Unternehmen und Arbeitsrecht Flashcards
System des Arbeitsrechts
Individualarbeitsrechts (zwischen Arbeitgeber&Arbeitnehmer)
- Arbeitsschutzrecht
- Arbeitsvertragsrecht
Kollektives Arbeitsrecht (gruppe von Arbeitnehmern betroffen)
- Tarifrecht
- Arbeitskampfrecht
- Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht
Arbeitsverfahrensrecht (Durchsetzbarkeit arbeitsrechtlicher Aspekte vor Arbeitsgerichten)
Privatrechtlicher Vertrag
Privatrechtlicher Vertrag
Arbeitsverhältnis kommt nur zustande, wenn privatrechtlicher Vertrag vorliegt
Kein Arbeitsvertrag bei unfreier Tätigkeit (gefangene), Beamte, Richter, Soldaten, Zivis=> öffentlich rechtliches Anstellungsverhältnis
Dienstvertrag
=Versprochene Dienste gegen vereinbarte Vergütung
Abgrenzung: Auftrag §662 BGB, Werkvertrag §632 BGB, Gesellschaftsvertrag §705ff. BGB (keine Gesellschafter)
Unselbständige Arbeit
Dienstvertrag=selbständige od. unselbständige Dienstleistungen
- Arbeitnehmer in sozial abhängiger Stellung
- unterliegt Weisungen des Arbietgebers
Arbeitnehmer
= wer gegen Entgelt dauerhaft fremdbestimmte Dienst für anderen auf Grundlage privatrechtlichen Vertrags leistet
Fremdbestimmt = Weisungsgebundenheit durch Zeit, Ort, Dauer + Unselbständigkeit & persönliche Abhängigkeit
Freie Mitarbeiter
Abgrenzungsmerkmal ist Fremdbestimmtheit
keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit
auf Ausgestaltung im Arbietsvertrag kommt es an, Bezeichnung lt. Vertrag nicht entscheidend.
Abgrenzungskriterien:
- konkrete Weisungsgebundenheit
- Leistungserbringung für nur einen Arbeitgeber
- Eingebundensein in betribel. Organisation
- Zurverfügungstellung von Arbeitsgerät
- Fehlen einer eigenen betriebl. Organisation
Leitende Angestellte
=Arbeitnehmer die Arbeitgeberfunktionen in ihrem Bereich erfüllen und damit arbeitsrechtliche Sonderstellung haben
dürfen Arbeitnehmer einstellen und entlassen, haben Prokura od. Generalvollmacht
- LA unterliegen keinem Arbeitszeitschutz
- BetrVG grundsätzlich nicht anwendbar
- Kündigungsschutzgesetz eingeschränkt anwendbar
z.B. Betriebsleiter, Prokurist, Leiter v. Stabsstellen
Arbeitnehmer außerhalb des so genannten Normalarbeitsverhältnisses
- Beraufsausbildungsvertrag
- Praktikanten
- Nebenbeschäftigungsverhältnis
- Leiharbeitsverhältnis
- Aushilfsarbeitsverhältnis
- Gruppenarbeitsverhältnis
- Teilzeitarbeitsverhältnis
- Job Sharing
- Heimarbeit
- Einfirmvertreter
- Probearbeitsverhältnis
- befristetes Arbeitsverhältnis
Arbeiter und Angestellte
fast keine Unterscheidung mehr, seit Kündigungsfristen und Entgeltfortzahlung bei Krankheit vereinheitlicht
Wer nicht Angestellter ist Arbeiter
8 Berufsgruppen der Angestellten, wenn keine Einordnung darin, dann Verkehrsauffassung
überwiegend geistig=Angestellter
überwiegend körperlich=Arbeiter
Arbeitgeber
= wer mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt
natürliche od. juristische Personen
Bei juristischen Personen Funktionsaufspaltung:
Vertragspartner A.Nehmers ist juristische Person (abstrakte Arbeitgeber),
Weisungsbefugnis hat natürliche Person die Weisungsrecht f. juristische Person ausübt (konkreter Arbeitgeber)
Betrieb und Unternehmen
Unterscheidung wichtig für KSchG und BetrVG
Betrieb
Organisationseinheit, innerhalb derer der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern unter Einsatz sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt.
