Kriminalistik Flashcards
Themen
Modul 7, KL, 12-21
- Jugendsachbearbeitung
- Vermisstensachbearbeitung
- Todesermittlungsverfahren
- (kr. Beurteilung des SV)
- Alibiüberprüfung
- JUGEND-SB
- Diversion (§45 JGG), Prävention, Intervention
- häufig Gewaltdelikte
- Strafverfolgung siehe PDV 382
- Zs.arbeit StA, Schule, Jugendamt, Jugendhilfe
- Erstellung von Täterprognosen
- es gilt das Wohnortprinzip
§ 43 (1) JGG
- Umfang der Ermittlungen
Die Maßnahmen des Jugendstrafrechts folgen dem Erziehungsgedanken, so dass es sinnvoll ist, wenn die Bestrafung in naher zeitl. Abfolge zur Tat erfolgt.
Bedeutung HdJ im Jugendstrafverfahren
- HdJ als eine Art “Polizeidienststelle”, die von einem Polizisten geführt wird
- Vereinigung von verschiedenen Institutionen wie StA, Jugend-StA, Kripo, JSB, Streetworker, etc.
- Maßnahmen unterliegen dem Beschleunigungsgrundsatz, wobei auch Präventionsmaßnahmen anzustreben sind
- HdJ gibt es an jedem Sitz eines PP in RLP
TOA
= Maßnahme zur außergerichtlichen Konfliktschlichtung, sog. Meditation in Strafsachen.
–> geregelt in §§ 155 a und b StPO
- Erreichen eines Ausgleichsgespräches zw. T und O
- T wird ganz/teilweise von Strafe verschont, O soll entschädigt werden
- Belehrung über TOA über § 136 (1) Nr. 4 StPO
Der TOA grenzt sich zum Adhäsionsverfahren ab. Die freiwillige Wiedergutmachung durch den T ist nach § 46 a Nr. 2 StGB durch die StA zu berücksichtigen!
Gesprächsführung
Vernehmung / Anhörung / Befragung
- es soll nicht der Eindruck vermittelt werden, dass sie nun von der Gesellschaft als kriminelle angesehen werden
- die Gesellschaft fordert von dem Jgl. nicht nur, dass er sich künftig bewähren wird, sondern dass man ihm das auch zutraut
- Diversion bedeutet auch, dass die Tatsache der Entdeckung des Polizeikontaktes ernst genommen wird
- Vernehmung ist häufig nur der erste, sondern auch der einzige Kontakt zu Strafverfolgungsbehörden
- Jgl. soll die staatl. Instanzen wahrnehmen
Kriminologische Kernaussagen
- Ubiquitätsthese
- Normalität von Jugenddelinquenz
- Episodenhaftigkeit
- Etikettierungsthese / Stigmatisierungsthese
- Ubiquitätsthese
–> allgegenwärtige Jugenddelinquenz, ohne Rücksicht auf Herkunft und soz. Status
besagt, dass Jugenddelinquenz ubiquitär, also allgegenwärtig, ist, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmte sozialen Schicht oder Vorbildung Jugendlicher.
- Normalität von Jugenddelinquenz
–> allg. Ausdruck altersbedingter persönlichen Unreife während des Reife- und Entwicklungsprozesses zum Erwachsenen
delinquentes Verhalten von Jgl. ist prinzipiell Ausdruck altersbedingter persönlicher Unreife im Reife- und Entwicklungsprozess zum Erwachsenen.
- Episodenhaftigkeit
–> ebenfalls Altersunreife, Anpassungsunfähigkeit und -unlust, sich an Vorgaben der soz. Umwelt während des Heranwachsens zu halten
Jugenddelinquenz ist i.d.R. eine vorübergehende, d.h. episodenhafte, Erscheinung.
In der weiteren Persönlichkeitsentwicklung des Jgl. bilden sich delinquente Verhaltensmuster i.d.R. wieder zurück.
- Etikettierungsthese / Stigmatisierungsthese
- -> Bestrafung führt zu Etikettierung als Krimineller in seinem Umfeld, er erleidet Nachteile und erfährt Ignoranz.
- -> Der Jgl. fühlt sich als Krimineller und stigmatisiert. Er driftet ab in eine kriminelle Karriere
Etikettierungsthese:
Wird auf ein delinquentes jgl. Verhalten mit Strafverfolgung und Verurteilung reagiert, kann dieses zu einer Etikettierung des Jgl. als Krimineller führen, was schließlich in einer kriminellen Karriere endet.
Stigmatisierungsthese:
Das Verfahren und Sanktionen der formalen strafrechtl. Sozialkontrolle birgt die Gefahr, dass der Jdl. durch sein soz. Umfeld diskriminiert und benachteiligt wird.
Er nimmt in seiner weiteren Entwicklung eher Schaden als Nutzen.
In der folge kann dies zu einer Verfestigung der Vorstellung führen, er sei kriminell.
Diversion
- Begriff
- lat. für “Ablenkung”, im kriminol. Sprachgebrauch “Um- o. Wegleiten bzw. Vorbeiführen vom/am Strafverfahren”
- Lockerung des Legalitätsprinzip, sog. Subsidiaritätsgrundsatz, also “Erziehung vor Strafe”, “Jugendhilfe statt Jugendstrafrecht”, “informelle statt formelle Kontrolle”
Die Diversion (wörtl. „Umleitung“) ist im strafrechtlichen Zusammenhang ein Mittel der Staatsanwaltschaft, bei Ersttätern bzw. leichten und mittelschweren Delikten eine Eröffnung des richterlichen Strafprozesses zu unterlassen und die Tat durch Absehen von einer Strafverfolgung zu erledigen. Damit ist in der Regel die Verhängung erzieherischer Maßnahmen verbunden, wie beispielsweise die Heranziehung zu gemeinnützigen Arbeiten.
Diversion
- Ursprung
- Ursprung sind die kriminol. Erkenntnisse aus der
+ Ubiquitätstheorie
+ These der Normalität der Jugenddelinquenz
+ These der Episodenhaftigkeit
+ Etikettierungs- und Stigmatisierungsthese
+ lerntheoretischer Ansatz:
(= wie jedes andere auch wird auch das kriminelle Verhalten erlernt, insb. durch Kontakte mit kriminellem Hintergrund.)
… Theorie der diferenzierten Assoziation
… Identifikationstheorie
Diversion
- Ziele
- Auswahl geeigneter Straftaten von Jgl. und Heranwachsenden
- Vermeidung von Etikettierung und Stigmatisierung
- Flexible, soziale und täteradäquate Reaktion auf Jugendstrafen
- Zeitnahe und somit wirkungsvolle Ahndung von kriminellem Verhalten
- Entlastung von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten
–> Deliquente Jgl. und Heranwachsende sollen nach der ersten strafrechtl. Verfehlung die Chance erhalten, es zukünftig anders zu machen und straffrei zu bleiben.
Es erfolgt keine Eintragung ins Strafregister, jedoch eine Eintragung in das Erziehungsregister.
Diversion
- Voraussetzungen
- Schuldeingeständnis, Einsicht, Reue
- Alter (Jgl. / Heranwachsender)
- geeignete, jugendtypische Delikte
- nach Möglichkeit Erstauffälligkeit
- Form des Tatbeitrages
- Zustimmung der StA