Rechtliche Organisationen des Unternehmens - Personengesellschaften Flashcards
Nennen Sie die Unternehmensformen des Privatrechts
Einzelunternehmen
Gesellschaft
- Personengesellschft
- Körperschaft
Stiftung
Unterscheidungsformen Gesellschaften
Nach der Organisationsform
- Kapitalgesellschaften: GmBH, AG, KGaA, sonstige
- Personengesellschafte: GbR, OHG,KG,stG,EWIV, PartG
Nach der Rechtsform
- Rechtsfähige Vereinigung: Gesellschaft träger Rechte&Pflichten (e.V.,AG,GmbH,e.g.)
- Nicht rechtsfähige Vereinigung: Mitglieder Träger von Rechten und Pflichten (OHG,KG,BGB, nicht rechtsfähige Vereine)
Was wird in einem Gesellschaftervertrag geregelt?
- Wahl der Rechtsform
- Firma, Sitz
- Gegenstand des Unternehmens
- Gesellschafter, Haftung
- Kapitalanteil, Einlagen
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Geschäftsführung, Vertretung
- Tätigkeitsvergütung
- Wettbewerbsverbot
- Geschäftsjahr, Jahresabschluss
- Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse Informations- und Kontrollrechte
- Kündigung,Austritt,Abfindung
- Eintritt von Gesellschaftern
- Erbfolge
- Form, Vertragsänderung, Kosten
- Gerichtsstand, Schiedsvereinbarung
Für welche Fälle ist die BGB Gesellschaft besonders geeignet?
- Zusammenschluss von Kleingewerbetreibenden, z.B. gemeinschaftliche Gastwirtschaft
- Zusammenschluss von Freiberuflern z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, die keine Partnergesellschaft wollen od. Kapitalgesellschaft/KG/GmbH&Co.KG können
- Konsortien
- Interessengemeinschaften
- Gemeinschaften des täglichen Lebens (Pacht iner Yacht)
- Vorstufe anderer Gesellschaftsform
Entstehung der BGB-Gesellschaft
- min. zwei Gesellschafter
- Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen (AG,GmbH), nicht rechtsfähige Gesellschaften (KG,OHG), BGB´s sein, Keine Erbengemeinschaften
- Gesellschaftervertrag kann auch formlos sein z.B. Tippgemeinschaft, außer: bei Einbrigung von Grundstücken, dann notarielle Beurkundung
- Keine Eintragung ins Handelsregister, da kein vollkaufmänisches Handelsgewerbe-> sonst OHG
Gesellschaftsvermögen der BGB Gesellschaft
Jeder Gesellschafter hat Anteil in Höhe seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen (hälfte, viertel, achtel, achtel)
Gesellschaftvermögen bildet gegenüber Privatvermögen ein abgegerenztes Sondervermögen, dazu gehören
- Beiträge/Einlage (Bargeld, Forderungen, Wertpapiere etc.)
- § 718 BGB 1/2
Ob und Umfang über Gesellschaftsvermögens wird im Gesellschaftervertrag festgelegt
Innenverhältnis = alle Gesellschafter Träger des Gesellschaftvermögens (Entscheidungsbefugt)
Außenverhältnis = ein/mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter
Gesellschaftsschulden der BGB Gesellschaft
Entstehung:
- Rechtsgeschäfte die durch vertretbev. Gesellschafter oder Bevollmächtigte geschlosssen werden
- Gesetze, wenn Tatbestände f. alle Gesellschafter erfüllt sind (Steuerhinterziehung etc.)
