Eingriffsrecht Flashcards
ED-MAßNAHMEN
§ 81 b 1. Alt. StPO
–> ED zur Aufklärung einer Straftat
§ 81 b 2. Alt. StPO
–> ED zur vorbeugen Verbrechensbekämpfung bei BS
§ 11 POG
–> ED zur vorbeugen Verbrechensbekämpfung bei Verdächtigen
§ 81 b StPO
–> Grundrechte
- RiS gem Art 2(1) iVm 1(1)
- RaeB gem “
- Recht auf Privatheit gem “
- FdP gem Art 2(2) iVm 104
(- AHF gem Art 2(1))
RiS
Art 2(1) iVm 1(1)
Sonderbereich des APR, den das BVerfG in seinem Volkszählungsurteil von 1983 entwickelt hat.
Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten.
Personenbezogene Daten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Personen (§3LDSG).
RaeB
Art 2(1) iVm 1(1)
…
Recht auf Privatheit
Art 2(1) iVm 1(1)
schützt das Recht des Einzelnen, sich zurückzuziehen, sowohl räumlich als auch sozial.
Hier gilt die vom BVerfG entwickelte Spärentheorie. Diese unterscheidet zw. Sozial-, Privat- und Intimsphäre.
FdP
Art 2(2) iVm 104
schützt die körperliche Bewegungsfreiheit, d.h. das Recht, einen bestimmten Ort aufzusuchen, dort verweilen oder ihn verlassen zu können.
–> liegt FB oder FE vor?
(dauer, Zweck und Intensität der Maßnahme)
§ 81 b StPO - 1. Alt.
–> Tatbestand
- Verdacht einer Straftat
- Beschuldigter
- für Zwecke des Strafverfahrens
- Notwendigkeit
Verdacht einer Straftat
Gem. § 152 (2) StPO zureichende tatsächliche Anhaltspkt. sprechen für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat.
Beschuldigter
Der Verdächtige, gegen den die Ermittlungen zielgerichtet geführt werden, um den Verdacht einer tat aufzuklären.
für Zwecke des Strafverfahrens
Die bei der ED-Maßnahme vorzunehmenden Erhebungen müssen im konkreten Strafverfahren Verwendung finden.
Notwendigkeit
Herstellung des bestmöglichen Beweissituation.
Meint hier Erforderlichkeit i.S.d. Eignung der Maßnahme und der fehlenden Alternativmaßnahmen bei gleicher Eignung.
§ 81 b StPO - 1. Alt.
–> Rechtsfolge
–> ED-Behandlung:
Maßnahme zur Feststellung der körperl. Beschaffenheit (äußere unveränderliche körperl. Merkmale).
Dienen immer der sofortigen oder künftigen Identifizierung einer best. Person.
- Welche Maßnahmen kommen in Betracht?
+ 81 b StPO
+ 11 (3) POG - Abgrenzung zur körperl. Untersuchung
- Auch gegen den Willen des Betroffenen
- Zwangsanwendung möglich (§57(2) POG)
§ 81 b StPO - 1. Alt.
–> AOK
Polizei,
da nichts Gegenteiliges im Gesetz genannt ist.
§ 81 b StPO - 1. Alt.
–> FuVV
- Unterlagen werden Bestand der Akte
- Vernichtung des Materials nach Abschluss des Verfahrens
- Umwidmung möglich, wenn Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. vorliegen
(über §481 (1) und §484 (4) StPO, §33 (4) POG)
§ 81 b StPO - 1. Alt.
–> VHM
Geeignetheit:
Geeignet ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel erreicht oder zumindest gefördert werden kann.
Erforderlichkeit:
Verweis auf TBM Notwendigkeit
Angemessenheit:
Angemessen ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht, sog. Mittel-Zweck-Relation.
§ 81 b StPO - 2. Alt.
–> Tatbestand
- Verdacht einer Straftat
- Beschuldigter
- Wiederholungsgefahr
- für Zwecke des Erkennungsdienstes
- Notwendigkeit
Wiederholungsgefahr
Aus den Umständen des Einzelfalls ergeben sich Anhaltspkt. dafür, dass der BS in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden könnte.
Anhaltspkt. dafür sind:
- Art, Schwere und Ausführung der Tat
- Persönlichkeit des BS
- Tatzeiträume und -häufigkeit
Bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelnden oder sonstigen Rückfalltätern gilt die Wdh.gefahr als indiziert (VGH Mannheim vom 29.05.2088)
für Zwecke des Erkennungsdienstes
Die bei der ED-Maßnahme vozunehmenden Erhebungen müssen in künftigen Verfahren die Wiedererkennung des BS bzw. seine Identifizierung über die Zuordnung von Spuren ermöglichen. sog. Strafverfolgungsvorsorge.
§ 81 b StPO - 2. Alt.
–> Rechtsfolge
–> ED-Behandlung:
Maßnahme zur Feststellung der körperl. Beschaffenheit (äußere unveränderliche körperl. Merkmale).
