Arbeitsvertrag und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Flashcards
Form des Arbeitsvertrags
Formfrei -> Vertragsfreiheit, Abschlussfreiheit, Inhaltsfrei
Öffentlich rechtliche Schutznormen f. besondere Personengruppen (Jugendliche, Schwangere etc.)
kollektivrechtliche Normen sind Mindeststandards
§ 2Nachweisgesetz=Vertragsbed. 1 Monat nach Vertragsbeginn->formfrei
Schriftform deklatorische (Beweiszwecke) Bedeutung
Geschäftsfähigkeit
Voraussetzung ist volle Geschäftsfähigkeit § 104ff BGB
beschränkt geschäftsfähiger benötigt Erlaubnis des gesetz. Vertreters
Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts §112 BGB
- Ermächtigt gesetz. Vertreter den minderjährigen Arbeitgeber zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, dann ist er unbeschränkt f. Geschäftsbetrieb auch Abschluss von Arbeitsverträgen
Dienst- oder Arbeitsverhältnis § 113 BGB
- Minderjährige ist unbeschränkt geschäftsfähig für Abschluss, Aufhebung, Erfüllug von Arbeitsverträgen wenn er Vollmacht von gesetzl. Vertreter hat
Gründe für Beendigung des Arbeitverhältnisses
- Kündigung § 622, 626 BGB
- Befristetes Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf § 620 I BGB
- Auflösungsvertrag § 311 I, 623 BGB
- Anfechtung des Arbeitsvertrages §§119 ff BGB
- Einseitige Lossagung vom faktischen Arbeitsverhältnis
- Tod des Arbeitnehmers § 613 BGB
- Gerichtliche Auflösungsentscheidung § 9 KschG
- Verweigerung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer nach Feststellung der Unwikrsamkeit der Kündigung §12, 13 KschG
Keine Beendigungsgründe
- Betriebsübergang §613a BGB
- Kündigung die wegen Betriebübergang ausgesprochen wird
- Tod des Arbeitgebers , rechtsnachfolge, Insolvenz des Arbeitgebers,
- Einberufung zum Wehrdienst
- Einberufung zur Eignungsübung
- Einberufung zum zivilen Ersatzdienst
Begriff und Arten der Kündigung
Kündigung ist einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
Anfechtbar bei Willens- und Formmangel
Nichtig bei Sittenverstoß oder Gesetzverstoß
Arten
- Ordentliche Kündigung (gesetz, tarifliche, einzelvertragl. Fristen)
- Außerordentliche Kündigung (fristlos)
- Änderungskündigung (Kündigung mit Fortsetzung zu neuen Bedingungen)
Fehlerfreie Kündigungserklärung
wie alle einseitigen Rechtsgeschäfte muss bedienungsfeindlich sein, d.h. darf nicht von zukünftigen Ereignissen abhängen
Bestimmtheit der Kündigung
- inhaltlich und deutlich und zweifelsfrei sein
- “Kündigung” muss nicht genannt werden, Unklarheiten aber zu Lasten Kündigenden
Kündigungsberechtigung
- Probleme bei jurist. Personen, dann durch gesetzl . Vertreter.
- Anwalt zulässig, unwirksam bei Vertreter des Arbeitgebers ohne Originalvollmacht § 174 BGB
Form
- schriftform § 623 BGB
- eigenhändiger Namensunterschrift, sonst nichtig (kein Fax)
- gilt for alle Kündigungsarten
Zugang
- wird erst wirksam wenn sie eingeht, mit Möglichkeit zur Kenntsnisnahme ca. 2 Werktage
- Praxis Übergabe-Einschreiben (Post Eninwurf Einschreiben oder verlässlicher Bote)
Beteiligung des Betriebsrates/Personalrates
Besteht betriebsrat so muss dieser vor Kündigung informiert werden, sonst unwirksam §102 BetrVG
leitende Angestellte § 31 SprAuG
öffentlicher Dienst BPersVG
Weiterbeschäftigungsanspruch nach Kündigung
gesetzl. Weiterbeschäftigunganspruch nach § 102 BetrVG
Weiterbeschäftigung bis Ende Rechtstreit bei folgenden Voraussetzungen:
- ordentliche Kündigung
- Arbeitnehmer Weiterbeschäftigung verlangt
- Kündigungsschutzklage nach KSchG erhebt
- Betriebsrat § 102 Kündigung fristgerecht wiederspricht
Einstweilige Verfügung durch Arbeitgeber gegen Weiterbeschäftigung mgl.
