Eingriffsrecht Flashcards
ED-MAßNAHMEN
§ 81 b 1. Alt. StPO
–> ED zur Aufklärung einer Straftat
§ 81 b 2. Alt. StPO
–> ED zur vorbeugen Verbrechensbekämpfung bei BS
§ 11 POG
–> ED zur vorbeugen Verbrechensbekämpfung bei Verdächtigen
§ 81 b StPO
–> Grundrechte
- RiS gem Art 2(1) iVm 1(1)
- RaeB gem “
- Recht auf Privatheit gem “
- FdP gem Art 2(2) iVm 104
(- AHF gem Art 2(1))
RiS
Art 2(1) iVm 1(1)
Sonderbereich des APR, den das BVerfG in seinem Volkszählungsurteil von 1983 entwickelt hat.
Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten.
Personenbezogene Daten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Personen (§3LDSG).
RaeB
Art 2(1) iVm 1(1)
…
Recht auf Privatheit
Art 2(1) iVm 1(1)
schützt das Recht des Einzelnen, sich zurückzuziehen, sowohl räumlich als auch sozial.
Hier gilt die vom BVerfG entwickelte Spärentheorie. Diese unterscheidet zw. Sozial-, Privat- und Intimsphäre.
FdP
Art 2(2) iVm 104
schützt die körperliche Bewegungsfreiheit, d.h. das Recht, einen bestimmten Ort aufzusuchen, dort verweilen oder ihn verlassen zu können.
–> liegt FB oder FE vor?
(dauer, Zweck und Intensität der Maßnahme)
§ 81 b StPO - 1. Alt.
–> Tatbestand
- Verdacht einer Straftat
- Beschuldigter
- für Zwecke des Strafverfahrens
- Notwendigkeit
Verdacht einer Straftat
Gem. § 152 (2) StPO zureichende tatsächliche Anhaltspkt. sprechen für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat.
Beschuldigter
Der Verdächtige, gegen den die Ermittlungen zielgerichtet geführt werden, um den Verdacht einer tat aufzuklären.
für Zwecke des Strafverfahrens
Die bei der ED-Maßnahme vorzunehmenden Erhebungen müssen im konkreten Strafverfahren Verwendung finden.
Notwendigkeit
Herstellung des bestmöglichen Beweissituation.
Meint hier Erforderlichkeit i.S.d. Eignung der Maßnahme und der fehlenden Alternativmaßnahmen bei gleicher Eignung.
§ 81 b StPO - 1. Alt.
–> Rechtsfolge
–> ED-Behandlung:
Maßnahme zur Feststellung der körperl. Beschaffenheit (äußere unveränderliche körperl. Merkmale).
Dienen immer der sofortigen oder künftigen Identifizierung einer best. Person.
- Welche Maßnahmen kommen in Betracht?
+ 81 b StPO
+ 11 (3) POG - Abgrenzung zur körperl. Untersuchung
- Auch gegen den Willen des Betroffenen
- Zwangsanwendung möglich (§57(2) POG)
§ 81 b StPO - 1. Alt.
–> AOK
Polizei,
da nichts Gegenteiliges im Gesetz genannt ist.
§ 81 b StPO - 1. Alt.
–> FuVV
- Unterlagen werden Bestand der Akte
- Vernichtung des Materials nach Abschluss des Verfahrens
- Umwidmung möglich, wenn Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. vorliegen
(über §481 (1) und §484 (4) StPO, §33 (4) POG)
§ 81 b StPO - 1. Alt.
–> VHM
Geeignetheit:
Geeignet ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel erreicht oder zumindest gefördert werden kann.
Erforderlichkeit:
Verweis auf TBM Notwendigkeit
Angemessenheit:
Angemessen ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht, sog. Mittel-Zweck-Relation.
§ 81 b StPO - 2. Alt.
–> Tatbestand
- Verdacht einer Straftat
- Beschuldigter
- Wiederholungsgefahr
- für Zwecke des Erkennungsdienstes
- Notwendigkeit
Wiederholungsgefahr
Aus den Umständen des Einzelfalls ergeben sich Anhaltspkt. dafür, dass der BS in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden könnte.
Anhaltspkt. dafür sind:
- Art, Schwere und Ausführung der Tat
- Persönlichkeit des BS
- Tatzeiträume und -häufigkeit
Bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelnden oder sonstigen Rückfalltätern gilt die Wdh.gefahr als indiziert (VGH Mannheim vom 29.05.2088)
für Zwecke des Erkennungsdienstes
Die bei der ED-Maßnahme vozunehmenden Erhebungen müssen in künftigen Verfahren die Wiedererkennung des BS bzw. seine Identifizierung über die Zuordnung von Spuren ermöglichen. sog. Strafverfolgungsvorsorge.
§ 81 b StPO - 2. Alt.
–> Rechtsfolge
–> ED-Behandlung:
Maßnahme zur Feststellung der körperl. Beschaffenheit (äußere unveränderliche körperl. Merkmale).
Dienen immer der sofortigen oder künftigen Identifizierung einer best. Person.
- Welche Maßnahmen kommen in Betracht?
+ 81 b StPO
+ 11 (3) POG - Abgrenzung zur körperl. Untersuchung
- Auch gegen den Willen des Betroffenen
ABER:
Bei §81 b 2. Alt handelt es sich um materielles Polizeirecht, d.h. Verwaltungsrecht!
Ein Widerspruch gem. § 80 (1) VwGO hat aufschiebende Wirkung.
Die sofortige Vollziehbarkeit ist gesondert festzustellen.
(Ausnahmen gem. ….)
§ 81 b StPO - 2. Alt.
–> AOK
Polizei,
da nichts Gegenteiliges im Gesetz genannt ist.