Unternehmen
Organisatorische Einheit, die bestimmt wird durch den wirtschaftlichen oder ideellen Zweck, dem ein Betrieb oder mehrere organisatorisch verbundene Betriebe desselben Unternehmens dienen
Rechtsquellen des Arbeitsrechts
- EG Recht
- Verfassung (GG)
- Formelle Gesetze (z.B. BGB)
- Rechtsverordnung
- Tarifverträge
- Betriebsvereinbarungen
- Einzelarbeitsvertrag
- Betriebliche Übung
- Weisungsrecht
Rangprinzip
=höherrangige Regelung geht der rangniedrigeren Regelung vor
Ordnungsprinzip
= Überschneiden sich zwei od. mehrere gelichrangige Rechtsquellen, so wird speziellere Regelung angewendet
Günstigkeitsprinzip
= Die für Arbeitnehmer günstigere Regelung hat Vorrang vor einer ranghöheren
EG Recht
EG Recht geht nationalem Recht vor, besteht aus primären und sekundären EG Recht
Primärrecht
= Unterfall der Sozialpolitik, Rechtsnormen aus Arbeits und Sozialrecht
- Freizügigkeit Art. 39 inkl Diskriminierungsverbot
- Lohngeichheit Männer und Frauen Art. 141
Sekundärrecht
= Verordnungen und Richtlinien
- Verordnungen=Gesetze ohne Ratifizierung durch nat. Mitgliedstaaten
- Richtlinien= gemienschaftliche Vorgaben, müssen in innerstaatliche Rechte transformiert werden
Supranationales bzw. internationales Arbeitsrecht
= völkerechtliche Vereinbarungen außerhalb EG Rechts
- Europäishce Menschenrechtskonvention
- Europäische Sozial Charta
- Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation
Internationales Arbeitskollisionsrecht
= Bestandteil des Internationalen Privatsrechts (IPR) im EGBGB
regelt in Fällen mit Auslandsberührung welches nationale Recht anwendbar ist
Grundrechte
=oberste nat. Rechtsquelle (Rangprinzip)
- Gleichheitsgrundsatz Art. 3GG
- Koalitionsfreiheit Art. 9 GG
- Freizügigkeit Art. 11 GG
- Berufsfreiheit Art. 12 GG
- Grundsatz d. soz. Rechtsstaates Art. 20/28 GG
Abwehrechte des Bürgers gegen Staat
Arbeitgeber wie Staat zu sehen, deshalb bis auf Art 9 III GG mittelbar anwendbar
Garantie der Koalitionsfreiheit Art. 9 III GG= Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände dürfen ohne staatliche Einmischung agieren und nur sie dürfen Tarifverträge abschließen und Arbeitskämpfe führen (außer einzelne Arbeitgeber sind tariffähig §1 TVG z.B. Haustarif VW)
Gesetze
zahlreiche Einzelgesetze EG-Recht und GG untergeordnet
Zwingende (nicht dispositive) Gesetze
=Schutz des soz. schwächeren Arbietsnehmers
können nicht durch individualrechtliche Vereinbarungen zw. Arbeitgeber u.. Arbeitnehmer abgeändert werden
z.B. KSchG oder MuSchG
Nicht zwingende (dispositive) Gesetze
= können durch abweichende Regelungen im Tarif-Arbeitsvertrag ersetzt werden
z.B. Kündigungsfristen können durch Tarifvertrag verlängert oder verkürzt werden
Tarifvertrag
=schriftlicher Vertrag zw. Arbeitgeber-verband und Gewerkschaft §1 TVG
Funktionen:
- Schutzfunktion
- Ordnungsfunktion
- Friedensfunktion
- Verteilungsfunktion
Rangprinzip wird durch Günstigkeitsprinzip § 4 III TVG durchbrochen
