Unternehmensteuerrecht Flashcards
Unternehmerrisiko
Gesellschafter hat an Erfolg und Misserfolg der Gesellschaft teil, inkl. stillen Reserven
Unternehmerinitiative
Gesellschafter hat an unternehmerischen Entscheidungen teil, vor allem durch Geschäftsführungs-, Vertretungsbefugnisse und Stimmrechte
Sonderbetriebseinnahmen
Einnahmen, die ein Gesellschafter für Leistungen von der Gesellschaft erhält
Sonderbetriebsausgaben
Ausgaben, die einem Gesellschafter für Leistungen für die Gesellschaft entstehen oder die durch seinen Mitunternehmeranteil veranlasst sind
Sonderbetriebsvermögen
Wirtschaftsgüter des Gesellschafters, die der Gesellschaft oder seiner Beteiligung dienen
Realteilung
Verteilung des gesamten Betriebsvermögens einer Mitunternehmerschaft auf die bisherigen Mitunternehmer nach Beendigung des Betriebs
Klassisches System
Gewinnausschüttungen werden beim Gesellschafter und bei der Gesellschaft besteuert
Freistellungssystem
Anteilseigner wird vollständig entlastet
Dividendenabzugssystem
Entlastung der Gewinne von Steuern auf Ebene der Gesellschaft
Anrechnungssystem
Von der Gesellschaft gezahlte Steuern werden dem Anteilseigner angerechnet
Unternehmer (GewSt)
Derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird
Hinzurechnung (GewSt)
Der ermittelte Gewinn wird im Rahmen der Gewerbesteuer um einen bestimmten Betrag erhöht
Unternehmensidentität (GewSt)
Das Unternehmen, das Verluste abziehen will, muss sich als sachliche, finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Fortsetzung darstellen
Unternehmeridentität (GewSt)
Unternehmer, der Verlust abziehen will, muss diesen in eigener Person erlitten haben
Äußerst geringfügige gewerbliche Anteile
Nettoumsatzerlöse aus gewerblicher Tätigkeit übersteigen nicht 3% oder 24.500€
Gewerblich geprägte Personengesellschaft, § 15 III Nr. 2
Ausschließlich Kapitalgesellschaften sind persönlich haftende Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugt
Vermögensverwaltende Personengesellschaft
Tätigkeit ist Nutzung von Vermögenswerten durch Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz
Zebragesellschaft
Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft halten einige Gesellschafter ihre Anteile im Betriebsvermögen
Sonderbilanz
Enthält Sonderbetriebsvermögen und Sondervergütungen eines Mitunternehmers
Zurechnung Sonderbetriebsvermögen
Das Wirtschaftsgut ist dem Gesellschafter zurechenbar, wenn er zivilrechtlich Eigentümer ist
Sonderbetriebsvermögen I
Wirtschaftsgüter dienen Personengesellschaft (notwendiges und gewillkürtes BV möglich)
Sonderbetriebsvermögen II
Wirtschaftsgüter dienen Beteiligung
Ergänzungsbilanzen
Sind immer dann zu bilden, wenn bei einem Gesellschafter Mehr- oder Weniger-Aufwand auftritt, der sich nicht im Kapitalanteil niederschlägt
Thesaurierung
Der Gewinn wird nicht ausgeschüttet, sondern verbleibt in der Gesellschaft
Geschäftsleitung, § 10 AO
Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung
Sitz, § 11 AO
Der Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist
Betriebe gewerblicher Art
Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb LuF dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person herausheben
Sachliche Steuerbefreiungen
Freistellung einzelner Einnahmezuflüsse
Persönliche Steuerbefreiungen
Freistellungen bestimmter Körperschaften, entweder ganz oder partiell mit Teilbereich der wirtschaftlichen Tätigkeit
Organträger
Gesellschaft, dem Ergebnis abgeführt wird
Organgesellschaft
Gesellschaft, die Ergebnis abführt
Ergebnisabführungsvertrag
Vertrag, aufgrund dessen es zur Abführung des wirtschaftlichen Ergebnisses kommt
Finanziell eingegliedert
Organträger hat die Mehrheit der Stimmrechte (mittelbare Beteiligung wird hinzugerechnet)
Tatsächliche Durchführung Abführungsvertrag
Der gesamte Gewinn wird tatsächlich abgeführt
Streubesitzbeteiligung
Beteiligung umfasst weniger als 10%
Veräußerungsgewinn, § 8b II
Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten (Buchwert) und Veräußerungskosten
Offene Reserven
Altgewinne, die bereits versteuert wurden
Verdeckte Gewinnausschüttung
Gewinnausschüttung, die aber im Verhältnis zu den Gesellschaftern nicht als solche gestaltet werden soll
vGA (Definition Rspr.)