Dienen immer der sofortigen oder künftigen Identifizierung einer best. Person.
- Welche Maßnahmen kommen in Betracht?
+ 81 b StPO
+ 11 (3) POG - Abgrenzung zur körperl. Untersuchung
- Auch gegen den Willen des Betroffenen
ABER:
Bei §81 b 2. Alt handelt es sich um materielles Polizeirecht, d.h. Verwaltungsrecht!
Ein Widerspruch gem. § 80 (1) VwGO hat aufschiebende Wirkung.
Die sofortige Vollziehbarkeit ist gesondert festzustellen.
(Ausnahmen gem. ….)
§ 81 b StPO - 2. Alt.
–> AOK
Polizei,
da nichts Gegenteiliges im Gesetz genannt ist.
§ 81 b StPO - 2. Alt.
–> FuVV
- §33 (4) POG:
Unterlagen werden Bestand der pol. Sammlung - §28 VwVfG:
BS muss angehört werden - §§33, 39 POG:
Löschung nach Wegfall des Grundes, von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen - §11 (2), 2 POG:
Belehrung über Pkt. 3 - §§153, 153a oder 170 (2) StPO:
Weitere Speicherung möglich, soweit ein Personenverdacht begründet werden kann - Die Sachleitung liegt trotz präventiver Ausrichtung bei der StA
§ 81 b StPO - 2. Alt.
–> VHM
Geeignetheit:
Geeignet ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel erreicht oder zumindest gefördert werden kann.
Erforderlichkeit:
Verweis auf TBM Notwendigkeit
Angemessenheit:
Angemessen ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht, sog. Mittel-Zweck-Relation.
§ 11 POG
–> Tatbestand
- Verdächtiger
- für Zwecke des Erkennungsdienstes
- Wiederholungsgefahr
- Notwendigkeit
Verdächtiger
Zureichende tatsächliche Anhaltspkt., dass die Person als Täter oder Teilnehmer einer mit Strafe bedrohten Tat in Betracht kommt und KEIN Beschuldigtenstatus (mehr) vorliegt.
für Zwecke des Erkennungsdienstes
Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (präventiver Druck) und zur Verhinderung künftiger Taten durch “Abschrecken” potentieller Täter (Strafverhinderungsvorsorge gem. §1 (1), Nr. 3 POG)
§ 11 POG
–> Rechtsfolge
–> ED-Behandlung:
Maßnahme zur Feststellung der körperl. Beschaffenheit (äußere unveränderliche körperl. Merkmale).
Dienen immer der sofortigen oder künftigen Identifizierung einer best. Person.
- Welche Maßnahmen kommen in Betracht?
+ 81 b StPO
+ 11 (3) POG - Abgrenzung zur körperl. Untersuchung
- Auch gegen den Willen des und unter zwang möglich, hier allerdings nach polizeirechtlichem Verfahren.
- Sofortige Vollziehbarkeit ist gesondert festzustellen
§ 11 POG
–> AOK
jeder Polizeibeamte
§ 11 POG
–> FuVV
- §33 (4) POG:
Unterlagen werden Bestand der pol. Sammlung - §§33, 39 POG:
Löschung nach Wegfall des Grundes, von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen - §11 (2), 2 POG:
Belehrung über Pkt. 2 - §§153, 153a oder 170 (2) StPO:
Weitere Speicherung möglich, soweit ein Personenverdacht begründet werden kann
§ 11 POG
–> VHM
Geeignetheit:
Geeignet ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel erreicht oder zumindest gefördert werden kann.
Erforderlichkeit:
Verweis auf TBM Notwendigkeit
Angemessenheit:
Angemessen ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht, sog. Mittel-Zweck-Relation.
DNA-MAßNAHMEN
§ 81 e/f StPO
–> zur ID in aktuellen Strafverfahren
§ 81 g StPO
–> zur ID in künftigen Strafverfahren
§ 11 a POG
–> ID zur Gefahrenabwehr
§§ 88,159 StPO
–> IDF unbekannter Toter
§ 81 h StPO
–> “Massen Screening” zur IDF in aktuellen Strafverfahren
§ 81 e/f StPO
–> Grundrechte
- RiS gem Art 2 (1) iVm 1 (1)
§ 81 e/f StPO
–> Tatbestand
- DV
- erlangtes Material nach
+ 81 a/c StPO
+ 94,98 StPO - legetimes Ermittlungsziel, d.h.
+ Feststellung der Abstammung
+ Feststellung, ob Spurenmaterial vom BS oder Verletzten stammt
+ Bestimmung des Geschlechts - Notwendigkeit
Deliktsverdacht
Gem. § 152 (2) StPO zureichende tatsächliche Anhaltspkt. sprechen für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat.
erlangtes Material nach …
summarische Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 81 a/c bzw 94,98 StPO vorliegen.
Notwendigkeit
Herstellung des bestmöglichen Beweissituation.
