Unternehmen und Arbeitsrecht Flashcards

1
Q

System des Arbeitsrechts

A

Individualarbeitsrechts (zwischen Arbeitgeber&Arbeitnehmer)

  • Arbeitsschutzrecht
  • Arbeitsvertragsrecht

Kollektives Arbeitsrecht (gruppe von Arbeitnehmern betroffen)

  • Tarifrecht
  • Arbeitskampfrecht
  • Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Arbeitsverfahrensrecht (Durchsetzbarkeit arbeitsrechtlicher Aspekte vor Arbeitsgerichten)

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2
Q

Privatrechtlicher Vertrag

A

Privatrechtlicher Vertrag

Arbeitsverhältnis kommt nur zustande, wenn privatrechtlicher Vertrag vorliegt

Kein Arbeitsvertrag bei unfreier Tätigkeit (gefangene), Beamte, Richter, Soldaten, Zivis=> öffentlich rechtliches Anstellungsverhältnis

Dienstvertrag

=Versprochene Dienste gegen vereinbarte Vergütung

Abgrenzung: Auftrag §662 BGB, Werkvertrag §632 BGB, Gesellschaftsvertrag §705ff. BGB (keine Gesellschafter)

Unselbständige Arbeit

Dienstvertrag=selbständige od. unselbständige Dienstleistungen

  • Arbeitnehmer in sozial abhängiger Stellung
  • unterliegt Weisungen des Arbietgebers
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3
Q

Arbeitnehmer

A

= wer gegen Entgelt dauerhaft fremdbestimmte Dienst für anderen auf Grundlage privatrechtlichen Vertrags leistet

Fremdbestimmt = Weisungsgebundenheit durch Zeit, Ort, Dauer + Unselbständigkeit & persönliche Abhängigkeit

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4
Q

Freie Mitarbeiter

A

Abgrenzungsmerkmal ist Fremdbestimmtheit

keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit

auf Ausgestaltung im Arbietsvertrag kommt es an, Bezeichnung lt. Vertrag nicht entscheidend.

Abgrenzungskriterien:

  • konkrete Weisungsgebundenheit
  • Leistungserbringung für nur einen Arbeitgeber
  • Eingebundensein in betribel. Organisation
  • Zurverfügungstellung von Arbeitsgerät
  • Fehlen einer eigenen betriebl. Organisation
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5
Q

Leitende Angestellte

A

=Arbeitnehmer die Arbeitgeberfunktionen in ihrem Bereich erfüllen und damit arbeitsrechtliche Sonderstellung haben

dürfen Arbeitnehmer einstellen und entlassen, haben Prokura od. Generalvollmacht

  • LA unterliegen keinem Arbeitszeitschutz
  • BetrVG grundsätzlich nicht anwendbar
  • Kündigungsschutzgesetz eingeschränkt anwendbar

z.B. Betriebsleiter, Prokurist, Leiter v. Stabsstellen

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6
Q

Arbeitnehmer außerhalb des so genannten Normalarbeitsverhältnisses

A
  • Beraufsausbildungsvertrag
  • Praktikanten
  • Nebenbeschäftigungsverhältnis
  • Leiharbeitsverhältnis
  • Aushilfsarbeitsverhältnis
  • Gruppenarbeitsverhältnis
  • Teilzeitarbeitsverhältnis
  • Job Sharing
  • Heimarbeit
  • Einfirmvertreter
  • Probearbeitsverhältnis
  • befristetes Arbeitsverhältnis
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7
Q

Arbeiter und Angestellte

A

fast keine Unterscheidung mehr, seit Kündigungsfristen und Entgeltfortzahlung bei Krankheit vereinheitlicht

Wer nicht Angestellter ist Arbeiter

8 Berufsgruppen der Angestellten, wenn keine Einordnung darin, dann Verkehrsauffassung

überwiegend geistig=Angestellter

überwiegend körperlich=Arbeiter

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8
Q

Arbeitgeber

A

= wer mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt

natürliche od. juristische Personen

Bei juristischen Personen Funktionsaufspaltung:

Vertragspartner A.Nehmers ist juristische Person (abstrakte Arbeitgeber),

Weisungsbefugnis hat natürliche Person die Weisungsrecht f. juristische Person ausübt (konkreter Arbeitgeber)

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9
Q

Betrieb und Unternehmen

A

Unterscheidung wichtig für KSchG und BetrVG

Betrieb

Organisationseinheit, innerhalb derer der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern unter Einsatz sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt.

