Arbeitsvertrag und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Flashcards

1
Q

Form des Arbeitsvertrags

A

Formfrei -> Vertragsfreiheit, Abschlussfreiheit, Inhaltsfrei

Öffentlich rechtliche Schutznormen f. besondere Personengruppen (Jugendliche, Schwangere etc.)

kollektivrechtliche Normen sind Mindeststandards

§ 2Nachweisgesetz=Vertragsbed. 1 Monat nach Vertragsbeginn->formfrei

Schriftform deklatorische (Beweiszwecke) Bedeutung

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2
Q

Geschäftsfähigkeit

A

Voraussetzung ist volle Geschäftsfähigkeit § 104ff BGB

beschränkt geschäftsfähiger benötigt Erlaubnis des gesetz. Vertreters

Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts §112 BGB

  • Ermächtigt gesetz. Vertreter den minderjährigen Arbeitgeber zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, dann ist er unbeschränkt f. Geschäftsbetrieb auch Abschluss von Arbeitsverträgen

Dienst- oder Arbeitsverhältnis § 113 BGB

  • Minderjährige ist unbeschränkt geschäftsfähig für Abschluss, Aufhebung, Erfüllug von Arbeitsverträgen wenn er Vollmacht von gesetzl. Vertreter hat
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3
Q

Gründe für Beendigung des Arbeitverhältnisses

A
  • Kündigung § 622, 626 BGB
  • Befristetes Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf § 620 I BGB
  • Auflösungsvertrag § 311 I, 623 BGB
  • Anfechtung des Arbeitsvertrages §§119 ff BGB
  • Einseitige Lossagung vom faktischen Arbeitsverhältnis
  • Tod des Arbeitnehmers § 613 BGB
  • Gerichtliche Auflösungsentscheidung § 9 KschG
  • Verweigerung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer nach Feststellung der Unwikrsamkeit der Kündigung §12, 13 KschG
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4
Q

Keine Beendigungsgründe

A
  • Betriebsübergang §613a BGB
  • Kündigung die wegen Betriebübergang ausgesprochen wird
  • Tod des Arbeitgebers , rechtsnachfolge, Insolvenz des Arbeitgebers,
  • Einberufung zum Wehrdienst
  • Einberufung zur Eignungsübung
  • Einberufung zum zivilen Ersatzdienst
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5
Q

Begriff und Arten der Kündigung

A

Kündigung ist einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung

Anfechtbar bei Willens- und Formmangel

Nichtig bei Sittenverstoß oder Gesetzverstoß

Arten

  • Ordentliche Kündigung (gesetz, tarifliche, einzelvertragl. Fristen)
  • Außerordentliche Kündigung (fristlos)
  • Änderungskündigung (Kündigung mit Fortsetzung zu neuen Bedingungen)
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6
Q

Fehlerfreie Kündigungserklärung

A

wie alle einseitigen Rechtsgeschäfte muss bedienungsfeindlich sein, d.h. darf nicht von zukünftigen Ereignissen abhängen

Bestimmtheit der Kündigung

  • inhaltlich und deutlich und zweifelsfrei sein
  • “Kündigung” muss nicht genannt werden, Unklarheiten aber zu Lasten Kündigenden

Kündigungsberechtigung

  • Probleme bei jurist. Personen, dann durch gesetzl . Vertreter.
  • Anwalt zulässig, unwirksam bei Vertreter des Arbeitgebers ohne Originalvollmacht § 174 BGB

Form

  • schriftform § 623 BGB
  • eigenhändiger Namensunterschrift, sonst nichtig (kein Fax)
  • gilt for alle Kündigungsarten

Zugang

  • wird erst wirksam wenn sie eingeht, mit Möglichkeit zur Kenntsnisnahme ca. 2 Werktage
  • Praxis Übergabe-Einschreiben (Post Eninwurf Einschreiben oder verlässlicher Bote)
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7
Q

