Eingriffsrecht Flashcards

1
Q

ED-MAßNAHMEN

A

§ 81 b 1. Alt. StPO
–> ED zur Aufklärung einer Straftat

§ 81 b 2. Alt. StPO
–> ED zur vorbeugen Verbrechensbekämpfung bei BS

§ 11 POG
–> ED zur vorbeugen Verbrechensbekämpfung bei Verdächtigen

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2
Q

§ 81 b StPO

–> Grundrechte

A
  • RiS gem Art 2(1) iVm 1(1)
  • RaeB gem “
  • Recht auf Privatheit gem “
  • FdP gem Art 2(2) iVm 104

(- AHF gem Art 2(1))

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3
Q

RiS

Art 2(1) iVm 1(1)

A

Sonderbereich des APR, den das BVerfG in seinem Volkszählungsurteil von 1983 entwickelt hat.

Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten.
Personenbezogene Daten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Personen (§3LDSG).

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4
Q

RaeB

Art 2(1) iVm 1(1)

A

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5
Q

Recht auf Privatheit

Art 2(1) iVm 1(1)

A

schützt das Recht des Einzelnen, sich zurückzuziehen, sowohl räumlich als auch sozial.
Hier gilt die vom BVerfG entwickelte Spärentheorie. Diese unterscheidet zw. Sozial-, Privat- und Intimsphäre.

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6
Q

FdP

Art 2(2) iVm 104

A

schützt die körperliche Bewegungsfreiheit, d.h. das Recht, einen bestimmten Ort aufzusuchen, dort verweilen oder ihn verlassen zu können.

–> liegt FB oder FE vor?
(dauer, Zweck und Intensität der Maßnahme)

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7
Q

§ 81 b StPO - 1. Alt.

–> Tatbestand

A
  • Verdacht einer Straftat
  • Beschuldigter
  • für Zwecke des Strafverfahrens
  • Notwendigkeit
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8
Q

Verdacht einer Straftat

A

Gem. § 152 (2) StPO zureichende tatsächliche Anhaltspkt. sprechen für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat.

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9
Q

Beschuldigter

A

Der Verdächtige, gegen den die Ermittlungen zielgerichtet geführt werden, um den Verdacht einer tat aufzuklären.

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10
Q

für Zwecke des Strafverfahrens

A

Die bei der ED-Maßnahme vorzunehmenden Erhebungen müssen im konkreten Strafverfahren Verwendung finden.

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11
Q

Notwendigkeit

A

Herstellung des bestmöglichen Beweissituation.

Meint hier Erforderlichkeit i.S.d. Eignung der Maßnahme und der fehlenden Alternativmaßnahmen bei gleicher Eignung.

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12
Q

§ 81 b StPO - 1. Alt.

–> Rechtsfolge

A

–> ED-Behandlung:

Maßnahme zur Feststellung der körperl. Beschaffenheit (äußere unveränderliche körperl. Merkmale).
Dienen immer der sofortigen oder künftigen Identifizierung einer best. Person.

  • Welche Maßnahmen kommen in Betracht?
    + 81 b StPO
    + 11 (3) POG
  • Abgrenzung zur körperl. Untersuchung
  • Auch gegen den Willen des Betroffenen
  • Zwangsanwendung möglich (§57(2) POG)
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13
Q

§ 81 b StPO - 1. Alt.

–> AOK

A

Polizei,

da nichts Gegenteiliges im Gesetz genannt ist.

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14
Q

§ 81 b StPO - 1. Alt.

–> FuVV

A
  • Unterlagen werden Bestand der Akte
  • Vernichtung des Materials nach Abschluss des Verfahrens
  • Umwidmung möglich, wenn Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. vorliegen
    (über §481 (1) und §484 (4) StPO, §33 (4) POG)
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15
Q

§ 81 b StPO - 1. Alt.

–> VHM

A

Geeignetheit:
Geeignet ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel erreicht oder zumindest gefördert werden kann.

