Abgabenordnung Flashcards
Steuerrechtsverhältnis
Beziehungen zwischen Steuerberechtigten und Steuerpflichtigen, besteht aus Steuerschuldverhältnis und Steuerverfahrensverhältnis
Steuerschuldverhältnis
Materielles Steuerrechtsverhältnis
Steuerverfahrensverhältnis
Formelles Steuerrechtsverhältnis
Steueranspruch
Anspruch des Steuergläubigers gegen den Steuerschuldner auf Zahlung der Steuer
Steuererstattungsanspruch
Anspruch auf Rückzahlung dessen, der eine Steuer (oä) ohne rechtlichen Grund gezahlt hat
Steuervergütungsanspruch
Anspruch auf Rückzahlung einer Steuer, die zu Recht gezahlt wurde, aber nur für vorübergehend vorgesehen war
Haftungsanspruch
Anspruch des Steuergläubigers gegen den Haftungsschuldner auf Zahlung der Steuerschulden eines Dritten
Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen
Ansprüche auf Verzögerungsgelder, Verspätungszuschläge etc.
Steuergläubiger
Die Körperschaft, der das Steueraufkommen nach Art. 106 GG zusteht
Steuerschuldner
Derjenige, der die Steuer als eigene Schuld zu entrichten hat
Steuerpflichtiger
Derjenige, der eine Steuer schuldet, für sie haftet, eine Steuer einzubehalten oder abzuführen hat
Steuerentrichtungspflichtiger
Derjenige, der für einen anderen als Steuerschuldner die Steuer zu entrichten hat
Haftungsschuldner
Derjenige, der für eine fremde Steuer haftet
Entstehung Steueranspruch
Entsteht mit Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft
Fälligkeit
Steuergläubiger ist berechtigt, Leistung zu verlangen und Schuldner ist verpflichtet, Anspruch zu erfüllen
Zahlung
Tilgung des Anspruchs
Festsetzungsverjährung
Steuer kann weder festgesetzt noch aufgehoben oder geändert werden
Erlassbedürftigkeit
Steuererhebung würde die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden
Erlasswürdigkeit
Nur derjenige Steuerpflichtige, der die Erlassbedürftigkeit nicht schuldhaft selbst herbeigeführt hat
Persönliche Unbilligkeit
Steuerpflichtiger ist erlassbedürftig und erlasswürdig
Sachliche Unbilligkeit
Steuerfestsetzung entspricht zwar äußerlich dem Willen des Gesetzgebers, das Ergebnis kann im Einzelfall aber nicht als gewollt angesehen werden oder die Erhebung würde im Einzelfall zu einem Grundrechtsverstoß führen
Kosten
Gebühren und Auslagen
Persönliche Haftung
Jemand steht persönlich für die Steuer eines Dritten ein
Dingliche Haftung
Eine Sache dient ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die Steuer
Ohne rechtlichen Grund
Es lag kein wirksamer Verwaltungsakt vor
Unangemessenheit der Gestaltung
Verständige Parteien würden in Anbetracht des Sachverhalts und der Zielsetzung nicht in der gewählten Weise verfahren
Gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil
Die Auslegung der Norm ergibt, dass der Gesetzgeber den Steuervorteil für diese Gestaltung vorgesehen hatte
Wirtschaftlicher Eigentümer
Regelmäßig der zivilrechtliche Eigentümer, sonst aber derjenige, der die Sachherrschaft über ein WG so ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer idR auf Dauer ausschließen kann von der Nutzung
Selbstlosigkeit (Gemeinnützigkeit)
Mittel werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich eingesetzt und für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
Ausschließlich (Gemeinnützigkeit)
Körperschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke
Unmittelbarkeit (Gemeinnützigkeit)
Körperschaft verwirklicht Zwecke selbst, unschädlich sind Hilfspersonen
Spenden (Spendenrecht)
Freiwillige Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger Zwecke, denen keine Gegenleistung zugrunde liegt
Steuerverwaltungsakt, § 118 AO
Hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist
Begünstigender Steuerverwaltungsakt (§ 130 Abs. 2 AO)
Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil bestätigt oder begründet
Besondere Steuerbescheide
Für den Steuerbescheid gelten besondere Vorschriften
Frist
Abgegrenzter, bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum
Besonders schwerwiegender Mangel
VA verletzt die Rechtsordnung in so erheblichen Maße, dass von niemandem erwartet werden kann, er werde den VA als verbindlich anerkennen
Offenkundiger Mangel
Jeder verständige Dritte hätte bei Unterstellung der Kenntnis aller in Betracht kommender Umstände den Fehler der Verwaltungsmaßnahme in seiner besonderen schwere erkannt
Offenbare Unrichtigkeit, § 129 AO
Müssen Schreib- oder Rechenfehlern ähneln, nicht aber Rechtsanwendungsfehler
Verwaltungsakt mit Mischwirkung
Ein Verwaltungsakt, der zwar an sich belastend ist, aber insoweit begünstigend, als er die Belastung begrenzt
Schlichte Änderung, § 172 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a AO
Steuerbescheid kann aufgehoben oder geändert werden, wenn und soweit vom Steuerpflichtigen innerhalb Einspruchsfrist beantragt
Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen, § 173 AO
Das FA hätte bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen eine andere Steuer festgesetzt
Tatsachen, § 173 AO
Alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann
Beweismitte, § 173 AO
Alle Erkenntnismittel, die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen
Nachträgliches Bekanntwerden, § 173 AO
Beweismittel und/oder Tatsachen waren bereits bei Erlass des Steuerbescheids vorhanden
Widerstreitende Steuerfestsetzungen
Ein Sachverhalt wird in verschiedenen Bescheiden unterschiedlich subsumiert und die verschiedenen Subsumptionen schließen sich denknotwendig aus
Positiver Widerstreit
Mehrfachberücksichtigung zugunsten ODER zuungunsten des Steuerpflichtigen
Negativer Widerstreit
Sachverhalt wird in einem Bescheid nicht berücksichtigt in der erkennbaren Annahme, dass er in einem anderen Steuerbescheid beachtet wird
Durch Rechtsbehelf ausgelöster Widerstreit
Der Widerstreit entsteht dadurch, dass zugunsten des Steuerpflichtigen auf dessen Rechtsbehelf ein Steuerbescheid aufgehoben wurde und sich daraus Konsequenzen für einen anderen Bescheid ergeben
Grundlagenbescheid
Feststellungsbescheid, Steuermessbescheid und andere VA, die für die Festsetzung der Steuer bindend sind
Folgebescheide
Steuerbescheide, für die Festsetzungen des Grundlagenbescheids bindend sind
Tatsächliche Verständigung
Das zuständige FA und der Steuerpflichtige einigen sich über den tatsächlichen Sachverhaltsablauf; möglich, wenn der Sachverhalt nicht oder nur unter unangemessenem Aufwand ermittelt werden kann
Verbindliche Auskunft
Verbindliche Aussage des FA über die steuerliche Beurteilung der beabsichtigten Maßnahmen, wenn ein besonderes Interesse aufgrund erheblicher Auswirkungen besteht
Außenprüfung
Sachverhaltsermittlungen, die außerhalb der Räumlichkeiten des FA von dem hierfür zuständigen Beamten unter Beachtung der besonderen Verfahrensvorschriften durchgeführt werden
Ungewissheit, § 165 Abs. 1 S. 1
Das Eintreten von tatsächlichen Voraussetzungen für die Entstehung von Tatsachen ist ungewiss und die Ungewissheit kann nicht mit verhältnismäßigem Aufwand beseitigt werden
Besteuerungsgrundlagen
Tatsächlichen und rechtliche Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind
Erhebliche Härte (§ 222 AO)
Der Steuerpflichtige wird durch die Verwirklichung des Steueranspruchs ungleich härter getroffen als vergleichbare andere Steuerpflichtige
Einspruchsbefugnis
Der Steuerpflichtige muss durch den Tenor des VA beschwert sein, das kann in Form einer Rechtsverletzung, aber auch in Form einer Beeinträchtigung geschützter Interessen sein
Ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit, § 361 AO
Nach summarischer Prüfung sprechen gewichtige Gründe dafür, dass von einer falschen Tatsachenlage ausgegangen wurde oder dass Fehler bei der Rechtsanwendung nicht auszuschließen sind
Unbillige Härte, § 361 AO
Steuerpflichtigen drohen durch die Vollziehung Nachteile, die über die normale Wirkung des Geldentzugs hinausgehen, die insb. nicht durch die Rückzahlung wiedergutgemacht werden könnten