Beteiligung des Betriebsrates/Personalrates

A

Besteht betriebsrat so muss dieser vor Kündigung informiert werden, sonst unwirksam §102 BetrVG

leitende Angestellte § 31 SprAuG

öffentlicher Dienst BPersVG

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8
Q

Weiterbeschäftigungsanspruch nach Kündigung

A

gesetzl. Weiterbeschäftigunganspruch nach § 102 BetrVG

Weiterbeschäftigung bis Ende Rechtstreit bei folgenden Voraussetzungen:

  • ordentliche Kündigung
  • Arbeitnehmer Weiterbeschäftigung verlangt
  • Kündigungsschutzklage nach KSchG erhebt
  • Betriebsrat § 102 Kündigung fristgerecht wiederspricht

Einstweilige Verfügung durch Arbeitgeber gegen Weiterbeschäftigung mgl.

Keine Weiterbeschäftigung bei:

  • bei betriebsratslosen Betrieb beschäftigt
  • kein Einwand durch Betriebsrat
  • Außerordentlicher Kündigung
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9
Q

Kündigungsfristen

A

= Zeitraum zw. Zugang und Wirksamwerden durch Zeitablauf

§ 186 und 622 BGB

  • Standardmäßig 4 Wochen zum Ende oder 15. des Monats,verlängerung nach Maßgabe
  • Gür Kündigung durch Arbeitnehmer gelten verlängerte Fristen nicht, außer vertraglich vereinbart
  • Einzelvertrag kann kürzere Fristen enthalten außer, Aushilfsarbeiten weniger als 3 Monate z.B. tägliche Kündigung
  • Probezeit max. & Monate mit 2 Wochen frist auf täglich
  • andere Regelungen auch durch Tarifvertrag
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10
Q

Ordentliche Kündigung nach KSchG

Überblick

A

Kündigungsfreiheit d.h. kein Kündigungsgrund notwendig

Einschränkungen durch allgemeinen Kündigungsschutz

besonderer Schutz f. bestimmte Arbeitnehmergruppen:

  • Betriebsräten
  • Schwangeren
  • Eltern in Elternzeit
  • Schwerbehinderten

KSchG soll Arbeitnehmer vor Verlust des Arbeitsplatzes schützen

Kündigung nur wenn soz. gerechtfertigt §1 II 1 :

  • Gründe in der Person
  • im Verhalten des Arbeitnehmers
  • dringende betriebl. Erfordernisse
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11
Q

Ordentliche Kündigung nach KSchG

Anwendbarkeit des KSchG

A
  • Kleinbetriebsklausel = weniger als 5 Arbeitnehmer § 23 KSchG excl. Azubi´s
  • keine Anwendung auf gesetzl. Vertreter jur. Personen § 14 KschG, leitende eingeschränkter Schutz
  • Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate sein §1
  • muss Arbeitnehmer sein, keine freien Mitarbeiter, Franchisenehmer etc.
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12
Q

Ordentliche Kündigung nach KSchG

Personenbedingte Kündigung

A

Unterscheidung in verhaltensbedingte (will nicht) und personenbezogene (kann nicht) Kündigung

Bei Kündigung zu prüfen:

  • negative auf die Zukunft ausgereichtete Prognose vorliegt
  • erhebliche Beeinträchtigungen betriebl. Interessen gegeben sind
  • unzumutbare Beeinträchtigung des Arbeitgebers führt

Persönliche Eigenschaften/Fähigkeiten:

  • mangelnde körperliche/geistige Eignung
  • altersbedingte Minderung der Leistung
  • lang andauerende/ häufig kurze Erkrankungen =>negative Gesundheitsprognose
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13
Q

Ordentliche Kündigung nach KSchG

Verhaltensbedingte Kündigung

A

= erheblichePflichtverletzung des Arbeitnehmers => steuerbare Verhaltensweisen

Bsp. Vertrauensbereich

  • Verrat v. Betriebsgeheimnissen
  • strafbare Handlung gegenüber Arbeitskollegen u. Arbeitgeber
  • Vorlage gefälschter Zeugnisse