Erforderlichkeit:
Verweis auf TBM Notwendigkeit

Angemessenheit:
Angemessen ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht, sog. Mittel-Zweck-Relation.

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16
Q

§ 81 b StPO - 2. Alt.

–> Tatbestand

A
  • Verdacht einer Straftat
  • Beschuldigter
  • Wiederholungsgefahr
  • für Zwecke des Erkennungsdienstes
  • Notwendigkeit
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17
Q

Wiederholungsgefahr

A

Aus den Umständen des Einzelfalls ergeben sich Anhaltspkt. dafür, dass der BS in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden könnte.

Anhaltspkt. dafür sind:

  • Art, Schwere und Ausführung der Tat
  • Persönlichkeit des BS
  • Tatzeiträume und -häufigkeit

Bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelnden oder sonstigen Rückfalltätern gilt die Wdh.gefahr als indiziert (VGH Mannheim vom 29.05.2088)

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18
Q

für Zwecke des Erkennungsdienstes

A

Die bei der ED-Maßnahme vozunehmenden Erhebungen müssen in künftigen Verfahren die Wiedererkennung des BS bzw. seine Identifizierung über die Zuordnung von Spuren ermöglichen. sog. Strafverfolgungsvorsorge.

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19
Q

§ 81 b StPO - 2. Alt.

–> Rechtsfolge

A

–> ED-Behandlung:

Maßnahme zur Feststellung der körperl. Beschaffenheit (äußere unveränderliche körperl. Merkmale).
Dienen immer der sofortigen oder künftigen Identifizierung einer best. Person.

  • Welche Maßnahmen kommen in Betracht?
    + 81 b StPO
    + 11 (3) POG
  • Abgrenzung zur körperl. Untersuchung
  • Auch gegen den Willen des Betroffenen

ABER:
Bei §81 b 2. Alt handelt es sich um materielles Polizeirecht, d.h. Verwaltungsrecht!
Ein Widerspruch gem. § 80 (1) VwGO hat aufschiebende Wirkung.
Die sofortige Vollziehbarkeit ist gesondert festzustellen.
(Ausnahmen gem. ….)

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20
Q

§ 81 b StPO - 2. Alt.

–> AOK

A

Polizei,

da nichts Gegenteiliges im Gesetz genannt ist.

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21
Q

§ 81 b StPO - 2. Alt.

–> FuVV

A
  • §33 (4) POG:
    Unterlagen werden Bestand der pol. Sammlung
  • §28 VwVfG:
    BS muss angehört werden
  • §§33, 39 POG:
    Löschung nach Wegfall des Grundes, von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen
  • §11 (2), 2 POG:
    Belehrung über Pkt. 3
  • §§153, 153a oder 170 (2) StPO:
    Weitere Speicherung möglich, soweit ein Personenverdacht begründet werden kann
  • Die Sachleitung liegt trotz präventiver Ausrichtung bei der StA
22
Q

§ 81 b StPO - 2. Alt.

–> VHM

A

Geeignetheit:
Geeignet ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel erreicht oder zumindest gefördert werden kann.

Erforderlichkeit:
Verweis auf TBM Notwendigkeit

Angemessenheit:
Angemessen ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht, sog. Mittel-Zweck-Relation.

23
Q

§ 11 POG

–> Tatbestand

A
  • Verdächtiger
  • für Zwecke des Erkennungsdienstes
  • Wiederholungsgefahr
  • Notwendigkeit
24
Q

Verdächtiger

A

Zureichende tatsächliche Anhaltspkt., dass die Person als Täter oder Teilnehmer einer mit Strafe bedrohten Tat in Betracht kommt und KEIN Beschuldigtenstatus (mehr) vorliegt.

25
Q

für Zwecke des Erkennungsdienstes

A

Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (präventiver Druck) und zur Verhinderung künftiger Taten durch “Abschrecken” potentieller Täter (Strafverhinderungsvorsorge gem. §1 (1), Nr. 3 POG)

26
Q

§ 11 POG

–> Rechtsfolge

A

–> ED-Behandlung:

Maßnahme zur Feststellung der körperl. Beschaffenheit (äußere unveränderliche körperl. Merkmale).
Dienen immer der sofortigen oder künftigen Identifizierung einer best. Person.