Vermögensminderung od. verhinderte Mehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf Gewinn auswirkt, in keinem Zusammenhang mit einer Ausschüttung steht und die beim Gesellschafter als Bezug nach § 20 I Nr. 1 S. 2 EStG geeignet wäre
Vermögensminderung
Minderung eines Aktivpostens oder Erhöhung eines Passivpostens
Eignung als Bezug nach § 20 I Nr. 1 S. 2 EStG
Vermögensvorteil muss Gesellschafter tatsächlich zugeflossen sein
Fremdvergleich
Vergleich mit dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Verhältnis zu Personen, die nicht Gesellschafter sind, hingenommen hätte
Interner Fremdvergleich
Vergleich mit Geschäften, die dieselbe Gesellschaft mit Dritten tätigt
Externer Fremdvergleich
Vergleich mit Geschäften, die andere Gesellschaften mit Dritten tätigen
Hypothetischer Fremdvergleich
Vergleich auf Basis mutmaßlicher Überlegungen eines ordentlichen Geschäftsleiters
Beherrschung durch den Gesellschafter
Ein Gesellschafter hat die Mehrheit der Stimmrechte und kann die Beschlussfassung daher jederzeit in seinem Sinne lenken
Totale vGA
Bei einem beherrschenden Gesellschafter werden Leistungen ohne vorherige, wirksame und klare Vereinbarung von der Gesellschaft erbracht; diese zählt vollumfänglich als vGA
Fehlende Üblichkeit/Ernsthaftigkeit
Das Geschäft liegt so außerhalb des wirtschaftlichen Gebarens, dass es nicht als ernsthaft gewollt angesehen werden kann
Verdeckte Einlage
Der Gesellschaft wird von einem Gesellschafter ein Vorteil zugewandt, den ein Dritter nicht gewährt hätte; wird nicht nach Regeln des Gesellschaftsrechts vorgenommen
Werthaltigkeit einer Forderung
Der Betrag, den ein Dritter beim Forderungskauf bezahlt hätte
Sonderausgabenähnliche Abzugstatbestände
Vorschriften, die Körpergesellschaften Abzüge erlauben, die systematisch bei den Sonderausgaben einzuordnen wären
Gewerbeertrag (GewSt)
Gewinn inklusive Hinzurechnungen und abzüglich Kürzungen, soll Ertragskraft anzeigen
Gewerbebetrieb (GewSt)
Das Vorhandensein eines Gewerbebetriebes beginnt und endet mit der Umfüllung aller TB-Merkmale eines GewBetriebes
Stehender Gewerbebetrieb (GewSt)
Örtlich gebunden, nicht reisend
Betreiben im Inland (GewSt)
Es ist eine Betriebsstätte erforderlich
Gewinn (GewSt)
Das Ergebnis der Steuerbilanzen inkl. der Ergänzungs- und Sonderbilanzen bzw. das Ergebniss nach der Einnahmen-Überschussrechnung
Fiktionales Anlagevermögen, § 8 GewStG
Vermögen, das Anlagevermögen des Unternehmers wäre, wenn es seinem Betrieb zuzurechnen wäre
Steuermesszahl (GewSt)
Einheitlich 3,5%
Verschmelzung (UmwSt)
Aus zwei rechtlich selbstständigen Unternehmen wird eines
Spaltung (UmwSt)
Ein rechtlich selbstständiges Unternehmen wird geteilt
Abspaltung (UmwSt)
Ein Vermögensteil geht auf einen anderen Rechtsträger über; Gesellschafter erhalten Gesellschaftsrechte am übernehmenden Rechtsträger
Ausgliederung (UmwSt)
Der übertragende Rechtsträger selbst erhält Gesellschaftsrechte am übernehmenden Unternehmen
Aufspaltung (UmwSt)
Rechtsträger wird in zwei oder mehrere Rechtsträger aufgespalten und geht selbst unter, Gesellschafter erhalten Gesellschaftsrechte an neuen Rechtsträgern
Vermögensübertragung (UmwSt)
Wie Verschmelzung, auf mind. einer Seite aber öffentl.-rechtliche Rechtsträger od Versicherungsgesellschaften
Formwechsel
Rechtsträger erhält andere Rechtsform