Abgabenordnung Flashcards

1
Q

Steuerrechtsverhältnis

A

Beziehungen zwischen Steuerberechtigten und Steuerpflichtigen, besteht aus Steuerschuldverhältnis und Steuerverfahrensverhältnis

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2
Q

Steuerschuldverhältnis

A

Materielles Steuerrechtsverhältnis

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3
Q

Steuerverfahrensverhältnis

A

Formelles Steuerrechtsverhältnis

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4
Q

Steueranspruch

A

Anspruch des Steuergläubigers gegen den Steuerschuldner auf Zahlung der Steuer

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5
Q

Steuererstattungsanspruch

A

Anspruch auf Rückzahlung dessen, der eine Steuer (oä) ohne rechtlichen Grund gezahlt hat

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6
Q

Steuervergütungsanspruch

A

Anspruch auf Rückzahlung einer Steuer, die zu Recht gezahlt wurde, aber nur für vorübergehend vorgesehen war

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7
Q

Haftungsanspruch

A

Anspruch des Steuergläubigers gegen den Haftungsschuldner auf Zahlung der Steuerschulden eines Dritten

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8
Q

Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen

A

Ansprüche auf Verzögerungsgelder, Verspätungszuschläge etc.

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9
Q

Steuergläubiger

A

Die Körperschaft, der das Steueraufkommen nach Art. 106 GG zusteht

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10
Q

Steuerschuldner

A

Derjenige, der die Steuer als eigene Schuld zu entrichten hat

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11
Q

Steuerpflichtiger

A

Derjenige, der eine Steuer schuldet, für sie haftet, eine Steuer einzubehalten oder abzuführen hat

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12
Q

Steuerentrichtungspflichtiger

A

Derjenige, der für einen anderen als Steuerschuldner die Steuer zu entrichten hat

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13
Q

Haftungsschuldner

A

Derjenige, der für eine fremde Steuer haftet

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14
Q

Entstehung Steueranspruch

A

Entsteht mit Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft

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15
Q

Fälligkeit

A

Steuergläubiger ist berechtigt, Leistung zu verlangen und Schuldner ist verpflichtet, Anspruch zu erfüllen

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16
Q

Zahlung

A

Tilgung des Anspruchs

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17
Q

Festsetzungsverjährung

A

Steuer kann weder festgesetzt noch aufgehoben oder geändert werden

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18
Q

Erlassbedürftigkeit

A

Steuererhebung würde die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden

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19
Q

Erlasswürdigkeit

A

Nur derjenige Steuerpflichtige, der die Erlassbedürftigkeit nicht schuldhaft selbst herbeigeführt hat

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20
Q

Persönliche Unbilligkeit

A

Steuerpflichtiger ist erlassbedürftig und erlasswürdig

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21
Q

Sachliche Unbilligkeit

A

Steuerfestsetzung entspricht zwar äußerlich dem Willen des Gesetzgebers, das Ergebnis kann im Einzelfall aber nicht als gewollt angesehen werden oder die Erhebung würde im Einzelfall zu einem Grundrechtsverstoß führen

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22
Q

Kosten

A

Gebühren und Auslagen

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23
Q

Persönliche Haftung

A

Jemand steht persönlich für die Steuer eines Dritten ein

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24
Q

Dingliche Haftung

A

Eine Sache dient ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die Steuer

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25
Q

Ohne rechtlichen Grund

A

Es lag kein wirksamer Verwaltungsakt vor

26
Q

Unangemessenheit der Gestaltung

A

Verständige Parteien würden in Anbetracht des Sachverhalts und der Zielsetzung nicht in der gewählten Weise verfahren

27
Q

Gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil

A

Die Auslegung der Norm ergibt, dass der Gesetzgeber den Steuervorteil für diese Gestaltung vorgesehen hatte

28
Q

Wirtschaftlicher Eigentümer

A

Regelmäßig der zivilrechtliche Eigentümer, sonst aber derjenige, der die Sachherrschaft über ein WG so ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer idR auf Dauer ausschließen kann von der Nutzung

29
Q

Selbstlosigkeit (Gemeinnützigkeit)

A

Mittel werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich eingesetzt und für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

30
Q

Ausschließlich (Gemeinnützigkeit)

A

Körperschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke

31
Q

Unmittelbarkeit (Gemeinnützigkeit)

A

Körperschaft verwirklicht Zwecke selbst, unschädlich sind Hilfspersonen

32
Q

Spenden (Spendenrecht)

A

Freiwillige Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger Zwecke, denen keine Gegenleistung zugrunde liegt

33
Q

Steuerverwaltungsakt, § 118 AO

A

Hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist

34
Q

Begünstigender Steuerverwaltungsakt (§ 130 Abs. 2 AO)