  • Welche Maßnahmen kommen in Betracht?
    + 81 b StPO
    + 11 (3) POG
  • Abgrenzung zur körperl. Untersuchung
  • Auch gegen den Willen des und unter zwang möglich, hier allerdings nach polizeirechtlichem Verfahren.
  • Sofortige Vollziehbarkeit ist gesondert festzustellen
27
Q

§ 11 POG

–> AOK

A

jeder Polizeibeamte

28
Q

§ 11 POG

–> FuVV

A
  • §33 (4) POG:
    Unterlagen werden Bestand der pol. Sammlung
  • §§33, 39 POG:
    Löschung nach Wegfall des Grundes, von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen
  • §11 (2), 2 POG:
    Belehrung über Pkt. 2
  • §§153, 153a oder 170 (2) StPO:
    Weitere Speicherung möglich, soweit ein Personenverdacht begründet werden kann
29
Q

§ 11 POG

–> VHM

A

Geeignetheit:
Geeignet ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel erreicht oder zumindest gefördert werden kann.

Erforderlichkeit:
Verweis auf TBM Notwendigkeit

Angemessenheit:
Angemessen ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht, sog. Mittel-Zweck-Relation.

30
Q

DNA-MAßNAHMEN

A

§ 81 e/f StPO
–> zur ID in aktuellen Strafverfahren

§ 81 g StPO
–> zur ID in künftigen Strafverfahren

§ 11 a POG
–> ID zur Gefahrenabwehr

§§ 88,159 StPO
–> IDF unbekannter Toter

§ 81 h StPO
–> “Massen Screening” zur IDF in aktuellen Strafverfahren

31
Q

§ 81 e/f StPO

–> Grundrechte

A
  • RiS gem Art 2 (1) iVm 1 (1)
32
Q

§ 81 e/f StPO

–> Tatbestand

A
  • DV
  • erlangtes Material nach
    + 81 a/c StPO
    + 94,98 StPO
  • legetimes Ermittlungsziel, d.h.
    + Feststellung der Abstammung
    + Feststellung, ob Spurenmaterial vom BS oder Verletzten stammt
    + Bestimmung des Geschlechts
  • Notwendigkeit
33
Q

Deliktsverdacht

A

Gem. § 152 (2) StPO zureichende tatsächliche Anhaltspkt. sprechen für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat.

34
Q

erlangtes Material nach …

A

summarische Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 81 a/c bzw 94,98 StPO vorliegen.

35
Q

Notwendigkeit

A

Herstellung des bestmöglichen Beweissituation.

Meint hier Erforderlichkeit i.S.d. Eignung der Maßnahme und der fehlenden Alternativmaßnahmen bei gleicher Eignung.

36
Q

§ 81 e/f StPO

–> Rechtsfolge

A

–>molekulargenetische Untersuchung (auch Abgleich) des DNA-Identifizierungsmusters:

+ § 94 –> § 81 e/f: DNA-IDM
+ § 81 a –> § 81 e/f: DNA-IDM

–> Abgleich der beiden DNA-IDM über § 98c oder § 81 e/f!

37
Q

§ 81 e/f StPO

–> AOK

A

+ § 81 e (1):
–> Richtervorbehalt, bei GiV StA und EPStA gem. § 81 f, weil ein besonderes Schutzbedürfnis besteht

+ § 81 e (2):
–> Polizei

38
Q

§ 81 e/f StPO

–> FuVV

A

§ 81 f (1), S. 1
–> Belehrung

§ 81 f (2), S. 1
–> schriftliche Anordnung

§ 81 f (2)
–> Löschung der Daten nach Wegfall des Zwecks

39
Q

§ 81 e/f StPO

–> VHM

A

Geeignetheit:
Geeignet ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel erreicht oder zumindest gefördert werden kann.