Meint hier Erforderlichkeit i.S.d. Eignung der Maßnahme und der fehlenden Alternativmaßnahmen bei gleicher Eignung.
§ 81 e/f StPO
–> Rechtsfolge
–>molekulargenetische Untersuchung (auch Abgleich) des DNA-Identifizierungsmusters:
+ § 94 –> § 81 e/f: DNA-IDM
+ § 81 a –> § 81 e/f: DNA-IDM
–> Abgleich der beiden DNA-IDM über § 98c oder § 81 e/f!
§ 81 e/f StPO
–> AOK
+ § 81 e (1):
–> Richtervorbehalt, bei GiV StA und EPStA gem. § 81 f, weil ein besonderes Schutzbedürfnis besteht
+ § 81 e (2):
–> Polizei
§ 81 e/f StPO
–> FuVV
§ 81 f (1), S. 1
–> Belehrung
§ 81 f (2), S. 1
–> schriftliche Anordnung
§ 81 f (2)
–> Löschung der Daten nach Wegfall des Zwecks
§ 81 e/f StPO
–> VHM
Geeignetheit:
Geeignet ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel erreicht oder zumindest gefördert werden kann.
Erforderlichkeit:
Verweis auf TBM Notwendigkeit
Angemessenheit:
Angemessen ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht, sog. Mittel-Zweck-Relation.
§ 81 g StPO
–> Grundrechte
- RiS gem Art 2 (1) iVm 1 (1)
§ 81 g StPO
–> Tatbestand
- qual. DV
1. bei entspr. Unrechtsgehalt
2. Straftat von erheblicher Bedeutung
3. Straftat gg. die sex. Selbstbestimmung - BS oder Person nach Abs. 4
- qual Wiederholungsgefahr
- zur IDF in künftigen Strafverfahren
- Notwendigkeit
qual. DV
1. bei entspr. Unrechtsgehalt
Wiederholung begangener Straftaten durch wiederholen einer oder mehrere Straftaten von geringer Kriminalität.
qual. DV
2. Straftat von erheblicher Bedeutung
Laut BVerG eine Tat, die im kriminellen Unwert zumindest von mittlerer Schwere ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung empfindlich zu stören.
BS oder Person nach Abs. 4
Der Verdächtige, gegen den die Ermittlungen zielgerichtet geführt werden, um den Verdacht einer Tat aufzuklären.
qual. Wiederholungsgefahr
Aus den Umständen des Einzelfalls ergeben sich Anhaltspkt. dafür, dass der BS in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden könnte und künftig weitere Straftaten nach Nr. 1 oder 2. .
Anhaltspkt. dafür sind:
- Art, Schwere und Ausführung der Tat
- Persönlichkeit des BS
- Tatzeiträume und -häufigkeit
Bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelnden oder sonstigen Rückfalltätern gilt die Wdh.gefahr als indiziert (VGH Mannheim vom 29.05.2088).
zur IDF in künftigen Strafverfahren
sog. Strafverfolgungsvorsorge.
Notwendigkeit
Herstellung des bestmöglichen Beweissituation.
Meint hier Erforderlichkeit i.S.d. Eignung der Maßnahme und der fehlenden Alternativmaßnahmen bei gleicher Eignung.
Bei künftig aufzuklärender Straftat muss mit entspr. Spurenmaterial zu rechnen sein.
§ 81 g StPO
–> Rechtsfolge
–> § 81 g (2),(5) StPO:
Abs. 2, S.1:
–> Entnahme von Körperzellen
Abs. 2, S.2:
–> mol. Untersuchung zur Feststellung des DNA-IDM und Geschlecht
Abs. 5:
–> Speicherung in der DNA-Analyse-Datei
Anders als bei § 81 b, 2. Alt. handelt es sich bei § 81 g um sog. genuines Strafprozessrecht, d.h. kein Verwaltungsverfahren, sondern unmittelbar zwangsweise durchsetzbar!
§ 81 g StPO
–> AOK
- Entnahme:
Richter, bei GiV StA / EPStA
(oder mit rechtswirksamer schriftl. Einwilligung) - Untersuchung:
nur Richter
(oder mit rechtswirksamer schriftl. Einwilligung) - Speicherung:
jeder Polizeibeamte
§ 81 g StPO
–> FuVV
§ 81 f (2)
–> gilt entspr.
Abs. 3, S.5
–> schriftl. Anordnung der Gerichts
§ 81 g (5), S.3
–> Übermittlungsregelung
§ 81 g (5), S.4
–> Benachrichtigung
§ 81 g (5), S.3
–> qual. Belehrung
Verwendung nach Maßgabe des BKAG
§ 81 g StPO
–> VHM
Geeignetheit:
Geeignet ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel erreicht oder zumindest gefördert werden kann.
Erforderlichkeit:
Verweis auf TBM Notwendigkeit
Angemessenheit:
Angemessen ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht, sog. Mittel-Zweck-Relation.