlich zu entfernen.

27
Q
  1. TB
    a) obj. TB
  • TH nach Nr. 2
    “Hindernisbereiten:”
A

Hindernisse sind Einwirkungen auf den Verkehrsraum, die geeignet sind, den reibungslosen V.ablauf zu hemmen oder zu verzögern.

28
Q
  1. TB
    a) obj. TB
  • TH nach Nr. 3
    “einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornehmen”
A
  • Generalklausel des §315b
  • liegt dann vor, wenn er in seiner Bedeutung den Eingriffen der Nummer 1 und 2 ähnelt (Begründung)
  • muss sich um schwerwiegende Fälle handeln
29
Q
  1. TB
    a) obj. TB
  • Beeinträchtigung der V.sicherheit
A

Die h.M. geht davon aus, dass die abstrakte Verkehrsgefahr im Sinne eines selbstständigen Gefahrenerfolges zu verstehen ist und damit kein integraler Bestandteil des gefährlichen Eingriffs ist.

Sie ist gegeben, wenn die mit dem Str.verkehr ohnehin verbundene abstrakte Gefahr (Betriebsgefahr) so erhöht ist, dass eine konkrete Gefahr deutlich wahrscheinlicher geworden ist.

30
Q
  1. TB
    a) obj. TB
  • Kausalität zw. Pkt. 1 und 2
A

= Tathandlung des Abs. 1 UND Beeinträchtigung der V.sicherheit

–> VT kann nicht mehr gefahrlos am öffentl. Str.v. teilnehmen (abstrakte Gefahr).

31
Q
  1. TB
    a) obj. TB
  • Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert
A
  • konkrete Gefahr:
  • anderer Mensch
  • fremde Sache
  • bedeutender Wert
32
Q

… konkrete Gefahr

A

33
Q

… anderer Mensch

A

Anderer kann jeder, mit Ausnahme des Täters sein.

34
Q

… fremde Sache

A

Wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.

35
Q

… bedeutender Wert

A

Nach BGH bei 750 Euro.

36
Q
  1. TB
    a) obj. TB
  • Kausalität zw. Pkt. 2 und 4
A

= Beeinträchtigung der V.sicherheit UND Eintritt der konkreten Gefahr

–> Jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.

37
Q
  1. TB

b) subj. TB

A

bzgl. aller obj. TBM!

Merke:
- Bei Außeneingriffen genügt (bedingter) Gefährdungsvorsatz
- Bei v.feindlichen Inneneingriffen wird dagegen gefordert:
+ v.feindliche Absicht
+ mind. bed. Schädigungsvorsatz

38
Q
  1. TB
    b) subj. TB
  • Abgrenzung zur Absichtsqual. §315 (3)
A

Nach Abs. 3 tritt eine erhebliche Strafverschärfung ein, wenn der Täter

  1. unter den Vorauss. des Abs 3, Nr. 1 handelt
    + in der Absicht handelt
    + Unglücksfall herbeiführen
    + andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
  2. unter den Vorauss. des Abs. 3, Nr. 2 handelt
    + schwere Gesundheitsschädigung eines Anderen verursachen
    + Gesundheitsschädigung einer großer Zahl von Menschen verursacht

Merke:
Abs. 3 ist in einer Klausur negativ abzugrenzen!!