Unternehmen

Organisatorische Einheit, die bestimmt wird durch den wirtschaftlichen oder ideellen Zweck, dem ein Betrieb oder mehrere organisatorisch verbundene Betriebe desselben Unternehmens dienen

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10
Q

Rechtsquellen des Arbeitsrechts

A
  1. EG Recht
  2. Verfassung (GG)
  3. Formelle Gesetze (z.B. BGB)
  4. Rechtsverordnung
  5. Tarifverträge
  6. Betriebsvereinbarungen
  7. Einzelarbeitsvertrag
  8. Betriebliche Übung
  9. Weisungsrecht

Rangprinzip

=höherrangige Regelung geht der rangniedrigeren Regelung vor

Ordnungsprinzip

= Überschneiden sich zwei od. mehrere gelichrangige Rechtsquellen, so wird speziellere Regelung angewendet

Günstigkeitsprinzip

= Die für Arbeitnehmer günstigere Regelung hat Vorrang vor einer ranghöheren

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11
Q

EG Recht

A

EG Recht geht nationalem Recht vor, besteht aus primären und sekundären EG Recht

Primärrecht

= Unterfall der Sozialpolitik, Rechtsnormen aus Arbeits und Sozialrecht

  • Freizügigkeit Art. 39 inkl Diskriminierungsverbot
  • Lohngeichheit Männer und Frauen Art. 141

Sekundärrecht

= Verordnungen und Richtlinien

  • Verordnungen=Gesetze ohne Ratifizierung durch nat. Mitgliedstaaten
  • Richtlinien= gemienschaftliche Vorgaben, müssen in innerstaatliche Rechte transformiert werden
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12
Q

Supranationales bzw. internationales Arbeitsrecht

A

= völkerechtliche Vereinbarungen außerhalb EG Rechts

  • Europäishce Menschenrechtskonvention
  • Europäische Sozial Charta
  • Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation

Internationales Arbeitskollisionsrecht

= Bestandteil des Internationalen Privatsrechts (IPR) im EGBGB

regelt in Fällen mit Auslandsberührung welches nationale Recht anwendbar ist

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13
Q

Grundrechte

A

=oberste nat. Rechtsquelle (Rangprinzip)

  • Gleichheitsgrundsatz Art. 3GG
  • Koalitionsfreiheit Art. 9 GG
  • Freizügigkeit Art. 11 GG
  • Berufsfreiheit Art. 12 GG
  • Grundsatz d. soz. Rechtsstaates Art. 20/28 GG

Abwehrechte des Bürgers gegen Staat

Arbeitgeber wie Staat zu sehen, deshalb bis auf Art 9 III GG mittelbar anwendbar

Garantie der Koalitionsfreiheit Art. 9 III GG= Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände dürfen ohne staatliche Einmischung agieren und nur sie dürfen Tarifverträge abschließen und Arbeitskämpfe führen (außer einzelne Arbeitgeber sind tariffähig §1 TVG z.B. Haustarif VW)

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14
Q

Gesetze

A

zahlreiche Einzelgesetze EG-Recht und GG untergeordnet

Zwingende (nicht dispositive) Gesetze

=Schutz des soz. schwächeren Arbietsnehmers

können nicht durch individualrechtliche Vereinbarungen zw. Arbeitgeber u.. Arbeitnehmer abgeändert werden

z.B. KSchG oder MuSchG

Nicht zwingende (dispositive) Gesetze

= können durch abweichende Regelungen im Tarif-Arbeitsvertrag ersetzt werden

z.B. Kündigungsfristen können durch Tarifvertrag verlängert oder verkürzt werden

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15
Q

Tarifvertrag

A

=schriftlicher Vertrag zw. Arbeitgeber-verband und Gewerkschaft §1 TVG

Funktionen:

  • Schutzfunktion
  • Ordnungsfunktion
  • Friedensfunktion
  • Verteilungsfunktion