Haftung:
- mit dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftvermögen
- unbeschränkt mit gesamten Privatvermögen
- durch Gesellschaftervertrag kann Haftung der vetretbe, Gesellsch. auf G.Vermögen beschränkte werden, sowie in Verträgen mit dritten
- GbR mbH, gesetzlich nicht möglich, aber mit Zustimmung des Vertragspartners
Rechte und Pflichten der BGB Gesellschafter
Rechte:
- Recht zur Geschäftführung §709 BGB
- Informations- und Kontrollrecht §716 BGB
- Stimmrecht §712 BGB
- Rechnungslegung und Gewinn- und Verlustteilung § 721 BGB
Pflichten:
- Beitragspflicht §705 BGB
- Treuepflicht
Geschäftsführung und Vertretung der BGB Gesellschaft
keine Gegensätze, sondern Überschneidungen
Geschäftsführung = was ein Gesellschafter im Innenverhältnis rechtl. darf
Vertretung = was Gesellschafter im Außenverhältnis kann
laut §709/1 BGB müssen alle Gesellschafter zustimmen, außer andere Verinbarung im Gesellschaftvertrag
=> Alltg fast nicht realisierbar, deshalb Gesellschaftervertrag:
- Gesamtgeschäftsführung mit Mehrheitsentscheidung
- Alleingeschäftsführung einzelner od. mehrerer Geschäftführer
- Kombination aus Einzel-und Gesamtgeschäftsführung
Gesellschafterwechsel und Haftung der BGB
Gesellschafterwechsel
- laut Gesetz Gesellschafterwechsel zustimmungsbedürftig
- bei Tod oder Kündigung durch Gesellschafter=Auflösung
- Praxis=im Gesellschaftervertrag wird vereinbart, dass bei Ausscheiden von Gesellschafter nicht aufgelöst wird §738/740 BGB
Haftung
- Verbindlichkeiten bis 5 Jahre nach ausscheiden §736
Bei Eintritt neuer Gesellschafter müssen alle Gesellschafter zustimmen
Beendigung der BGB Gesellschaft
Gründe für Beendigung
- Zeitablauf
- Beschluss der Gesellschafter
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschft od eines Gesellschafters § 728BGB
- §723, 725-727 BGB
erst mit vollständigen Auseinandersetzung (Verteilung Überschuss od. Ausgleich Unterdeckung) Vollbeendigung der BGB Gesellschaft
Entstehung der OHG
wie BGB Gesellschaft
Innenverhältnis:
= Verhältnis Gesellschaft zu Gesellschaftern u. untereinander
- Bestimmung durch Gesellschaftervertrag, zeitpunkt egal
- Eintagrung ins OHG Register spielt keine Rolle
Außenverhältnis:
=zu dritten
- Aufnahme Geschäfte bei kaufmänn. eingerichteten Geshäftsbetrieb
- oder Eintragung ins Handelsregister §123 HGB
Gesellschaftsvermögen der OHG
wie BGB -> Gesamthandsvermögen
HGB keine Regelung, daher §§718, 719 BGB
im Gegensatz zur BGB ist OHG rechtlich verselbständigt d.h. ist Eigentümer der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Sachen und Inhaber der Ford.
kann lt. §124 HGB Rechte erwerben
Rechte und Pflichten der OHG Gesellschafter
Rechte
- Kontrollrecht §118 HGB
- Stimmrecht §119 HGB
- Entnahmerecht §122 HGB
Pflichten
- Treuepflicht, gesteigerte Treuepflicht als BGB vgl. §112 HGB
- Verzinsungspflicht §111 HGB
Geschäftsführung und Vertretung der OHG
wie BGB nach Unterscheidung im Innen/Außenverhältnis
Unterschied zu BGB = OHG Einzelgeschäftsführung bzw. Einzelvertretung wegen Schnelligkeit
2 Beschränkungen
- nur für gewöhnlichen Geschäftsbetrieb §116 HGB
- Erteilung Prokura §116 HGB
Haftung der Gesellschaftsschulden der OHG
Gesellschaftsschulden sind Verbindlichkeiten gegen die Gesellschaft zu sehen, da Gesellschafter aufgrund der Befugnis zur Firmenführung als Einheit auftreten
OHG haftet wie KG für unerlaubte Handlungen der Gesellschafter, auf Vertretungsmacht kommt es nicht an
- Haftung der Gesellschaft mit Gesellschaftsvermögen
- Haftung der Gesellschafter als Gesamtschuldner mit Privatvermögen
Gesellschafterwechsel und Haftung der OHG
Ausscheiden eines Gesellschafters durch§131 Abs, 3
- wie bei BGB geht Anteil des AUsscheidenden an anderen über, Haftung auch
- bei zwei Mann Gesellschaft führt ausscheiden zu erlöschen der Gesellschaft ohne Liquidation-> Vermögen geht an verbliebenen
- bei Tod-> können Erben Kommanditisten werden
- Haftung von ausscheidenden Gesellschaftern bis 5 Jahre§ 160
- Neue Gesllschafter haften auch für alte Schulden §130 HGB
Beendigung der OHG
Aulösung durch §131 HGB
- wie HGB-> Liquidation (Abwicklung schwebender Geschäfte, Verbindlichkeiten etc.)
