Abgabenordnung Flashcards
Steuerrechtsverhältnis
Beziehungen zwischen Steuerberechtigten und Steuerpflichtigen, besteht aus Steuerschuldverhältnis und Steuerverfahrensverhältnis
Steuerschuldverhältnis
Materielles Steuerrechtsverhältnis
Steuerverfahrensverhältnis
Formelles Steuerrechtsverhältnis
Steueranspruch
Anspruch des Steuergläubigers gegen den Steuerschuldner auf Zahlung der Steuer
Steuererstattungsanspruch
Anspruch auf Rückzahlung dessen, der eine Steuer (oä) ohne rechtlichen Grund gezahlt hat
Steuervergütungsanspruch
Anspruch auf Rückzahlung einer Steuer, die zu Recht gezahlt wurde, aber nur für vorübergehend vorgesehen war
Haftungsanspruch
Anspruch des Steuergläubigers gegen den Haftungsschuldner auf Zahlung der Steuerschulden eines Dritten
Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen
Ansprüche auf Verzögerungsgelder, Verspätungszuschläge etc.
Steuergläubiger
Die Körperschaft, der das Steueraufkommen nach Art. 106 GG zusteht
Steuerschuldner
Derjenige, der die Steuer als eigene Schuld zu entrichten hat
Steuerpflichtiger
Derjenige, der eine Steuer schuldet, für sie haftet, eine Steuer einzubehalten oder abzuführen hat
Steuerentrichtungspflichtiger
Derjenige, der für einen anderen als Steuerschuldner die Steuer zu entrichten hat
Haftungsschuldner
Derjenige, der für eine fremde Steuer haftet
Entstehung Steueranspruch
Entsteht mit Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft
Fälligkeit
Steuergläubiger ist berechtigt, Leistung zu verlangen und Schuldner ist verpflichtet, Anspruch zu erfüllen
Zahlung
Tilgung des Anspruchs
Festsetzungsverjährung
Steuer kann weder festgesetzt noch aufgehoben oder geändert werden
Erlassbedürftigkeit
Steuererhebung würde die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden
Erlasswürdigkeit
Nur derjenige Steuerpflichtige, der die Erlassbedürftigkeit nicht schuldhaft selbst herbeigeführt hat
Persönliche Unbilligkeit
Steuerpflichtiger ist erlassbedürftig und erlasswürdig
Sachliche Unbilligkeit
Steuerfestsetzung entspricht zwar äußerlich dem Willen des Gesetzgebers, das Ergebnis kann im Einzelfall aber nicht als gewollt angesehen werden oder die Erhebung würde im Einzelfall zu einem Grundrechtsverstoß führen
Kosten
Gebühren und Auslagen
Persönliche Haftung
Jemand steht persönlich für die Steuer eines Dritten ein
Dingliche Haftung
Eine Sache dient ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die Steuer