Erforderlichkeit:
Verweis auf TBM Notwendigkeit

Angemessenheit:
Angemessen ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht, sog. Mittel-Zweck-Relation.

40
Q

§ 81 g StPO

–> Grundrechte

A
  • RiS gem Art 2 (1) iVm 1 (1)
41
Q

§ 81 g StPO

–> Tatbestand

A
  • qual. DV
    1. bei entspr. Unrechtsgehalt
    2. Straftat von erheblicher Bedeutung
    3. Straftat gg. die sex. Selbstbestimmung
  • BS oder Person nach Abs. 4
  • qual Wiederholungsgefahr
  • zur IDF in künftigen Strafverfahren
  • Notwendigkeit
42
Q

qual. DV

1. bei entspr. Unrechtsgehalt

A

Wiederholung begangener Straftaten durch wiederholen einer oder mehrere Straftaten von geringer Kriminalität.

43
Q

qual. DV

2. Straftat von erheblicher Bedeutung

A

Laut BVerG eine Tat, die im kriminellen Unwert zumindest von mittlerer Schwere ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung empfindlich zu stören.

44
Q

BS oder Person nach Abs. 4

A

Der Verdächtige, gegen den die Ermittlungen zielgerichtet geführt werden, um den Verdacht einer Tat aufzuklären.

45
Q

qual. Wiederholungsgefahr

A

Aus den Umständen des Einzelfalls ergeben sich Anhaltspkt. dafür, dass der BS in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden könnte und künftig weitere Straftaten nach Nr. 1 oder 2. .

Anhaltspkt. dafür sind:

  • Art, Schwere und Ausführung der Tat
  • Persönlichkeit des BS
  • Tatzeiträume und -häufigkeit

Bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelnden oder sonstigen Rückfalltätern gilt die Wdh.gefahr als indiziert (VGH Mannheim vom 29.05.2088).

46
Q

zur IDF in künftigen Strafverfahren

A

sog. Strafverfolgungsvorsorge.

47
Q

Notwendigkeit

A

Herstellung des bestmöglichen Beweissituation.
Meint hier Erforderlichkeit i.S.d. Eignung der Maßnahme und der fehlenden Alternativmaßnahmen bei gleicher Eignung.
Bei künftig aufzuklärender Straftat muss mit entspr. Spurenmaterial zu rechnen sein.

48
Q

§ 81 g StPO

–> Rechtsfolge

A

–> § 81 g (2),(5) StPO:

Abs. 2, S.1:
–> Entnahme von Körperzellen

Abs. 2, S.2:
–> mol. Untersuchung zur Feststellung des DNA-IDM und Geschlecht

Abs. 5:
–> Speicherung in der DNA-Analyse-Datei

Anders als bei § 81 b, 2. Alt. handelt es sich bei § 81 g um sog. genuines Strafprozessrecht, d.h. kein Verwaltungsverfahren, sondern unmittelbar zwangsweise durchsetzbar!

49
Q

§ 81 g StPO

–> AOK

A
  • Entnahme:
    Richter, bei GiV StA / EPStA
    (oder mit rechtswirksamer schriftl. Einwilligung)
  • Untersuchung:
    nur Richter
    (oder mit rechtswirksamer schriftl. Einwilligung)
  • Speicherung:
    jeder Polizeibeamte
50
Q

§ 81 g StPO

–> FuVV

A

§ 81 f (2)
–> gilt entspr.

Abs. 3, S.5
–> schriftl. Anordnung der Gerichts

§ 81 g (5), S.3
–> Übermittlungsregelung

§ 81 g (5), S.4
–> Benachrichtigung

§ 81 g (5), S.3
–> qual. Belehrung

Verwendung nach Maßgabe des BKAG

51
Q

§ 81 g StPO

–> VHM

A

Geeignetheit:
Geeignet ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel erreicht oder zumindest gefördert werden kann.

Erforderlichkeit:
Verweis auf TBM Notwendigkeit

Angemessenheit:
Angemessen ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht, sog. Mittel-Zweck-Relation.