A

Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil bestätigt oder begründet

35
Q

Besondere Steuerbescheide

A

Für den Steuerbescheid gelten besondere Vorschriften

36
Q

Frist

A

Abgegrenzter, bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum

37
Q

Besonders schwerwiegender Mangel

A

VA verletzt die Rechtsordnung in so erheblichen Maße, dass von niemandem erwartet werden kann, er werde den VA als verbindlich anerkennen

38
Q

Offenkundiger Mangel

A

Jeder verständige Dritte hätte bei Unterstellung der Kenntnis aller in Betracht kommender Umstände den Fehler der Verwaltungsmaßnahme in seiner besonderen schwere erkannt

39
Q

Offenbare Unrichtigkeit, § 129 AO

A

Müssen Schreib- oder Rechenfehlern ähneln, nicht aber Rechtsanwendungsfehler

40
Q

Verwaltungsakt mit Mischwirkung

A

Ein Verwaltungsakt, der zwar an sich belastend ist, aber insoweit begünstigend, als er die Belastung begrenzt

41
Q

Schlichte Änderung, § 172 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a AO

A

Steuerbescheid kann aufgehoben oder geändert werden, wenn und soweit vom Steuerpflichtigen innerhalb Einspruchsfrist beantragt

42
Q

Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen, § 173 AO

A

Das FA hätte bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen eine andere Steuer festgesetzt

43
Q

Tatsachen, § 173 AO

A

Alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann

44
Q

Beweismitte, § 173 AO

A

Alle Erkenntnismittel, die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen

45
Q

Nachträgliches Bekanntwerden, § 173 AO

A

Beweismittel und/oder Tatsachen waren bereits bei Erlass des Steuerbescheids vorhanden

46
Q

Widerstreitende Steuerfestsetzungen

A

Ein Sachverhalt wird in verschiedenen Bescheiden unterschiedlich subsumiert und die verschiedenen Subsumptionen schließen sich denknotwendig aus

47
Q

Positiver Widerstreit

A

Mehrfachberücksichtigung zugunsten ODER zuungunsten des Steuerpflichtigen

48
Q

Negativer Widerstreit

A

Sachverhalt wird in einem Bescheid nicht berücksichtigt in der erkennbaren Annahme, dass er in einem anderen Steuerbescheid beachtet wird

49
Q

Durch Rechtsbehelf ausgelöster Widerstreit

A

Der Widerstreit entsteht dadurch, dass zugunsten des Steuerpflichtigen auf dessen Rechtsbehelf ein Steuerbescheid aufgehoben wurde und sich daraus Konsequenzen für einen anderen Bescheid ergeben

50
Q

Grundlagenbescheid

A

Feststellungsbescheid, Steuermessbescheid und andere VA, die für die Festsetzung der Steuer bindend sind

51
Q

Folgebescheide

A

Steuerbescheide, für die Festsetzungen des Grundlagenbescheids bindend sind

52
Q

Tatsächliche Verständigung

A

Das zuständige FA und der Steuerpflichtige einigen sich über den tatsächlichen Sachverhaltsablauf; möglich, wenn der Sachverhalt nicht oder nur unter unangemessenem Aufwand ermittelt werden kann

53
Q

Verbindliche Auskunft

A

Verbindliche Aussage des FA über die steuerliche Beurteilung der beabsichtigten Maßnahmen, wenn ein besonderes Interesse aufgrund erheblicher Auswirkungen besteht

54
Q

Außenprüfung

A

Sachverhaltsermittlungen, die außerhalb der Räumlichkeiten des FA von dem hierfür zuständigen Beamten unter Beachtung der besonderen Verfahrensvorschriften durchgeführt werden

55
Q

Ungewissheit, § 165 Abs. 1 S. 1

A

Das Eintreten von tatsächlichen Voraussetzungen für die Entstehung von Tatsachen ist ungewiss und die Ungewissheit kann nicht mit verhältnismäßigem Aufwand beseitigt werden

56
Q

Besteuerungsgrundlagen

A

Tatsächlichen und rechtliche Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind

57
Q

Erhebliche Härte (§ 222 AO)

A

Der Steuerpflichtige wird durch die Verwirklichung des Steueranspruchs ungleich härter getroffen als vergleichbare andere Steuerpflichtige

58
Q

Einspruchsbefugnis

A

Der Steuerpflichtige muss durch den Tenor des VA beschwert sein, das kann in Form einer Rechtsverletzung, aber auch in Form einer Beeinträchtigung geschützter Interessen sein

59
Q

Ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit, § 361 AO

A

Nach summarischer Prüfung sprechen gewichtige Gründe dafür, dass von einer falschen Tatsachenlage ausgegangen wurde oder dass Fehler bei der Rechtsanwendung nicht auszuschließen sind

60
Q

Unbillige Härte, § 361 AO

A

Steuerpflichtigen drohen durch die Vollziehung Nachteile, die über die normale Wirkung des Geldentzugs hinausgehen, die insb. nicht durch die Rückzahlung wiedergutgemacht werden könnten