Keine Weiterbeschäftigung bei:
- bei betriebsratslosen Betrieb beschäftigt
- kein Einwand durch Betriebsrat
- Außerordentlicher Kündigung
Kündigungsfristen
= Zeitraum zw. Zugang und Wirksamwerden durch Zeitablauf
§ 186 und 622 BGB
- Standardmäßig 4 Wochen zum Ende oder 15. des Monats,verlängerung nach Maßgabe
- Gür Kündigung durch Arbeitnehmer gelten verlängerte Fristen nicht, außer vertraglich vereinbart
- Einzelvertrag kann kürzere Fristen enthalten außer, Aushilfsarbeiten weniger als 3 Monate z.B. tägliche Kündigung
- Probezeit max. & Monate mit 2 Wochen frist auf täglich
- andere Regelungen auch durch Tarifvertrag
Ordentliche Kündigung nach KSchG
Überblick
Kündigungsfreiheit d.h. kein Kündigungsgrund notwendig
Einschränkungen durch allgemeinen Kündigungsschutz
besonderer Schutz f. bestimmte Arbeitnehmergruppen:
- Betriebsräten
- Schwangeren
- Eltern in Elternzeit
- Schwerbehinderten
KSchG soll Arbeitnehmer vor Verlust des Arbeitsplatzes schützen
Kündigung nur wenn soz. gerechtfertigt §1 II 1 :
- Gründe in der Person
- im Verhalten des Arbeitnehmers
- dringende betriebl. Erfordernisse
Ordentliche Kündigung nach KSchG
Anwendbarkeit des KSchG
- Kleinbetriebsklausel = weniger als 5 Arbeitnehmer § 23 KSchG excl. Azubi´s
- keine Anwendung auf gesetzl. Vertreter jur. Personen § 14 KschG, leitende eingeschränkter Schutz
- Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate sein §1
- muss Arbeitnehmer sein, keine freien Mitarbeiter, Franchisenehmer etc.
Ordentliche Kündigung nach KSchG
Personenbedingte Kündigung
Unterscheidung in verhaltensbedingte (will nicht) und personenbezogene (kann nicht) Kündigung
Bei Kündigung zu prüfen:
- negative auf die Zukunft ausgereichtete Prognose vorliegt
- erhebliche Beeinträchtigungen betriebl. Interessen gegeben sind
- unzumutbare Beeinträchtigung des Arbeitgebers führt
Persönliche Eigenschaften/Fähigkeiten:
- mangelnde körperliche/geistige Eignung
- altersbedingte Minderung der Leistung
- lang andauerende/ häufig kurze Erkrankungen =>negative Gesundheitsprognose
Ordentliche Kündigung nach KSchG
Verhaltensbedingte Kündigung
= erheblichePflichtverletzung des Arbeitnehmers => steuerbare Verhaltensweisen
Bsp. Vertrauensbereich
- Verrat v. Betriebsgeheimnissen
- strafbare Handlung gegenüber Arbeitskollegen u. Arbeitgeber
- Vorlage gefälschter Zeugnisse
Bsp. Leistungsbereich
- Unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes
- Schlechterfüllung der Leistungspflicht
- beharrliche Arbeitsverweigerung
- wiederholtes Ausbleiben der Lohnzahlung
Abmahnungserfordernis muss im Leistungs- und Verhaltensbereich geprüft werden
Ordentliche Kündigung nach KSchG
Voraussetzungen f. Verhaltensbedingte Kündigung
- Fehlverhalten
- Abmahnung (im EInzelfall auch ohne Abmahnung)
- Interessenabwägung
Interessenabwägung Arbeitnehmer:
- Dauer Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflicht
- bisheriges Verhalten
- Schwere/Häufigkeit Pflichtverletzung
- Versetzungsmöglichkeit
Interessenabwägung Arbeitgeber:
- Betriebsdisziplin
- wiederholungsgefahr
- Ansehensverlust des Unternehmens
- Schutz der Beshäftigten oder Kunden
Abmahnung
- soll Vertrauensvertsoß vor Augen führen
- Konsequenzen bei Wiederholung aufzeige
- Möglichst genau beschrieben
- formlos, Beweisgründe schriftlich
- lediglich zu Kenntnis
Ordentliche Kündigung nach KSchG
Betriebsbedingte Kündigung
innerbetriebliche (Rationalisierung) od. außerbetriebl. (Absatzschwierigkeiten) Gründe
Voraussetzungen:
- Unternehmerische Entscheidung
- Betriebliche Gründe
- Beschäftigungswegfall
- Dringlichkeit
- Interessenabwägung
- Herausnahme v. Leistungsträgern
- Sozialauswahl/vergleichbarer Arbeitnehmer
- Sozialauswahl/Schutzwürdigkeit
- Dauer Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflicht
- Schwerbehinderung
es besteht Wertungsspielraum