Rangprinzip wird durch Günstigkeitsprinzip § 4 III TVG durchbrochen

Anwendbarkeit Tarifvertrag auf Arbeitsvertrag:

  • wenn Arbeitgeber und Nehmer einerTarifsvertragspartei angeschlossen sind § 3 I TVG
  • Tarifbindung kraft vertraglicher Inbezugnahme (z.B. Arbeitsvertrag lt. Tarifvertrag)
  • Allgemeinverbindlichkeitserklärung § 5 TVG
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16
Q

Betriebsvereinbarung

A

= Gesetz des Betriebes, Rechtsnatur ist privatrechtlicher Normenvertrag

gelten lt. 77 IV BetrVG unmittelbar u. zwingend, Parallelinstitut zum Tarifvertrag aud Betriebsebene

Voraussetzungen einer Betriebsvereinbarung sind förmliche und formbedürftige Einigungen zw. Arbeitgeber u. Betriebsrat

Günstigkeitsprinzip ist zu beachten

Regelungssperre zum Schutz der Tarifautonomie

Trend eher zu Betriebsvereinbarungen als für ganze Tarifsparten

17
Q

Arbeitsvertrag, Einheitsregelung und Gesamtzusage

A

= Entstehung des Arbeitsverhältnisses ist Arbeitsvertrag

Regelt:

  • name der Vertragspartner
  • Einstellungsdatum
  • Arbeitsort
  • Art der Tätigkeit
  • Eingruppierung in Lohn-Vergütungsgruppe

bei höheren Managern (z.B.Geschäftsführer) werden Arbeitsbedingungen frei ausgehandelt

Aus Gründen Rationalisierung/Standardisierung werden allg. Arbeitsbedingungen vom Arbeitgeber einseitig aufgestellt z.b. Weihnahts-Urlaubsgeld etc

Gesamtzusage=regelt bestimmte Aspekte des Arbeitsverhältnisses (alle Mitarbeiter werden nach Winter wieder eingestellt, lt. Schwarzem Brett)

18
Q

Betriebliche Übung

A

= freiwillge Leistung z.B. Weihnachtsgeld ohne rechtliche Verpflichtung

min 3 mal in Folge gewährt, führt zu Verpflichtung für Zukunft

kann nur durch Freiwilligkeitsvorbehalt unterbunden werden oder

Betriebvereinbarung zur Gewährung von zusätzlichen Sozialleistungen-> gem §77 BetrVG kurzfristig kündbar

Betriebl. Übung gelichgesetzt it Arbeitsvertrag

19
Q

Weisungsrecht

A

Lt Arbeitsvertrag nur Arbeitspflicht des Arbeitsnehmers, nichts über Einzelheiten der Arbeitsleistungen, deshalb Weisungsbefugnis/Direktionsrecht

Grundlage Weisungsrecht= arbeitsvertragliche od. gesetzliche-kollektivrechtl. Normen zu Arbeit durch Weisung zu konkretisieren

Grenzen:

  • Arbeits-,Tarifvertrag, Mitbestimmung durch Betriebsrat
  • allgemeines Persönlichkeitsrecht 1 GG
  • nicht unzumutbares Abzuverlangen §242 BGB
  • richterliche Billigkeitskontrolle § 315 BGB
20
Q

Richterrrecht

A

keine einheitliche Arbeitsrechtskodifikation, daher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) sehr wichtig und damit faktisch bindend f. Arbeitsgerichte

Auslegungsgrundsätze maßgeblich f. Rechtsprechung des BAG verantwortlich, deshalb gesetzesvertretendes Richterrecht

z.B. Rechtsprechung bei Rückzahlung von Gratifikation bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses

21
Q

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

A

wenn Arbeitgeber Leistungen nach erkennbaren generalisierenden Prinzip gewährt

Arbeitgeber müssen Arbeitnehemer in gleichen Situationen gelich behandeln, keine willkürliche Schlechterstellung einzelner Mitarbeiter

er bedarf sachlichen Grund

z.B. alle Mitarbeiter bekommen Weihnachtsgeld, Obstsortierer bekommen nur Kiste Kirschen-> nicht gerechtfertigt