Bsp. Leistungsbereich

  • Unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes
  • Schlechterfüllung der Leistungspflicht
  • beharrliche Arbeitsverweigerung
  • wiederholtes Ausbleiben der Lohnzahlung

Abmahnungserfordernis muss im Leistungs- und Verhaltensbereich geprüft werden

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14
Q

Ordentliche Kündigung nach KSchG

Voraussetzungen f. Verhaltensbedingte Kündigung

A
  1. Fehlverhalten
  2. Abmahnung (im EInzelfall auch ohne Abmahnung)
  3. Interessenabwägung

Interessenabwägung Arbeitnehmer:

  • Dauer Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflicht
  • bisheriges Verhalten
  • Schwere/Häufigkeit Pflichtverletzung
  • Versetzungsmöglichkeit

Interessenabwägung Arbeitgeber:

  • Betriebsdisziplin
  • wiederholungsgefahr
  • Ansehensverlust des Unternehmens
  • Schutz der Beshäftigten oder Kunden

Abmahnung

  • soll Vertrauensvertsoß vor Augen führen
  • Konsequenzen bei Wiederholung aufzeige
  • Möglichst genau beschrieben
  • formlos, Beweisgründe schriftlich
  • lediglich zu Kenntnis
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15
Q

Ordentliche Kündigung nach KSchG

Betriebsbedingte Kündigung

A

innerbetriebliche (Rationalisierung) od. außerbetriebl. (Absatzschwierigkeiten) Gründe

Voraussetzungen:

  • Unternehmerische Entscheidung
  • Betriebliche Gründe
  • Beschäftigungswegfall
  • Dringlichkeit
  • Interessenabwägung
  • Herausnahme v. Leistungsträgern
  • Sozialauswahl/vergleichbarer Arbeitnehmer
  • Sozialauswahl/Schutzwürdigkeit
    • Dauer Betriebszugehörigkeit
    • Lebensalter
    • Unterhaltspflicht
    • Schwerbehinderung

es besteht Wertungsspielraum

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16
Q

Außerordentliche Kündigung

A

= vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist §626 BGB

dreiwöchige Klagefrist §13 KschG

Prüfung auf des wichtigen Grunds auf 2 Stufen:

  1. Stufe abstrakte Geeignetheit
  • wichtiger Grund muss lt §626 BGB vorliegen
  • z.B. Falsche Zeugnisse, Verweigerung, Nebenerwerb trotz Krankheit, Schmiergeld, strafbare Handlung
  1. Stufe konkrete Geeignetheit
  • Kündigung muss unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden,
  • unausweichliche letzte Maßnahme

Kündigungsklärungsfrist v. 2 Wochen

Sachverhaltsaufklärung und Anhörung des Arbeitnehmers

Starfverfahren

17
Q

Verhältnis zw. ordentlicher und außerordentlicher Kündigung- Umdeutung einer Kündigung

A

ordentliche/außerordentliche Kündigung sind zwei versch. Rechtsgeschäfte die sich ausschließen

wenn außerordentliche Kündigung, dann auch immer vorsorglich ordentliche Kündigung, falls außerordentliche unwirksam

Betriebsrat muss immer anhören, etwas anderes wenn BRat außerordentlich Zugestimmt, jetzt aber identischer Sachverhalt auf ordentliche Kündigung

außerordentliche kann in ordentliche umgedeutet werden, wenn unwirksames Rechtsgeschäft vorliegt. §140 BGB

Umdeutung muss mutmaßlichen Willen entsprechen

Mutmaßlicher Wille muss f. Kündigungsempfänger z. K.Zeitpunkt erkennbar gewesen sein

ordentliche Kündigung in außerordentliche nicht möglich