- nach Abschluss Liquidation, Auseinandersetzung der Gesellschafter (Verteilung Überschuss)
- nach Verteilung Vollbeendigung, vorher könnte aber Fortsetzung beschlossen werden
Definition und Bedeutung KG
- min. ein Gesellschafter haftet unbeschränkt
- ander Gesellschafter haftet mit Vermögenseinlage
gehört zu BGB und ist Abwandlung von OHG
Gemeinsamkeiten:
- gemeinschaftlicher Betrieb Handeslgewerbe od. Kleingewerbebetrieb
- EIntragung im Handelsregister
Unterschiede:
- persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär)
- beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditist)
Entstehung der KG
wie OHG
Besonderheiten:
Innenverhältnis
- Pflichteinlage & für Kommanditisten muss Haftsumme im Ges.Vetrag festgelegt werden
- Pflichteinlage (Komman. gegenüber anderen Gesellsch.) und Hafteinlage (Komman. Haftsumme im Außen-verhältnis) können voneinader abweichen
Außenverhältnis:
- wie OHG , mit Zustimmung aller Gesellschafter
Geschäftsführung und Vertretung der KG
wie OHG §110-122 HGB und BGB 705ff.
Sonderregeln Geschäftsführung
- Komplementäre sind geschäftsführungsbefugt §114 HGB und vertretungsberechtigt §125ff.HGB, es gilt Wettbewerbsverbot
- Kommanditist ist von Geschäftführung ausgeschlossen, Widerspruch nur bei außergewöhnichen Geschäften, Kontroll und Informationsrechte, kein Wettbewerbsverbot
Sonderregeln Vertretung
- Komplementär hat Vertretungsmacht, bei mehreren Komplementären besteht Einzelvertreungsmacht
- Kommanditist keine Vertretungsmacht, außer er hat Prokura od. sonstige Vollmacht
Haftung für Gesellschaftsschulden der KG
wie OHG Gesamthänderisch
Komplementäre wie Gesellschafter der OHG §128 unbeschränkt mit Privatvermögen, Beschränkung durch Gesellschaftervertrags nicht möglich
Kommanditist kann Einlage beschränken §171f., bei Rückzahlung gilt Einalge aber als nicht geleistet. Sacheinlagen müssen Wert der Haftsumme erreichen, für Differenz wird gehaftet. Vor Eintragung haftet Kommanditist wie Komplementär §176
Gesellschafterwechsel und Beendigung der KG
wie OHG und BGB
bei Tod/Ausschluss eines einzigen Komplementärs führt das zur Auflösung
Ein Kommanditist kann aber mit Zustimmung persönliche Haftung übernehmen
Tod von Kommanditisten führt nicht zur Liquidation, sondern fortführung durch Erben §177
Definition und Bedeutung der Partnergesellschaft
angelehnt an Personengesellschaften aber mit Anpassung an Bedürfnisse von Freiberuflern.
Freiberufler, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten - kein Handelsgewerbe
705ff. BGB, 105ff HGB, Berufsrecht hat vorrang
Keine beschränkte Haftung, wegen Vertrauensverhältnis, deshalb GBR, aber oft nicht ausreichende Flexibilität und Stabilität
Entstehung und Name der Partnergesellschaft
Aufnahme eines Partners od. Umwandlung GBR
Voraussetzung:
- Partnerschaftsvertrag in Schriftform vgl.§3
- Zusatz “und Partner” od. “Partnerschaft” vgl. §2 Abs.1
Anmeldung zum Partnerregister, vgl. Anmeldung zum OHG Register
Wirksamkeit im Außenverhältnis erst mit Eintragung wirksam
Vorschriften zum Innenverhältnis der Partner und zu den Außenbeziehungen der Partnerschaftsgesellschaft
- Partner können Rechtsbeziehung frei bestimmen, Berufsrecht muss beachtet werden, kein Partner darf von Geschäftsführung ausgeschlossen werden
- Wettbewerbsverbot, Geschäftsführung, KOntrollrecht, Beschlussfassung lt. 110-119 HGB
- Gesellschafterwechsel lt. 131-144 HGB, Ausscheidung bei Verlust der Zulassung, nicht Vererbbar
- keine juristische Person, aber fast so behandelt werden (Träger von Rechten und Pflichten), dementsprechend Eigentum erwerben, klagen, verklagt werden etc.
- Vertretung lt OHG Recht-> Einzelvertretungsmacht §125/126 HGB
- Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen haftbar §128-130HGB
- Haftungsbeschränkungen nur auf fehlerhafte Berufsausübung, verweis in AGB´s §8PartGG