Unternehmensteuerrecht Flashcards
Unternehmerrisiko
Gesellschafter hat an Erfolg und Misserfolg der Gesellschaft teil, inkl. stillen Reserven
Unternehmerinitiative
Gesellschafter hat an unternehmerischen Entscheidungen teil, vor allem durch Geschäftsführungs-, Vertretungsbefugnisse und Stimmrechte
Sonderbetriebseinnahmen
Einnahmen, die ein Gesellschafter für Leistungen von der Gesellschaft erhält
Sonderbetriebsausgaben
Ausgaben, die einem Gesellschafter für Leistungen für die Gesellschaft entstehen oder die durch seinen Mitunternehmeranteil veranlasst sind
Sonderbetriebsvermögen
Wirtschaftsgüter des Gesellschafters, die der Gesellschaft oder seiner Beteiligung dienen
Realteilung
Verteilung des gesamten Betriebsvermögens einer Mitunternehmerschaft auf die bisherigen Mitunternehmer nach Beendigung des Betriebs
Klassisches System
Gewinnausschüttungen werden beim Gesellschafter und bei der Gesellschaft besteuert
Freistellungssystem
Anteilseigner wird vollständig entlastet
Dividendenabzugssystem
Entlastung der Gewinne von Steuern auf Ebene der Gesellschaft
Anrechnungssystem
Von der Gesellschaft gezahlte Steuern werden dem Anteilseigner angerechnet
Unternehmer (GewSt)
Derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird
Hinzurechnung (GewSt)
Der ermittelte Gewinn wird im Rahmen der Gewerbesteuer um einen bestimmten Betrag erhöht
Unternehmensidentität (GewSt)
Das Unternehmen, das Verluste abziehen will, muss sich als sachliche, finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Fortsetzung darstellen
Unternehmeridentität (GewSt)
Unternehmer, der Verlust abziehen will, muss diesen in eigener Person erlitten haben
Äußerst geringfügige gewerbliche Anteile
Nettoumsatzerlöse aus gewerblicher Tätigkeit übersteigen nicht 3% oder 24.500€
Gewerblich geprägte Personengesellschaft, § 15 III Nr. 2
Ausschließlich Kapitalgesellschaften sind persönlich haftende Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugt
Vermögensverwaltende Personengesellschaft
Tätigkeit ist Nutzung von Vermögenswerten durch Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz
Zebragesellschaft
Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft halten einige Gesellschafter ihre Anteile im Betriebsvermögen
Sonderbilanz
Enthält Sonderbetriebsvermögen und Sondervergütungen eines Mitunternehmers
Zurechnung Sonderbetriebsvermögen
Das Wirtschaftsgut ist dem Gesellschafter zurechenbar, wenn er zivilrechtlich Eigentümer ist
Sonderbetriebsvermögen I
Wirtschaftsgüter dienen Personengesellschaft (notwendiges und gewillkürtes BV möglich)
Sonderbetriebsvermögen II
Wirtschaftsgüter dienen Beteiligung
Ergänzungsbilanzen
Sind immer dann zu bilden, wenn bei einem Gesellschafter Mehr- oder Weniger-Aufwand auftritt, der sich nicht im Kapitalanteil niederschlägt
Thesaurierung
Der Gewinn wird nicht ausgeschüttet, sondern verbleibt in der Gesellschaft
Geschäftsleitung, § 10 AO
Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung
Sitz, § 11 AO
Der Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist