Rechtliche Organisationen des Unternehmens - Personengesellschaften Flashcards
Nennen Sie die Unternehmensformen des Privatrechts
Einzelunternehmen
Gesellschaft
- Personengesellschft
- Körperschaft
Stiftung
Unterscheidungsformen Gesellschaften
Nach der Organisationsform
- Kapitalgesellschaften: GmBH, AG, KGaA, sonstige
- Personengesellschafte: GbR, OHG,KG,stG,EWIV, PartG
Nach der Rechtsform
- Rechtsfähige Vereinigung: Gesellschaft träger Rechte&Pflichten (e.V.,AG,GmbH,e.g.)
- Nicht rechtsfähige Vereinigung: Mitglieder Träger von Rechten und Pflichten (OHG,KG,BGB, nicht rechtsfähige Vereine)
Was wird in einem Gesellschaftervertrag geregelt?
- Wahl der Rechtsform
- Firma, Sitz
- Gegenstand des Unternehmens
- Gesellschafter, Haftung
- Kapitalanteil, Einlagen
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Geschäftsführung, Vertretung
- Tätigkeitsvergütung
- Wettbewerbsverbot
- Geschäftsjahr, Jahresabschluss
- Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse Informations- und Kontrollrechte
- Kündigung,Austritt,Abfindung
- Eintritt von Gesellschaftern
- Erbfolge
- Form, Vertragsänderung, Kosten
- Gerichtsstand, Schiedsvereinbarung
Für welche Fälle ist die BGB Gesellschaft besonders geeignet?
- Zusammenschluss von Kleingewerbetreibenden, z.B. gemeinschaftliche Gastwirtschaft
- Zusammenschluss von Freiberuflern z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, die keine Partnergesellschaft wollen od. Kapitalgesellschaft/KG/GmbH&Co.KG können
- Konsortien
- Interessengemeinschaften
- Gemeinschaften des täglichen Lebens (Pacht iner Yacht)
- Vorstufe anderer Gesellschaftsform
Entstehung der BGB-Gesellschaft
- min. zwei Gesellschafter
- Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen (AG,GmbH), nicht rechtsfähige Gesellschaften (KG,OHG), BGB´s sein, Keine Erbengemeinschaften
- Gesellschaftervertrag kann auch formlos sein z.B. Tippgemeinschaft, außer: bei Einbrigung von Grundstücken, dann notarielle Beurkundung
- Keine Eintragung ins Handelsregister, da kein vollkaufmänisches Handelsgewerbe-> sonst OHG
Gesellschaftsvermögen der BGB Gesellschaft
Jeder Gesellschafter hat Anteil in Höhe seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen (hälfte, viertel, achtel, achtel)
Gesellschaftvermögen bildet gegenüber Privatvermögen ein abgegerenztes Sondervermögen, dazu gehören
- Beiträge/Einlage (Bargeld, Forderungen, Wertpapiere etc.)
- § 718 BGB 1/2
Ob und Umfang über Gesellschaftsvermögens wird im Gesellschaftervertrag festgelegt
Innenverhältnis = alle Gesellschafter Träger des Gesellschaftvermögens (Entscheidungsbefugt)
Außenverhältnis = ein/mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter
Gesellschaftsschulden der BGB Gesellschaft
Entstehung:
- Rechtsgeschäfte die durch vertretbev. Gesellschafter oder Bevollmächtigte geschlosssen werden
- Gesetze, wenn Tatbestände f. alle Gesellschafter erfüllt sind (Steuerhinterziehung etc.)
Haftung:
- mit dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftvermögen
- unbeschränkt mit gesamten Privatvermögen
- durch Gesellschaftervertrag kann Haftung der vetretbe, Gesellsch. auf G.Vermögen beschränkte werden, sowie in Verträgen mit dritten
- GbR mbH, gesetzlich nicht möglich, aber mit Zustimmung des Vertragspartners
Rechte und Pflichten der BGB Gesellschafter
Rechte:
- Recht zur Geschäftführung §709 BGB
- Informations- und Kontrollrecht §716 BGB
- Stimmrecht §712 BGB
- Rechnungslegung und Gewinn- und Verlustteilung § 721 BGB
Pflichten:
- Beitragspflicht §705 BGB
- Treuepflicht
Geschäftsführung und Vertretung der BGB Gesellschaft
keine Gegensätze, sondern Überschneidungen
Geschäftsführung = was ein Gesellschafter im Innenverhältnis rechtl. darf
Vertretung = was Gesellschafter im Außenverhältnis kann
laut §709/1 BGB müssen alle Gesellschafter zustimmen, außer andere Verinbarung im Gesellschaftvertrag
=> Alltg fast nicht realisierbar, deshalb Gesellschaftervertrag:
- Gesamtgeschäftsführung mit Mehrheitsentscheidung
- Alleingeschäftsführung einzelner od. mehrerer Geschäftführer
- Kombination aus Einzel-und Gesamtgeschäftsführung
Gesellschafterwechsel und Haftung der BGB
Gesellschafterwechsel
- laut Gesetz Gesellschafterwechsel zustimmungsbedürftig
- bei Tod oder Kündigung durch Gesellschafter=Auflösung
- Praxis=im Gesellschaftervertrag wird vereinbart, dass bei Ausscheiden von Gesellschafter nicht aufgelöst wird §738/740 BGB
Haftung
- Verbindlichkeiten bis 5 Jahre nach ausscheiden §736
Bei Eintritt neuer Gesellschafter müssen alle Gesellschafter zustimmen
Beendigung der BGB Gesellschaft
Gründe für Beendigung
- Zeitablauf
- Beschluss der Gesellschafter
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschft od eines Gesellschafters § 728BGB
- §723, 725-727 BGB
erst mit vollständigen Auseinandersetzung (Verteilung Überschuss od. Ausgleich Unterdeckung) Vollbeendigung der BGB Gesellschaft
Entstehung der OHG
wie BGB Gesellschaft
Innenverhältnis:
= Verhältnis Gesellschaft zu Gesellschaftern u. untereinander
- Bestimmung durch Gesellschaftervertrag, zeitpunkt egal
- Eintagrung ins OHG Register spielt keine Rolle
Außenverhältnis:
=zu dritten
- Aufnahme Geschäfte bei kaufmänn. eingerichteten Geshäftsbetrieb
- oder Eintragung ins Handelsregister §123 HGB
Gesellschaftsvermögen der OHG
wie BGB -> Gesamthandsvermögen
HGB keine Regelung, daher §§718, 719 BGB
im Gegensatz zur BGB ist OHG rechtlich verselbständigt d.h. ist Eigentümer der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Sachen und Inhaber der Ford.
kann lt. §124 HGB Rechte erwerben
Rechte und Pflichten der OHG Gesellschafter
Rechte
- Kontrollrecht §118 HGB
- Stimmrecht §119 HGB
- Entnahmerecht §122 HGB
Pflichten
- Treuepflicht, gesteigerte Treuepflicht als BGB vgl. §112 HGB
- Verzinsungspflicht §111 HGB
Geschäftsführung und Vertretung der OHG
wie BGB nach Unterscheidung im Innen/Außenverhältnis
Unterschied zu BGB = OHG Einzelgeschäftsführung bzw. Einzelvertretung wegen Schnelligkeit
2 Beschränkungen
- nur für gewöhnlichen Geschäftsbetrieb §116 HGB
- Erteilung Prokura §116 HGB