Anwendbarkeit Tarifvertrag auf Arbeitsvertrag:
- wenn Arbeitgeber und Nehmer einerTarifsvertragspartei angeschlossen sind § 3 I TVG
- Tarifbindung kraft vertraglicher Inbezugnahme (z.B. Arbeitsvertrag lt. Tarifvertrag)
- Allgemeinverbindlichkeitserklärung § 5 TVG
Betriebsvereinbarung
= Gesetz des Betriebes, Rechtsnatur ist privatrechtlicher Normenvertrag
gelten lt. 77 IV BetrVG unmittelbar u. zwingend, Parallelinstitut zum Tarifvertrag aud Betriebsebene
Voraussetzungen einer Betriebsvereinbarung sind förmliche und formbedürftige Einigungen zw. Arbeitgeber u. Betriebsrat
Günstigkeitsprinzip ist zu beachten
Regelungssperre zum Schutz der Tarifautonomie
Trend eher zu Betriebsvereinbarungen als für ganze Tarifsparten
Arbeitsvertrag, Einheitsregelung und Gesamtzusage
= Entstehung des Arbeitsverhältnisses ist Arbeitsvertrag
Regelt:
- name der Vertragspartner
- Einstellungsdatum
- Arbeitsort
- Art der Tätigkeit
- Eingruppierung in Lohn-Vergütungsgruppe
bei höheren Managern (z.B.Geschäftsführer) werden Arbeitsbedingungen frei ausgehandelt
Aus Gründen Rationalisierung/Standardisierung werden allg. Arbeitsbedingungen vom Arbeitgeber einseitig aufgestellt z.b. Weihnahts-Urlaubsgeld etc
Gesamtzusage=regelt bestimmte Aspekte des Arbeitsverhältnisses (alle Mitarbeiter werden nach Winter wieder eingestellt, lt. Schwarzem Brett)
Betriebliche Übung
= freiwillge Leistung z.B. Weihnachtsgeld ohne rechtliche Verpflichtung
min 3 mal in Folge gewährt, führt zu Verpflichtung für Zukunft
kann nur durch Freiwilligkeitsvorbehalt unterbunden werden oder
Betriebvereinbarung zur Gewährung von zusätzlichen Sozialleistungen-> gem §77 BetrVG kurzfristig kündbar
Betriebl. Übung gelichgesetzt it Arbeitsvertrag
Weisungsrecht
Lt Arbeitsvertrag nur Arbeitspflicht des Arbeitsnehmers, nichts über Einzelheiten der Arbeitsleistungen, deshalb Weisungsbefugnis/Direktionsrecht
Grundlage Weisungsrecht= arbeitsvertragliche od. gesetzliche-kollektivrechtl. Normen zu Arbeit durch Weisung zu konkretisieren
Grenzen:
- Arbeits-,Tarifvertrag, Mitbestimmung durch Betriebsrat
- allgemeines Persönlichkeitsrecht 1 GG
- nicht unzumutbares Abzuverlangen §242 BGB
- richterliche Billigkeitskontrolle § 315 BGB
Richterrrecht
keine einheitliche Arbeitsrechtskodifikation, daher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) sehr wichtig und damit faktisch bindend f. Arbeitsgerichte
Auslegungsgrundsätze maßgeblich f. Rechtsprechung des BAG verantwortlich, deshalb gesetzesvertretendes Richterrecht
z.B. Rechtsprechung bei Rückzahlung von Gratifikation bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
wenn Arbeitgeber Leistungen nach erkennbaren generalisierenden Prinzip gewährt
Arbeitgeber müssen Arbeitnehemer in gleichen Situationen gelich behandeln, keine willkürliche Schlechterstellung einzelner Mitarbeiter
er bedarf sachlichen Grund
z.B. alle Mitarbeiter bekommen Weihnachtsgeld, Obstsortierer bekommen nur Kiste Kirschen-> nicht gerechtfertigt